Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 10.06.2009 – Az. 1 O 1109/05 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung gegen das klagabweisende landgerichtliche Urteil ihren Klageantrag aus erster Instanz, gerichtet auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, weiter. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat sie erstinstanzlich mit einem Betrag von mindestens 20.000 € beziffert. Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und ihrer Klage stattzugeben. Zur Begründung ihrer Berufung führt sie aus, das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, am Bett ihres verstorbenen Ehemannes habe kein Bettgitter angebracht werden müssen. Ihr Ehemann sei blind und daher in fremder Umgebung hilflos gewesen. Er hätte daher einer besonderen Pflege bedurft, zumal es ihm nicht möglich gewesen sei, die am Krankenbett befestigte Klingel zu bedienen, um Hilfe zu rufen, und er auch nicht selbsttätig aus dem Bett habe steigen können. Bei mäßiggradig körperlich limitierten Personen wie ihrem verstorbenen Ehemann sei die Anbringung eines Bettgitters grundsätzlich indiziert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 31.07.2009 (Bl. 261 ff d. A.) sowie vom 10.09.2009 (Bl. 288 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Berufungserwiderung vom 24.08.2009 (Bl. 282 ff d. A.) verwiesen. II. Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 517 , 519 , 520 ZPO) ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Schmerzensgeldanspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, der auf sie als Alleinerbin gemäß § 1922 BGB übergegangen wäre, abgelehnt. Ein derartiger Anspruch, gestützt auf die §§ 823 , 831 , 253 Abs. 2 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. dem allgemeinen Krankenhausaufnahmevertrag, hätte dem verstorbenen Ehemann der Klägerin nur dann zustehen können, wenn sein Sturz am 14.08.2004 auf ein Fehlverhalten der behandelnden Ärzte bzw. des Pflegepersonals zurückzuführen wäre. Die Klägerin hat insofern behauptet, ihr Ehemann sei am 14.08.2004 nur deshalb gestürzt, weil die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen haben, ein Gitter an seinem Bett anzubringen, obwohl dies indiziert gewesen sei. Dass die Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich verpflichtet waren, am 14.08.2004 am Krankenhausbett des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ein Bettgitter anzubringen, ist von der Klägerin aber nicht nachgewiesen worden (hierzu Ziff. 1). Da somit bereits nicht festgestellt werden kann, dass das Unterlassen der Anbringung eines Bettgitters eine der Beklagten als Krankenhausbetreiberin zuzurechnende Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, kommt es auf die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Sturz des Ehemannes der Klägerin am 14.08.2004 und dem Fehlen eines Bettgitters nicht mehr an (hierzu Ziff. 2).
- Die Klägerin, die als Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann gemäß § 1922 BGB den Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte geltend macht, ist als Anspruchstellerin dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass ihr Ehemann am 14.08.2004 aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung des Personals der Beklagten verletzt worden ist. Ein Fall der Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines sog. „voll beherrschbaren Risikos“ liegt hier nicht vor (vgl. dazu Martis, MDR 2009, 1082
(1088)). Zwar ist der verstorbene Ehemann der Klägerin im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus und somit in ihrem Organisationsbereich gestürzt. Dieser Umstand allein reicht nach ständiger Rechtsprechung aber für eine Umkehr der Beweislast nicht aus. Von der Rechtsprechung wird eine Beweislastumkehr vielmehr nur in den Fällen angenommen, in denen alle Risikofaktoren und somit auch solche, die sich aus der körperlichen Konstitution des Patienten ergeben, regelmäßig vom Personal eingeplant und voll umfänglich ausgeschaltet werden können (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 06.06.2003, NJW-RR 2004, 237 ). So geht man z. B. von einem voll beherrschbaren Risiko mit der Folge einer Entlastungspflicht des Krankenhausbetreibers dann aus, wenn der Patient stürzt, während die mit seiner Begleitung beschäftigte Pflegekraft sich bei ihm befindet. Dagegen gilt eine Situation gerade nicht als voll beherrschbar, wenn sich der Patient bzw. Bewohner eines Pflegeheims in seinem Zimmer selbst frei bewegt und dabei zu Fall kommt (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht,
- Aufl., S. 747 und 892 ff. mit weiteren Beispielsfällen). Im vorliegenden Fall ist – angesichts der vorstehenden rechtlichen Erwägungen – davon auszugehen, dass die Situation zum Zeitpunkt des Sturzes des Patienten am 14.08.2004 für das Personal der Beklagten nicht voll beherrschbar war, da sich der Patient unstreitig allein in seinem Krankenzimmer befunden hat und somit gerade nicht im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Pflegepersonals. Die danach für das Vorliegen eines Fehlverhaltens der Personals der Beklagten am 14.08.2004 darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat bereits keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es aus der damaligen Sicht des Personals der Beklagten erforderlich war, am Bett ihres verstorbenen Ehemannes ein Bettgitter zu installieren, um einen Sturz aus dem Bett zu vermeiden. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung besteht keine generelle Indikation für die Anbringung eines Bettgitters bei körperlich mäßiggradig limitierten Patienten. Über die Sicherung eines Patienten mit Hilfe eines Bettgitters ist vielmehr aufgrund der konkreten Umstände in jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2005, 1937 ). Denn die Anbringung eines Bettgitters an einem Krankenhausbett stellt eine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar, die in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungs- und Entschließungsfreiheit des jeweiligen Patienten eingreift. Sie ist daher grundsätzlich nur mit seiner Einwilligung möglich, bei fehlender Einwilligungsfähigkeit bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1906 Abs. 4 BGB). Angesichts der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Patienten darf von der Möglichkeit der Anbringung von Bettgittern nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Eigen- bzw. Fremdgefährdung durch den Patienten besteht. Eine präventive Anordnung eines Bettgitters verbietet sich. Das OLG Schleswig hat in seiner Entscheidung vom 06.06.2003 zu Recht ausgeführt, dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen nur dann zulässig sind, wenn sie zum Wohl des Patienten erforderlich sind und nicht durch andere pflegerische Maßnahmen verhindert werden können (OLG Schleswig, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin daher konkrete Umstände dafür vortragen und - im Falle des Bestreitens - auch beweisen müssen, dass die Anbringung von Bettgittern am Krankenbett ihres Ehemannes am 14.08.2004 indiziert gewesen ist. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zwar ausgeführt, dass ihr Ehemann blind gewesen sei. Diese Behinderung allein reicht aber nicht aus, um eine Situation anzunehmen, in der die Anbringung von Bettgittern notwendig gewesen wäre. Auch Blinde können sich mit Hilfsmittel oder mit fremder Hilfe in einer für sie ungewohnten Umgebung bewegen. Diese fremde Hilfe in Form der Unterstützung durch die jeweiligen Pflegekräfte auf der Station hätte der verstorbene Ehemann der Klägerin auch in Anspruch nehmen können und bei eigener Gangunsicherheit auch müssen. Er hätte zum Herbeirufen der Pflegekraft die an seinem Krankenbett befestigte Klingel benutzen müssen (vgl. dazu BGH, a.a.O.). Dass ihm dies unmöglich war, wie die Klägerin behauptet, ist nicht ersichtlich. Gegenteiliges ergibt sich vielmehr aus der Pflegedokumentation der Beklagten, in der für den 15.08.04 – also sogar einem Zeitpunkt nach dem Sturz – vermerkt ist, dass sich der Patient zweimal nachts gemeldet habe. Daraus lässt sich entnehmen, dass er zur Bedienung der Klingel durchaus in der Lage war. Dass diese Aufgabe bei seinem vorherigen Krankenhausaufenthalt ein im selben Zimmer untergebrachter Mitpatient für ihn übernommen hatte, wie die Klägerin behauptet, spricht nicht dagegen, dass der verstorbene Ehemann auch selbst nach Hilfe hätte klingeln können. Ob er die Hilfe von Pflegekräften in Anspruch genommen oder – wie die Beklagte vorgetragen hat – den Toilettengang diverse Male ohne fremde Hilfe durchgeführt hat, kann offen bleiben. Denn nur bei uneinsichtigen bzw. dementen Patienten, die eine sog. Bettflüchtigkeit zeigen und sich hierdurch selbst erheblich gefährden, kann die Anbringung von Bettgittern indiziert sein (Martis, a.a.O., S. 757). Die Klägerin trägt dagegen selbst vor, dass ihr Ehemann zwar blind und herzkrank, ansonsten aber bei klarem Verstand gewesen sei. Es hat daher seiner autonomen Entscheidung oblegen, ob er ohne fremde Unterstützung das Bett verlässt oder nicht. Im Übrigen wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass er in die Anbringung eines Bettgitters überhaupt eingewilligt hätte, zumal er – nach Auskunft der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2009 - zu Hause auch in einem Bett ohne Gitter schlief. Die Gefahr eines unwillkürlichen Sturzes aus dem Bett im Schlaf wird durch die veränderte Umgebung auch nicht ohne weiteres erhöht, anders als ein eventuelles Stolpern o.ä. nach Verlassen des Bettes. Auch aus dem Verlauf des vorherigen Krankenhausaufenthaltes des verstorbenen Ehemannes der Klägerin vom 06.
- bis 13.08.2004 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass am 14.08.2004 für die Beklagte eine Verpflichtung zur Anbringung eines Bettgitters bestand. Aus der Pflegedokumentation über den unmittelbar vorausgegangenen Krankenhausaufenthalt auf derselben Station der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass der verstorbene Patient Auffälligkeiten gezeigt hatte, die auf die Gefahr eines Sturzes aus dem Bett hingedeutet hätten. Dies wird auch von der Klägerin nicht konkret behauptet. Sie gibt vielmehr nur vage an, dass ihr Ehemann teilweise unter Unruhezuständen gelitten habe. Wann dies genau der Fall gewesen sein soll und ob hierdurch ein Sturz aus dem Bett gedroht hat, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung ausführt, der Verstorbene habe erst nach seiner erneuten Einlieferung ins Krankenhaus am 13.08.04 teilweise an Unruhezuständen gelitten, ist ebenfalls nicht ersichtlich, worauf die Klägerin diese Behauptung stützt, die im Übrigen nicht mit der Pflegedokumentation übereinstimmt. In dieser heißt es für den 13.08.04 um 0.00 Uhr lediglich, der Patient sei wach und ansprechbar; dass er unter Unruhe gelitten habe, ist dagegen nicht dokumentiert. Dass das Personal der Beklagten nach dem Sturz des Patienten am 14.08.2004 ein Gitter an seinem Bett angebracht hat, ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – kein Indiz dafür, dass auch schon am 14.08.2004 ein solches hätte installiert werden müssen. Es ist vielmehr verständlich, dass das Personal der Beklagten nach dem Sturz des verstorbenen Ehemannes der Klägerin keinerlei Risiko mehr eingehen wollte und daher ein Bettgitter angebracht hat. Im Übrigen hat auch der vom Landgericht angehörte Sachverständige Dr. K. vor dem Hintergrund seiner Aktenkenntnis und nach Anhören der Aussagen der Zeugen B., K. und H. in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2009 die Auffassung vertreten, dass die Anbringung eines Bettgitters aufgrund des Zustandes des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nicht indiziert bzw. sogar kontraindiziert gewesen sei, da der Patient noch so mobil gewesen sei, dass er ein Bettgitter hätte überwinden können. Es bedarf – entgegen der von der Klägerin in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung – schon allein deshalb nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, da die Klägerin - wie zuvor erläutert - weder in erster noch in zweiter Instanz hinreichende Anhaltspunkte dafür dargelegt hat, dass die Anbringung eines Bettgitters am 14.08.2004 aus der damaligen Sicht des Personals der Beklagten indiziert gewesen ist. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz weitere vermeintliche Pflichtverletzungen durch das Personal der Beklagten vorträgt, kann sie hierauf ihre Berufung schon allein deshalb nicht stützen, weil der - von der Beklagtenseite bestrittene - Vortrag mangels Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen war. Im Übrigen war auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin eine angeblich zu geringe Versorgung des Verstorbenen mit Trinkwasser nicht für den Sturz ursächlich. Der Vorwurf der Klägerin, beim zweiten Klinikaufenthalt hätte ihr verstorbener Ehemann erneut in einem Zweibettzimmer anstatt in einem Einzelzimmer untergebracht werden müssen, damit der Mitpatient für ihn hätte Hilfe holen können, kann der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Anwesenheit eines weiteren Patienten einen unwillkürlichen Sturz des Verstorbenen nicht hätte verhindern können.
- Da sich bereits keine Pflichtverletzung durch das Personal der Beklagten feststellen lässt, kommt es auf die Lage des Patienten nach dem Sturz nicht mehr entscheidend an. Es kann daher dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht aus dem Bett gestürzt ist, sondern auf dem Weg zur Toilette zu Fall gekommen ist. Dies ist – entgegen der Annahme des Landgerichts – für die Frage der Kausalität nicht entscheidend: es ist nämlich anzunehmen, dass auch der Sturz beim Gang zur Toilette kausal auf das Fehlen eines Bettgitters zurückzuführen wäre; hätte der verstorbenen Ehemann der Klägerin aufgrund der Sicherung durch ein Gitter das Bett nicht verlassen, wäre er auch nicht außerhalb des Bettes gestürzt. Dafür, dass er ein vorhandenes Bettgitter überklettert hätte und dabei zu Fall gekommen wäre, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Die hierfür darlegungspflichtige Beklagte (vgl. BGH, NJW 2009, 993
(994)) trägt insoweit nichts vor und kann es auch nicht, ohne lediglich zu spekulieren. Mangels Pflichtverletzung kommt es – wie dargetan – hierauf jedoch nicht an.
- Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO); die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision auch selbst nicht vorgebracht.
- Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31826.html Kommentare
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