(2)U 6/03 ; Noack, SozVers 1973, 41). Demgegenüber fallen die aus der Verwaltungsarbeit der Klägerin sich ergebenden Unfall- und Krankheitsgefahren für die insoweit tätigen 16 Mitarbeiter und die mit dem häufigen Arbeitsplatzwechsel für die Leiharbeitnehmer verbundenen Wegerisiken nicht ins Gewicht. Letztere bestehen für abhängig Beschäftigte, die insbesondere aufgrund veränderter wirtschaftlicher Bedingungen gegenüber früheren Zeiten häufiger ihren Arbeitsplatz wechseln (müssen), allgemein. Dass insoweit die Beklagte gegenüber den übrigen gewerblichen BGen eine besondere Unfall- und Krankheitsverhütung bietet, ist nicht ersichtlich und von ihr auch nicht vorgetragen worden. Die Unfall- und Krankheitsgefahren der bei der Klägerin beschäftigten Leiharbeitnehmer ergeben sich aus der Stellungnahme des Präventionsstabes der Beklagten vom
- Juli 1999 und unterscheiden sich nicht von denjenigen der „Stammbelegschaft" (Ergebnis des - von der Klägerin im Berufungsverfahren überreichten - Berichts der Beklagten über Untersuchungen von kostenintensiven Arbeitsunfällen in der Zeitarbeit 2001/2002 vom Mai 2002). Es liegt deshalb auf der Hand, dass für die Prävention der in der Stellungnahme des Präventionsstabes der Beklagten vom
- Juli 1999 aufgezeigten Unfall- und Krankheitsgefahren für die von der Klägerin entliehenen Elektroniker, Elektroinstallateure und Schlosser die Beigeladene durch langjährige Erfahrung in diesem Bereich besonders geeignet ist, auch im Unternehmen der Klägerin die Unfall- und Krankheitsverhütung durchzuführen. Bei dieser Beurteilung verkennt der Senat nicht, dass der Gesetzgeber durch die Regelungen in §§ 16 f SGB VII auch Leiharbeitnehmer geschützt hat (Leube, SGb 2000, 205 f). Der Gesetzgeber hat jedoch der Prävention in der gesetzlichen UV einen besonderen Stellenwert und den einzelnen Trägern weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Die fachliche Gliederung der BGen (§ 114 SGB VII) gewährleistet eine spezialisierte und erfolgversprechende Prävention in den Betrieben. Auch wenn die Beklagte erhebliche Präventionsbemühungen unternimmt, um den Unfall- und Krankheitsgefahren der Leiharbeitnehmer entgegenzuwirken, die in unterschiedlichen Branchen eingesetzt werden und die damit keine besondere Nähe zu anderen BGen aufweisen, ist eine Unfall- und Krankheitsverhütung im vorliegenden Fall, der gekennzeichnet ist durch einen Einsatz der Leiharbeitnehmer allein im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen (sog monostrukturelles Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung), umfassend allein durch diese durchzuführen. Das räumt im Ergebnis auch die Beklagte ein, wenn sie der Klägerin die Übernahme von Kosten für Lehrgänge und Seminare bei anderen BGen anbietet. Obwohl somit die Beigeladene für das Unternehmen der Klägerin sachlich zuständig ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Voraussetzung für eine Überweisung, eine den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widersprechende Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten, nicht erfüllt (so auch LSG Hamburg, aaO). Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass anfangs nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom
- August 1972 ( BGBl I S 1393 ) aufgrund der Vermittlung überwiegend von Büropersonal von der Zuständigkeit der Beklagten für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausgegangen wurde (s auch Noack, aaO). Die Frage der Zuständigkeit insbesondere für sog monostrukturelle Unternehmen wird erst seit wenigen Jahren und - ausweislich der oben erwähnten Literatur und Rechtsprechung - kontrovers diskutiert. Auch konnte den Angaben der Klägerin im Jahr 1978 über Elektro- und Stahlbauarbeiten sowie Arbeiten im Innenausbau und im Büro eine Verleihung fast ausschließlich in den Elektrobereich nicht entnommen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt das Festhalten an der Zuständigkeit der Beklagten nicht zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten. Diese ergeben sich nicht bereits daraus, dass die Beigeladene für Unfall- und Krankheitsverhütung besonders geeignet ist. Denn die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt (Schriftsatz vom
- April 2004), dass sie insbesondere seit Beginn des vergangenen Jahrzehnts umfangreiche Präventionsanstrengungen unternimmt, die zu einer erheblichen Reduzierung des Risikos für Arbeitsunfälle geführt haben. Auch die Klägerin hatte in dem Rechtsstreit über die Herabsetzung der Gefahrklasse (L 6 U 39/02 ) auf die besondere Arbeitsschutzorganisation hingewiesen, die sie in Absprache mit der Beklagten entwickelt und die dazu geführt hat, dass in ihrem Unternehmen „kaum nennenswert Arbeitsunfälle zu verzeichnen sind" (S 9 unten der Klagebegründung vom
- Oktober 2000). Schwerwiegende Unzuträglichkeiten im Bereich der Unfall- und Krankheitsverhütung sind deshalb nicht zu erkennen. Schließlich hat der Senat das Argument der Klägerin zu einem Wettbewerbsnachteil aufgrund der Höhe der an die Beklagte zu zahlenden Beiträge geprüft. Er vermag sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon jedoch nicht zu überzeugen. Allein die durch die Zuständigkeit der Beklagten begründete Beitragsbelastung der Klägerin stellt keine schwerwiegende Unzuträglichkeit dar ( BSGE 15, 282 ; s auch Brackmann-Krasney, aaO, mwN). Denn im Sozialversicherungsrecht verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn infolge der Zuständigkeit im Verhältnis zu Mitbewerbern erhebliche Beitragsbelastungen zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil führen (vgl Bieback in: Schulin, HS-UV § 54 Rn 132). Insoweit kann das Grundrecht auf wirtschaftliche Freiheit (Art 2 Abs 1 Grundgesetz) beeinträchtigt sein. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Vortrag der Klägerin zutrifft, sie konkurriere überwiegend mit bei der Beigeladenen versicherten Fachbetrieben, die insbesondere wegen der niedrigeren Unfallversicherungsbeiträge günstiger kalkulieren könnten und deshalb bei Auftragsvergaben bevorzugt würden. Ein Rückgriff aus Kostengründen auf werkvertragliche Leistungen geht allein aus den Schreiben der elektro-bau-montage, H., hervor. Die M. Elektro-Anlagenbau entschied sich wie die K. Energie- und Feuerungssysteme Umwelttechnik, L., für einen anderen Anbieter im Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. F. G. führte die angebotenen Arbeiten konzernintern aus. Schließlich besteht das Unternehmen der Klägerin nunmehr seit fast 3 Jahrzehnten am Markt, ohne dass wirtschaftliche Schwierigkeiten ersichtlich sind. Diese sind von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum
- Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 ). Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegt nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/318789.html ( https://oj.is/318789 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.