Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 864,82 und an den Kaskoversicherer des Klägers, die Versicherung K...., EUR 5.844,02, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.9.2008, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 56% zu tragen; der Kläger trägt 44%. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 10.4.2008 in Hamburg am Burchardkai (Containerterminal) ereignete und an dem der von dem Zeugen Zeuge S. gelenkte DAF-Lkw des Klägers, amtliches Kennzeichen ... - ... 512, sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte und von dem Zeugen Zeuge Y. geführte Sattelzug, amtliches Kennzeichen der Zugmaschine ... - KT 178, beteiligt waren. Während der Zeuge Zeuge Y. dabei war, von einer Parkstraße nach rechts auf eine Parkfläche zu fahren, kam es zu einer Kollision zwischen dem Sattelauflieger und der Zugmaschine des Klägers. Hinsichtlich der Unfallendstellung wird auf die von der Beklagten als Anl.2 bzw. 3 zur Akte gereichten Fotografien Bezug genommen. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger, der seinen restlichen Schaden unter Berücksichtigung der von der Beklagten auf Basis einer Haftungsquote von 30% geleisteten Zahlung von EUR 4.069,66 (Anl. K6) ursprünglich auf EUR 12.068,59 beziffert und entsprechende Zahlung begehrt hat, macht geltend: Der von dem Zeugen Zeuge Y. geführte Sattelzug sei – aus Sicht des Zeugen Zeuge S. – von links aus einer Parklücke herausgekommen, habe den DAF links überholt und sei dann, die Fahrspur des DAF schneidend, nach rechts auf eine andere Parkfläche abgebogen. Der Zeuge Zeuge S. habe sofort gebremst, aber keine Möglichkeit mehr gehabt, die Kollision zu vermeiden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.314,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie an den Kaskoversicherer (Versicherung K....) EUR 8.181,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Der Zeuge Zeuge Y. habe sich in langsamer Fahrt einer auf der rechten Seite befindlichen freien Parkfläche genähert. Im Rückspiegel habe er hinter sich keinen weiteren Lkw gesehen. Er habe dann den Blinker gesetzt und damit begonnen, langsam in die Parklücke einzufahren. Als er sich mit dem Führerhaus bereits in dieser Parklücke befunden habe, sei der DAF mit hoher Geschwindigkeit herangekommen; aus Unachtsamkeit sei dessen Fahrer, der Zeuge Zeuge S., gegen den abbiegenden Sattelzug gefahren. Mehr als 30% seines Schadens könne der Kläger unter diesen Umständen nicht ersetzt verlangen. Im Übrigen müsse er sich bei den Mietwagenkosten ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen; die Kostenpauschale betrage nur EUR 20.-. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Zeuge S. und Zeuge Y. sowie der Zeugin Zeugin W.. Insoweit wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 10.12.2008 und vom 28.1.
- Die Kammer hat ferner gemäß Beschluss vom 28.1.2009 Beweis erhoben zur technischen Plausibilität der unterschiedlichen Unfalldarstellung. Das Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit ist ersichtlich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Sachverständiger Hans P. vom 22.7.2009, auf das ebenfalls Bezug genommen wird. Gründe Die Klage ist, soweit der Kläger sie nicht durch Neufassung seines Antrages stillschweigend teilweise zurückgenommen hat, nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Grunde nach haftet die Beklagte dem Kläger wegen des Unfalls vom 10.4.2008 nach den §§ 7 , 17 , 18 StVG, § 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 115 Abs.1 VVG zu 80%. Nach dem Ergebnis des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Sachverständiger Hans P., das auch von der Beklagten nicht beanstandet wird, stehen in technischer Hinsicht folgende, für das Unfallgeschehen maßgebliche Umstände fest: Wie der bei der Beklagten versicherte Sattelzug bis zur Unfallendstellung gefahren sein muss, ergibt sich aus den Anlagen 9 bis 13 zum Gutachten. Die Simulation zeigt insbesondere, so der Sachverständige Sachverständiger Hans P. auf Seite 10 des Gutachtens, „dass das Beklagtenfahrzeug vor dem Einfahren in die Stellfläche zumindest nahezu parallel zur Parkstraße gefahren sein muss.“ Denn anderenfalls, so der Sachverständige weiter, sei der vergleichsweise große Winkel zwischen Zugmaschine und Auflieger nicht zu erklären. Ferner steht nach Auswertung der Diagrammscheibe, die erst Geschwindigkeiten ab 6 km/h aufzeichnet, fest, dass der DAF sich vor dem Unfall entgegen der Darstellung der Beklagten nicht mit „hoher Geschwindigkeit“, sondern im Gegenteil (dies entspricht im Übrigen den Aussagen des Zeugen Zeuge S. und seiner Beifahrerin, der Zeugin Zeugin W.) nur unterhalb einer Geschwindigkeit in von 6 km/h in „Schleichfahrt“ bewegte und zudem, wie die Aufzeichnung über den Wegschreiber ergeben hat, der Zeuge Zeuge S. mit dem DAF in den letzten 5 Minuten vor der Kollision insgesamt nur eine Wegstrecke von weniger als 20m zurückgelegt hat. Ob der DAF im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung war oder – wie von dem Zeugen Zeuge S. und der Zeugin Zeugin W. bekundet – gestanden hat, war technisch nicht zu klären. Wäre er nur 1 m vor dem Kollisionsort zum Stillstand gekommen, wäre der Unfall vermieden worden. Ob der Zeuge Zeuge S. den DAF in diesem Mindestabstand zum Kollisionsort auch hätte zum Stehen bringen können, ließ sich wiederum technisch nicht klären. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies: Obwohl auf dem Gelände des Containerterminals am Burchardkai, jedenfalls aber im Unfallbereich, eine „Parkplatzsituation“ herrscht, gilt auch dort grundsätzlich die StVO. Damit hatte der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Sattelzuges, der Zeuge Zeuge Y., bei seinem Einparkmanöver über die Parkstraße hinweg zumindest in entsprechender Anwendung sowohl nach § 7 Abs.5 StVO (wenn es sich bei der Parkstraße um eine Einbahnstraße mit zwei Fahrstreifen handelte, anderenfalls wäre (nur) § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO zu beachten gewesen) als auch jedenfalls nach § 9 Abs.5 StVO die Gefährdung insbesondere des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen. Da der Unfall vom 10.4.2008 sich in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesem Einparkmanöver ereignete, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Zeuge Zeuge Y. die ihm auferlegte ganz besondere Sorgfalt schuldhaft nicht beachtet und dadurch den Unfall verursacht hat. Durch das Ergebnis der Beweisaufnahme ist dieser Anschein nicht erschüttert, sondern im Gegenteil bestätigt worden. Wenn der DAF in den letzten 5 Minuten vor der Kollision weniger als 20 m zurückgelegt hat, muss der DAF für den Zeugen Zeuge Y. zu sehen gewesen sein, bevor er begann, den Sattelzug nach rechts herüber zu ziehen. Die Aussage des Zeugen Zeuge Y. war also jedenfalls insoweit falsch: Entweder er hat den DAF gesehen oder er hat gar nicht in den Rückspiegel geschaut. Zu übersehen war der DAF nicht; er befand sich, wie der Sachverständige Sachverständiger Hans P. ausdrücklich festgehalten hat, im Sichtbereich des Zeugen Zeuge Y.. Ein Mitverschulden des Zeugen Zeuge S. steht zumindest nicht fest. Auch wenn die Kollision schon dann vermieden worden wäre, wenn der DAF nur 1 m früher zum Stillstand gekommen wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung, dass der Zeuge Zeuge S. auch tatsächlich die Möglichkeit hatte, den DAF früher als geschehen zum Stehen zu bringen. Dass der DAF beim ersten Kontakt der Fahrzeuge noch in Bewegung war, steht ohnehin nicht fest. Unter den hier gegebenen Umständen verbleibt zwar auf Seiten des Klägers nach allem nur die von dem DAF ausgehende allgemeine Betriebsgefahr, diese tritt bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gegenüber dem schweren Verkehrsverstoß des Zeugen Zeuge Y. allerdings unter Berücksichtigung der besonderen „Parkplatzsituation“ anders als bei einer vergleichbaren Unfallkonstellation im fließenden Verkehr nichtvollständig zurücktritt. Bei dem auf Parkplätzen herrschenden „Suchverkehr“ muss grundsätzlich ständig damit gerechnet werden, dass der Vordermann in eine freie Lücke einfährt; es gibt keinen Vertrauensgrundsatz und den Grundregeln des § 1 StVO kommt besondere Bedeutung zu. Das führt im Ergebnis dazu, dass der Kläger sich die von dem DAF ausgehende allgemeine Betriebsgefahr mit 20% anrechnen lassen muss. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn feststünde, dass der Zeuge Zeuge S. auch bei größter Aufmerksamkeit und Bereitschaft zur Rücksichtnahme keine Möglichkeit hatte, den DAF noch rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Diese Feststellung konnte der Sachverständige Sachverständiger Hans P. nicht treffen. Nach seinem Gutachten musste die Frage, ob die Kollision für den Zeugen Zeuge S. vermeidbar war, bei technischer Betrachtung offen bleiben. Die Kammer ist aber auch unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses im Übrigen nicht davon überzeugt, dass der Zeuge Zeuge S. tatsächlich schon zum frühest möglichen Zeitpunkt gebremst hat. So hat er etwa bekundet, er habe gleich angehalten, nachdem er „diesen Schlenker“ gemacht habe. Ein Schlenker ist allerdings mit der Position insbesondere des von dem DAF gezogenen Sattelzuges nach der Kollision (oberes Foto der Anlage 4 zum Gutachten Sachverständiger Hans P.) nicht in Einklang zu bringen. In dem schriftlichen Bericht des Zeugen Zeuge S. (Anl. K2) ist zudem davon die Rede dass er gehupt und sein Fahrzeug angehalten habe. Das begründet für die Kammer trotz der Aussage der Zeugin Zeugin W. hinreichende Zweifel daran, dass der Zeuge Zeuge S. tatsächlich schon zum frühest möglichen Zeitpunkt auf die Bremse getreten hat. Die Höhe des (nunmehr unstreitig nur nach den Nettoreparaturkosten zu regulierenden) Fahrzeugschadens ist mit insgesamt EUR 11.688,04 unstreitig, so dass davon nach Abrechnung der Beklagten gemäß Anl. K6 noch ein Rest von EUR 8.181,62 (70%) verbleibt. Neben dem bereits regulierten Betrag (30%) stehen dem Kläger allerdings nur noch weitere 50% (EUR 5.844,02) zu. Antragsgemäß ist dieser Betrag an den Kaskoversicherer des Klägers zu zahlen. Auch die Mietwagenkosten, vom Kaskoversicherungsverhältnis nicht betroffen und daher gegenüber dem Kläger selbst zu regulieren, sind mit insgesamt EUR 1.852,50 netto grundsätzlich der Höhe nach unstreitig. Nachdem die Beklagte gemäß Schreiben vom 30.6.2008 (Anl. K6) auch insoweit, und zwar ungekürzt, 30% gezahlt hat, verbliebe noch ein Rest von 1.296,
- Zu Recht verweist die Beklagte im Prozess indes darauf, dass der Kläger sich insoweit einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss. Diesen Abzug, der allerdings nur die streitgegenständlichen restlichen 70% betrifft, schätzt die Kammer nach § 287 ZPO auf EUR 100.- (zwischen 5 und 10%), so dass nur noch ein Restschaden von EUR 1.196,75 verbleibt. Davon stehen dem Kläger EUR 854,84 (50/70) als weiterer Schadensersatz zu. Hinzu kommen schließlich hinsichtlich der Kostenpauschale weitere 50% der nach ständiger Rechtsprechung der Verkehrszivilkammern des Landgerichts Hamburg anzusetzenden EUR 20.-, also weitere EUR 10.-. Insgesamt sind an den Kläger damit EUR 864,82 zu zahlen. Die geltend gemachten Prozesszinsen auf beide Teile der Hauptforderung (soweit begründet) stehen dem Kläger nach den §§ 288 Abs.1, 291 BGB zu. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs.1, 269 Abs.3 Satz 2, 708 Nr.11, 709 , 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31856.html Kommentare
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