Tenor Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Lüneburg vom 18. September 2009 in der Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 19. November 2009 abgeändert. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt bis 7.000 €. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Der Antragsteller hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, in einem Anzeigenblatt einen redaktionell gestalteten Bericht über ein gewerbliches Unternehmen zu veröffentlichen, sofern auf der gleichen Seite eine Anzeige des Unternehmens platziert wird, über das redaktionell berichtet wird. Das Landgericht hat den Verfahrenswert in dem angefochtenen Beschluss auf 4.000 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dies sei 1/5 des Hauptsachestreitwertes. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat es den Streitwert auf 5.000 € festgesetzt und der Streitwertbeschwerde im Übrigen nicht abgeholfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ausgehend von einem Wert der Hauptsache von 10.000 € sei ein Abschlag von 50 % vorzunehmen. II. Die von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde hat auch zum Teil Erfolg. 1. Gemäß § 3 ZPO ist der Wert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einem - wie hier - auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen gestützten Verfahren das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber anhand des ihm drohenden Schadens (wie Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs und Rufschaden) bestimmt. Dabei sind u. a. die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), die Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen (vgl. KG, Beschluss vom 26. November 2004 - 5 W 146/04 , zitiert nach juris, Tz. 4. Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kapitel 40 Rdnr. 37 f.. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kapitel 49 Rdnr. 11 f.). Nach dieser Maßgabe hielte der Senat - wie auch von dem Landgericht in seinem Abhilfebeschluss zu Grunde gelegt und auch vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht angezweifelt - unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände des vorliegenden Falles für ein etwaiges Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 10.000 € für sachgerecht. 2. Auch der Wert eines Verfügungsverfahrens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Er wird allerdings regelmäßig niedriger anzusetzen sein als der der Hauptsacheklage auf Unterlassung. Falls keine besonderen Umstände vorliegen, ist nach Auffassung des Senats von dem Wert des (etwaigen) Hauptsacheverfahrens ein Abschlag von 1/3 vorzunehmen. Demgemäß ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren vorliegend auf bis 7.000 € festzusetzen.
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