dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den sich aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergebenden Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben, vereinbar ist. I.
1 Nrn. 1 bis 4 EAEG aufgeführten Institute verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Dies betrifft
Nr. 1 Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG sowie
Nrn. 2, 3 und 4 Kreditinstitute und andere Finanzdienstleistungsinstitute mit bestimmten Erlaubnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a KWG. a) Für die Anleger dieser Institute regeln die §§ 3 bis 5 EAEG das Entschädigungsverfahren. Der Entschädigungsfall liegt
5 EAEG vor, wenn das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen feststellt, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des Instituts richtet sich
Höhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts. Der Entschädigungsanspruch ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EAEG der Höhe
begrenzt auf 90% der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 Euro sowie 90% der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20.000 Euro. b)
dem gesetzlichen Regelfall in § 6 Abs. 1 Satz 1 EAEG werden bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau Entschädigungseinrichtungen als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet, denen jeweils eine Institutsgruppe zugeordnet ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 EAEG unterscheidet zwischen drei Institutsgruppen - erstens privatrechtliche und, zweitens, öffentlichrechtliche Einlagenkreditinstitute sowie, drittens, „andere Institute“. Mit den Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung kann unter den Voraussetzungen des § 7 EAEG auch eine juristische Person des Privatrechts beliehen werden. Auf dieser Grundlage sind die Institute der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (dazu Verordnung des Bundesministers der Finanzen vom 24. August 1998, BGBl I S. 2391 ), der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (dazu Verordnung des Bundesministers der Finanzen vom 24. August 1998, BGBl I S. 2390 ) oder der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen zugeordnet.
3 EAEG haben die Entschädigungseinrichtungen die Aufgabe, die Beiträge der ihnen zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel
Maßgabe des § 8 Abs. 1 EAEG anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen zugeordneten Instituts für nicht zurückgezahlte Einlagen oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen. Die Mittel zur Finanzierung der Entschädigung werden gemäß § 8 Abs. 1 EAEG
dem Kostendeckungsprinzip durch Beiträge der Institute erbracht, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind. Das Gesetz unterscheidet zwischen den Jahresbeiträgen
2 Satz 1 EAEG, den Einmalzahlungen erstmals zugeordneter Institute
2 Satz 2 EAEG, den Erstbeiträgen
EAEG sowie den Sonderbeiträgen
2 Satz 3 EAEG mit der Bestimmung: „Die Entschädigungseinrichtung hat Sonderbeiträge und Kredite aufzunehmen, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist.“ c) Zu den Jahresbeiträgen ermächtigt § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG das Bundesministerium der Finanzen, das Nähere durch Rechtsverordnung
Anhörung der Entschädigungseinrichtungen „unter besonderer Berücksichtigung von Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie der Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur“ der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute zu regeln.
Satz 2 des § 8 Abs. 3 EAEG kann die Rechtsverordnung auch Bestimmungen zu den Sonderbeiträgen, zur Kreditaufnahme und zur Anlage der Mittel enthalten. Auf dieser Grundlage wurde die Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom
Art der gesicherten Geschäfte gestaffelte Jahresbeiträge vor, die an der den Instituten erteilten Geschäftserlaubnis orientiert sind sowie daran, inwieweit diese risikobehaftet ist. Hierzu wird wesentlich danach unterschieden, ob die Institute
ihrem Erlaubnisbestand befugt sind, sich Eigentum und Besitz an Geldern oder Wertpapieren der Kunden zu verschaffen, Eigenhandel zu betreiben oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln. Bemessungsgrundlage sind jeweils die Bruttoprovisionserträge und die Bruttoerträge aus Finanzgeschäften. Von diesen sind - gestaffelt je
angenommener Risikobehaftung der vom Erlaubnistatbestand umfassten Tätigkeiten - Beiträge in Höhe von 0,35%, 1,1% oder 2,2% an die Entschädigungseinrichtung abzuführen. Während die Jahresbeiträge grundsätzlich dem Grunde und der Höhe
an den Erlaubnistatbeständen, nicht am tatsächlichen, potentiell engeren Geschäftsfeld orientiert sind, bestimmt § 2 Abs. 2 BeitragsVO insoweit eine wesentliche Modifikation durch eine mögliche Verringerung der Bemessungsgrundlage. Danach können bei Erfüllung bestimmter
weisanforderungen bei der Ermittlung der Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften 90% der Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden, die
2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben, unberücksichtigt bleiben. Generell werden die Jahresbeiträge der Höhe
durch die Kappungsgrenze in § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitragsVO auf höchstens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich bestimmter Gewinnabführungen begrenzt. d) Das Nähere zu den Sonderbeiträgen regelt § 3 BeitragsVO.
dessen Abs. 2 wird die Höhe der Sonderbeiträge nicht absolut begrenzt, sondern lediglich als eine Beteiligungsquote an einem noch unbestimmten Kostendeckungsbedarf formuliert: Die Höhe der Sonderbeiträge der einzelnen Institute bemisst sich grundsätzlich
dem Verhältnis ihrer jeweils zuletzt zu zahlenden Jahresbeiträge zur Summe der zuletzt von allen aktuell zahlungspflichtigen Instituten zu leistenden Jahresbeiträge. § 3 Abs. 4 BeitragsVO eröffnet die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Befreiung von der Sonderbeitragspflicht. Eine solche Befreiung kann die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen für ein Institut gewähren, wenn zu befürchten ist, dass durch die Zahlung des Sonderbeitrags in voller Höhe bei diesem Institut der Entschädigungsfall eintreten würde.
dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz seien verfassungswidrige Sonderabgaben. Die Homogenität der belasteten Gruppe folge nicht aus der gemeinsamen Betroffenheit aller Anbieter von Finanzdienstleistungen und dem gemeinsamen Interesse an der Stärkung dieses Marktes. Ein Finanzdienstleister, der Geschäftsbeziehungen zu Privatkunden habe, stehe der gemeinsamen Interessenlage wesentlich näher als eine Wertpapierhandelsbank, die lediglich mit institutionellen Kunden handele. Insbesondere könne die Beschwerdeführerin niemals einen Entschädigungsfall auslösen, da sie keine potentiell entschädigungsberechtigten Privatkunden habe. Für die Beurteilung der Homogenität sei es demnach nicht entscheidend, welche Geschäfte zulässigerweise getätigt werden dürften. Vielmehr seien die unterschiedlichen Geschäftsstrukturen zu berücksichtigen. Dies sei zudem durch den Wortlaut der Verordnungsermächtigung in § 8 Abs. 3 EAEG vorgegeben. In dieser ungerechtfertigten Gleichbehandlung mit Instituten, die Geschäfte mit Privatkunden tätigten, liege zugleich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Abgabenaufkommen werde auch nicht gruppennützig verwendet, da nur die Gruppe der Anleger einen unmittelbaren und ausschließlichen Vorteil von dessen Verwendung habe. Im Übrigen entziehe sich eine Sonderabgabe auf Grundlage einer legislativen Verpflichtung zur Umsetzung einer entsprechenden EU-Regelung von vornherein der periodischen Überprüfung des Sachzwecks durch den Gesetzgeber. b)
dem zunächst nur die Jahresbeiträge Gegenstand des Vorbringens waren, ging die Beschwerdeführerin in ihrem ergänzenden Schreiben vom 31. Januar 2007 von einem einheitlichen Gesamtbeitrag aus. Demnach sei bei der verfassungsrechtlichen Bewertung nicht zwischen den Jahresbeiträgen und den Sonderbeiträgen zu unterscheiden. Die Feststellung, dass die Gruppe der Wertpapierfirmen als eigenständige Gruppe europarechtlich vorgegeben sei und sich auch in der deutschen Rechtsordnung wiederfinde, genüge hier nicht, um die Gruppenhomogenität hinreichend zu begründen. Die in der bisherigen Rechtsprechung zu den Sonderabgaben unbekannte Besonderheit bestehe darin, dass die vom Bundesverwaltungsgericht als homogene Gruppe qualifizierte Menge aller Wertpapierfirmen und Banken im Gesetz wiederum in einzelne Untergruppen aufgegliedert werde. Diese Aufteilung schaffe Risikogemeinschaften unterschiedlicher Größe und Leistungskraft und sei somit besonders rechtfertigungsbedürftig, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Lastengleichheit innerhalb der homogenen Gruppe. Wesentlich sei, dass auch Einlagenkreditinstitute zum großen Teil neben den Kreditgeschäften Wertpapiergeschäfte betrieben. Es komme daher allein darauf an, ob sie im Hinblick auf diesen Geschäftsbereich mit den Wertpapierhandelsunternehmen zu einer Gruppe zusammengefasst werden müssten oder als Untergruppe separiert werden dürften. Eine gruppenspezifische Risikostruktur als tragender Differenzierungsgrund sei nicht erkennbar. Diese Unterscheidung sei im Wesentlichen von der Behauptung getragen, dass bei drohenden Insolvenzfällen von Kreditinstituten noch nie strafrechtlich relevantes Handeln eine Rolle gespielt habe. Es bestehe auch kein Risikounterschied darin, dass bei den Kreditinstituten ein Großteil der Anlegerrisiken bereits über die Einlagensicherung abgedeckt sei. Das gemeinschaftsrechtlich verbindliche Ziel des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes werde jedenfalls durch die Pluralität der Sicherungssysteme nicht erreicht. Es fehle an einer ausreichenden Anzahl beteiligter Institute, eine breite Risikostreuung werde nicht ermöglicht, die Kosten seien unkalkulierbar und es entstünden übermäßige Verwaltungskosten. Im Entschädigungsfall seien keine ausreichenden Mittel verfügbar, und das Verhältnis zwischen Finanzierungskapazität und Verbindlichkeiten entspreche nicht den Anforderungen der Angemessenheit. Die durch Feststellungen des Bundesrechnungshofs im Dezember 2008 bestätigte mangelnde Funktionsfähigkeit der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen sei nicht nur europarechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich erheblich. Spätestens der Entschädigungsfall Phönix habe die mangelnde Eignung und Verhältnismäßigkeit der spezifischen Risikozuweisung an die Gruppe der Wertpapierhandelsunternehmen gezeigt. Die Gruppe der Wertpapierfirmen sei nicht homogen, da bei einigen von ihnen ein Entschädigungsfall nicht eintreten könne. Dies gelte etwa für die Börsenmakler, die es nur mit institutionellen Kunden zu tun hätten, nicht aber mit Kleinanlegern. Auch bei den Finanzportfolioverwaltern, die nicht berechtigt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren zu verschaffen, könne bei erlaubnisgerechter Tätigkeit ein Entschädigungsfall nicht eintreten. Im Hinblick auf die Begründung der Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe hält es die Beschwerdeführerin für unzureichend, dass die Wertpapierfirmen als „Marktanbieter“ profitierten, wenn der Wertpapierdienstleistungsmarkt durch „vertrauensbildende Maßnahmen“ gestärkt werde. Erforderlich sei eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern dieser Vorteil der Marktanbieter höher zu veranschlagen sei als der der Allgemeinheit oder der anderer Wirtschaftsbeteiligter, denn es liege auf der Hand, dass Erschütterungen des Finanzsystems keineswegs auf den Wertpapiermarkt beschränkt blieben. Gegen die Gruppennützigkeit der Mittelverwendung sei einzuwenden, dass die Institute
dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz dafür einstehen sollten, dass einer ihrer Konkurrenten deshalb in Insolvenz verfalle, weil er über Jahre hinweg schwere kriminelle Straftaten begangen habe. Vor allem aber seien auch aus der allgemeinen Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise Lehren für die Gruppennützigkeit zu ziehen. Diese Krise habe gezeigt, dass die Stabilisierung des Finanzsystems eine Aufgabe des Staates, also der Allgemeinheit, und nicht einer kleinen Gruppe von Bürgern sei. Auch Art. 14 Abs. 1 GG sei verletzt. Die Beitragspflicht könne erdrosselnde Wirkung entfalten, da die Höhe des Beitrags nicht wirksam begrenzt sei. Es fehle an einem gebotenen interessengerechten Ausgleich unter anderem im Hinblick auf die Fragmentierung der Banken und Wertpapierhandelsunternehmen in unterschiedliche Haftungsverbände, und auch Anforderungen an ein Mindestmaß an Voraussehbarkeit der Belastung seien nicht erfüllt. Überdies liege ein Verstoß gegen den grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt und damit die Unvereinbarkeit mit Art. 80 Abs. 1 GG vor, da die Höhe der Beiträge nicht im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, sondern lediglich in der Beitragsverordnung geregelt sei. Im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz
1 GG sei die Schaffung finanzstarker Sicherungssysteme nicht nur dem Interesse einer richtlinientreuen Umsetzung geschuldet, sondern darüber hinaus auch verfassungsrechtlich geboten. Es müsse gewährleistet sein, dass alle Institute, die sich mit Wertpapiergeschäften befassten und aus diesem Grunde
der Konzeption der Anlegerentschädigungsrichtlinie zur Risikogemeinschaft gehörten, nicht beliebig auseinanderdividiert werden könnten. Da jede Institutsgruppenbildung zu einer unterschiedlichen Belastung führe, sei diese vor dem Verfassungssatz der Belastungsgleichheit rechtfertigungsbedürftig. III. 1. a)
Auffassung der Bundesregierung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie sich gegen die Erhebung von Sonderbeiträgen wendet. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sei ausschließlich die Erhebung von Jahresbeiträgen für die Jahre 1999, 2000 und 2001, die auch allein Gegenstand der angegriffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seien. Auf die potentielle Belastung mit Sonderbeiträgen im Entschädigungsfall der Phönix Kapitaldienst GmbH komme es nicht an, da es der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Belastung an der unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit fehle. Die gegen die Festsetzung von Sonderbeiträgen gerichtete Rüge der Beschwerdeführerin sei im Übrigen verspätet und schon deshalb nicht zulässiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EAEG hätten begründen können. Insbesondere sei eine Abschaffung oder Modifizierung der Jahresbeiträge nicht deshalb zu erwägen gewesen, weil etwa deren Ziele ohne sie erreichbar gewesen wären. Die mit der Errichtung leistungsfähiger Entschädigungseinrichtungen verfolgten Ziele des Gesetzgebers hätten zum jeweiligen Zeitpunkt der Beitragserhebung bestanden und bestünden auch heute noch. bb) Hinsichtlich der Berufsfreiheit
1 GG werde die Jahresbeitragspflicht der Wertpapierhandelsunternehmen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert. Diese Ziele seien der Schutz der Anleger, die Stärkung ihres Vertrauens in das Finanzsystem, die Stabilisierung des Finanzdienstleistungssektors sowie die Vollendung des Binnenmarktes in diesem Bereich. Insbesondere sei die Erhebung der Jahresbeiträge den Wertpapierhandelsunternehmen auch zumutbar. Durch die Kappungsgrenze von 10% des Jahresüberschusses
VO sei ein in seiner Höhe unbegrenzter Beitrag ausgeschlossen. cc) Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. So falle die Belastung der Beschwerdeführerin mit Jahresbeiträgen schon nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie. Die Jahresbeitragspflicht der Wertpapierhandelsunternehmen knüpfe nicht an den Erwerb
1 GG geschützter vermögenswerter Rechtspositionen an. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 EAEG für die belastende Rechtsfolgenanordnung, die Verpflichtung zur Leistung der Jahresbeiträge, seien ausschließlich die Institutseigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 EAEG und die Zuordnung zu einer Entschädigungseinrichtung
Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2 EAEG. Jedenfalls aber sei eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs verfassungsrechtlich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gerechtfertigt. 2. Zu dem Verfahren haben sich als sachkundige Dritte
GG die im Zentralen Kreditausschuss vertretenen Verbände (der Bundesverband deutscher Banken e.V., der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e.V., der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. und der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.), der Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V., der Bundesverband der Wertpapierfirmen an den deutschen Börsen e.V. sowie der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. geäußert. Die Auffassung der im Zentralen Kreditausschuss vertretenen Verbände stimmt weitgehend mit derjenigen der Bundesregierung überein, die übrigen Verbände teilen im Wesentlichen die Auffassung der Beschwerdeführerin. B. I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Erhebung von Sonderbeiträgen
dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin hat ihre Einwände gegen die Regelungen zu den Sonderbeiträgen erstmals
Abschluss der fachgerichtlichen Verfahren erhoben sowie
Ablauf der Monatsfrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt es nicht ausschließlich darauf an, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde gegen die Jahresbeiträge erfüllt sind, denn es handelt sich bei den Jahresbeiträgen und den Sonderbeiträgen nicht um einen einheitlichen Belastungstatbestand, der durch die Beschwerde allein gegen die Jahresbeiträge zu einem einheitlichen Verfahrensgegenstand geworden wäre. Die Erhebung der Jahres- und der Sonderbeiträge folgt unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Die Jahresbeiträge werden auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EAEG in Verbindung mit §§ 1, 2 BeitragsVO erhoben, während sich die Festsetzung der Sonderbeiträge
VO richtet.
diesen Vorschriften unterliegen Jahresbeiträge und Sonderbeiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe
unterschiedlichen Voraussetzungen. Zwar sind die Sonderbeiträge gemäß § 3 BeitragsVO grundsätzlich in Relation zu den Jahresbeiträgen zu berechnen, dies ändert jedoch nichts an deren nicht nur verfahrensrechtlicher, sondern auch materiellrechtlicher Selbständigkeit gegenüber den Jahresbeiträgen. Nur bei den Sonderbeiträgen, nicht auch bei den Jahresbeiträgen besteht gemäß § 3 Abs. 4 BeitragsVO die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Befreiung von der Beitragspflicht, die einem Institut gewährt werden kann, wenn zu befürchten ist, dass durch die Zahlung des Sonderbeitrags in voller Höhe der Entschädigungsfall wegen Insolvenz eintreten würde. Zudem ist die Entschädigungseinrichtung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG
Maßgabe der Erforderlichkeit auch zur Aufnahme von Krediten ermächtigt, für deren Finanzierung und Rückzahlung gemäß § 3 Abs. 5 BeitragsVO Sonderbeiträge erhoben werden können. Danach ist generell eine erhebliche Bandbreite unterschiedlicher Ausgestaltung speziell der Belastung durch Sonderbeiträge, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, eröffnet. Auf der anderen Seite wurden nur die Jahresbeiträge durch die Erste Änderungsverordnung ( BGBl I 2000 S. 1376 ) - für die vorliegenden Ausgangsverfahren bereits mit Wirkung ab 1999 - gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitragsVO auf höchstens 10% des Jahresüberschusses begrenzt. Dafür, dass es der in den Streitjahren 1999 bis 2001 nicht gegenwärtig und unmittelbar durch die Erhebung von Sonderbeiträgen beeinträchtigten Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, zunächst den Erlass von Sonderbeitragsbescheiden abzuwarten und gegen diese zur Wahrung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu beschreiten, ist nichts ersichtlich. II. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Erhebung der Jahresbeiträge gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EAEG in Verbindung mit §§ 1, 2 BeitragsVO zulässig. Für die Belastung mit diesen Abgaben ist der Rechtsweg erschöpft und die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin durch eine verfassungswidrige Sonderabgabe hinreichend dargelegt. Unbeschadet der Begrenzung der zulässigen Verfassungsbeschwerde auf die Erhebung von Jahresbeiträgen ist das Grundkonzept der Risikozuweisung
dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in die verfassungsrechtliche Würdigung der Jahresbeiträge einzubeziehen. Schon die Belastung mit Jahresbeiträgen ist Ausdruck einer spezifischen Risikozuweisung an die Abgabepflichtigen. Diese werden für eine Ausfallhaftung für zahlungsunfähige andere Gruppenmitglieder in Pflicht genommen. Die Jahresbeiträge sind Element eines gesetzgeberischen Konzepts der Verteilung von Ausfall- beziehungsweise Entschädigungsrisiken auf die jeweils abgabenbelastete Gruppe von Instituten. Für den Zuschnitt dieser Gruppen und damit auch für das Risiko, das von diesen Gruppen jeweils zu tragen ist, ist die Zuordnung
1 EAEG von entscheidender Bedeutung. Mit der Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung für Institute
1 Satz 2 Nr. 3 EAEG („andere Institute“) wird die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 EAEG zwar in noch unbestimmter Höhe, aber dem Grunde
für Entschädigungsfälle innerhalb der Gruppe der der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau zugeordneten Institute in Anspruch genommen.
2 Satz 3 EAEG hat die Entschädigungseinrichtung neben der Kreditaufnahme Sonderbeiträge bei den ihr zugeordneten Unternehmen zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Die Höhe dieser Verpflichtung ist bezogen auf den Zeitpunkt der Zuordnung noch nicht konkretisiert, die zunächst abstrakte Risikozuweisung aber bereits gesetzlich durch die Zuordnung zu einer Entschädigungseinrichtung begründet und findet bereits in der Jahresbeitragspflicht ihren Niederschlag. C. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nicht begründet. I. Die Erhebung der Jahresbeiträge
2, 3 EAEG in Verbindung mit der Beitragsverordnung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung
1 GG.
dem Geschäftsumfang. Wie jene Umlage dient auch hier das Abgabenaufkommen der Gewährleistung der Rahmenbedingungen eines spezifischen Marktes, und die Abgabepflichtigen werden wegen der Beteiligung an diesem Markt in Anspruch genommen. Eine solche Abgabenregelung greift in die Berufsfreiheit der Abgabepflichtigen ein und ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 113, 128 <145>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabe (vgl. BVerfGE 108, 1 <13>; 108, 186 <212>; 110, 370 <384>; 113, 128 <145 f.>) kann diese nicht als Steuer, sondern nur als eine nichtsteuerliche Abgabe verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden. Die Jahresbeiträge
2, 3 EAEG werden nicht wie Steuern zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Abgabepflicht dem Grunde und der Höhe
mit dem Anfall bestimmter Kosten für die Erledigung einer speziellen Aufgabe tatbestandlich verbunden (vgl. BVerfGE 82, 159 <178>; 91, 186 <201>;* 110, 370 <384>; 113, 128 <145 f.> ) und so den Finanzbedarf für die Errichtung und die Aufgabenerfüllung eines Fonds zur Durchführung der Anlegerentschädigung als Sonderlast ausgewiesen und durch § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG der besonderen Finanzierungsverantwortung der Gruppe der in § 1 Abs. 1 EAEG näher bestimmten Institute zugeordnet.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) wird die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben grundsätzlich begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, WM 2009, S. 2023 m.w.N.). Eine Rechtfertigung der vom Gesetzgeber in § 8 Abs. 2, 3 EAEG als Jahresbeitrag bezeichneten Abgabe als Gebühr oder Beitrag kommt nicht in Betracht. Die Abgabe wird unabhängig von der tatsächlichen oder potentiellen Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung von allen einer Entschädigungseinrichtung zugeordneten Instituten zur Erfüllung von Entschädigungsansprüchen von Anlegern im Fall der Insolvenz eines Mitglieds dieser Gruppe erhoben. Es handelt sich um eine an die Marktteilnahme anknüpfende Zuweisung von Vor- und
teilen eines auf Marktstabilisierung zielenden Anlegerschutzes, nicht aber um individuelle Leistungsrechtsverhältnisse zwischen Staat und Abgabepflichtigen, wie sie für zulässige Gebühren und Beiträge kennzeichnend sind (vgl. BVerfGE 108, 186 <220>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, WM 2009, S. 2023 <2024>). Die Abgabe erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer Ausgleichsabgabe eigener Art oder weist sonstige unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe auf, die eine Konkurrenz dieser Abgabe zur Steuer ausschließen könnten (vgl. BVerfGE 57, 139 <167 f.>; 67, 256 <277 f.>; 78, 249 <269>; 92, 91 <117>; 93, 319 <345 ff.>; 108, 186 <220>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, WM 2009, S. 2023 <2024>).
Ziffern 4, 5 und 6 der Erwägungsgründe zur Anlegerentschädigungsrichtlinie (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2 auf die Wertpapierfirmen erstrecken, das sind in der Regel juristische Personen, die im Rahmen ihrer üblichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig für Dritte Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Abschnitts A Nrn. 1 bis 4 des Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie erbringen. Von der Gruppe der Wertpapierfirmen sind die Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAEG durch die Einlagensicherungsrichtlinie abgegrenzt. Diese Richtlinie erfasst
ihrem Art. 1 Nr. 4 Kreditinstitute als Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Im deutschen Recht sind das die Einlagenkreditinstitute
3d Satz 1 KWG, die
ihrem Erlaubnisgegenstand das Einlagengeschäft
1 Satz 2 Nr. 1 KWG und das Kreditgeschäft
EG, im Ergebnis als ein wesentliches Element einer auch finanzverfassungsrechtlich erheblichen spezifischen Sachnähe der Wertpapierhandelsunternehmen zu werten. (
gebildet, und für beide Instrumente der Marktstabilisierung wurde deren Ergänzungsfunktion gegenüber der Marktaufsicht hervorgehoben (vgl. zur „unentbehrliche(
1 Unterabsatz 2 der Anlegerentschädigungsrichtlinie und Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Einlagensicherungsrichtlinie gemäß § 12 EAEG von der Pflicht, einer Entschädigungseinrichtung
dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz zugeordnet zu sein, befreit sind. Dies sind solche Institute, die bereits einer - „amtlich anerkannten“ (Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Einlagensicherungsrichtlinie) - institutssichernden Einrichtung zugeordnet sind, nämlich die regionalen Sparkassen und Giroverbände sowie die Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken. Dieser Teilgruppe gegenüber lässt sich allerdings zwanglos begründen, warum die Wertpapierfirmen den Risiken der Insolvenz eines am Finanzmarkt tätigen Unternehmens evident näher stehen als jene befreiten Institute: „Institutssichernd“ bedeutet, dass „Liquidität und Solvenz“ durch die Sicherungseinrichtung „gewährleistet“ sind (§ 12 Abs. 1 EAEG), was der speziellen Aufsicht und Prüfung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unterliegt (§ 12 Abs. 2 EAEG). Mit Ausnahme dieser besonderen Banken und Sparkassen, die einer institutssichernden Einrichtung angeschlossen sind, geht es jedoch im Übrigen nicht um ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Belastung mit Sonderabgaben, sondern um die nähere Ausgestaltung einer derartigen Sonderbelastung. Alle zum Finanzmarkt zugelassenen Institute werden für eine Ausfallhaftung im Interesse des Schutzes der (Klein-) Anleger herangezogen. Allen wird eine Finanzierungsverantwortung für die Stabilität des Finanzmarktes durch Vertrauen in die Sicherheit der Anlagen zugerechnet. Die Separierung oder Segmentierung dieser Risikozuweisungen
unterschiedlichen Institutsgruppen stellt sich als eine differenzierende Ausgestaltung der für alle Gruppen begründeten Finanzierungsverantwortung dar. Sie zielt nicht etwa auf eine unterschiedlich hohe Belastung der Institutsgruppen und bewirkt dies auch nicht ohne weiteres. Vielmehr entfaltet die Bildung von Untergruppen, innerhalb deren eine Ausfallhaftung jeweils nur für die eigenen Mitglieder begründet ist, jedenfalls auch belastungsbegrenzende Wirkung, solange die jeweiligen Untergruppen sachgerecht gegenseitig abgegrenzt werden. Eine derartige Segmentierung von Risikozuweisungen kann grundsätzlich ergebnisoffen sein. Insbesondere dann, wenn sie auf unterschiedlichen institutionellen und rechtlichen Strukturen der verschiedenen Gruppen in sachgerechter Weise aufbaut, kann deshalb eine solche Segmentierung auch
Sinn und Zweck der strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben vertretbar sein, denn es geht hierbei nicht um die Grundentscheidung über eine Sonderbelastung, sondern um deren sach- und zweckgerechte Ausgestaltung, für die dem Gesetzgeber ein angemessener Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. (bb) Die allgemeinen Grenzen dieses Gestaltungsspielraums sind vorliegend nicht näher zu bestimmen, denn der Gesetzgeber hat solche Grenzen mit der Regelung der Jahresbeiträge
2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EAEG jedenfalls nicht überschritten. Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Einlagensicherung in Deutschland wie auch der gemeinschaftsrechtlichen Regulierung der Finanzmärkte stellt sich die Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen Institutsgruppen im Ansatz als eine sach- und zweckgerechte Lösung dar. Ob entsprechend den Stellungnahmen der Bundesregierung und der im Zentralen Kreditausschuss vertretenen Verbände mit Blick unter anderem auf das zunehmend ausgebaute Risikomanagement der großen Banken und auf die unterschiedlichen Rechtsregime, insbesondere etwa zum Eigenkapital, von unterschiedlichen Risikostrukturen bei den Einlagenkreditinstituten im Vergleich mit den Wertpapierhandelsunternehmen zu sprechen ist, die bereits eine jeweils unterschiedliche Sachnähe und Finanzierungsverantwortung begründen könnten, kann dahinstehen. Jedenfalls die unterschiedliche historische Entwicklung von vertrauensschützenden Sicherungssystemen, die ihren Niederschlag auch in der Entwicklung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage gefunden hatte, liefert tragfähige sachliche Rechtfertigungsgründe für die Segmentierung der Ausfallrisiken: Während sich die Mehrzahl der Einlagenkreditinstitute 1976, im Anschluss an die Insolvenz der Herstatt-Bank im Jahr 1974, auf die Schaffung einer freiwilligen Einrichtung zur Einlagensicherung geeinigt hatte und später auch die öffentlichrechtlichen Banken Vorkehrungen zum Schutz der Anleger geschaffen hatten (dazu etwa Sethe, Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 25 Rn. 10 ff.), gab es keine vergleichbaren Einrichtungen bei den (reinen) Wertpapierhandelsunternehmen. Damit hatte sich auf dem privaten Bankensektor bereits ein spezieller, auf unternehmerischen Eigeninteressen beruhender Solidarverband als eine markante Untergruppe der am Finanzmarkt tätigen Unternehmen gebildet. Die gemeinschaftsrechtliche Harmonisierung betraf angesichts unterschiedlicher Sicherungssysteme in den Mitgliedstaaten zunächst gerade auch diesen Bereich der Einlagensicherung. Die Anlegerentschädigungsrichtlinie folgte dem - gleichsam für den „Rest“ des Finanzmarktes - zeitlich
. Hätte der deutsche Gesetzgeber zunächst nur die Einlagensicherungsrichtlinie (von 1994) zeitgerecht umgesetzt, so hätten wohl kaum Zweifel an der (auch verfassungsrechtlichen) Sachgerechtigkeit der finanziellen Inpflichtnahme - zunächst nur - der Einlagenkreditinstitute aufkommen können. Im Ergebnis sachgerecht bleibt die Aufteilung in unterschiedliche Solidarverbände aber auch im Rahmen der zeitlich verzögerten Umsetzung zusammen mit der Anlegerentschädigungsrichtlinie (von 1997) im Jahr
gut vertretbar. Der Gesetzgeber konnte im Hinblick auf die Eignung der Bildung unterschiedlicher Institutsgruppen
allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen einen gewissen Einschätzungs- und Prognosespielraum für sich in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 110, 141 <157 f.> m.w.N.). Ob die Erfahrungen mit dem späteren Entschädigungsfall von der ganz außergewöhnlichen Größenordnung der Phönix Kapitaldienst GmbH mit anfangs rund 29.400 Anmeldungen von Entschädigungsansprüchen (näher dazu etwa Tätigkeitsbericht 2008 der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, S. 9, 11 ff., www.e-d-w.
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Solidarfonds Abfallrückführung ( BVerfGE 113, 128 <152>) schließen es die Grundsätze über die Zulässigkeit von Sonderabgaben nicht von vornherein aus, über eine solche Abgabe im Wege sogenannter Fondslösungen auch die Beseitigung der Folgen von Fehlverhalten - beispielsweise umweltschädigendem Verhalten - in Fällen zu finanzieren, in denen die in erster Linie Verantwortlichen nicht herangezogen werden können, weil sie nicht auffindbar oder nicht zahlungsfähig sind oder aus anderen Gründen eine effektive individuelle Schadenszurechnung nicht möglich ist. Voraussetzung dafür ist aber unter anderem, dass es sich, zumindest im Wesentlichen, um eine Ausfallverantwortung für das Verhalten von Angehörigen gerade derjenigen Gruppe handelt, die zur Finanzierung herangezogen wird. Bei den vorliegend zu beurteilenden Jahresbeiträgen ist - anders als beim Solidarfonds Abfallrückführung - die Voraussetzung der Gruppenzugehörigkeit derjenigen, deren Fehlverhalten die Ausfallhaftung der Gruppe auslöst, erfüllt. Zwar leistet ein Wertpapierunternehmen, wenn es insolvent ist, keine Sonderbeiträge mehr. Bis zu diesem Zeitpunkt hat es aber zumindest Jahresbeiträge
2 EAEG geleistet und damit mögliche zukünftige Entschädigungsfälle, auch den eigenen Entschädigungsfall, mitfinanziert. (f) Der Gesetzgeber konnte auch jenen Instituten eine Finanzierungsverantwortung zurechnen, deren Kundenkreis sich tatsächlich, wie derjenige der Beschwerdeführerin, ausschließlich auf sogenannte institutionelle Anleger beschränkt, die im Entschädigungsfall gemäß § 3 Abs. 2 EAEG nicht anspruchsberechtigt sind. Wenn der Gesetzgeber nicht auf die je konkrete Tätigkeit, sondern auf den
der Zulassung möglichen Tätigkeitskreis abstellt, so ist das, auch mit Blick auf die Typisierungsbefugnis des Sonderabgabengesetzgebers (vgl. BVerfGE 82, 159 <185 f.>; 108, 186 <226>), verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Abgabepflicht fungiert als ein die Finanzmarktaufsicht ergänzendes Instrument der Finanzmarktregulierung und erfasst deshalb die Institute je
dem Zuschnitt ihrer Zulassung zum Markt. Angesichts der Möglichkeit der Institute, innerhalb der aufsichtsrechtlichen Zulassung jederzeit das eigene Geschäftsfeld einzuschränken oder auszuweiten, wäre ein Abstellen auf die konkrete Tätigkeit weder praktikabel noch mit einer sicher planbaren finanziellen Ausstattung der Sicherungseinrichtungen vereinbar. Besonderheiten des jeweils tatsächlichen Geschäftsfeldes werden danach konsequent - nur - bei der Bemessungsgrundlage der Abgabe gemäß § 2 Abs. 2 BeitragsVO dadurch berücksichtigt, dass die Geschäfte mit nicht entschädigungsberechtigten Anlegern nur zu 10% in die Bemessungsgrundlage der Abgabe einzustellen sind. (g) Auch die Einbeziehung solcher Institute in den Kreis der Abgabepflichtigen, die
ihrer Erlaubnis nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, ist nicht zu beanstanden. Einerseits trägt die Einbeziehung möglichen Überschreitungen des aufsichtsrechtlich Erlaubten Rechnung, andererseits bewirkt die Ausfallhaftung der Gesamtgruppe auch diesen Instituten gegenüber den Vorteil der marktstabilisierenden Stärkung des Kundenvertrauens in redliches Geschäftsgebaren.
folgend unter 4.), nicht die Vereinbarkeit des Gesetzes selbst mit den Anforderungen an zulässige Sonderabgaben.
dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ist mit den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine unzureichende gesetzliche Bestimmung und Begrenzung der Abgabenpflicht ausschließlich im Hinblick auf die Sonderbeiträge
2 Satz 3 EAEG. Über die Begründetheit dieser Rüge (vgl. aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2008 - VG 1 A 74.08 -, Umdruck, S. 29 ff. = WM 2008, S. 2113 <2119 ff.>) ist hier wegen deren Unzulässigkeit nicht zu entscheiden. Für die Jahresbeiträge bestimmt § 8 Abs. 3 EAEG, dass das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
Anhörung der Entschädigungseinrichtungen unter besonderer Berücksichtigung von Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie der Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute das Nähere regelt. Der Höhe
ist die Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen zwar erst durch § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitragsVO grundsätzlich begrenzt auf 10% des Jahresüberschusses. Wie in der Entscheidung des Senats zur Umlage für die Altenpflegeausbildung ausgeführt ( BVerfGE 108, 186 <236>), ist es jedoch bei kostenorientierten Abgaben, anders als bei Steuern, nicht notwendig, einen Mangel an konturenscharfen, die Höhe der Steuerlast wirksam begrenzenden Zwecken durch spezifische Anforderungen an die Tatbestandsbestimmtheit des Parlamentsgesetzes auszugleichen. Hinreichende Bestimmtheit ist hier herzustellen durch Festlegung der Bemessungsfaktoren für die Kosten, zu deren Deckung die Abgabe erhoben wird. Insoweit fordert das Bestimmheitsgebot auch bei kostenorientierten Sonderabgaben eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Dass
diesen Maßstäben die gesetzliche Regelung der Jahresbeiträge jedenfalls in den Streitjahren den Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit genügt, hat das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ( BVerwGE 120, 311 <327 ff.>) eingehend und überzeugend begründet. 4. Die Jahresbeiträge
VO sind auch im Übrigen mit den materiell-verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beeinträchtigungen der freien Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar. Die Belastung mit diesen Beiträgen ist verhältnismäßig; insbesondere ist bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt (vgl. BVerfGE 102, 197 <220> ; stRspr). Ob dies auch für die nicht generell, sondern nur
VO durch einen individuellen Schutz vor erdrosselnden Wirkungen im Einzelfall beschränkte Erhebung von Sonderbeiträgen gilt, ist hier nicht zu entscheiden. Die hier allein zu beurteilenden Jahresbeiträge in den Jahren 1999 bis 2001, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitragsVO in der hier maßgeblichen Fassung einer Kappungsgrenze von grundsätzlich 10% des Jahresüberschusses unterliegen, bieten keine Anhaltspunkte für unzumutbare Belastungswirkungen im Regelfall der Beitragserhebung. Weitergehende individuelle Belastungswirkungen durch die Jahresbeiträge hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Inwieweit die Verhältnismäßigkeit der Belastungswirkungen im Gesetzesvollzug durch die Abgabenregelung bei der grundsätzlich gebotenen generellen Betrachtungsweise durch die Verwendung des Aufkommens für überhöhte Verwaltungskosten in Frage gestellt wird, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Jedenfalls für die Streitjahre, die zur Aufbauphase der Entschädigungseinrichtung gehören, sind hinreichende Anhaltspunkte für gesetz- und verfassungswidrig überhöhten Verwaltungsaufwand nicht erkennbar (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 26. November 2008 - VG 1 A 314.07 , BeckRS 2009 34421 , S. 13 ff.). Insbesondere die von der Beschwerdeführerin gerügte Relation zwischen Verwaltungskosten und Entschädigungsleistungen ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil es zu den Aufgaben der Entschädigungseinrichtung auch gehört, Mittel für spätere Entschädigungsfälle anzusammeln (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 EAEG). Danach kommt auch eine unverhältnismäßige Grundrechtsbeeinträchtigung durch die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen nicht in Betracht. II. Ob auch der Schutzbereich des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 GG, durch die Erhebung der Jahresbeiträge betroffen ist, kann offen bleiben, denn jedenfalls scheidet eine Grundrechtsverletzung aus den bereits zur Berufsfreiheit ausgeführten Gründen aus. III. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, kommt nicht in Betracht, da dem allgemeinen Gleichheitssatz gegenüber den Rechtfertigungsanforderungen an die Jahresbeiträge als Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion keine strengeren Maßstäbe zu entnehmen sind. Permalink: https://openjur.de/u/31812.html ( https://oj.is/31812 ) Volltext Druckansicht Zitate 30 Zitiert 109 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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