folgend näher aufgeführten Fahrzeuge insgesamt 43.400 € in bar ein: Pkw Audi 80 - amtliches Kennzeichen: ... 2.000 €Pkw Audi A6 - amtliches Kennzeichen: ...14.200 €Pkw Passat Variant - amtliches Kennzeichen: ... 8.200 €Pkw VW Polo TDI - amtliches Kennzeichen: ... 6.000 €Pkw Passat - amtliches Kennzeichen: ... 4.000 €Pkw Vw-Golf - amtliches Kennzeichen: ... 9.000 €Im Betrieb bestand die Anordnung, von Kunden übergebenes Bargeld unverzüglich unter Angabe des Kunden und der Rechnungsnummer sowie des Fahrzeuges und der Fahrgestellnummer an der Kasse einzuzahlen. Der Käufer A... machte unter dem 12.10.2004 über seinen Rechtsanwalt gegen die Arrestklägerin wegen der vorstehend näher bezeichneten Verkäufe Ansprüche geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des Schreibens vom 12.10.2004 (Bl. 18 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen Vorlage von Quittungen (Blatt 121, 122 der Akten) erhielt die Arrestbeklagte von dem Arrestkläger die Beträge von 4.008,64 €, 500 € sowie 3.500 €. Die Parteien streiten darüber, ob die Arrestbeklagte die durch den Verkauf vorstehender Fahrzeuge erzielten Erlöse an den Arrestkläger abgeführt und 4.508,64 € an den Zeugen J... und 3.500 € an den Zeugen G... ausgezahlt hat. Die Arrestbeklagte annoncierte im ... vom 13.10.2004 (Blatt 25 der Akten) das in ihrem sowie dem Eigentum ihres Ehemannes stehende Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 335.000 €. Ihrem Vater teilte sie in einem persönlichen Brief im Oktober 2004 mit, dass ihre Anschrift ab Januar 2005 eine solche in den USA (Kalifornien) sei. Das Landgericht Stade hat durch Beschluss vom 22.10.2004 der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 122.080 € sowie einer Kostenpauschale von 1.605 € den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet (Blatt 20 ff. der Akten). Mit bei Gericht am 29.10.2004 eingegangenem Schriftsatz hat die Arrestbeklagte Widerspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 15.11.2004 (Blatt 66 f. der Akten) hat das Landgericht Stade,
dem der Arrestkläger sein Einverständnis erklärt hatte, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Lüneburg verwiesen. Der Arrestkläger hat beantragt, den Arrestbefehl des Landgerichts Stade aufrechtzuerhalten, hilfsweise, wegen einer Schadensersatzforderung des Arrestklägers gegen die Arrestbeklagte in Höhe von 122.080 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2004 sowie einer Kostenpauschale von 1.605 € einen neuen dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagte anzuordnen, und zu bestimmen, dass durch Hinterlegung von 122.080 € die Vollziehung des Arrest gehemmt und die Arrestbeklagte berechtigt ist, die Aufhebung des vollzogenen Arrest zu beantragen. Die Arrestbeklagte hat beantragt, den Arrestbefehl des Landgerichts Stade aufzuheben und den Antrag abzuweisen. Die Arrestbeklagte hat behauptet, sie habe die aus den Autoverkäufen erzielten Erlöse an die Kasse des Arrestklägers abgeführt. Diese Beträge seien sodann dem Kundenkonto des Autocenters ... gutgeschrieben worden. Die vom Arrestkläger erhaltenen Barbeträge habe sie an die Zeugen J... und G... weitergereicht. Das Arbeitsgericht Lüneburg hat durch dem Arrestbeklagten am 10.01.2005 zugestelltes Urteil vom 5.1.2005, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Arrestbefehl des Landgerichts Stade abgeändert und zwecks Klarstellung wie folgt neu gefasst: Wegen einer Schadensersatzforderung des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 51.400 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2004 wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet. Durch Hinterlegung von 53.000 € wird die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat das Arbeitsgericht mit Ausnahme der Mehrkosten der Verweisung gegeneinander aufgehoben und die Kosten der Verweisung dem Arrestkläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 45.000 € festgesetzt. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, es sei von der guten Möglichkeit überzeugt, dass die Arrestbeklagte die Verkaufserlöse für sich behalten und unterschlagen habe. Die eidesstattlichen Versicherungen sprächen insoweit für sich. Auch sei das Gericht von der guten Möglichkeit überzeugt, dass die Arrestbeklagte weitere 8.000 € unterschlagen habe. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung dieser beiden Kunden seien die Unterschriften auf den Quittungen gefälscht. Der weitergehende Arrestanspruch sei jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Arrestbeklagte mit ihrer am 26.01.2005 bei Gericht eingegangenen Berufung und begründet diese mit bei Gericht am 09.03.2005 eingegangenem Schriftsatz vom 22.02.2005. Zur Begründung führt sie aus, weder ein Arrestanspruch noch ein Arrestgrund seien glaubhaft gemacht worden. Die Entscheidung des Landgerichts Stade sei bereits deshalb rechtswidrig, weil das Landgericht als unzuständiges Gericht den Arrestbefehl vor der Verweisung hätte aufheben müssen. Auch habe der Arrestkläger die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht ordnungsgemäß glaubhaft gemacht. Die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien ungeeignet, da nicht einmal das Datum zu erkennen sei, zu welchem sie abgegeben worden seien. In allen eidesstattlichen Versicherungen werde lediglich auf den Vortrag des Rechtsanwalts Bezug genommen. Die eidesstattliche Versicherung müsse aber eine eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen enthalten. Jedenfalls seien die eidesstattlichen Versicherungen durch die eidesstattliche Versicherung der Arrestbeklagten erschüttert. Der Vortrag des Arrestklägers sei im übrigen nicht
vollziehbar. Gerade aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens könne nicht ausgeschlossen werden, dass versehentlich Gelder, die eingezahlt worden seien, nicht in die Kassen eingegeben und somit Quittungen nicht erstellt worden seien, so dass diese später in den Buchungslisten fehlten. Buchungslisten habe der Arrestkläger nicht vorgelegt. Dies sei aber zur Glaubhaftmachung erforderlich. Denn auch Manipulationen an den Buchungslisten seien denkbar. Eine weitere Konkretisierung der Einzahlungen bei der Kasse des Arrestklägers sei ihr
langem Zeitablauf nicht mehr möglich. Im Übrigen habe die Unterschlagung von Autos in einem Gesamtwert von 212.000 € hätte früher auffallen müssen. Die Weitergabe von Quittungen an den Arrestkläger spreche dafür, dass die Arrestbeklagte dieses Geld auch weitergeleitet habe. Das Arbeitsgericht verkenne insoweit auch die Darlegungs- und Beweislast, die sich aus § 619 a BGB ergebe. Auch ein Arrestgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegte Zeitungsannonce reiche zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der angeblich kurz bevorstehende Hausverkauf sei nicht glaubhaft gemacht worden. Im übrigen habe die Arrestbeklagte durch ihre eidesstattliche Versicherung sowie die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Ehemannes glaubhaft gemacht, dass ein Hausverkauf nicht mehr beabsichtigt sei und die Arrestbeklagte nicht beabsichtige, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Die Arrestbeklagte beantragt, das am 5.1.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg - AZ: 1 Ga 44/04 - aufzuheben, dem Widerspruch stattzugeben und den Arrestbefehl des Landgerichts Stade - Aktenzeichen 2 O 401/04 - aufzuheben. Der Arrestkläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Arrestkläger ist der Auffassung, Arrestgrund und Arrestanspruch seien gegeben. Die Arrestbeklagte lege nicht ausreichend substanziiert dar, wo, wann und wem sie das Geld gegeben habe. Erst danach sei es Sache des Arrestkläger, den behaupteten Nichterhalt der Beträge zu beweisen. Im übrigen habe der Arrestkläger diesen Nichterhalt aber auch ausreichend glaubhaft gemacht. Der Arrestgrund entfalle nicht deshalb, weil die Arrestklägerin ausweislich der eidesstattlichen Versicherung ihres Ehemannes das Haus nicht länger zum Verkauf anbiete. Die alleinige Ursache liege wohl darin, dass ein Verkauf angesichts der Arresthypothek keinen Sinn mehr mache. Im übrigen müsse bei „massivem kriminellen Verhalten“ davon ausgegangen werden, dass die Arrestbeklagte versuchen werde, ihr Vermögen dem drohenden Zugriff des Arrestklägers zu entziehen. Die eidesstattlichen Versicherungen seien im übrigen nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Arrestbeklagten vom 22.2.2005 und 9.8.2005 sowie den Schriftsatz des Arrestklägers vom 29.3.2005 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der von beiden Parteien vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wird auf Blatt 13, 123 ff., 128, 139f., 166ff., 267 ff. der Akten Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Arrestbeklagten ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64 , 66 ArbGG, 511 , 519 ZPO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht Lüneburg hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 916 ff. ZPO findet der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. Der Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen der Beklagten setzt danach einen Arrestanspruch (unter I.), einen Arrestgrund (unter II.) sowie jeweils die Glaubhaftmachung (unter III.) der den Arrestanspruch und den Arrestgrund tragenden Tatsachen voraus. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Arrest war auch nicht allein deshalb aufzuheben, weil zunächst ein unzuständiges Gericht, nämlich das Landgericht Stade angerufen worden war und den Arrestbefehl erlassen hatte (unter IV.). I. Der Arrestkläger hat dargelegt, dass er gegen die Arrestbeklagte einen Anspruch auf Zahlung von 51.400,-- € gemäß § 280 Abs. 1 BGB hat. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Unstreitig hat die Arrestbeklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf von 6 im Tatbestand näher bezeichneten Fahrzeugen von dem jeweiligen Käufer einen Betrag von 43.400,-- € in bar erhalten. Unstreitig ist die Arrestbeklagte bei dem Geschäft als Verkäuferin des Arrestklägers aufgetreten. Weiterhin unstreitig bestand im Betrieb die Anordnung, von Kunden übergebenes Bargeld unverzüglich unter Angabe des Kunden und der Rechnungsnummer sowie des Fahrzeuges und der Fahrgestellnummer an der Kasse einzuzahlen. Dieser Verpflichtung ist die Arrestbeklagte nicht
gekommen, weshalb sie dem Arrestkläger zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Arrestbeklagte behauptet zwar, sie habe die jeweils erhaltenen Barbeträge an der Kasse des Arrestklägers eingezahlt. Mit dieser pauschalen Behauptung genügt die Arrestbeklagte aber nicht der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast.
1 BGB der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht entstehenden Schaden nur verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Diese Sonderregelung ändert aber nichts an der Darlegungs- und Beweislast, die das Bundesarbeitsgericht für die Fälle einer Arbeitnehmerhaftung aufgestellt hat (vgl. Palandt § 619 a BGB Rn 7 mit Verweis auf BAG Urt. v. 17.09.1998 - 8 AZR 175/97 - NJW 99, 1049 /1052 = AP Nr 2 zu § 611 BGB Mankohaftung). Hier ist von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen.
2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Eine allgemeine Auskunftspflicht auch über die gegnerischen Behauptungen hinaus kennt das materielle Recht nicht, und es ist nicht Sache des Prozessrechts, sie einzuführen (BGH
Zahlung des Kaufpreises die Verfügungsmacht über das Geld erhalten. Der Arrestkläger kann aus eigener Wahrnehmung keine konkreten Angaben dazu machen, wo das Geld geblieben ist. Aus dem Gesichtspunkt der Sachnähe heraus ist die Arrestbeklagte daher verpflichtet, ihrerseits im Einzelnen konkret und
vollziehbar darzulegen, wann und wo sie welchem Mitarbeiter an der Kasse welchen Betrag übergeben hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht
gekommen. Die Beklagte behauptet lediglich pauschal, sie habe die erhaltenen Barbeträge jeweils an der Kasse eingezahlt, ohne diesen Vortrag aber
Ort, Zeit, beteiligten Personen sowie etwaigen näheren Umständen weiter zu substanziieren. So ist es nicht
vollziehbar, wenn sich die Arrestbeklagte darauf beruft,
so langem Zeitablauf könne sie die Einzelheiten der Zahlung nicht mehr substanziieren. Denn es handelt sich ersichtlich und durchgängig um Zahlungen aus dem Sommer (Juni bis September 2004). Ausweislich des Schreiben des Käufers der Fahrzeuge wurde beispielsweise der Pkw Audi A 6 mit dem amtlichen Kennzeichen ... zum Preis von 14.200,-- € Ende September 2004 verkauft. Das Arbeitsverhältnis wurde nur kurz danach, nämlich am 30.09.2004, außerordentlich gekündigt. Es ist für die Kammer nicht
vollziehbar, warum die Beklagte in keinem einzigen der 6 Fälle konkrete Angaben zu dem Zahlungszeitpunkt und dem Empfänger des Geldes machen kann. Dies ist umso unverständlicher, als zwischen dem Kaufdatum und dem Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur wenige Tage liegen.
dem die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügt und nicht konkret dargelegt hat, wann und wem sie das Geld gegeben hat, gilt der Vortrag des Arrestklägers, dass dieses Geld nicht an den Arrestkläger abgeführt worden ist, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. 2. Der Arrestkläger hat gegen die Arrestbeklagte auch einen weitergehenden Anspruch in Höhe von 8.000,-- € konkret dargelegt. Unstreitig hat die Arrestbeklagte von dem Arrestkläger den Betrag von etwas mehr als 8.000,-- € zum Zwecke der Aushändigung an die Herren J... und G... erhalten. Auch insoweit hat die Arrestbeklagte nicht konkret und
vollziehbar dargelegt, wann sie welchen konkreten Betrag wem unter welchen Umständen übergeben hat. Hierzu ist aber aus Gründen der Sachnähe allein die Arrestbeklagte in der Lage. Der Arrestkläger kann dazu nichts vortragen. Er kann sich lediglich auf einen konkretisierten Vortrag der Arrestbeklagten einlassen und substanziierte Bestreiten der Arrestbeklagten widerlegen. Auch die bloße Existenz der Quittungen streitet hier nicht für die Arrestbeklagte. Denn die Beträge wurden gegen Vorlage dieser Quittungen ausgezahlt. Ob die Arrestbeklagte die Barbeträge dann auch an die beiden genannten Personen weitergereicht hat, ergibt sich daraus gerade nicht. Selbst insoweit, als die Arrestbeklagte vorträgt, der Betrag von 3.500,-- € sei von dem Zeugen G... auf das Sparbuch eingezahlt worden, ist dieser Vortrag nicht
vollziehbar. Es ist nicht einmal erkennbar, ob nun die Arrestbeklagte diesen Betrag auf das Sparbuch eingezahlt haben will oder ob der Zeuge G...
Erhalt dieses Betrages das Geld eingezahlt haben soll. Insbesondere sind auch die näheren Umstände der Zahlung (Zeitpunkt, Ort, etc.) nicht
vollziehbar dargelegt. Die Summe von 43.400,-- € und 8.000,-- € ergibt den Schadensersatzanspruch von insgesamt 51.400,-- €, der Grundlage des Arrests ist. II. Auch der erforderliche Arrestgrund ist gegeben.
GG i. V. m. § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Es ist hiernach nicht erforderlich, dass ein Urteil oder ein anderer Vollstreckungstitel bereits vorliegt; vielmehr geht es nur um die Sicherung eines später zu titulierenden Arrestanspruchs. Ob ein Arrestanspruch vorliegt, bemisst sich
dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen; auf die persönliche Ansicht des Gläubigers kommt es nicht an (vgl. Zöller,
dem es aber an einem solchen substanziierten Vortrag der Arrestbeklagten fehlt, erübrigt sich insoweit eine Glaubhaftmachung des Arrestklägers. IV. Der Arrest war nicht allein deshalb aufzuheben (und ggf. neu zu erlassen), weil zunächst ein unzuständiges Gericht, nämlich das Landgericht Stade angerufen worden war und den Arrestbefehl erlassen hatte. Zwar wird teilweise (vgl. LG Arnsberg v. 22.10.1992 – 8 O 48/92 – NJW-RR 1993, 318 ) die Auffassung vertreten, ein unzuständiges Gericht, das den Arrestbefehl erlassen habe, müsse diesen vor dem Erlass des Verweisungsbeschlusses selbst aufheben und dürfe erst danach den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen. Dieser Auffassung tritt die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedoch entgegen (vgl. etwa OLG Stuttgart – MDR 1958, 171 f.; OLG Hamm, Urt. v. 20.12.1988 – OLGZ 1989, 338 ; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.01.1994 – 16 W 1/94 ; Wieczorek/Schütze,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.