Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über den Umfang der Verpflichtung aus einer Hausratsversicherung, die der Kläger bei der Beklagten unterhält. Die Beklagte zahlte an den Kläger vor dem Hintergrund eines Einbruchdiebstahls bei dem Kläger am 04.11.2007 – bei dem nicht nur Schmuck gestohlen wurde - für den entwendeten Schmuck den Betrag von € 20.000,00 (Anlage B 9). Der Kläger hatte über seinen Versicherungsvermittler, den Zeugen Zeuge Hartwig B., die Schadenshöhe für den entwendeten Schmuck mit über € 50.000,00 angemeldet (Anlage B 3). Vormals hatte der Kläger eine gesonderte Wertsachenversicherung. In dem Nachtrag Nr. 2 zum Versicherungsschein „Rund ums Wohnen“ (Anlage K 1) mit dem Änderungsbeginn zum 20.02.2006 wird die Versicherungssumme mit € 178.000,00 und abweichend von § 28 VHB 2002 die Obergrenze für Wertsachen mit „bis zu 25 % der Versicherungssumme“ benannt. § 28 VHB 2002 hat unter der Überschrift Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld den nachfolgenden (auszugsweisen) Wortlaut: 1. Wertsachen sind
- a)...
- b)...
- c)Schmucksachen, ... .... 2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall ... auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme ... begrenzt ... 3. Ferner ist die Entschädigung für folgende Wertsachen je Versicherungsfall ... begrenzt, wenn sich diese außerhalb verschlossener VdS-anerkannter Wertschutzschränke befinden, ..., auf
- a)1.000 Euro für Bargeld ...
- b)...
- c)insgesamt 20.000 Euro für Wertsachen gemäß Nr. 1 c). Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Ihm sei Schmuck im Wert von insgesamt € 51.372,00 entwendet worden. Die Beklagte könne sich für ihre Regulierung von nur € 20.000,00 für Schmuck nicht auf § 28 Nr. 3c) VHB 2002 stützen. Diese Klausel sei individualvertraglich abbedungen worden. Er habe im Zusammenhang mit der Veränderung der Versicherungsverträge vor dem Hintergrund seiner Kenntnis von dem Wert des im Hause verwahrten Schmuckes mit dem Zeugen Zeuge Hartwig B. ausgehandelt, dass bei einer Versicherungssumme von € 178.000,00 die Begrenzungsklausel in § 28 Nr. 2 VHB auf 25 % angehoben werde. Damit habe ein etwaiger Verlust des Schmuckes mit einem Wert von geschätzt (maximal) € 44.500,00 abgesichert sein sollen. Folglich sei § 28 Nr. 3c) VHB 2002 individualvertraglich abbedungen. Im Übrigen sei § 28 Nr. 3c) VHB 2002 aber auch unwirksam, da es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, die überraschend und damit unangemessen sei, da sie durch die Hintertür die vereinbarte Erhöhung zunichte mache. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 24.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.02.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger habe mit seinem Versicherungsmakler zu ihren Lasten keine Individualvereinbarung treffen können. Insbesondere sei auch keine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass für sämtliche Wertsachen bis zu 25 % der Versicherungssumme gezahlt werden. Die Anhebung der Entschädigungsgrenze nach § 28 Nr. 2 VHB 2002 berühre die Entschädigungsgrenze nach § 28 Nr. 3
- c)VHB nicht. Die Klausel sei auch weder überraschend noch unüblich. Der Zeuge Zeuge Hartwig B. habe nach der Kündigung der Wertsachenversicherung aus Kostengründen durch den Kläger gegenteilig darauf hingewiesen, dass die Hausratsversicherung im Hinblick auf den Schmuck im Hause des Klägers nicht ausreichend Schutz biete. Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen Zeuge Hartwig B. im Termin vom 07.01.2009. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll und im Übrigen zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gesamte Akte mit den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger kann eine € 20.000,00 übersteigende Zahlung wegen des bei dem Einbruchdiebstahl am 04.11.2007 entwendeten Schmucks nicht zu Recht verlangen. Dem steht § 28 Nr. 3c) VHB 2002 entgegen. Diese Klausel begrenzt die Leistungspflicht der Beklagten aus der zwischen den Parteien vereinbarten Hausratsversicherung wirksam je Schadensfall auf insgesamt € 20.000,00 für Wertsachen gemäß dessen Nr. 1c), somit für Schmucksachen. Diese Klausel haben die Parteien weder individualvertraglich abbedungen noch ist die Klausel unwirksam nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB. Die angegriffene Klausel genügt den rechtlichen Anforderungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist sie weder überraschend noch unangemessen. Die Klausel ist Vertragsbestandteil geworden. Sie enthält keine Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner – hier der Kläger – des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, § 305c Abs. 1 BGB. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass Wertsachen zu ihrem vollen Wert ohne Obergrenzen versichert sind. Er wird dabei auch nicht davon ausgehen, dass neben einer generellen summenmäßigen Beschränkung – wie sie hier § 28 Nr. 2 VHB 2002 enthält – nicht auch eine weitere Beschränkung für Wertsachen vorgenommen wird, die nicht einer besonderen Sicherung unterliegen – hier VdS-anerkannte Wertschutzschränke. Das ist weder ungewöhnlich – wie auch die Vorgängerregelung in § 19 Nr. 3 VHB 84 und VHB 92 zeigt – noch überraschend, auch vorliegend nicht drucktechnisch überraschend. Das äußere Erscheinungsbild der angegriffenen Klausel weicht nicht von dem übrigen Erscheinungsbild des Klauselwerkes ab. Die Klausel benachteiligt auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB den Vertragspartner unangemessen. Ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung - § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB – ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Sie schränkt auch nicht wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wäre, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung begrenzt die angegriffene Klausel die Leistungspflicht der Beklagten angemessen. Eine Hausratsversicherung soll nicht die üblichen Regeln vernünftigen Verhaltens abändern und strukturell eine absolute „sorglos“ Mentalität bewirken. Jedenfalls entspräche es ohne Hausratsversicherung sicherlich rationalem Verhalten bedeutende Wertsachen, insbesondere Schmuck von erheblichem Umfang besonders gesichert zu verwahren. Die angegriffene Klausel ist auch nicht individualvertraglich abbedungen worden. Die Beweisaufnahme mit dem Zeugen Zeuge Hartwig B. hat eher das Gegenteil ergeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nur eindeutig fest, dass der Zeuge mit dem Kläger bei Änderung der Verträge veranlasste, dass die Prozentklausel in § 28 Nr. 2 VHB 2002 von klauselmäßig 20 % auf 25 % der Versicherungssumme angehoben wurde. Hinsichtlich des – wie der Zeuge Zeuge Hartwig B. formulierte – „eigentlichen Punktes, dass die Wertsachen [nach der Kündigung der gesonderten Wertsachenversicherung] nicht mehr abgedeckt waren“ hat der Kläger eine Abänderung der Hausratsversicherung gerade nicht gewollt, wie der Zeuge Zeuge Hartwig B. überzeugend ausführte. Entgegen der Ansicht des Klägers wird durch § 28 Nr. 3c) VHB 2002 auch nicht durch die Hintertür die zu § 28 Nr. 2 VHB 2002 vereinbarte Erhöhung zunichte gemacht. § 28 Nr. 2 VHB 2002 ist eine generelle und prozentual an der Versicherungssumme ausgerichtete Obergrenze für alle Wertsachen. § 28 Nr. 3c) VHB ist eine konkrete und feststehende – von der Versicherungssumme unabhängige – Obergrenze für Schmucksachen. Die im Einzelfall sich ergebene konkrete – errechnete – Obergrenze nach § 28 Nr. 2 VHB 2002 variert nach der Versicherungssumme. Die Obergrenze nach § 28 Nr. 3c) VHB 2002 ist davon nicht abhängig, sondern feststehend. Der Kläger verkennt den Regelungsgehalt der Norm. Wer seine Schmucksachen nicht in VdS anerkannten Wertschränken verwahrt, ist in jedem Fall oberhalb eines Wertes von € 20.000,00 nicht gegen eine Schädigung – hier durch Entwendung – versichert. Mit der Hauptforderung entfallen auch die Nebenforderungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31871.html Kommentare
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