Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 15. Oktober 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Kläger machen mit einer Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde geltend und begehren die Feststellung, dass die Beklagte aus einem mit den Klägern geschlossenen Darlehensvertrag keinerlei Rechte mehr herleiten kann und sie aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrages zu Schadensersatz verpflichtet ist. Die Kläger erwarben von der A. AG eine Wohnung gelegen im Komplex A. in C. zu einem Preis von 90.519 DM (UR-Nr. 3008/1992 und 3309/1992 des Notars S. in H.). Die Größe der Wohnung betrug 35,29 qm. Die Kläger waren bei Annahme des Angebots durch die Mitarbeiterin eines Notars vertreten, die sie zuvor durch notarielle Urkunde bevollmächtigt hatten. Zur Finanzierung der Wohnung schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nominalbetrag von 105.000 DM. Im Oktober 1992 fanden mindestens zwei Gesprächstermine statt, an denen die Parteien sowie die Herren W. und S. teilnahmen. Gegenüber dem "Büro ..." (Inh. Herr S.) gaben die Kläger am 1. Oktober 1992 eine Einkommens- und Vermögensauskunft ab. Laut von den Klägern unterzeichnetem Besuchsbericht vom 13. Oktober 1992 war für die Finanzierung eine Miete von 339 DM angenommen (Anlage K 5). Unter dem 13. Oktober 1992 unterzeichneten die Kläger ferner Risikohinweise in Bezug auf eine Immobilienanlage (Vermietbarkeit, Steuerliches u. a.; Anlage B 16). Auf der Urkunde befindet sich der Name des Verkäufers A.. Die Kläger unterschrieben ferner einen von Herrn S. vorgelegten und an seine Auftraggeberin, die H. & B. GmbH (im Folgenden H & B) gerichteten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (Anlage K 7). Weiterhin unterzeichneten sie am 13. Oktober 1992 einen an die Beklagte gerichteten Darlehensantrag (Anlage K 6). Der mit der Beklagten am 26. Oktober 1992 geschlossene Darlehensvertrag (Anlage K 9) sah einen für fünf Jahre festgeschriebenen Zinssatz von 8,15 % vor. Der anfängliche effektive Jahreszins wurde auf 9,07 % beziffert. Das Darlehen wurde über zwei Vorfinanzierungskonten zur Verfügung gestellt. Die Tilgung des Vorausdarlehens sollte über zwei Bausparverträge von nominal 53.000 DM und 52.000 DM erfolgen. Bedingung des Abschlusses des Darlehensvertrages war, dass die Kläger einer sogenannten Mieteinnahmegemeinschaft beitraten, bei der die Mieten in einem sogenannten Mietpool gesammelt wurden und anteilig eine Auskehr an die einzelnen Vermieter erfolgte. Diesem kamen die Kläger in der Folgezeit nach. In dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ist eine Aufstellung der mit dem Verkauf des Hauses verbundenen Kosten enthalten, die sich wie folgt darstellt: 1. Kaufpreis A. AG H.90.519 DM2. Grunderwerbssteuer1.810 DM3. Notar- und Gerichtskosten Notar S. H.2.761 DM4. Finanzierungsvermittlungsgebühr H & B, D.2.100 DM5. Courtage 3,42 % H & B, D.3.096 DM6. Abschlussgebühr 1,6 % über H & B, B. B.1.680 DMGesamtaufwand101.966 DMDie Beklagte kündigte mit Schreiben vom 6. August 1997 die Vorausdarlehen, nachdem die Kläger die Verbindlichkeiten nicht mehr tilgten. Steuerersparnisse ließen sich nicht erzielen. Die gegenüber der Beklagten bestehende Kapitaldienstleistungsverpflichtung von zunächst monatlich 792,61 DM wurde nicht durch die erzielten Mieteinnahmen aufgefangen. Diese standen den Klägern nur begrenzt zur Verfügung, weil es zu Nachforderungen des Hausverwalters wie auch der Verwaltung des Mietpools kam, die aus dem Mietpool vorweg beglichen wurden. Die Beklagte stellte einen Betrag von 108.364,75 DM unter Fristsetzung zum 20. August 1997 zur Rückzahlung fällig. Die Wohnung steht zur Zeit unter Zwangsverwaltung. Die Beklagte betreibt eine Gehaltspfändung bei dem Kläger zu 1. Die Kläger haben behauptet, Herr W. habe ihnen bei einer ersten Besprechung im September 1992 folgendes dargelegt: Er könne ihnen den Erwerb einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage vermitteln. Der Erwerb der Immobilie solle ohne Eigenkapital mittels einer Finanzierung über Darlehen möglich sein. Die Rückführung des Darlehens könne ausschließlich aus den Mieteinnahmen der Immobilie sowie aus Steuerersparnissen erfolgen, die infolge des Objektserwerbs zu erzielen seien. Für die Kläger verbleibe daher lediglich ein Betrag von 200 DM pro Monat, der für den Erwerb der Immobilie aufzubringen sei. Sie haben weiter vorgetragen, dass der Kaufpreis der Immobilie um mehr als 100 % über dem Ertragswert liege. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass das Verhalten der H & B sowie der für diese tätigen Personen der Beklagten zuzurechnen sei. Die Beklagte habe im Übrigen eigene Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt. Hierzu haben die Kläger behauptet, dass die Beklagte hätte erkennen können, dass das Objekt überteuert und die versprochene Rendite nicht zu erzielen sei. Im Übrigen haben die Kläger die Ansicht vertreten, dass die Beklagte sie - die Kläger - über die sich aus der Kombination von Vorausdarlehen und deren Tilgung durch Bausparverträge ergebenden Risiken hätte aufklären müssen. Die Kläger haben beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S. in H. vom 13. November 1992, UR-Nr. 3309/1992 für unzulässig zu erklären, sofern sie über die belastete Immobilie, eingetragen im Grundbuch von C., Blatt ... hinausgeht; 2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 26. Oktober/4. November 1992 zu der Konto-Nr. A und B keinerlei Rechte gegenüber den Klägern geltend machen kann; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen jedweden Schaden zu ersetzen, der durch den Abschluss des im Klagantrag zu 2 genannten Darlehensvertrages und des Kaufvertrags vom 22. Oktober 1992, beurkundet durch den Notar S. in H., UR-Nr. 3008/1992 sowie vom 9. November 1992, beurkundet durch den Notar H. in B., UR-Nr. 279/1992 entstanden ist oder entstehen wird, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts C., Blatt ... eingetragenen Eigentumswohnung, bestehend aus einem 1.126/100.000-Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichneten Eigentumswohnung, gelegen in C., A.; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klagantrag zu 3 genannten Gegenleistung in Verzug findet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Kreditaufnahme oder aber die das Kaufobjekt betreffenden Angaben zu überprüfen und die Kläger gegebenenfalls zu warnen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Personen S. und W. sowie die H & B nicht im Pflichtenkreis der Bank tätig gewesen seien, sodass eine Zurechnung nach § 278 BGB nicht in Betracht käme. Es sei nicht Aufgabe der Bank zu prüfen, ob die Darlehensnehmer ihren Prüfobliegenheiten im Hinblick auf den Zustand einer Immobilie, deren Mietertragswert und Verkehrswert nachgekommen seien. Es bestehe keine generelle Beratungspflicht hinsichtlich der gewählten Kreditart. Es sei Sache des Kreditnehmers, selbst zu entscheiden, welcher der in Betracht kommenden Kreditarten seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am Besten entspreche. Trete ein Finanzierungsberater im Auftrag des Kunden an die Bank heran, dürfe die Bank davon ausgehen, dass die Frage der Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart bereits geprüft wurde. Ohne besonderen Anlass, z. B. Rückfragen des Kunden, bestehe kein Anlass für eine erneute oder ergänzende Beratung. Eine Haftung der Beklagten aus eigenem Verschulden unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs sowie der Überschreitung der Rolle des Kreditgebers unmittelbar selbst nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss scheide ebenfalls aus. Die Beklagte habe nicht nach außen erkennbar ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten, jedenfalls hätten die Kläger entsprechendes nicht dargelegt. Eine aktive Einschaltung der Beklagten in den Verkauf oder den Vertrieb des Objektes sei nicht dargelegt. Eine Überschreitung der Kreditgeberrolle liege auch nicht darin, dass der Beitritt zum Mietpool zur Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens gemacht wurde. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten lasse sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Ertragswert der Immobilie erheblich hinter dem finanzierten Kaufpreis zurückbleibe. Die Beklagte habe lediglich eine interne, nicht drittschützende Beleihungswertermittlung vorgenommen. Im Übrigen sei der Beleihungswert niedriger als der Verkehrswert. Das Verbraucherkreditgesetz stehe dem Verhalten der Beklagten, Rechte aus dem geschlossenen Darlehensvertrag herzuleiten, nicht entgegen. Die Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere daran, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG vorlägen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen und vertiefen. Sie halten angesichts der von ihnen vorgetragenen Verflechtung der Beklagten mit der H & B eine Zurechnung des Verhaltens der Herren S. und W., die für die H & B gehandelt hätten, nach § 278 BGB für geboten. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen. Hinsichtlich des Wertes der Wohnung habe diese einen Wissensvorsprung gehabt. Ferner habe sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sei wegen der im Darlehensvertrag enthaltenen Zinssubventionen nicht anwendbar, da der sich hierdurch errechnende Zinssatz von 10,11 % außerhalb der Streubreite des marktüblichen Zinses befinde. Im Übrigen stellten Darlehens- und Kaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit i. S. v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG dar. Die Kläger beantragen daher, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 15. Oktober 2004, Az: 3 O 73/04 , 1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S. in H. vom 13. November 1992, UR-Nr. 3309/1992 für unzulässig zu erklären, sofern sie über die belastete Immobilie, eingetragen im Grundbuch von C., Blatt ... hinausgeht; 2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 26. Oktober/4. November 1992 zu der Konto-Nr. A und B keinerlei Rechte gegenüber den Klägern geltend machen kann; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen jedweden Schaden zu ersetzen, der durch den Abschluss des im Klagantrag zu 2 genannten Darlehensvertrages und des Kaufvertrags vom 22. Oktober 1992, beurkundet durch den Notar S. in H., UR-Nr. 3008/1992 sowie vom 9. November 1992, beurkundet durch den Notar H. in B., UR-Nr. 279/1992 entstanden ist oder entstehen wird, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts C., Blatt ... eingetragenen Eigentumswohnung, bestehend aus einem 1.126/100.000-Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichneten Eigentumswohnung, gelegen in C., A.; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klagantrag zu 3 genannten Gegenleistung in Verzug findet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages sowie auf Schadensersatz ist weder unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) noch aufgrund einer sonstigen Grundlage gegeben. A. Eine Haftung für eigenes Verschulden der Beklagten haben die Kläger nicht ausreichend dargelegt. 1. Ein ausdrücklicher Beratungsvertrag mit der Beklagten, aus dem schuldhafte Pflichtverletzungen herzuleiten wären, ist nicht geschlossen worden. 2. Ansonsten ist eine kreditgebende Bank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (zuletzt BGH NJW 2005, 664 , 665; MDR 2004, 582 f. m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:
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