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LG Berlin, Urteil vom 24. September 2009 - Az. 27 O 777/09

Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin vom 7. August 2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie ist Eisschnellläuferin und hat zahlreiche Welt- und Olympiasiege erzielt. Der Antragsgegner ist Autor der "... Zeitung". Am 6. und 7. Februar 2009 nahm die Antragstellerin an den Weltmeisterschaften in ... teil. Dort wurden in ihrem Blut überdurchschnittlich hohe Retikulozytenwerte gemessen. Die Antragstellerin verzichtete sodann auf die Teilnahme an der Weltmeisterschaft. Sie wurde nach der Weltmeisterschaft am 18. und 26. Februar sowie 15. und 30. April 2009 nochmals auf den Retikulozytenwert getestet. Am 5. März 2009 erhob die ... (International ...) dem Vorfwurf des fortgesetzten Blutdopings Anklage vor der Disciplinary Commission der ... (Schiedsgericht). In dem Verfahren Vertrat der Verband ... die Auffassung, dass auffällige Schwankungen bei den Retikulozyten den Dopingvorwurf rechtfertigen würden. Die mündliche Verhandlung fand Olm 29. und 30. Juni 2009 in ... statt. Die Antragstellerin wurde durch den Antragstellervertreter Rechtsanwalt B... vertreten. Mit Urteil vom 1. Juli 2009 wurde gegen die Antragstellerin eine zweijährige Wettkampfsperre wegen Blutdopings verhängt. Am 20. Juli 2009 erschien in der "... Zeitung" der nachfolgend in Ablichtung wiedergegebene, von dem Antragsgegner verfasste Artikel mit der Überschrift "Verräterische ..." der sich mit der Antragstellerin und dem Verfahren in ... befasst (Anlage AST 2 zur Antragsschrift, Bl. 10 d. A.): Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen folgende Passagen in dem Artikel: "... wegen Dopingverdachts gesperrte Eisläuferin, wurde auch nach dem verhängnisvollen Februar 2009 immer wieder auf ihre Blutwerte kontrolliert. Dies erfuhr die ... Kreisen des Eisschneillauf-Weitverbandes ... "Wir haben auch diese Werte Ende Juni in ... bei der Anhörung vorgetragen", sagte ein Offizieller." "Gespannt registrieren Weltverband und Fahnder, dass bei "mindestens zwei, drei" weiteren Bluttests der seit 5. März angeklagten Athletin immer brave Werte auftraten. Diese Normalität sei bei der ... Verhandlung eingeflossen, sagt ein Verbandssprecher." Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass hiermit unwahre Tatsachen aufgestellt würden. Hierzu behauptet sie, dass lediglich der Wert vom 18. Februar 2009, nicht jedoch die Werte vom 26. Februar, 15. April und 30. April 2009 Gegenstand des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vor der ... Commission am 29./30. Juni 2009 in ... gewesen seien. Sie würden folgerichtig auch in der Anlage zur Anklageschrift nicht auftauchen und im Urteil der ... vom 1. Juli 2009 nicht erwähnt. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu untersagen, in Bezug auf sie zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten: "... wegen Dopingverdachts gesperrte Eisläuferin, wurde auch nach dem verhängnisvollen Februar 2009 immer wieder auf ihre Blutwerte kontrolliert. Dies erfuhr die ... Kreisen des Eisschneillauf-Weitverbandes ... "Wir haben auch diese Werte Ende Juni in ... bei der Anhörung vorgetragen", sagte ein Offizieller." "Gespannt registrieren Weltverband und Fahnder, dass bei "mindestens zwei, drei" weiteren Bluttests der seit 5. März angeklagten Athletin immer brave Werte auftraten. Diese Normalität sei bei der ... Verhandlung eingeflossen, sagt ein Verbandssprecher." wie geschehen in der ... Zeitung Nr. ... vom 20.07.2009 im Artikel "Verräterische ..." auf Seite 23. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Er behauptet, bei der Anhörung in ... seien in einer auf eine Landwand projizierten Excel-Tabelle auch die Werte vom 26. Februar 2009, 15. April 2009 und 30. April 2009 abgebildet gewesen. Diese Werte habe der Sachverständige Prof. ... zweiten Verhandlungstag über seinen Laptop - extra mindestens eine Minute und für die Antragstellervertreter und das Schiedsgericht gut lesbar - über einen Beamer auf eine Leinwand in der Mitte des Verhandlungsraums geworfen. In der Verhandlung sei sodann nicht über einzelne Werte nach dem 18. Februar, wohl aber darüber gesprochen worden, dass die nach dem 18. Februar 2009 erhobenen Werte keine Auffälligkeiten aufgewiesen hätten. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen. Gründe Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, weil ein Verfügungsanspruch nicht besteht. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner im Hinblick auf die angegriffenen Äußerungen keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, den einzig denkbaren Anspruchsgrundlagen. 1. Der Antragsgegner isl allerdings als Autor passiv legitimiert. Er hat sich von den angegriffenen Äußerungen nicht allein dadurch distanziert, dass er die Äußerungen der "... Offiziellen" in Anführungszeichen gesetzt hat. Hierdurch hat er gerade keinen "Markt der Meinungen" eröffnet, insbesondere nicht die Gegenansicht dargestellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 4 Rdnr. 111), sondern einseitig die Perspektive der ... . Zudem nimmt der Antragsgegner in dem Beitrag an zahlreichen Stellen - insbesondere in der Überschrift - eigene Wertungen des Sachverhalts vor ("verräterische ...", "verhängnisvoller Februar 2009", "... Dilemma"), so dass er sich die Äußerungen dadurch zu Eigen macht. 2. Der Antragsgegner hat indes mit den angegriffenen Äußerungen keine unwahre Tatsachen behauptet, die einen Unterlassungsanspruch begründen würden.

  1. a)Ob eine Äußerung in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtigt oder in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fällt, hängt wesentlich davon ab, ob die Äußerung zunächst in ihrem Sinn zutreffend erfasst worden ist. Dabei ist nicht nur vom Wortlaut auszugehen oder von der Bedeutung, die das Lexikon der Aussage zumisst, sondern es ist die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände mit zu berücksichtigen, in deren Kontext die Äußerung gefallen ist (BVerfG NJW 1995, 3003 , 3005; NJW 1994, 2943 ) und zu prüfen, welcher Sinn sich dem dafür maßgebenden Durchschnittsleser aufdrängt (BGH a.a.O.; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rdnr. 4f.). Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht sich - soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht - nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben (BVerfG AfP 2005, 544 ff.; NJW 1994, 2943 ; BGH NJW 1992, 1312 , 1313; Wenzel, a.a.O. Rdn. 42). Geht es allerdings um Unterlassungsansprüche, gilt dieser Grundsatz nicht: Hier ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen inder Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt.
  2. b)Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen kommt es entscheidend darauf an, ob der Gehalt der Äußerung dem Verständnis des Durchschnittsempfängers entsprechend der objektiven Klärung durch Beweise zugänglich ist (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rdnr. 43). Ist dies der Fall, liegt eine Tatsachenbehauptung vor; überwiegen dagegen die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens, liegt eine Meinungsäußerung vor (Wenzel, a.a.O., Rdnr. 48). Ausgehend hiervon handelt es sich bei den angegriffenen ÄUßerungen um Tatsachenbehauptungen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Formulierung, sondern darauf an, ob die Äußerung in ihrem Gesamtgehalt einer Beweisaufnahme zugänglich ist. Das ist hier der Fall. Denn die Frage, ob die Werte der Antragstellerin aus der Zeit nach dem 6./7. Februar 2009 bei der Anhörung in ... "vorgetragen" worden sind (1. Äußerung) und ob die Normalität dieser Werte bei der ... Verhandlung "eingeflossen" ist (2. Äußerung), stellen im Kern mit den Mitteln des Beweises überprüfbare tatsächliche Vorgilnge dar. Denn es geht hierbei für den Durchschnittsleser ersichtlich darum, ob diese Werte in irgendeiner Weise in der Verhandlung zur Sprache gekommen sind.
  3. c)Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der danach vorliegenden Tatsachenbehauptungen ist in erster Linie, ob diese wahr sind oder nicht. Wahre Tatsachen müssen in aller Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BverfG, Urteil vom 26. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 -, zit. nach juris Rdnr. 62).
  4. aa)Allerdings kommt es dann nicht auf die Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache an, wenn die behauptete Tatsache sich von vornherein nicht auf den durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen geschützten Geltungsanspruch auswirken kann (vgl. BGH, NJW 2006, 609 ), Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob kurz nach der Weltmeisterschaft bei der Antragstellerin wieder Normalwerte gemessen wurden, spielt schon deshalb eine Rolle, weil ein starkes Abfallen der Retikulozytenwerte nach dem Sportereignis jedenfalls auf die vormalige Einnahme von Dopingmitteln hinweisen kann. Damit kann aber die Relevanz für die gesamte Verteidigungsstrategie der Antragstellerin nicht verneint werden.
  5. bb)Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich indes nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, Grundsätzlich hat der Anspruchsteller eines Unterlassungsanspruches im Rechtsstreit die Unrichtigkeit der ihn betreffenden ehrverletzenden Äußerungen erforderlichenfalls zu beweisen. Im Außerungsrecht ist dabei anerkannt, dass bei ehrrührigen Behauptungen den Äußernden unabhängig von der Beweislast eine erweiterte Darlegungslast trifft (BGH NJW 1974, 710). Diese erweiterte Darlegungslast wird zu einer echten Umkehr der Beweislast, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. Nach der über § 823 Abs, 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trifft den Äußernden die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine ehrbeeinträchtigenden Behauptungen wahr sind (BGH NJW 1996,1131 ,1133; NJW 1985,1621 ,1622), es sei denn, der Störer kann sich auf die Wahrnehmung eines berechtigten Informationsinteresses berufen. Nach diesen Grundsätzen trifft hier die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Unwahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptungen die Antragstellerin. Denn es handelt sich bei der Äußerung, dass bestimmte Blutwerte einer Athletin in einer Anhörung vorgetragen worden sind bzw. die Normalität dieser Werte in die Verhandlung eines Sportgerichts eingeflossen ist, nicht um eine ehrbeeinträchtigende Behauptung. Von einer Ehrenrührigkeit könnte nur ausgegangen werden, wenn sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag wenigstens konkludent auch gegen etwaige Schlussfolgerungen aus dem Einfließen dieser Werte in die Verhandlung oder den Eindruck wenden würde, dass die Einbeziehung der Werte zu einer Erhärtung des Dopingvorwurfs gegen sie führen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Die danach die Glaubhaftmachungslast tragende Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Werte nach dem 18. Februar 2009 nicht Gegenstand der Verhandlung waren. Die Antragstellerin hat durch die eidestattlichen Versicherungen ihres Verfahrensbevollmächtigten zwar glaubhaft gemacht, dass die von Herrn Prof. Dr. ... während der Vorstellung der ... Database im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29./30. Juni 2009 in ... eingeblendeten einzelnen Blutwerte nach dem 18. Februar 2009 nicht angesprochen worden seien (eidesstattliche Versicherung Anlage AST 8 im Verfahren 27 O 758/08). Dies steht aber nicht im Widerspruch zu der Behauptung des Antragsgegners, welche, gestützt auf die eidesstattliche Versicherung des Prof. Dr. ... vom 26. August 2009 (Anlage AG 4, Bl. 49 dA), ebenfalls vorträgt, dass über einzelne Werte aus der Zeit nach dem 18. Februar 2009 nicht gesprochen worden sei. Darauf kommt es aber auch nicht an. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Prof. Dr. ... vom 26: August 2009 (Anlage AG 4, Bl. 49 dA), deren Original im Verfahren 27 O 758/09 vorgelegt worden ist, ergibt sich nämlich, dass jedenfalls in allgemeiner Form angesprochen worden ist, dass aus der Zeit nach dem 18. Februar 2009 Blutwerte der Antragstellerin ohne Auffälligkei!en vorhanden waren. Die Kammer kann indes nicht feststellen, dass die von der Antragstellerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhafter wäre, als die von dem Antragsgegner vorgelegte. So erscheint es durchaus möglich, dass bei einer sich über zwei Tage erstreckenden Verhandlung von vielen Stunden die Werte aus der Zeit nach dem 18. Februar 2009 angesprochen worden sind, als der Antragstellervertreter für einen kurzen Moment abgelenkt war, oder Ähnliches. Auch der im Verfahren 27 O 758/09 eingereichte Ausschnitt des Verhandlungsprotokolls (Anlage AST 7) ist nicht geeignet, die von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen glaubhafter zu machen, als die der Gegenseite. Denn dass es - ausweislich des kurzen Protokollausschnitts in der Verhandlung - um die Zuverlässigkeit der Werte aus der ... ging, besagt nichts darüber aus, dass nicht zeitlich zuvor oder danach auch über die aus der ... stammenden Werte nach dem 18. Februar 2009 gesprochen worden ist. Das vollständige Protokoll hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung trotz gerichtlicher Nachfrage nicht auch für die Gegenseite zu den Akten reichen wollen. Vor dem Hintergrund der widerstreitenden eidesstattlichen Versicherungen hat die Antragstellerin damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Werte nach dem 18. Februar 2009 nicht jedenfalls im allgemeinen erörtert worden wären und auf die Leinwand geworfen wurden. Ist dies der Fall, dann muss die Antragstellerin es aber auch als wahre Tatsache hinnehmen, dass geäußert wird, dass diese "bei der Anhörung vorgetragen" wurden. "Vortragen" bedeutet nach dem Verständnis des Durchschnittsempfängers nicht, dass die Werte mündlich im Einzelnen erörtert wurden; es reicht eine zusammenfassende Erörterung. Im Übrigen ist ein "Vortrag" auch etwas einseitig vom Sprechenden Ausgehendes, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Antragstellervertreter die Werte auf der Leinwand sehen konnte oder nicht und ob er diesen Werten Aufmerksamkeit geschenkt hat oder nicht. Ebenfalls von einer wahren Tatsachenbehauptung ist aufgrund der Leinwandpräsentation und der allgemeinen Erörterung bezüglich der 2. Äußerung auszugehen, wonach diese Normalwerte auch in die Verhandlung "eingeflossen" sind. Denn auch dies setzt eine Erörterung der Werte im Einzelnen dem allgemeinen Sprachgebrauch nach nicht voraus. Dass die Werte Eingang in das Urteil gefunden haben, wird gerade nicht behauptet, wenn es im Artikel heißt: "Die Befunde waren unauffällig, sie wurden im ... Urteil gegen die deutsche Wintersportlerin nicht erwähnt." Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31808.html Kommentare

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