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LG Hamburg, Beschluss vom 13. März 2009 - Az. 313 O 71/09

Tenor I. Der Antrag vom 13.03.2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens bei einem Gegenstandswert in Höhe von € 89.298,

  1. Gründe
  2. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, zu ihren Gunsten auf den Grundstücken der Antragsgegnerin, eingetragen im Grundbuch von ... Süd, Band ...7, Blatt ...11, Flurstück 13... und im Grundbuch von ... Süd, Band 5..., Blatt 17..., Flurstück ...64 eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs der Antragstellerin auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen Architektenhonorar in Höhe von € 267.894,62 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Antragsschrift sowie eines Kostenbetrages in Höhe von € 2.841,- einzutragen. Hierzu tragen sie vor, die Antragsgegnerin habe sie, die Antragstellerin, mündlich am Dienstag, den 13.11.2007 mit der Erbringung von Planungsleistungen für ihre Grundstücke B...-Straße ...9-...9, E...straße ...3-...9,...9,...5 in ... Hamburg beauftragt. Der Planungsauftrag habe sich zunächst auf die Ausführung der notwendigen Planungsleistungen zur Erwirkung eines Bauvorbescheids für die Grundstücke beschränkt, um hierüber feststellen zu können, welchen Wert die Grundstücke im Hinblick auf die weitere Vermarktung haben. Die Antragstellerin habe die erforderlichen Planungsleistungen erbracht, die Bauvorbescheide seien unter dem 31.03.2008 und 01.04.2008 erteilt worden. Weitere Leistungen seien von der Antragsgegnerin nicht abgefordert worden. Die Antragstellerin habe nunmehr erfahren, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht mehr mit weiteren Planungsleistungen für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben beauftragen werde, sondern das gesamte Areal an einen Investor zu verkaufen beabsichtige. Zur Vergütung der Architektenleistung trägt die Antragstellerin vor, die Parteien hätten sich für die Planungsleistungen zur Erzielung des Bauvorbescheids auf ein unterhalb der gesetzlichen Mindestsätze liegendes Pauschalhonorar in Höhe von € 45.000,- netto geeinigt, allerdings unter einer auflösenden Bedingung. Zunächst hat die Antragstellerin diese auflösende Bedingung dahin gehend beschrieben, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin nach Erteilung des Bauvorbescheids mit den weiteren für das Bauvorhaben notwendigen Planungsleistungen beauftragt. Nach Hinweis des Gerichts, dass diese auflösende Bedingung nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nicht eingetreten sei, die ursprüngliche Honorarvereinbarung also noch fortgelte, hat die Antragstellerin vorgetragen, es sei vereinbart worden, dass eine Bindung an das Pauschalhonorar nur dann bestehen solle, wenn die Antragsgegnerin die Antragstellerin auch mit den weiteren, für das Bauvorhaben notwendigen Planungsleistungen beauftrage. Die Antragstellerin habe mit Rechnung vom 29.11.2008 ihre Leistungen für die Erwirkung des Vorbescheids mit € 53.550,- brutto abgerechnet. Dieser Betrag sei auch vollständig von der Antragsgegnerin gezahlt worden. Mit Honorarschlussrechnung vom 12.03.2009 macht die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen weitere Honoraransprüche in Höhe von € 267.894,62 geltend, die sie nach den Vorgaben der HOAI berechnet habe. Insofern vertritt sie die Auffassung, dass die vereinbarte Bindung an das Pauschalhonorar im Hinblick auf den geplanten Weiterverkauf des Grundstücks weggefallen sei und sie daher berechtigt sei, nach den Regelungen der HOAI abzurechnen. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich die Antragstellerin auf die eidesstattlichen Versicherungen ihres Geschäftsführers.
  3. Der Antrag ist nicht gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung für die Eintragung einer Sicherungshypothek an den Baugrundstücken der Antragsgegnerin besteht nicht. Es kann hierbei unbeantwortet beleiben, ob die Antragstellerin durch die berichtigte eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass eine Bindung an das Pauschalhonorar entfallen sollte, wenn die Antragsgegnerin keine weiteren Architektenleistungen in Auftrag gibt. Die behauptete Forderung der Antragstellerin ist nämlich derzeit jedenfalls noch nicht sicherbar, weil mit dem geplanten Bauvorhaben noch nicht begonnen wurde. Es ist zwar anerkannt, dass auch dem planenden Architekten das Recht auf eine Sicherungshypothek nach § 648 BGB zusteht, weil bereits die in dem Entwurf enthaltene geistige Arbeit für sich allein ein nicht wegzudenkender Teil der Gesamtleistung ist und sich unmittelbar auf Herstellung des Bauwerks bezieht (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess,
  4. Auflage Rd. 212). Die herrschende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung fordert jedoch, dass mit dem Bauarbeiten an dem geplanten Bauwerk bereits begonnen worden sein muss (Werner/Pastor a.a.O. Rd. 237 ff). Für den planenden Architekten bedeutet dies, dass ein Anspruch nach § 648 BGB erst entsteht, wenn mit den Ausschachtungsarbeiten begonnen worden ist (Werner/Pastor a.a.O. Rd. 239 m.w.N.). Dies ist hier vorliegend nicht der Fall. Teilweise wird in Literatur und Rechtsprechung allerdings die Auffassung vertreten, die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für Architektenleistungen sei nicht von dem Beginn der Bauarbeiten abhängig (LG Traunstein NJW 1971, 1460, Maser BauR 1975, 91) bzw. sie sei sogar von einer Wertsteigerung des Grundstücks unabhängig (OLG Düsseldorf, IBR 2007, 624 ). Die Kammer schließt sich der herrschenden Auffassung an. Sinn und Zweck des § 648 BGB ist es, dem vorleistungspflichtigen Unternehmer eines Bauwerks dadurch einen erhöhten Schutz zu geben, indem der durch seine Arbeit an dem Grundstück eingetretene Mehrwert vorzugsweise für seine Vergütung haften soll (Werner/Pastor a.a.O. Rd. 237). Der Architekt kann nur dann als Unternehmer eines Bauwerks im Sinne des § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden, wenn er durch seine im Bauwerk verkörperte Leistung eine Wertsteigerung des Grundstücks herbeigeführt hat. Dies setzt jedenfalls voraus, dass mit dem von ihm geplanten Bauwerk bereits begonnen wurde. Kommt es indes nicht zu einer Errichtung des Bauwerks, etwa, weil der Grundstückseigentümer die Bauabsicht aufgibt, in Konkurs gerät oder das Grundstück veräußert, fehlt es an einer sich im Bauwerk verkörpernden Wertsteigerung des Grundstücks durch die Leistungen des Architekten, da es bereits an einem Bauwerk fehlt. Allein die Pläne oder ein aufgrund der Pläne erteilter Bauvorbescheid, die möglicherweise bei einem Verkauf tatsächlich zu einem höheren Preis führen, werden indes ohne entsprechende Verkörperung in einem Bauwerk, von § 648 BGB nicht erfasst. Da aber nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin mit dem Bauvorhaben noch nicht begonnen wurde, vielmehr die Grundstücke zuvor veräußert werden sollen, liegen die Voraussetzung des § 648 BGB nicht vor.
  5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31870.html Kommentare

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