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Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. September 2005 - Az. 1 LC 107/05

  1. Die Drei-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB für die Genehmigung eines Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens kann "aus wichtigen Gründen" verlängert werden, wenn sich die mit dem Änderungsverfahren verbundenen Fragen durch Komplexität und ihren Umfang auszeichnen.
  2. Ob es sich bei dem in Ziff. C 1.6 04 Satz 1 LROP II 1994 aufgenommenen Plansatz um ein Ziel der Raumordnung handelt, bleibt offen (verneinend Urt. des Senats v. 30.3.2000 - 1 K 2491/98; offen gelassen Beschl. v. 7.3.2002 - 1 MN 3976/01).
  3. Bei dem in C 1.6 03 Satz 11 LROP II 2002 für Hersteller-Direktverkaufszentren aufgenommenen Plansatz handelt es sich um eine weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstandende Entscheidung des Verordnungsgebers. Danach sind Hersteller-Direktverkaufszentren in Niedersachsen nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zulässig.
  4. Bauleitpläne müssen nicht nur im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Gemeinde, sondern auch noch später an die Ziele der Raumordnung angepasst sein. Tatbestand I. Streitgegenstand in insgesamt vier Verfahren ist das sog. Designer-Outlet-Center in Soltau bzw. dessen planungs- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit. In dem (Leit-)Verfahren 1 LC 107/05 begehrt die Klägerin, die Stadt Soltau, die Genehmigung der
  5. Änderung ihres Flächennutzungsplanes zunächst von der mit Wirkung ab
  6. Dezember 2004 aufgelösten Bezirksregierung Lüneburg, nunmehr von dem als Rechtsnachfolger eingetretenen Landkreis Soltau-Fallingbostel. Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Stadt Soltau die Feststellung, dass die Genehmigung fiktiv als erteilt gilt. Mit einem hilfsweise gestellten Antrag macht sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung geltend. In diesem Verfahren sind zum einen die Betreiberfirma, ursprünglich die Firma BAA Mc Arthur Glen (Objekt Soltau) GmbH, aufgrund einer Namensänderung nunmehr die Firma F.O.C. Soltau GmbH, und zum anderen die drei Nachbarstädte Lüneburg, nach dem Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen ein Oberzentrum, sowie die Städte Rotenburg (Wümme) und Verden (Aller), beide jeweils ein Mittelzentrum, beigeladen worden. Die Stadt Soltau will mit der
  7. Änderung ihres Flächennutzungsplanes und der gleichzeitig im sog. Parallelverfahren betriebenen Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Designer-Outlet-Center Soltau“ die planungsrechtlichen Grundlagen für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes in der besonderen Form eines Designer-Outlet-Centers im Ortsteil Harber auf einem etwa 120.000 m² großen Areal westlich der Autobahn Hamburg/Hannover unweit der Autobahnauffahrt bzw. -abfahrt Soltau-Ost schaffen. Die beiden Bauleitpläne lassen die Errichtung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums mit einer Verkaufsfläche von zunächst 10.000 m² in einer ersten Ausbaustufe, sodann in einer zweiten Ausbaustufe auf insgesamt 20.000 m² zu. Der Investor rechnet mit einem Jahresumsatz von rund 100 Mio. EUR und ca. 3,1 Mio. Besucher p.a. In den beiden weiteren Normenkontrollverfahren 1 KN 108/05 und 1 KN 109/05 wenden sich zum einen die drei (Nachbar-)Städte Lüneburg, Rotenburg und Verden sowie zum anderen ursprünglich wiederum die Bezirksregierung Lüneburg, seit dem
  8. Januar 2005 nunmehr das als Fachaufsichtsbehörde zuständig gewordene Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit gegen den am
  9. Mai 2003 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
  10. In dem weiteren, damit vierten (Normenkontroll-)Verfahren 1 KN 110/05 begehrt wiederum die Stadt Soltau in einem gegen das für die Aufstellung des Landesraumordnungsprogrammes zuständige Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gerichteten Verfahren die Feststellung der Unwirksamkeit von Ziff. C 1.6 03 Satz 11 des Landesraumordnungsprogrammes Niedersachsen Teil II. Sie wendet sich gegen eine darin gerade Hersteller-Direktverkaufszentren erfassende Regelung, die derartige Einzelhandelsgroßprojekte nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten als zulässig festsetzt. Dem auf die Genehmigung der
  11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Soltau ausgerichteten Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Am
  12. Dezember 1996 fasste der Rat der Stadt Soltau den Aufstellungsbeschluss für die
  13. Änderung ihres Flächennutzungsplanes mit dem Ziel, eine Sonderbaufläche für Handel im Bereich Soltau-Ost darzustellen. Der bis dahin wirksame Flächennutzungsplan stellt für den für die Änderung vorgesehenen Standort gewerbliche Baufläche dar. Nach den ursprünglichen Planungsvorstellungen der Stadt Soltau sollte durch ein Raumordnungsverfahren das vorgesehene Vorhaben zusätzlich abgesichert werden. Die Landesregierung lehnte die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ab. Gleichwohl beschloss die Stadt Soltau die Fortführung des Flächennutzungsplanänderungsverfahren auch ohne eine entsprechende raumordnungsrechtliche Absicherung und zusätzlich - im sog. Parallelverfahren - die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Designer-Outlet-Center Soltau“. In seiner Sitzung vom
  14. Dezember 1998 beschloss der Rat der Stadt Soltau die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2; in der Sitzung vom
  15. März 1999 billigte er den Vorentwurf der
  16. Änderung des Flächennutzungsplanes als Grundlage für die frühzeitige Bürgerbeteiligung. Für beide Bauleitpläne fand in der Zeit vom
  17. März bis zum
  18. April 1999 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Daran schloss sich die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom
  19. Juni bis
  20. August 1999 an. Mit Anschreiben vom
  21. Juni 1999 verschickte die Stadt Soltau die Planungsunterlagen der beiden Bauleitpläne an insgesamt rund 200 Behörden, Gemeinden und sonstige Träger öffentlicher Belange, darunter an alle Ober- und Mittelzentren in einer Entfernung von ca. 90 Pkw-Minuten sowie an alle Grundzentren in einer Entfernung von 30 bis 40 Pkw-Minuten zum Standort des Vorhabens. Da es sich auch nach den Vorstellungen der Stadt Soltau bei dem geplanten Designer-Outlet-Center um eine bisher in Deutschland neuartige Form eines großflächigen Einzelhandelsprojektes handelte, über dessen Auswirkungen noch kein allgemeines Verständnis bestehen würde, bot sie zusätzlich am
  22. Juni 1999 in Soltau eine Informationsveranstaltung und am
  23. Juli 1999 einen Informationstermin an. Eine übergroße Zahl der sich am Aufstellungsverfahren beteiligenden Träger öffentlicher Belange sprach sich gegen die Planungen der Stadt Soltau aus. Im Vordergrund der vorgebrachten Anregungen und Bedenken standen dabei - kurzgefasst - entgegenstehende raumordnungsrechtliche Erwägungen. Das geplante Designer-Outlet-Center widerspreche dem in C 1.6 04 Satz 1 des Landesraumordnungsprogrammes 1994 niedergelegten raumordnungsrechtlichen Ziel. Darin sei festgelegt, dass Umfang und Zweckbestimmung von Einzelhandelsgroßprojekten der jeweiligen Stufe der Zentralen Orte zu entsprechen habe. Das Projekt verstoße auch gegen das in C 1.6 04 Satz 2 niedergelegte Ziel, dass derartige Vorhaben ausgeglichene Versorgungsstrukturen nicht wesentlich beeinträchtigen dürften. Das von der
  24. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasste Gebiet liegt im Ortsteil Harber östlich vom Stadtkern von Soltau. Der überplante Bereich wird im Osten durch die Bundesautobahn A 7, im Norden durch die Kreisstraße K 10 und im Westen durch die Bahnstrecke Langwedel/Uelzen begrenzt. Die
  25. Änderung stellt ausschließlich eine Sonderbaufläche (S) dar, und zwar für eine bauliche Nutzung als großflächiger Einzelhandel in der besonderen Form des Designer-Outlet-Centers. Die Sonderbaufläche wird durch textliche Darstellungen wie folgt näher umschrieben: „
  26. in der besonderen Form einer planmäßigen baulichen Zusammenfassung von Verkaufsstätten, in denen Hersteller/Markeninhaber losgelöst vom Ort der Herstellung zumindest 90 % Markenartikel veräußern (Designer-Outlet-Center);
  27. mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 20.000 m²;
  28. mit folgenden Sortimenten: Textilien, Schuhe, Accessoires, Glas/Porzellan/Keramik und Heimtextilien und, auf höchstens 10 % der Verkaufsfläche, sonstige Waren mit Ausnahme von Nahrungs- und Genussmitteln, Drogeriewaren, Apotheker- und Sanitätswaren, Blumen, Pflanzen und zoologischem Bedarf;
  29. die Waren müssten zumindest 85 % wenigstens eines der folgenden Merkmale aufweisen: Waren zweiter Wahl, Auslaufmodelle, Modelle vorangegangener Saisons, Restposten, Waren für Markttestzwecke oder Überhangproduktionen.“ Der Erläuterungsbericht zur
  30. Änderung führt zur Definition und Konzeption des Designer-Outlet-Centers zunächst das Folgende an: „Das Designer-Outlet-Center unterscheidet sich nach dem vom Vorhabenträger verfolgten Konzept nachhaltig von einem herkömmlichen Einkaufszentrum hinsichtlich der angebotenen Sortimente und der besonderen Merkmale der angebotenen Waren. Die Sortimente beschränken sich im Wesentlichen auf Textilien, Schuhe, Accessoires, Glas/Porzellan/Keramik und Heimtextilien namhafter und exklusiver Hersteller und Designer (Markenartikel). Der Anbieter findet im Designer-Outlet-Center die Möglichkeit, Waren zweiter Wahl, Auslaufmodelle, Modelle vorangegangener Saisons, Restposten und Waren für Markttestzwecke abzusetzen. Es handelt sich somit ganz überwiegend um Waren, die im regulären (auch exklusiven) Einzelhandel nicht abgesetzt werden (können). Anders als in einem herkömmlichen Shopping-Center werden Güter des kurzfristigen Bedarfs (insbesondere also Nahrungs- und Genussmittel) sowie ergänzende Dienstleistungen (z.B. Friseur, Schlüsseldienst, Reinigung, Reisebüro, etc.) nicht angeboten. Die besondere Warenstruktur bewirkt Preisnachlässe gegenüber dem regulären Verkauf im innerstädtischen Einzelhandel von durchschnittlich 30 bis 50 %. Da es sich jedoch um imageträchtige Markenwaren namhafter und exklusiver Hersteller und Designer handelt, sind die Produkte regelmäßig immer noch teurer als die in einem herkömmlichen Einkaufszentrum angebotenen (Durchschnitts-)Waren. Um die Exklusivität das Konzepts zu unterstreichen, wird die Bezeichnung „Designer Outlet Center“ gewählt und insofern von der ursprünglichen Bezeichnung „Factory Outlet Center“ abgewichen, die noch dem Aufstellungsbeschluss zugrunde gelegen hatte. Aufgrund der dargestellten konzeptionellen Besonderheiten des Designer-Outlet-Centers im Vergleich mit einem herkömmlichen Einkaufszentrum hat es typischerweise eine andere Zielgruppe vor Augen: Es wird in erster Linie der überdurchschnittlich verdienende markenbewusste Kunde angesprochen, der den Kauf von hochwertigen, imageträchtigen Produkten nicht als notwendige Deckung des Grundbedarfs, sondern als Freizeit- und Einkaufserlebnis versteht und zudem einen gewissen sportlich Ehrgeiz entwickelt hat, bestmögliche Ware zum möglichst günstigen Preis zu erwerben („Smart Shopping“). Da aufgrund der eingeschränkten Sortiments- und Qualitätsstruktur der Waren regelmäßig nur ein eingeschränktes Warenangebot besteht (Auslaufmodelle, Waren zweiter Wahl, Retouren, etc. können naturgemäß nicht stets in allen Größen, Farben oder Ausführungen verfügbar sein), kann der Kunde grundsätzlich keine Zielkäufe tätigen. Die Grundkonzeption des Designer-Outlet-Center zielt somit nicht auf Bedarfsdeckung, sondern auf Bedarfsweckung ab. Nicht nur modelltheoretisch, sondern auch empirisch belegbar (durch Studien über europäische DOC, die der Stadt vorliegen) wird somit im Designer-Outlet-Center in gewissem Umfang zusätzliche Kaufkraft generiert, weshalb der erzielte Umsatz nicht vollumfänglich zu Lasten des innerstädtischen Einzelhandels gehen muss. ... Der Einzugsbereich ist deutlich größer und überschreitet den Verflechtungsbereich jedweder Zentralitätsstufe (nach vorliegenden Erfahrung ca. 90 Pkw-Minuten); die Besucherfrequenz wird bei ca. 2,5 bis 3,5 Mio. p.a. liegen, was bei einem durchschnittlichen Pkw-Besetzungsgrad von 2,4 bis 2,9 ein Verkehrsaufkommen von ca. 1,2 Mio. Fahrzeugen p.a. induziert; nach den Untersuchungen des für das Vorhaben erstellten Marktgutachtens wird ein Umsatz von ca. 201,3 Mio. DM p.a. erwartet. ...“ Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2 nimmt die Vorgaben des Flächennutzungsplanes mit ebenfalls der Festsetzung „DOC, großflächiger Einzelhandel in der besonderen Form des Designer-Outlet-Center“ auf. Der für das Vorhaben festgesetzte überbaubare Bereich weist eine Ost-West-Ausdehnung zwischen 456 m und 412 m und eine Nord-Süd-Ausdehnung zwischen etwa 90 bis 100 m mit einem Vollgeschoss auf. Nördlich des geplanten Baukörpers erstrecken sich Parkplätze, und zwar 1.800 Stellplätze für Pkw sowie weitere Stellplätze für Zweiräder und Busse. Die Zufahrt ist im nördlichen Planbereich zur Kreisstraße 10 festgesetzt. Von dort ist nahezu unmittelbar die Autobahnzufahrt Soltau-Ost zu erreichen. Die bereits in den textlichen Darstellungen der
  31. Änderung des Flächennutzungsplanes näher umschriebene Art der Nutzung wird durch umfangreiche weitere textliche Festsetzungen präzisiert bzw. konkretisiert. Beiden Bauleitplanungen der Stadt Soltau liegen eine Vielzahl von gutachterlichen Untersuchungen und Stellungnahmen zugrunde. An erster Stelle sind dabei zunächst die marktwirtschaftlichen Gutachten anzuführen. Im Juli 1998 erstellte die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) im Auftrag des Bundesministeriums für Bauwesen und Raumordnung eine Grundlagenuntersuchung zu den raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen des Betriebstyps Factory-Outlet-Center (Kurzfassung 32 Seiten, sonst 145 Seiten). Die GMA-Untersuchung vom September 1998 nimmt im Auftrag des Vorhabenträgers bzw. Investors zur marktwirtschaftlichen, städtebaulichen und raumordnerischen Bewertung des Planobjektes gerade unter dem Blickwinkel des Mittelzentrums Soltau Stellung (106 Seiten). Im Anschluss an diese Untersuchung befasste sich die GMA in einem weiteren undatierten Gutachten mit den Auswirkungen des Factory Outlet Centers auf die Grundzentren Amelinghausen, Bergen, Bispingen, Dörverden, Fallingbostel, Hanstedt, Kirchlinteln, Langwedel, Neuenkirchen, Scheeßel und Visselhövede (20 Seiten). Das GMA-Markt- und Standortgutachten vom Mai 2000 setzt sich mit dem Innenstadt-Konzept für die Stadt Soltau unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen des geplanten Designer-Outlet-Centers auf die Soltauer Innenstadt auseinander (56 Seiten). Die Synergiestudie der Arbeitsgemeinschaft der Freizeit- und Tourismusberatungs GmbH und der project m Marketingberatung aus dem Jahre 2000 beschäftigt sich mit dem Thema „Regionaler Tourismus und DOC Soltau“ (47 Seiten). Weitere Untersuchungen haben entsprechende marktwirtschaftliche Auswirkungen von Factory-Outlet-Centern in England und Österreich zum Inhalt. In dem Bericht von Colliers Erdmann Lewis vom Dezember 1998 werden die wirtschaftlichen Auswirkungen von Designer Outlet Centern auf den Mode-Einzelhandel benachbarter Innenstädte am Beispiel von Bicester, Chester, Doucaster, North Shields und Swindon in England untersucht (67 Seiten). Die E.T.C. (Transport Consultants) stellt im Juni 1998 Betrachtungen zu den Synergieeffekten durch Ansiedlung eines Designer Outlet Centers in Eichstädt an. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist (ergänzend) die später nachgereichte Untersuchung der GMA vom Mai 2000 über die Auswirkungen des Designer Outlet Centers (DOC) in Parndorf (Österreich, Bezirk Neusiedl am See) auf die regionale Einzelhandelsstruktur, die Tourismuswirtschaft und den Arbeitsmarkt - Zu den tatsächlichen Auswirkungen des bereits im Betrieb befindlichen DOC in Parndorf. An zweiter Stelle sind die aus Anlass der Planungen erstellten raumordnungsrechtlichen Gutachten zu erwähnen. Prof. Dr. Hoppe aus Münster äußert sich im Auftrag des Vorhabenträgers in dem Rechtsgutachten aus dem Jahr 1998 zu der Frage, ob die Errichtung eines Factory-Outlet-Centers (FOC) in dem Mittelzentrum Stadt Soltau mit den Erfordernissen (Zielen, Grundsätzen, sonstigen Erfordernissen) der Raumordnung und Landesplanung in Niedersachsen vereinbar ist, ob die Stadt Soltau ein entsprechendes Areal als Sonderbaufläche (S) im Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB 1998) darstellen und im Bebauungsplan (§ 8 BauGB 1998) oder in einem Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 BauGB 1989) als Sondergebiet (SO) festsetzen kann, und welche raumordnungsrechtliche Bedeutung für die Errichtung eines FOC in der Stadt Soltau den zentralörtlichen Entwicklungszielen für Mittelzentren im Ländlichen Raum zukommt. Das Gutachten kommt zu dem abschließenden Ergebnis, dass die Errichtung eines FOC im Mittelzentrum Soltau nicht einem zentralörtlichen Kongruenzgebot widerspreche, das im Raumordnungsrecht und niedersächsischen Landesplanungsrecht nicht existiere. Landesplanungsrechtlich sei keine raumordnungsrechtliche Vorgabe nachweisbar, nach der FOC nur in Oberzentren zulässig seien. Eine wesentliche Beeinträchtigung von ausgeglichenen Versorgungsstrukturen in anderen Gemeinden durch eine Ansiedlung eines FOC in Soltau sei ebenfalls nicht nachweisbar. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass eine Konkurrenz zum Einzelhandel in anderen zentralen Orten, seien es andere Ober- oder Mittelzentren, auch eine Verschärfung der Konkurrenz und eine gewisse Umsatzeinbuße, nicht gleichzusetzen seien mit einer wesentlichen Beeinträchtigung von ausgeglichenen Versorgungsstrukturen i.S. zentralörtlich gestufter Versorgungsaufgaben. Die Errichtung eines FOC im Mittelzentrum Soltau sei zentrengerecht und raumordnungsrechtlich gerechtfertigt. Das Gutachten weist 205 Seiten auf. Das (im Auftrage des Landes Niedersachsen erstellte, in diesem Sinne (Gegen-)Gutachten von Prof. Dr. Spannowsky aus Kaiserslautern vom
  32. August 1999 kommt demgegenüber zu der raumordnungsrechtlichen und damit auch städtebaulichen Unzulässigkeit des geplanten Designer-Outlet-Centers (105 Seiten). In diesem Zusammenhang zu erwähnen sind ferner die vom Niedersächsischen Innenministerium geförderten und im Rahmen eines Forschungsberichtes des Instituts für Entwicklungsplanung und Strukturforschung an der Universität Hannover zur „Überprüfung des Zentrale-Orte-Konzeptes Niedersachsen“ erstellten Berichte vom Mai 1999 (41 Seiten mit Anlagen) sowie vom Dezember 1999 zur „Weiterentwicklung des Zentrale-Orte-Konzeptes in Niedersachsen“ - Abschlussbericht der Hauptstudie (88 Seiten). An dritter Stelle sind die zu weiteren Auswirkungen des Projektes erstellten Gutachten anzuführen. Die Planungsgruppe Ökologie und Umwelt erstellte im September 1998 die Umweltverträglichkeitsuntersuchung für das Factory Outlet Center in Soltau (53 Seiten). Das verkehrstechnische Gutachten von Dipl.-Ing. Hinz vom September 1998 setzt sich mit den Problemen der Anbindung des geplanten FOC Soltau über die B 71/K 10 auseinander. Die Schalltechnische Untersuchung von Bonk/Maire/Hoppmann vom
  33. September 1998 trifft Aussagen über die in der Nachbarschaft des vorgesehenen Standortes zu erwartenden Geräusch-Immissionsbelastungen. Die Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe aus dem Verkehrsaufkommen und dessen Auswirkungen auf den Menschen untersucht die gutachterliche Stellungnahme derselben Gutachter vom
  34. Januar
  35. Letztlich liegen Gutachten von Bonk/Maire/Hoppmann vom
  36. Februar 1999 zur Ermittlung und Beschreibung der Änderungen der Kohlendioxid-Immissionen aus dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen sowie der Grundbauingenieure Steinfeld und Partner vom
  37. März 1997 zur Baugrundbeurteilung vor. Die raumordnungsrechtlichen Vorgaben für die beiden Bauleitpläne werden zum Zeitpunkt der planerischen Entscheidungen der Stadt Soltau durch das Gesetz über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil I - vom
  38. März 1994 (GVBl. S. 130) und Teil II bestimmt. Zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehen voneinander abweichende Auffassungen über den Inhalt und den Umfang der mit dem Landesraumordnungsprogramm verbundenen Bindungswirkungen. Gegenstand der Meinungsverschiedenheiten ist vorrangig die in C 1.6 04 LROP II unter der Überschrift „Ziele der Raumordnung“ sowie der weiteren dann folgenden Unterüberschrift „Zentrale Orte, zentralörtliche Funktionen, Standorte mit besonderen Funktionen“ aufgenommene folgende Planaussage: „Umfang und Zweckbestimmung von Einzelhandelsgroßprojekten haben der jeweiligen Stufe der Zentralen Orte zu entsprechen. Durch solche Projekte dürfen ausgeglichene Versorgungsstrukturen nicht wesentlich beeinträchtigt werden“. Die planende Stadt Soltau vertritt in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gutachten Hoppe die Auffassung, dass dem Projekt aus Ziff. C 1.6 04 LROP 1994 abgeleitete raumordnungsrechtliche Erwägungen nicht durchschlagend entgegenstehen. In seiner Sitzung vom
  39. Juli 2000 beschloss der Rat der Stadt Soltau sodann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 als Satzung und die
  40. Änderung ihres Flächennutzungsplans einschließlich des Erläuterungsberichtes. Am
  41. Juli 2000 übersandte die Stadt Soltau der zu diesem Zeitpunkt noch zuständigen Bezirksregierung Lüneburg den Genehmigungsantrag für die
  42. Änderung ihres Flächennutzungsplanes. Im Verlauf des Genehmigungsverfahrens legten die Städte Rotenburg und Verden am
  43. August 2000 ein Gutachten der CIMA Stadtmarketing GmbH von Juni 2000 zu den Auswirkungen des Designer-Outlet-Centers (DOC) in Soltau auf die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung in den Mittelzentren Rotenburg/Wümme und Verden (Aller) in Niedersachsen vor. Am
  44. Oktober 2000 kam es zu einer Besprechung bei der übergeordneten Fachaufsichtsbehörde, dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales, das mit Schreiben vom
  45. Oktober 2000 auf Antrag der Bezirksregierung Lüneburg vom
  46. Oktober 2000 die Prüfungsfrist bis zum
  47. Januar 2001 verlängerte. Das niedersächsische Kabinett behandelte die Angelegenheit „FOC Soltau“ auf seiner
  48. Sitzung am
  49. Oktober
  50. Die Bezirksregierung Lüneburg erlangte hierüber durch ein Gespräch des Staatssekretärs C. mit Regierungsvizepräsidentin D. am
  51. Oktober 2000 Kenntnis. Das Genehmigungsverfahren wurde mit der bei der Besprechung vom
  52. Oktober 2000 im Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales vereinbarten Vorgehensweise fortgeführt, in dessen Verlauf gegenüber der Stadt Soltau u.a. veranlasst wurde, den Erläuterungsbericht zu ändern bzw. zu ergänzen. Am
  53. November 2000 wurde mit den beteiligten Gutachtern das sog. „Transparenzgespräch“ geführt. Unter dem
  54. Dezember 2000 legte die Bezirksregierung Lüneburg dem Ministerium für Jugend, Familie, Frauen und Soziales ihr Prüfungsergebnis dahingehend vor, dass sich keine Erkenntnisse ergeben hätten, auf die eine Versagung der Genehmigung gestützt werden könne. Das - inzwischen als Fachaufsichtsbehörde zuständige gewordene - Niedersächsische Innenministerium wies die Bezirksregierung Lüneburg am
  55. Januar 2001 an, die beantragte Genehmigung zu versagen und eine von einem (externen) Rechtsanwalt gefertigte ablehnende Bescheidbegründung vollinhaltlich zu übernehmen. Die Bezirksregierung Lüneburg erstellte daraufhin unter dem
  56. Januar 2001 einen Ablehnungsbescheid, der der Stadt Soltau am
  57. Januar 2001 übergeben wurde. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung ist im Bescheid vom
  58. Januar 2001 ausgeführt, dass die Planänderung gegen Ziele der Raumordnung und gegen das Abwägungsgebot verstoße. Das sog. Kongruenzgebot des Satz 1 des Plansatzes C 1.6 04 LROP II 1994 verlange, dass Umfang und Zweckbestimmung von Einzelhandelsgroßbetrieben der jeweiligen Stufe der Zentralen Orte entsprächen. Bei dieser Bestimmung handele es sich nicht lediglich um einen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden raumordnerischen Grundsatz, sondern um ein strikt zu beachtendes Raumordnungsziel. Ihm liege das Zentrale-Orte-Konzept des Niedersächsischen Raumordnungsprogramms zugrunde, das zwischen Oberzentren, Mittelzentren mit zentralörtlichen Funktionen und Mittelzentren differenziere. Die Stadt Soltau sei lediglich Mittelzentrum, das geplante Designer-Outlet-Center nach Art und Größe jedoch der oberzentralen Funktion zuzuweisen. Darüber hinaus verstoße die zur Genehmigung gestellte Planung gegen das Beeinträchtigungsverbot des Satz 2 des Plansatzes C 1.6 04 LROP II 1994, wonach durch Einzelhandelsgroßbetriebe ausgeglichene Versorgungsstrukturen nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürften. Eine Realisierung des Vorhabens werde nach dem von der CIMA Stadtmarketing GmbH erstellten Gutachten eine Erhöhung der Zentralitätskennziffer von 129 % auf 221 % mit sich bringen, was weit über die normalerweise für Mittelzentren geltenden Werte hinausgehe. Gegen diese Beurteilung spreche auch nicht die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
  59. März 2000 ( 1 K 2491/98 „Hessisch Oldendorf“). Vielmehr müssten die Aussagen des Gerichts „im Umkehrschluss“ so verstanden werden, dass der gesamte Plansatz C 1.6 04 LROP 1994 als hinreichend bestimmt zu verstehen sei, zumal es sonst schon begrifflich nicht habe feststellen können, dass im konkreten Fall kein Verstoß dagegen vorliege. Hinzu komme, dass beachtliche Abwägungsdefizite gegeben seien. Diese bezögen sich zum einen auf die rechtlich unzutreffende Wertung der landesplanerischen Vorgaben als „Grundsatz“ statt als „Ziel“, zum anderen auf die zu berücksichtigenden Belange der Nachbargemeinden. Die Planung berücksichtige nicht hinreichend, dass ursprünglich als Factory-Outlet-Center errichtete Einkaufszentren vielfach mangels attraktiver Herstellermarken sukzessive in „Off-Price-Center“ umgewandelt würden. Nach dem CIMA-Gutachten stellten rund 90 % der in Europa existierenden Factory-Outlet-Center eine Kombination aus tatsächlichen Factory-Outlets und Off-Price-Retailern dar. In dem ersten in Deutschland betriebenen Factory-Outlet-Center in Wustermark bei Berlin betrage der Anteil der von Herstellern bzw. Markeninhabern betriebenen Geschäfte lediglich 22 von insgesamt 70 Geschäften. Insgesamt genüge das von der Stadt Soltau in Auftrag gegebene Gutachten der GMA nicht den zu stellenden methodischen Anforderungen an eine Abschätzung des Kaufkraftabzuges aus den umliegenden Kommunen. Die Abwägungsmängel machten darüber hinaus deutlich, dass auch bei einer - hilfsweise - anzustellenden Betrachtung, wonach die obigen Plansätze der Abwägung unterworfen seien, die Planung als rechtswidrig beurteilt werden müsse. Gegen den ablehnenden Bescheid vom
  60. Januar 2001 hat die Stadt Soltau am
  61. Februar 2001 Klage erhoben. Bereits im Vorfeld, und zwar ab dem Jahr 1999, hat die niedersächsische Landesregierung ein Verfahren über die Änderung und Ergänzung des Landesraumordnungsprogrammes für Niedersachsen eingeleitet. Veranlassung für die gesetzgeberischen Aktivitäten war dabei u.a. auch die mit der geplanten Ansiedlung des Designer-Outlet-Centers in Soltau verbundenen Auseinandersetzungen über die raumordnungsrechtliche Bewertung derartiger großflächiger Einzelhandelsprojekte. Ziel war zunächst eine umfassende Neustrukturierung des Landesraumordnungsprogrammes insbesondere unter Neufundierung des sog. Zentrale-Orte-Konzeptes. Im Rahmen des durchgeführten Beteiligungsverfahrens hat sich sodann ergeben, dass zu den in der ursprünglichen Entwurfsfassung vorgeschlagenen Regelungen der Zentralen Orte, der zentralörtlichen Funktionen und der raumstrukturellen Entwicklung noch weiterer und grundsätzlicher Erörterungs- und Klärungsbedarf bestand. Im September 2001 beschloss daher die Landesregierung, das laufende Beteiligungsverfahren für diejenigen Teile des Landesraumordnungsprogrammes auszusetzen, die sich mit der räumlichen Struktur des Landes befassten. Fortgesetzt wurde dagegen das Verfahren - neben dem hier nicht weiter interessierenden Bereichen der Sicherung von Rohstoffgewinnungsflächen und der Möglichkeiten zur räumlichen Steuerung von Tierhaltungsanlagen - auch die zur Steuerung von Projekten des großflächigen Einzelhandels. Die gesetzgeberischen Aktivitäten fanden schließlich ihren Niederschlag im Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil I - vom
  62. Oktober 2002 (GVBl. S. 738) und in der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil II - vom
  63. November 2002 (GVBl. S. 739). Die Verordnung ist am
  64. Dezember 2002 in Kraft getreten. Die bisherige Ziff. C 1.6 04 des LROP 1994 wird danach nunmehr Ziff.
  65. In einer Vielzahl von Einzelregelungen werden darin Festsetzungen für großflächige Einzelhandelsbetriebe getroffen. Von Bedeutung für das hier streitige Vorhaben ist vorrangig die in Satz 11 getroffene Sonderregelung für Hersteller-Direktverkaufszentren, die wie folgt lautet: „11 Hersteller-Direktverkaufszentren sind Einzelhandelsgroßprojekte und aufgrund ihrer besonderen Ausprägung und Funktion nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zulässig. 12 Dies gilt auch für Erscheinungsformen des Handels in Verbindung mit Freizeit-, Kultur- und sonstigen Dienstleistungen, die in ihren Auswirkungen Hersteller-Direktverkaufszentren vergleichbar sind.“ Die Stadt Soltau hat zur Begründung ihrer am
  66. Februar 2001 erhobenen Klage auf Genehmigung der
  67. Änderung ihres Flächennutzungsplanes vorgetragen: Die
  68. Änderung ihres Flächennutzungsplanes müsse nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB bereits als genehmigt gelten. Nach dieser Rechtsvorschrift gelte die Genehmigung des Flächennutzungsplanes - fiktiv - als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 6 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BauGB unter Angabe von Gründen abgelehnt werde. Eine Verlängerung der Frist, wie sie hier erfolgt sei, sei nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB nur aus „wichtigem Grund“ zulässig. An dieses Erfordernis seien hohe Anforderungen zu knüpfen, weil sonst der gesetzgeberische Zweck, Plangenehmigungsverfahren zu beschleunigen, verfehlt werde. Hier sei die Verlängerung der Frist erfolgt, obwohl vom Landeskabinett bereits die Entscheidung getroffen gewesen sei, das Projekt abzulehnen und die Bezirksregierung Lüneburg zur Versagung der Genehmigung anzuweisen. Die von der Bezirksregierung Lüneburg in Ausführung der Absprache vom
  69. Oktober 2000 im Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales vorgenommenen weiteren Maßnahmen der Sachverhaltsermittlung seien vor diesem Hintergrund überflüssig gewesen und als „Spiegelfechterei“ zu bezeichnen. Der am
  70. Oktober 2000 gestellte Antrag auf Verlängerung der Prüfungsfrist habe allein auf dem Wunsch des Innenministeriums und der Staatskanzlei beruht, die die Erteilung einer Weisung ins Auge gefasst gehabt hätten. Es werde nicht bestritten, dass die mit ihrem Vorhaben zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Probleme durchaus eine Qualität haben könnten, die die Voraussetzungen einer Verlängerung der Prüfungsfrist erfüllten. Entscheidend sei vorliegend aber, dass die Bezirksregierung Lüneburg sich - wie ihre Diskussionsbeiträge im Behördengespräch vom
  71. Oktober 2000 dokumentierten - auf derartige besondere Schwierigkeiten nicht berufen habe. Auch sei die Fachaufsichtsbehörde bei der von ihr getroffenen Verlängerungsentscheidung über den gestellten Antrag hinausgegangen. Der unter dem
  72. Oktober 2000 datierte Antrag sei mit dem ausdrücklichen Begehren gestellt worden, die Frist um drei Monate zu verlängern. Er sei dahingehend auszulegen, dass die Verlängerung sich auf den Tag des Antragseingangs, allenfalls auf den Tag des Verlängerungserlasses, beziehe. Die Verlängerung sei jedoch nicht lediglich bis zum
  73. Januar bzw. bis zum
  74. Januar 2001 erfolgt, sondern bis zum
  75. Januar
  76. Da die übergeordnete Behörde nicht aus eigener Initiative bei der Fristverlängerung tätig werden dürfe, sei die von dieser über den beantragten Zeitpunkt hinaus genehmigte Verlängerung als unwirksam anzusehen. Hilfsweise stehe ihr ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zu. Sie schließe sich insoweit der Argumentation des Investors an, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Planung auf das Raumordnungsrecht des Landes in seiner bisherigen Fassung und nicht auf das im Dezember 2002 in Kraft getretene geänderte Raumordnungsprogramm ankomme. Nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
  77. März 2000 zu Plansatz C 1.6 04 Satz 1 LROP 1994 enthalte diese Aussage keine raumordnerische Zielbestimmung, sondern lediglich einen der Abwägung unterworfenen Grundsatz des Raumplanungsrechts. Mit dieser Bedeutung sei der raumplanerische Grundsatz der Ziffer C 1.6 04 des LROP 1994 in ihre Abwägung eingestellt worden. Ihr könne nicht das CIMA-Gutachten aus dem Jahre 2000 entgegengehalten werden. Dieses Gutachten habe ihr erst nach ihrem Ratsbeschluss vom
  78. Juli 2000 vorgelegen. Im Übrigen halte sie auch in Kenntnis des Inhalts dieses Gutachtens daran fest, dass das ihrer Abwägung zugrunde gelegte GMA-Gutachten aus dem Jahre 1998 zutreffend und ausreichend sei, um die Betroffenheit der Nachbargemeinden zuverlässig abschätzen zu können. Der Abwägungsvorgang und auch das Abwägungsergebnis entsprächen den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien. Insbesondere sei von ihr bei ihren planerischen Entscheidungen auch das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besondere Ausprägung des Abwägungsgebotes beachtet worden. Der Vorhabenträger teilt die Rechtsauffassung der Stadt Soltau, dass die Genehmigung der
  79. Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB - fiktiv - als erteilt gelten müsse. Zweck der Drei-Monats-Frist des § 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB sei es, das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, gerade auch wegen des mit dem Genehmigungserfordernis verbundenen Eingriffs in die grundgesetzlich geschützte kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG). An eine Verlängerung der Genehmigungsfrist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB seien hohe Anforderungen zu stellen. Sie diene insbesondere nicht dazu, einer Behörde, die zudem nicht einmal selbst Genehmigungsbehörde sei, zusätzliche Bedenkzeit zu verschaffen, ob sie die Genehmigungsbehörde zur Versagung anweisen wolle. Es erscheine auch nur konsequent, an eine rechtswidrige Verlängerung der Genehmigungsfrist dieselben rechtlichen Konsequenzen zu knüpfen, wie an die Fälle der unzureichenden oder gar nicht begründeten Verlängerung der Genehmigungsfrist. Für diese Fälle gelte unstreitig, dass die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB eintrete. Wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folgen wolle, sei jedenfalls der Hilfsantrag der Stadt Soltau begründet. Ein Verstoß gegen das Raumordnungsrecht liege - entgegen der Auffassung der betroffenen Ministerien und der zum Verfahren beigeladenen Städte Lüneburg, Rotenburg und Verden - nicht vor. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom
  80. März 2000 ausdrücklich klargestellt, dass Plansatz C 1.6 04 des LROP II 1994 keine hinreichend bestimmte raumplanerische Zielsetzung darstelle. Das ihm zugrunde liegende Zentrale-Orte-Prinzip wolle lediglich einen gleichmäßigen Mindeststandard sichern, wie das Gericht in seiner angeführten Entscheidung festgestellt habe. Aus ihr sei daher kein kategorischer Ausschluss zusätzlicher, über den Verflechtungsbereich der Standortgemeinde hinaus wirkender Versorgungseinrichtungen herzuleiten. Eine weitergehende Einschränkung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts sei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch nicht vereinbar, weil es sachlich nicht gerechtfertigt erscheine, einer Gemeinde mit niedriger Zentralitätsstufe die Ansiedlung von privaten Versorgungsbetrieben zu verwehren, wenn hierdurch höherrangige zentrale Orte in ihrer zentralörtlichen Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt würden. Das maßgebliche GMA-Gutachten gehe auch von einer zutreffenden Methodik aus. So habe unlängst das brandenburgische Oberverwaltungsgericht die Methodik eines GMA-Marktgutachtens, das für eines ihrer Projekte in Eichstädt erstellt worden sei, erneut bestätigt. Auch das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom
  81. Januar 1999 betreffend das FOC Zweibrücken die Methodik des GMA-Gutachtens als sachgerecht anerkannt. Das für das DOC Soltau vorgelegte Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die - weithin als städtebaulich relevant angesehene - Zehn-Prozent-Schwelle der Kaufkraftabzüge nicht erreicht werde. Im Durchschnitt aller untersuchten Orte liege die Umsatzumverteilung im Kernsortiment Bekleidung bei lediglich 2,1 %. Nur sehr vereinzelt und jeweils auch nur für das Sortiment Bekleidung würden höhere Werte erreicht, die nicht von vornherein als städtebaulich irrelevant zu qualifizieren seien (Verden: 7,1 %; Walsrode: 8,2 %; Rotenburg: 8,3 %; Munster: 10,1 %; die Soltauer Innenstadt selbst: 10,9 %). Geäußerte Befürchtungen hinsichtlich einer „Entartung“ des FOC seien nicht begründet. Eine solche Entwicklung sei durch die Festsetzungen des Bebauungsplans und die abgeschlossenen städtebaulichen Verträge ausgeschlossen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Vorhabens sei weiterhin das Landesraumordnungsprogramm 1994; die Ende 2002 in Kraft getretenen Änderungen des Landesraumordnungsprogramms entfalteten keine Rechtswirkungen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Bauleitplan das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB erfülle, sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der organschaftlichen Entscheidung. Das ergebe sich aus § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hierbei handele es sich um eine allgemeine Überleitungsregelung, die alle Rechtsänderungen während der Planaufstellung bis zur Genehmigung erfasse. Dem stehe eine nachträgliche - aus § 1 Abs. 4 BauGB folgende - Anpassungspflicht an Raumordnungsziele nicht entgegen. Die vorgelagerte Frage, welche Raumordnungsziele bei der erstmaligen Aufstellung eines Bauleitplanes zu beachten seien, sei von der Frage zu trennen, ob rechtswirksame Bauleitpläne im Nachhinein an neue oder geänderte Ziele der Raumordnung anzupassen seien. Das mache auch § 23 Abs. 1 NROG deutlich, wonach die obere Landesplanungsbehörde eine Anpassung an geänderte Ziele der Raumordnung erst nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens verlangen könne. Für eine solche Auslegung sprächen im Übrigen auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte. Diese ergäben sich zum einen aus Art. 14 GG, zum anderen aus einem unverhältnismäßigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit, die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet sei. Im Übrigen werde die Auffassung vertreten, dass die Festlegung des landesplanerischen „Zieles“ mit der Änderung des Raumordnungsprogrammes im Dezember 2002 durch Plansatz C 1.6 03 Satz 11 LROP II rechtswidrig und unwirksam sei. Ein raumordnerisches Ziel, das praktisch die kommunale Bauleitplanung substituiere, indem es derartige Vorhaben untersage, müsse hinsichtlich der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und des Abwägungsvorgangs in gleicher Weise abgewogen sein, wie eine Einzelplanung. Diesen Anforderungen werde die Landesplanung nicht gerecht. Sie verkenne insbesondere die Bedeutung des Gegenstromprinzips. Für einen Abwägungsmangel spreche darüber hinaus, dass die besondere Situation der Stadt Soltau als Trägerin der Planung, die seit Juli 2000 ihre Bauleitpläne abgeschlossen habe, nach den ihr vorliegenden Materialien bei Erlass der Änderungsverordnung in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Die ausnahmslose Beschränkung von Hersteller-Direktverkaufszentren auf Oberzentren sei im Übrigen unverhältnismäßig und lasse sich nicht durch das Zentrale-Orte-System rechtfertigen, dessen Begrenzung auf die Gewährleistung eines Mindeststandards dem Landesgesetz- und -verordnungsgeber bundesrechtlich bindend vorgegeben sei. Wie zudem die Entstehung großflächiger Möbelhäuser und Baumärkte außerhalb der Innenstädte in allen Bundesländern zeige, stehe die insbesondere von der Landesregierung und den beigeladenen Städten vertretene strikte Auslegung des Zentrale-Orte-Konzepts auch in klarem Widerspruch zur Genehmigungspraxis. Die Stadt Soltau und der Vorhabenträger haben beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom
  82. Januar 2001 festzustellen, dass die Genehmigung für die
  83. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Soltau gemäß § 6 Abs. 4 BauGB als erteilt gilt, hilfsweise, die Bezirksregierung Lüneburg unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom
  84. Januar 2001 zu verpflichten, die
  85. Änderung des Flächennutzungsplanes zu genehmigen. Die Bezirksregierung Lüneburg und die Städte Lüneburg, Rotenburg sowie Verden haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezirksregierung Lüneburg hat im Wesentlichen das Folgende erwidert: Der Hauptantrag der Stadt Soltau auf Feststellung der Fiktionswirkung des § 6 Abs. 4 BauGB sei unbegründet. Zunächst könne der Auffassung nicht gefolgt werden, dass die Verlängerung der Prüfungsfrist durch das Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales über den gestellten Fristverlängerungsantrag hinaus gegangen sei. Wenn im Schreiben vom
  86. Oktober 2000 eine Verlängerung „der Frist“ um drei Monate beantragt worden sei, nehme dies Bezug auf die beiden vorstehenden Sätze, in denen von einer Frist die Rede sei, die „am 27.10.2000“ ende. Die Verlängerung der Genehmigungsfrist bis zum
  87. Januar 2001 sei daher antragsgemäß gewesen. Ohnehin erscheine fraglich, inwieweit die Überprüfung der Frage, ob ein „wichtiger Grund“ i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB für die Verlängerung der Genehmigungsfrist vorliege, überhaupt justiziabel sei. Der Gesetzgeber habe mit der Bindung einer Verfahrensverlängerung an „wichtige Gründe“ die Verlängerung nicht auf wenige, an einen strengen Maßstab gebundene Ausnahmefälle beschränkt, sondern rein vorsorgliche Ablehnungen von Genehmigungen zur Vermeidung der Genehmigungsfiktion verhindern wollen. Der angesprochene „strenge Ausnahmemaßstab“ gelte erst bei einer Verlängerung über die Drei-Monats-Frist nach § 6 Abs. 4 Satz 2,
  88. Halbs. BauGB hinaus. Der Gesetzgeber habe auch die Gründe für eine Verlängerung sachlich nicht beschränkt, weshalb z.B. eine übermäßige Belastung der höheren Verwaltungsbehörde eine Verlängerung der Genehmigungsfrist rechtfertige. Daher stelle die bisher zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung auch nicht darauf ab, ob die geltend gemachten Verlängerungsgründe überhaupt objektiv bestünden. So habe das Verwaltungsgericht Dessau in seinem Urteil vom
  89. Mai 2000 (Az. 1 A 464/99 DE) entschieden, dass die Rechtswirkungen der Fristverlängerung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB auch dann einträten, wenn ein objektiv wichtiger Grund für die Verlängerung nicht vorgelegen habe. Das Gericht begründe dies mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB, der hinsichtlich der Genehmigungsfiktion keine Unterschiede zwischen der Ausgangsfrist und der Verlängerungsfrist enthalte. Jedenfalls aber habe ein wichtiger Grund vorgelegen, der eine Verlängerung des Genehmigungsverfahrens gerechtfertigt habe. Dieser beruhe auf der besonderen Komplexität des im Streit stehenden Verfahrens und dem außergewöhnlich hohen Prüfungsbedarf. So hätten die Städte Verden und Rotenburg erst am
  90. August 2000 das Gegengutachten der CIMA übersandt, die IHK Lüneburg-Wolfsburg habe sich in einer gutachtlichen Stellungnahme vom
  91. September 2000 kritisch mit Methodik und Ergebnissen des GMA-Gutachtens auseinander gesetzt, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels in Niedersachsen e.V. (BAG) habe am
  92. September 2000 ein weiteres Gegengutachten und am
  93. Oktober 2000 das Niedersächsische Innenministerium eine eingehende rechtliche Bewertung der Flächennutzungsplanänderung übersandt. Zwischenzeitlich seien weitere Stellungnahmen der Bevollmächtigten des Vorhabenträgers am
  94. Oktober 2000 eingereicht worden. Wie die vom Dezernat 204 vom
  95. Oktober 2000 und vom Dezernat 201 vom
  96. Oktober 2000 gefertigten Vermerke verdeutlichten, hätten auch innerhalb der einzelnen Dezernate noch unterschiedliche Auffassungen bestanden. Zur Abstimmung der behördeninternen Meinungsverschiedenheiten habe am
  97. Oktober 2000 die Besprechung bei dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe keineswegs Entscheidungsreife vorgelegen. So komme in dem über die Besprechung gefertigten Vermerk zum Ausdruck, dass lediglich der derzeitige Stand der Prüfungen vorgetragen worden und noch Änderungen am Erläuterungsbericht erforderlich gewesen seien. Nicht zuletzt wegen des Gutachterstreits sei das geplante „Transparenzgespräch“, das dann am
  98. November 2000 stattgefunden habe, für notwendig erachtet worden. Die nunmehr vertretene gegenteilige Auffassung beruhe auf einer unzulässigen Vermengung der Aufgabe des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales als Fachaufsichtsbehörde mit dessen Funktion als oberster Landesbehörde. Solange das Ministerium als Fachaufsichtsbehörde noch Prüfungen für erforderlich halte, könne die Genehmigungsbehörde das Verfahren nicht abschließen, da dessen Auffassung maßgeblich sei. Die zuständige Fachaufsichtsbehörde, inzwischen das Niedersächsische Innenministerium, habe sich der im Prüfvermerk zum Schreiben vom
  99. Dezember 2000 zusammengefassten Beurteilung der Bezirksregierung Lüneburg dann nicht angeschlossen, sondern sei der Rechtsauffassung aus dem Gutachten vom
  100. Januar 2000 gefolgt und habe die Bezirksregierung Lüneburg zur Versagung der Genehmigung angewiesen. Auch der Hilfsantrag auf Genehmigung der Planung sei unbegründet. Das ergebe sich nicht nur aus den - in der Begründung des Ablehnungsbescheides dargelegten - Verstößen gegen Bestimmungen des LROP 1994, sondern vor allem auch gegen die Zielbestimmung des LROP in seiner Fassung vom
  101. November
  102. Dort sei ausgeführt, dass Hersteller-Direktverkaufszentren nur in Oberzentren zulässig seien. Diese - erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingetretene - Rechtsänderung sei für die Entscheidung des Rechtsstreits auch entscheidungserheblich. Für die Frage der Vereinbarkeit einer kommunalen Planung mit übergeordnetem Recht komme es nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Gemeindeorgane, sondern auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde an. § 214 Abs. 3 BauGB, in dem geregelt sei, dass für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgeblich sei, stelle eine Ausnahmevorschrift nur für die Überprüfung des Abwägungsteils der planerischen Entscheidung dar. Da vorliegend die Vereinbarkeit der
  103. Änderung des Flächennutzungsplans mit Zielen der Raumordnung in Frage stehe, die der Abwägung nicht unterlägen, bestehe kein Anlass, von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Differenzierung zwischen Abwägungsvorgang, für den die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgeblich sei, und dem Abwägungsergebnis, welches sich nach dem Zeitpunkt des gewollten Inkrafttretens des Plans beurteile. Diese Differenzierung lasse sich zwar dem Wortlaut des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entnehmen, der Gesetzgeber habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch bei der Neukodifizierung dieser Vorschrift (früher § 155 b Abs. 2 BBauG) nicht in Frage stellen wollen. Selbst wenn man gegenteiliger Auffassung sei, bleibe die Stadt Soltau verpflichtet, 2 ½ Jahre nach der Beschlussfassung ihres Rates und der Änderung der Gesetzeslage ihre Planung erneut am Maßstab der aktuellen Rechtslage zu überprüfen. Dass es sich bei der neu gefassten Planziffer C 1.6 03 LROP II um ein raumordnerisches Ziel handele, könne nicht in Frage gestellt werden. Mit der Änderung des Landesraumordnungsprogramms Ende 2002 habe der Gesetzgeber im Übrigen auch lediglich eine Klarstellung seines Willens vorgenommen, Planziffer C 1.6 04 des LROP II a.F. als Zielbestimmung zu verstehen. Materiell habe sich die - richtig interpretierte - Rechtslage mit der Änderung des LROP Ende 2002 nicht verändert. Im Übrigen seien die Planungen der Stadt Soltau auch auf der Grundlage alten Rechts zu beanstanden, weil das ihr zugrunde liegende Gutachten der GMA methodisch unzureichend sei. Denn das angewendete ökonometrische Verfahren beruhe auf einer weitgehend willkürlichen, von der Einschätzung des einzelnen Sachbearbeiters abhängigen Abgrenzung von Einkaufsradien und sei daher keine Grundlage für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung. Vorzugswürdig sei das von van Suntum vorgestellte gravitationstheoretische Modell zur Abschätzung interregionaler Kaufkraftabströme im Einzelhandel, bei dem auf die willkürliche Festlegung von maximalen Einzugsbereichen verzichtet werden könne. Das GMA-Gutachten habe zudem für die Beurteilung der Kaufkraftauswirkungen eine Idealperspektive eines Factory-Outlet-Centers mit hochwertigen Marken- und Premiumsegmenten zugrunde gelegt, das sich in der Praxis - wie zahlreiche Beispiele aus dem Ausland zeigten - als nicht tragfähig erwiesen habe. Die Städte Lüneburg, Rotenburg und Verden haben die im gerichtlichen Verfahren von der Bezirksregierung Lüneburg vertretene Rechtsposition unterstützt. Sie haben sich der Auffassung angeschlossen, dass die Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB nicht eingetreten sei. Schon die Genehmigungsfrist von drei Monaten sei eine gegriffene Zeitspanne, für die es keine in der Natur der Sache liegenden Gründe gebe. Wegen des Risikos rechtswidriger Genehmigungen müsse mit Rücksicht auf den Rechtsstaatsgrundsatz eine Anpassung der Drei-Monats-Frist an den Zeitbedarf im konkreten Fall leicht möglich sein. Es sei damit verfehlt, an das Vorliegen „wichtiger Gründe“ hochgeschraubte Anforderungen zu stellen. Strenge Anforderungen an das Gewicht der Verlängerungsgründe seien nur dann berechtigt, wenn die Frist ausnahmsweise um mehr als weitere drei Monate verlängert werden solle. Für das Bestehen wichtiger Gründe i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB im vorliegenden Fall spreche schon, dass es sich um ein außerordentlich großes Einzelhandelsprojekt mit tiefgreifenden Auswirkungen handele und zudem um einen Präzedenzfall, dem weitere Ansiedlungen von ähnlichen Großvorhaben folgen würden. Es liege auf der Hand, dass in einem solchen Fall eine besonders gründliche Prüfung mit entsprechender Bedenkzeit für alle an der Prüfung Beteiligten geboten gewesen sei, zumal hier das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
  104. März 2000 besondere rechtliche Probleme bereitet habe. Bei den nach der Fristverlängerung von der Bezirksregierung Lüneburg vorgenommenen Prüfungen habe es sich auch keineswegs, wie die Stadt Soltau nun meine, nur um „Spiegelfechterei“ gehandelt. Neben der Zeit, die diese zur Bearbeitung des Genehmigungsantrages weiter gebraucht habe, stelle auch der Zeitaufwand für die Prüfung durch das Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales als auf dem Gebiet des Städtebaurechts übergeordnete Behörde und die anderen der Sache nach beteiligten Ministerien, insbesondere des für die Raumordnung zuständige Innenministeriums und der Staatskanzlei als der für die Ressortkoordination zuständigen Stelle, einen wichtigen Grund für die Fristverlängerung dar. Das zuständige Ministerium sei auch befugt gewesen, durch Weisung in das Genehmigungsverfahren einzugreifen und daran die sachlich betroffenen Ressorts zu beteiligen. Diese Befugnis müsse die Regierung haben, die gegenüber Parlament und Wählern für die Tätigkeit der gesamten staatlichen Exekutive verantwortlich sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Landesregierung zunächst die Prüfung durch die mit der Sache unmittelbar befasste und ortsnähere Bezirksregierung Lüneburg abwarte, ehe sie selbst prüfe, ob sie korrigierend eingreifen müsse. Die Klage sei darüber hinaus auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Denn die Planungen der Stadt Soltau verstießen gegen das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot der Planziffer C 1.6 04 LROP II
  105. Diese Planziffer müsse unter Berücksichtigung der Entschließung des niedersächsischen Landtags vom
  106. März 1986 und des Runderlasses des Niedersächsischen Innenministeriums vom
  107. März 1986 interpretiert werden. Aus diesem Material ergebe sich, dass nach dem Willen der Landesregierung als Verordnungsgeberin die Planziffer C 1.6 04 LROP II 1994 als Ziel der Raumordnung ausgelegt werden müsse. Das Land Niedersachsen folge mit dem Landesraumordnungsrecht und dem darin enthaltenen Zentrale-Orte-System einem Ordnungsprinzip, das die flächendeckende Versorgung aller Bevölkerungskreise mit Gütern und Diensten in zumutbarer Entfernung zu gewährleisten trachte. Das Beeinträchtigungsverbot der Planziffer C 1.6 04 LROP II 1994 sei nicht erst dann verletzt, wenn Umsatz aus den benachbarten Kommunen in einem bestimmten Umfang abgezogen werde, sondern - wie das Niedersächsische Innenministerium in seinem Vermerk vom
  108. Dezember 2000 entwickelt habe -, wenn der Zentralitätsgrad der Sitzgemeinde auf Kosten anderer Zentren in einem Maße gesteigert werde, das mit dessen Zentralitätsstufe nicht mehr vereinbar sei. Hier werde nach dem CIMA-Gutachten die Zentralitätskennziffer für die Stadt Soltau auf 221 % ansteigen, womit sie sich weit über die ihr im Raumordnungsprogramm zugewiesene Stellung eines Mittelzentrums hinaus entwickle. Das nachgereichte CIMA-Gutachten habe im Übrigen für die Städte Rotenburg und Verden eine die Zehn-Prozent-Grenze übersteigende Verdrängungsquote ermittelt. Gegen das von der Stadt Soltau zugrunde gelegte GMA-Gutachten seien gewichtige methodische Einwände erhoben worden. Ebenso wie die Bezirksregierung Lüneburg halte sie die Einschaltung eines Obergutachters für erforderlich. Auch habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht an seiner im Hessisch Oldendorf-Urteil vom
  109. März 2000 vertretenen Auffassung in seinem neueren Beschluss vom
  110. März 2002 inzwischen Zweifel erkennen lassen. Zudem seien entsprechende Zielfestlegungen des Landesentwicklungsprogramms Nordrhein-Westfalen vom nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in dessen Entscheidungen vom
  111. Juni 1998 und vom
  112. Dezember 2000 als ausreichend bestimmt angesehen worden. Im Übrigen habe die Stadt Soltau das Vorhaben außerhalb der Kernstadt von Soltau an einem städtebaulich nicht integrierten Standort geplant, während lediglich die Kernstadt Soltau als Mittelzentrum ausgewiesen sei. Auch gehe das geplante Designer-Outlet-Center über eine Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, wie sie nach der Rastede-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  113. November 1988 zum Kernbereich der kommunalen Planungshoheit gehöre, deutlich hinaus. Mit der Ansiedlung eines großflächigen Einkaufszentrums würden die Lebensverhältnisse in den benachbarten Kommunen und deren Innenstädten stark beeinflusst. Dafür sei die Stadt Soltau demokratietheoretisch jedoch nicht ausreichend legitimiert, da sich ihre Wählerschaft auf die Gemeindebürger beschränke. Für die Beurteilung der Klage sei auf die neue Rechtslage, d.h. die am Tag nach ihrer Verkündung, dem
  114. Dezember 2002, in Kraft getretene Änderungsverordnung zum Landesraumordnungsprogramm vom
  115. November 2002 abzustellen. Das ergebe sich aus dem Grundsatz, dass es sich bei dem gestellten Hilfsantrag um eine Verpflichtungsklage handele, für die es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Das materielle Recht, hier die Änderungsverordnung, sehe davon keine Ausnahme vor und enthalte keine Überleitungsvorschrift. Dafür bestehe im Übrigen auch keine Notwendigkeit, weil der Verordnungsgeber mit der Neufassung keine wirkliche Veränderung der Rechtslage vornehme, da Planziffer C 1.6 04 LROP II a.F. sich bei richtiger Interpretation auch bisher schon als Zielbestimmung dargestellt habe. Aus § 233 BauGB folge keine gegenteilige Beurteilung. Diese Vorschrift erfasse nicht Änderungen des Landesraumordnungsrechts. Wie sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebe, müssten Bauleitpläne an die - jeweils gültigen - Ziele der Raumordnung im Prinzip ständig angepasst sein, also Änderungen der raumplanerischen Ziele grundsätzlich jederzeit folgen. Dieses Prinzip lasse sich zwar bei schon wirksam zustande gekommenen Bauleitplänen nicht ohne Einschränkungen durchhalten, weil hier auf die durch die Planung erworbenen Rechtspositionen der Grundeigentümer Rücksicht zu nehmen sei. Diese Problematik bestehe jedoch nicht, wenn sich - wie hier - ein maßgebliches Ziel der Raumplanung vor dem rechtsverbindlichen Zustandekommen eines Bauleitplans ändere. Der Bauleitplan dürfe dann in seiner bisherigen - nicht angepassten - Gestalt nicht mehr in Kraft gesetzt werden. § 214 Abs. 3 BauGB sei nicht anwendbar, da er sich nur auf die Abwägung beziehe. Mit Urteil vom
  116. Mai 2003 hat das Verwaltungsgericht im Genehmigungsverfahren für die
  117. Änderung des Flächennutzungsplanes der Klage der Stadt Soltau hinsichtlich des gestellten Hauptantrages stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Genehmigung der Bezirksregierung Lüneburg für die
  118. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 4 BauGB als erteilt gilt. Es hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Die Verlängerung der Frist für den Genehmigungsantrag der Stadt Soltau könne gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB nur aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden, die objektiv vorliegen müssten. Eine rechtsfehlerhafte Fristverlängerung führe zum Eintritt der Fiktionswirkung des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB. Im vorliegenden Fall lasse die Würdigung des Prüfungsablaufes nur den Schluss zu, dass für die vorgenommene Fristverlängerung das Vorliegen eines objektiven Grundes nicht bejaht werden könne. Nach der Rechtsauffassung des Innenministeriums sei die Flächennutzungsplanänderung der Stadt Soltau von Anfang an nicht genehmigungsfähig gewesen und hätte daher unschwer bereits innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB abgelehnt werden können bzw. müssen. Wegen der umfangreichen Begründung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Urteils Bezug genommen. Nach Urteilsverkündung hat die Stadt Soltau unverzüglich den im Parallelverfahren aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Designer-Outlet-Center Soltau“ am
  119. Mai 2003 ortsüblich bekannt gemacht. Dagegen richten sich die beiden Normenkontrollverfahren 1 KN 108/05 ursprünglich der Bezirksregierung Lüneburg als Genehmigungs- und Fachaufsichtsbehörde bzw. nunmehr des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit als Rechtsnachfolger im Rahmen der Fachaufsicht einerseits und 1 KN 109/05 der im Genehmigungsverfahren der
  120. Änderung des Flächennutzungsplanes beigeladenen drei Städte Lüneburg, Rotenburg und Verden andererseits. In diesen beiden Normenkontrollverfahren haben sich damit lediglich die Beteiligtenpositionen sowie der Streitgegenstand verändert, nicht aber die dahinter stehenden tatsächlichen und rechtlichen Positionen. Die Beteiligten werden auch durch dieselben Prozessbevollmächtigten wie im Leitverfahren 1 LC 107/05 vertreten. Die Beteiligten begründen bzw. verteidigen ihre jeweiligen Rechtspositionen erneut umfänglich und mit im Wesentlichen vergleichbaren Argumentationsketten wie im Verfahren um die Genehmigung der
  121. Änderung des Flächennutzungsplanes. Im zugelassenen Berufungsverfahren 1 LC 107/05 begründen die Beteiligten erneut ihre gegensätzlichen Rechtsauffassungen umfassend und detailliert. Ergänzend verweisen die Stadt Soltau und der Vorhabenträger auf das in jüngster Zeit ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom
  122. Juni 2005 - 10 D 145/04 .NE -, in dem dieses Gericht seine früher vertretene Auffassung zur Bindungswirkung eines im Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen aufgenommenen Plansatzes in Anlehnung an Äußerungen von Hoppe nunmehr geändert habe. Die dem niedersächsischen Raumordnungsrecht 1994 vergleichbare Vorschrift des § 24 Abs. 3 LEPro NW stelle mangels Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster keine Ziele der Raumordnung dar, an die die Gemeinde ihre Bebauungsplanung anzupassen habe. In dem das Designer-Outlet-Center Soltau berührenden - vierten - (Normenkontroll-)Verfahren wendet sich die Stadt Soltau gegen Ziff. C 1.6 03 Satz 11 des LROP Niedersachsen - Teil II - vom
  123. Dezember
  124. Sie trägt im Wesentlichen vor: Ihrer Bauleitplanung könne Ziff. C 1.6 03 nur dann entgegengehalten werden, wenn die Änderungsverordnung insoweit auf einer verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich einwandfreien Abwägungsentscheidung nicht nur der Interessen der Stadt Soltau, sondern auch der des Investors beruhe. Dies sei nicht der Fall. Fraglich sei schon, ob sich das als Verordnung erlassene Landesraumordnungsprogramm auf eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage stütze. Die Verordnung beziehe sich auf § 6 Abs. 4 NROG vom
  125. Mai 2001 (GVBl. S. 301). Diese Ermächtigungsgrundlage beschränke sich aber auf die Regelung, dass das Landesraumordnungsprogramm von der Landesregierung “als Verordnung” beschlossen werde. Die Ermächtigungsnorm sei damit inhalts- undprogrammleer. Selbst wenn man den übrigen Inhalt des niedersächsischen Raumordnungsgesetzes einbeziehen würde, werde man vergeblich nach inhaltlichen Vorgaben für das LROP Teil II suchen. Dies gelte namentlich für die hier angegriffene Regelung, sei es allgemein hinsichtlich des Zentrale-Orte-Prinzips oder aber konkret auch hinsichtlich der aufgeworfenen Festsetzung für Hersteller-Direktverkaufszentren. Rechtliche Zweifel bestünden auch daran, ob es dem Verordnungsgeber mit Ziff. C 1.6 03 Satz 11 gelungen sei, ein gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bindendes Ziel der Raumordnung festzusetzen. Ziele der Raumordnung erforderten gemäß § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von konkreten räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren Festlegungen. Aus dem Wort „räumlich“ folge dabei, dass sich das Ziel nur auf bestimmte Flächenteile eines Landes erstrecken könne, nicht aber - wie hier - auf das ganze Land Niedersachsen. Weitere allgemeine Voraussetzung für eine wirksame Bestimmung eines Ziels der Raumordnung sei, dass sich die getroffene Regelung an das allgemeine, gesetzlich vorgegebene Regelungssystem halte, hier also ein angemessenes Verhältnis zwischen der raumordnungsrechtlichen Kompetenz des Landes einerseits und der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit der Gemeinde andererseits gewahrt bleibe. Das Bundesverwaltungsgericht führe dazu in seinem Beschluss vom
  126. August 1992 - 4 NB 20.91 - aus, dass Gemeinden den „landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt“ seien. Diesem aus dem Verhältnis zwischen Raumordnung und Gemeindeplanung herzuleitenden Respekt der kommunalen Planungshoheit wahre der angegriffene Plansatz der Änderungsverordnung nicht. Diese Aussage gelte auch für die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte „Stufenfolge“ der Planungen auf der jeweiligen Ebene. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
  127. August 1992 geforderten Stufenprogramm folge, dass Gemeinden bei der Aufstellung raumordnungsrechtlicher Ziele nicht lediglich die Funktion eines Opfers zukommen dürfe. Dies habe zur Folge, dass der Raumordnungsbehörde ein dem § 1 Abs. 6 BauGB bzw. § 2 Abs. 2 BauGB vergleichbarer Abwägungsvorgang und ein Abwägungsergebnis abverlangt werde. Dies setze voraus, dass die damalige Landesregierung nicht nur die allgemeine Betroffenheit aller niedersächsischen Gemeinden durch den angegriffenen Satz 11 hätte ermitteln müssen, sondern gerade und speziell auch die Betroffenheit der Stadt Soltau. Dies sei nicht geschehen. Im Gegenteil: Der damaligen Landesregierung seien die Planungen der Stadt Soltau bereits lange vor dem Ratsbeschluss vom
  128. Juli 2000 bekannt gewesen. Ihr sei auch das Urteil des Senats vom
  129. März 2000 bekannt gewesen, nach dem Ziff. C 1.6 04 des LROP 1994 kein absolut bindendes Ziel hinsichtlich Hersteller-Direktverkaufszentren enthalte. Die Landesregierung habe auch gewusst, dass die Änderung des im LROP 1994 aufgenommenen raumordnungsrechtlichen Grundsatzes nunmehr in ein raumordnungsrechtliches Ziel die Planungshoheit der Stadt Soltau in einem bereits weitgehend fortgeschrittenen Planungsstadium einschränken würde. Diese bekannten Umstände hätten einen besonderen Abwägungsvorgang nicht nur erwarten lassen, sondern sogar gefordert. Dies sei ersichtlich aber gerade nicht geschehen. Die Durchsicht der umfangreichen Verwaltungsvorgänge über das Zustandekommen der Änderungsverordnung, immerhin 28 Aktenordnern, habe vielmehr ergeben, dass sich die damalige Landesregierung an keiner Stelle mit der besonderen Betroffenheit der Stadt Soltau befasst habe. Die damalige Landesregierung sei so einseitig auf die Änderung des früheren Grundsatzes nunmehr in ein Ziel der Raumordnung ausgerichtet gewesen, dass sie trotz des vorhandenen Kenntnisstandes gar nicht auf den Gedanken gekommen sei, die besondere Betroffenheit der Stadt Soltau in die Abwägung einzustellen. Das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erwidert auf 41 Seiten umfänglich im Wesentlichen wie folgt: Die Stadt Soltau versuche den Eindruck zu erwecken, sie habe ihre Bauleitplanung von Anbeginn in dem Vertrauen betrieben, zur Ausweisung von Flächen für Hersteller-Direktverkaufszentren innerhalb ihres Planungsgebietes berechtigt zu sein. Sie mache geltend, sie habe insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass die Raumordnungsbehörde eine klarstellende und konkretisierende Festsetzung im Plansatz C 1.6 03 Satz 11 LROP II 2002 treffen werde. Die Stadt Soltau führe weiter aus, aus diesem Grunde habe sich das Bauleitplanverfahren im Zeitpunkt der Änderung des LROP II 2002 als eine konkretisierte und verfestigte Planung dargestellt, in die die Landesregierung plötzlich nach Art eines „lex Soltau“ eingegriffen habe. Damit würden die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Bauleitplanung der Stadt Soltau geradezu auf den Kopf gestellt. Die planende Stadt habe vielmehr bereits zu Beginn und während der gesamten Dauer der Bauleitplanverfahren aus unzähligen rechtlichen und politischen Umständen erkennen können und müssen, dass die beabsichtigte Ausweisung von Flächen für ein Hersteller-Direktverkaufszentrum im Widerspruch zu ihren landesplanerischen Vorstellungen und Vorgaben stehe. So habe bereits das LROP II 1994 mit dem Kongruenzgebot eine Bestimmung enthalten, die unstreitig nach dem Willen des Verordnungsgebers die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten habe verhindern sollen, wenn diese in Bezug auf Umfang und Zweckbestimmung nicht der jeweiligen Stufe der Zentralen Orte entsprochen hätten. Vor der Beschlussfassung des Rates der Stadt Soltau seien auch verschiedene obergerichtliche Entscheidungen ergangen, nach denen die entsprechenden landesplanerischen Bestimmungen als verbindliche Ziele der Raumordnung qualifiziert worden seien. Zu verweisen sei auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster um das Jahr 2000 sowie des Oberverwaltungsgerichts Bautzen in seinem Urteil vom
  130. Mai
  131. Diese Rechtsprechung sei auch in der Literatur jedenfalls teilweise bestätigt worden. Von Bedeutung seien in diesem Zusammenhang auch mehrere Beschlüsse der Ministerkonferenz für Raumordnung. Wenn die Stadt Soltau vor diesem Hintergrund trotz des erklärten gegenteiligen Willens des Trägers der Landesplanung ihre Bauleitplanungen weiter verfolgt habe, habe sie das Risiko eines Scheiterns bewusst in Kauf genommen. Jedenfalls könne von einer verfestigten und schutzwürdigen Planung nicht ausgegangen werden. Unabhängig davon werde daran festgehalten, dass der Zulässigkeit der Planungen der Stadt Soltau bereits der Plansatz C 1.6 04 LROP II 1994 entgegengestanden habe. Mit dieser Festsetzung habe der Verordnungsgeber unzweifelhaft nicht lediglich der Abwägung unterliegende Grundsätze, sondern vielmehr verbindliche Ziele der Raumordnung regeln wollen. Soweit die Stadt Soltau und der Vorhabenträger die Frage der Zielqualität des sog. Kongruenzgebotes auf der Grundlage des Gutachtens Hoppe und auch dem Urteil des erkennenden Senats vom
  132. März 2000 mangels Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit in Zweifel zögen, könne dem nicht gefolgt werden. Dies habe u.a. der von ihr eingeschaltete Gutachter Spannowsky umfänglich begründet. Zweifel seien auch bereits vom
  133. Senat in seinem zeitlich folgenden Beschluss vom
  134. März 2002 angesprochen worden. Jedenfalls scheiterten die Bauleitplanungen der Stadt Soltau nunmehr am Plansatz C 1.6 03 Satz 11 LROP II
  135. Dieser Plansatz sei entgegen den Ausführungen der Stadt Soltau auch als Ziel der Raumordnung verbindlich. Insoweit beständen weder verfassungsrechtliche Bedenken noch könne von einer unzureichenden Abwägung öffentlicher und privater Belange ausgegangen werden. Wenn die Stadt Soltau den Blick einseitig auf die ihr eingeräumte kommunale Planungshoheit ausrichte, verkenne sie, dass im Bereich der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten parallele Aufgabenfelder beständen, die sich stets berührten. Die strikte Bindung von Hersteller-Direktverkaufszentren an Oberzentren sowie zusätzlich dort nur an integrierten Standorten verletze aber weder die den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Entscheidung stelle sich vielmehr als eine legitime Ausformung des im Zentrale-Orte-Systems wurzelnden Kongruenzgebotes dar. Dass der Plansatz C 1.6 03 Satz 11 LROP II 2002 auf einer ordnungsgemäßen Abwägung beruhe, werde durch die in der LT-Drs. 14/3380 angeführten Aufstellungsunterlagen bestätigt. Wenn die Stadt Soltau von einem absoluten Vorrang der von ihr verfolgten raumordnerischen Interessen spreche, verkenne sie ein Wesensmerkmal jeder planerischen Entscheidung. Werde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen entschieden, bedeute die Bevorzugung des einen immer zugleich die Zurückstellung des anderen Belangs. Der Landkreis Soltau-Fallingbostel und die drei beigeladenen Städte Lüneburg, Rotenburg und Verden als Berufungskläger beantragen, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom
  136. Mai 2003 die Klage der Stadt Soltau abzuweisen. Die Stadt Soltau und der ebenfalls beigeladene Vorhabenträger beantragen, die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) bis 4) zurückzuweisen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom
  137. Januar 2001 zu verpflichten, die
  138. Änderung des Flächennutzungsplanes zu genehmigen. Wegen der umfangreichen Darstellung der Sach- und Rechtslage durch die Beteiligten wird zunächst auf den Inhalt der vier Gerichtsakten 1 LC 107/05 und 1 KN 108 bis 110/05 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ferner auf die vom Senat beigezogenen Planungs- und Genehmigungsakten der
  139. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes Nr. 2 der Stadt Soltau (27 Aktenordner) sowie die Unterlagen über die Änderung des Landesraumordnungsprogrammes 2002 (weitere 28 Aktenordner) Bezug genommen. Gründe II. Die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen des Beklagten als Rechtsnachfolger der mit Ablauf des
  140. Dezember 2004 aufgelösten Bezirksregierung Lüneburg als Genehmigungsbehörde für die
  141. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Soltau und der drei beigeladenen Städte Lüneburg, Rotenburg und Verden sind begründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom
  142. Januar 2001 aufgehoben und festgestellt, dass die Genehmigung der Bezirksregierung Lüneburg für die
  143. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Soltau gemäß § 6 Abs. 4 BauGB als erteilt gilt. Die Klage ist sowohl mit dem gestellten Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die Voraussetzungen für eine als erteilt geltende Genehmigung der
  144. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen nicht vor. Der Stadt Soltau steht auch nicht ein Anspruch auf Genehmigung der
  145. Änderung ihres Flächennutzungsplanes zu. Die im Streit stehende Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht genehmigungsfähig, weil die von der Stadt Soltau mit der
  146. Änderung angestrebte Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung des Designer-Outlet-Centers Soltau mit Satz 11 der unter Ziff. C 1.6 03 des Landesraumordnungsprogrammes Niedersachsen - Teil II vom
  147. November 2002 angeführten Ziele der Raumordnung nicht vereinbar ist. Die
  148. Flächennutzungsplanänderung widerspricht dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB.
  149. Die
  150. Änderung des Flächennutzungsplanes gilt entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung nicht als erteilt. Nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB bedarf die Änderung eines Flächennutzungsplanes der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, hier also bis zum
  151. Dezember 2004 der Genehmigung der Bezirksregierung Lüneburg. Die Genehmigungsbehörde darf die Genehmigung nur dann versagen, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches, den aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. § 6 Abs. 4 BauGB regelt weitere Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens. Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden (Satz 1,
  152. Halbs.). Aus wichtigem Grund kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten (Satz 2). Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen (Satz 3). Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angaben von Gründen abgelehnt wird (Satz 4). Das Verwaltungsgericht hat sich der in der Literatur vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB eintritt, wenn sich die Verlängerung der Prüfungsfrist als rechtsfehlerhaft und unwirksam erweist. Werde eine Fristverlängerung gewissermaßen „grundlos“ ausgesprochen, trete die Genehmigungsfiktion ein. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Verlängerung der Frist als Höchstfrist ausgestaltet, die auch nur bei außergewöhnlichen Situationen überschritten werden dürfe. Auch die Annahme eines „außergewöhnlichen Grundes“ rechtfertige nicht ohne weiteres die pauschale Verlängerung der Frist stets um drei Monate. Bei dieser Ausgestaltung des Fristverlängerungsverfahrens könne das Vorliegen wichtiger Gründe nicht bejaht werden. Das Niedersächsische Innenministerium habe bereits in seinem Erlass vom
  153. März 1999 festgestellt, dass dem geplanten Designer-Outlet-Center an dem vorgesehenen Standort und in der geplanten Größe Ziele des LROP 1994 entgegenständen und deshalb das vom Vorhabenträger angeregte Raumordnungsverfahren nicht vertretbar sei. Entsprechend habe das Niedersächsische Innenministerium auch den Landkreis Soltau-Fallingbostel über die inzwischen aufgelöste Bezirksregierung Lüneburg angewiesen, die von ihm im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange abgegebene befürwortende Stellungnahme zurückzunehmen und nunmehr eine gegenteilige Äußerung abzugeben. An dieser ablehnenden Haltung habe sich während des weiteren Planungsverfahrens und des Genehmigungsverfahren nichts geändert. Bei dieser Sachlage wäre Ende Oktober 2000, also zum Ablauf der Prüfungsfrist, von den zuständigen Landesstellen nicht ein Ausweichen in eine Fristverlängerung, sondern eine sachliche Entscheidung auf der Grundlage auch der raumordnerischen Vereinbarkeit der Planung der Stadt Soltau mit dem Landesraumordnungsrecht gefordert gewesen. Der ablehnende Bescheid vom
  154. Januar 2001 sei u.a. maßgeblich damit begründet worden, dass das Vorhaben gegen den in C 1.6 04 LROP II 1994 niedergelegten Plansatz verstoße. An dieser Auffassung habe sich nie etwas geändert. Eine andere Beurteilung folge auch nicht daraus, dass erst im Genehmigungsverfahren das CIMA-Gutachten bzw. noch weitere Unterlagen nachgereicht worden seien. Das CIMA-Gutachten habe der Bezirksregierung seit dem
  155. August 2000 vorgelegen. Es habe damit bis zum Fristablauf am
  156. Oktober 2000 ein ausreichender Zeitraum für die Prüfung dieses Gutachtens zur Verfügung gestanden. Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Der vom Verwaltungsgericht vertretene „enge“ Prüfungsmaßstab schränkt den der Genehmigungsbehörde eingeräumten Prüfungsrahmen in einem übermäßigen Umfang ein und trägt zusätzlich den mit der
  157. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Soltau verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Problemen, insbesondere in raumordnungsrechtlicher und marktwirtschaftlicher Hinsicht, nicht hinreichend Rechnung. Den Gesetzesmaterialien zu § 6 BauGB (BT-Drs. 7/4793, S. 27) ist allerdings zunächst zu entnehmen, dass die auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände angeregte Einführung der Genehmigungsfiktion durch die Novelle des Baugesetzbuches 1976 zu einer Beschleunigung des Plangenehmigungsverfahrens beitragen sollte, welches nach Einschätzung des Gesetzgebers bisher oft unverhältnismäßig lange andauerte. In den Materialien ist weiter nachzulesen, dass der Ausschuss es im Interesse der Gemeinden und der betroffenen Bürger, innerhalb absehbarer Zeiträume Rechtsklarheit und Rechtssicherheit über die bauplanungsrechtlichen Verhältnisse in einem Bebauungsplangebiet zu erhalten, für hinnehmbar hielt, dass durch die Einführung der Genehmigungsfiktion nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch einmal ausnahmsweise ein rechtswidriger Bebauungsplan als genehmigt gelte (BT-Drs. a.a.O.). Das vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigungsziel der Novelle ist demnach eindeutig zu bejahen. Die Kommentarliteratur zieht aus diesen Vorgaben aber keineswegs einheitliche Schlüsse. Während die eine Auffassung an das Vorliegen „wichtiger Gründe“ einen „strengen Maßstab“ anlegt, eine Fristverlängerung „nur in eng begrenzten Ausnahmefällen“ zulässt (so Schrödter, BauGB, Kommentar,
  158. Aufl. 1998, § 6 Rdn. 10; Gierke in: Brügelmann, Loseblatt-Kommentar (Stand: Dezember 2004), § 6 Rdn. 59) bzw. „die Fristverlängerung in der Regel auf verhältnismäßig wenige, an einen strengen Maßstab gebundene Ausnahmefälle“ beschränkt (Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt-Kommentar (Stand: September 2004), § 6 Rdn. 18), knüpft die weitergehende Auffassung daran gerade „keine hohen Anforderungen“ (so Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar,
  159. Aufl. 2005, § 6 Rdn. 8). Die Genehmigungsfiktion trete vielmehr (schon dann) nicht ein, wenn die übergeordnete Behörde (nur) rechtzeitig die Fristverlängerung eingeräumt habe. Der letztgenannten Auffassung hat sich in der Rechtsprechung das Verwaltungsgericht Dessau (Urt. v. 31.5.2000 - 1 A 464/99 DE -, LKV 2001, 321 ) angeschlossen. Den angeführten Kommentarstellen ist gemeinsam, dass die jeweils vertretene Ansicht mehr oder weniger nur als Ergebnis mitgeteilt, aber nicht näher begründet wird. Nähere Ausführungen finden sich lediglich im obigen Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau: „Diese Genehmigung gilt nicht etwa gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt. Im Zeitpunkt des Zugangs des Ablehnungsbescheides des Beklagten bei der Klägerin war die verlängerte Bearbeitungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Fristverlängerung ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB wirksam verfügt worden. Zwar stellte die damalige Arbeitsüberlastung des Beklagten möglicherweise keinen wichtigen Grund im Sinne der genannten Gesetzesstelle dar, der eine Verlängerung der regelmäßigen Bearbeitungsfrist von drei Monaten hätte rechtfertigen können. ... Die Wirksamkeit der Fristverlängerung ist aber nicht davon abhängig, dass insoweit wichtige Gründe (objektiv) vorliegen. ... Vielmehr wird die zusätzliche Frist allein dadurch in Lauf gesetzt, dass die zuständige höhere Behörde die Verlängerung vor Ablauf der Regelfrist gegenüber der Genehmigungsbehörde ausspricht. Wird innerhalb der so verlängerten Frist die beantragte Genehmigung abgelehnt, können die Rechtswirkungen des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB nicht eintreten. Nach dieser Gesetzesstelle gilt eine beantragte Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb „der Frist“ unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut gleichermaßen für die Regelfrist von drei Monaten, wie auch für die verlängerte Frist, wobei es wiederum nicht darauf ankommt, ob die Verlängerung objektiv zu Recht ausgesprochen worden ist. Eine andere Auslegung ist nicht etwa mit Blick auf den Gesetzeszweck geboten. Die Regelung in § 6 Abs. 4 BauGB, die auf die Novelle 1976 zurückgeht, soll das Plangenehmigungsverfahren beschleunigen (s. BT-Drs. 7/4793, S. 27). Der Beschleunigungszweck erfordert es jedoch nicht, die Fiktionswirkung des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB auch dann eintreten zu lassen, wenn eine Fristverlängerung objektiv zu Unrecht gewährt worden ist. Es kann nicht erwartet werden, dass die Genehmigungsbehörde die Rechtmäßigkeit der Fristverlängerung überprüft. Ihr kann nicht das Risiko aufgebürdet werden, dass sich die Verlängerung nachträglich als rechtsfehlerhaft erweist. Die bestehende Interessenlage rechtfertigt es daher nicht, bei einer fehlerhaften Handhabung der Verlängerungsvoraussetzungen die Rechtswirkungen des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB eintreten zu lassen. Eine derartige Rechtsfolge wäre unangemessen und ist daher im Zweifel vom Gesetzgeber nicht gewollt.“ Der Senat stimmt der Bewertung des Verwaltungsgerichts Dessau jedenfalls im Ergebnis zu. Kritisch zu sehen ist dabei allerdings zunächst die offensichtlich damit verbundene Ansicht, dass im Falle einer rechtzeitig ausgesprochenen Fristverlängerung eine gerichtliche Überprüfung der Annahme eines „wichtigen Grundes“ von vornherein, jedenfalls im Regelfall nicht erfolgen solle. Einer derartigen Auslegung steht der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB entgegen, der eine rechtmäßige Fristverlängerung nun einmal an das Vorliegen eines wichtigen Grundes anknüpft. Die Annahme eines wichtigen Grundes unterliegt damit auch der vollen gerichtlichen Überprüfung. Andererseits besteht angesichts des gesetzgeberischen Ziels einer Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens nach Einschätzung des Senats aber kein Anlass, die Schwelle für die Annahme eines wichtigen Grundes mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts derart hoch zu hängen, dass eine Verlängerung eben nur „in eng begrenzten Ausnahmefällen“ ausgesprochen werden kann bzw. darf. Ein derartig enger Prüfungsmaßstab würde das dann mit einem Genehmigungsverfahren verbundene hohe Risiko für eine eventuell später sich anschließende gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit einer ausgesprochenen Fristverlängerung bzw. deren angebliche objektive Rechtmäßigkeit in einem unangemessen hohen Ausmaße einseitig der Genehmigungsbehörde überantworten. Eine im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung eventuell erst nach Jahren geklärte Genehmigungsfiktion mit ihren weitreichenden Folgen ist nach der Einschätzung des Senats gegenteilig nicht hinnehmbar. Das vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigungsziel wird von seinem Grundsatz her nicht in Frage gestellt, wenn die anstehende Genehmigung eines Flächennutzungsplanes lediglich um weitere drei Monate unter der Voraussetzung ausgesetzt wird, dass einem rechtzeitig gestellten und mit sachlichen Gründen angereicherten Verlängerungsantrag von der übergeordneten Behörde entsprochen wird. Unabhängig davon folgt der Senat auch nicht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass für die Fristverlängerung keine „wichtigen Gründe“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB streiten. Die Bezirksregierung Lüneburg hat zur Begründung ihres Antrages vom
  160. Oktober 2000 auf Fristverlängerung das Folgende ausgeführt: „Es ist absehbar, dass die Prüfung des Genehmigungsantrages nicht innerhalb der ... Frist abgeschlossen werden kann, da weiterer fachlicher Aufklärungs- und Prüfungsbedarf besteht. Daher wird gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB um Verlängerung der Frist um 3 Monate gebeten. Ich begründe diesen Antrag im einzelnen wie folgt: Die Prüfung der Plausibilität der von der Stadt vorgelegten Gutachten, u.a. der von der Fa. GMA Ludwigsburg erarbeiteten Wirtschaftsgutachten, ist noch nicht abgeschlossen. Zur Prüfung erforderliche ergänzende Erläuterungen sind erst in den letzten Tagen von der Stadt vorgelegt worden und konnten noch nicht überprüft werden. Die Validität dieser Gutachten ist von verschiedenen Seiten - u.a. durch Vorlage von Gegengutachten (CIMA und BAG) - angezweifelt worden. Bestehende Diskrepanzen sind aufzuklären. Dies soll in einem sog. Transparenzgespräch ggf. unter Hinzuziehung weiterer Experten geschehen. Des weiteren wird die Bezirksregierung Lüneburg ein Gespräch mit der Stadt Soltau führen, um bereits jetzt bekannte Mängel des Erläuterungsberichtes mit ihr zu erörtern und um eine Nachbesserung zu fordern. Dieses wird die Stadt in der noch verbleibenden Zeit nicht leisten können.“ Diese Begründung trägt der „Komplexität“ und dem „Umfang“ der mit der
  161. Änderung des Flächennutzungsplanes verbundenen Fragen hinreichend Rechnung, um einen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB zu bejahen. Ein so umschriebener „wichtiger Grund“ wird auch ausdrücklich von Bielenberg (a.a.O., Rdn. 19) und von Gaentzsch (in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch,
  162. Aufl. 2002 (Stand: Januar 2005), § 6 Rdn. 22) anerkannt. Die ausgesprochene Verlängerung von drei Monaten bewegt sich innerhalb des der Verlängerungsbehörde zuzugestehenden Entscheidungsspielraums. Zwar mag zunächst mehr oder weniger zutreffen, dass die im Ablehnungsbescheid vom
  163. Januar 2001 angeführten Gründe nicht „neu“ waren. Es ist auch richtig, dass der Niedersächsische Innenminister seine Auffassung bereits in seinem Erlass vom
  164. März 1999 festgeschrieben hat und diese Auffassung auch später nicht mehr verändert worden ist. Diese „nachträgliche“ Betrachtung ist aber keineswegs zwingend. So hätte auch der Niedersächsische Innenminister seine Auffassung - selbstverständlich - in dem weiteren Prüfungsverfahren auch ändern können, unabhängig davon, ob dies aus einer geänderten rechtlichen Beurteilung möglicherweise hätte erfolgen können oder aber schlicht aus politischen oder auch aus marktwirtschaftlichen Gründen. So sind sogar noch Anfang des Jahres 2003 vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts außergerichtliche Vergleichsgespräche zwischen den Beteiligten geführt worden. Auch dieses belegt nach Auffassung des Senats eine relative Offenheit des Ausgangs des Genehmigungsverfahrens und nicht die vom Verwaltungsgericht gesehene strikte Festlegung der Ablehnung. Der Senat sieht auch keine Bedenken gegen die ausgesprochene Fristverlängerung um weitere drei Monate. Diese Erkenntnis deckt sich mit den obigen Ausführungen zum Umfang und zur Komplexität des Genehmigungsantrages.
  165. Der Stadt Soltau steht auch ein Anspruch auf Genehmigung der
  166. Änderung ihres Flächennutzungsplanes nicht zu. Die Flächennutzungsplanänderung widerspricht jedenfalls dem in Satz 11 des Plansatzes C 1.6 03 niedergelegten Ziel des Landesraumordnungsprogrammes II
  167. Das LROP 2002 findet auch trotz seines Inkrafttretens erst zum
  168. Dezember 2002 Anwendung, obwohl die
  169. Änderung des Flächennutzungsplanes vom Rat der Stadt Soltau bereits in seiner Sitzung vom
  170. Juli 2000 beschlossen worden ist und der die Ablehnung der Genehmigung aussprechende Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom
  171. Januar 2001 datiert. a) Kommen die im LROP 2002 festgesetzten Ziele der Raumordnung auch im vorliegenden Verfahren zur Geltung, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der streitigen Genehmigung der
  172. Änderung auch bereits die im LROP 1994 festgesetzten Plansätze als Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Diese Frage stand zuvor bei den Beteiligten im Mittelpunkt der raumordnungsrechtlichen Auseinandersetzung. Sie waren letztlich auch die Ursache für das im Flächennutzungsplanänderungsverfahren erstellte Rechtsgutachten Hoppe aus dem Jahr 1998, dem Niederschlag raumordnungsrechtlicher Erwägungen im Allgemeinen Teil des Abwägungsprotokolls, dem Folge-/Gegen-Gutachten Spannowsky vom
  173. August 1999 sowie den gerade in dieser Zeit festzustellenden umfangreichen Auseinandersetzungen in Literatur und Rechtsprechung. Unter der Überschrift „Ziele der Raumordnung“ enthält Ziff. C 1.6 04 LROP 1994 die folgenden Plansätze: „Umfang und Zweckbestimmung von Einzelhandelsgroßprojekten haben der jeweiligen Stufe der Zentralen Orte zu entsprechen. Durch solche Projekte dürfen ausgeglichene Versorgungsstrukturen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“ Im Regelungszusammenhang mit dieser Festsetzung stehen die weiteren, unter „Ziele der Raumordnung zur allgemeinen Entwicklung des Landes“ angeführten Bestimmungen des LROP 1994 Teil I: „Zentrale Orte, zentralörtliche Funktionen, Standorte mit besonderen Funktionen 01 Die Entwicklung der Siedlungsstruktur ist auf das zentralörtliche System auszurichten. Zentrale Orte sind als Standorte innerhalb der Gemeinden mit zentralörtlichen Funktionen festzulegen und so zu bestimmen, dass in allen Teilen des Landes die zentralen Einrichtungen entsprechend dem Bedarf in zumutbarer Entfernung angeboten werden. 02 Es ist von folgender zentralörtlicher Stufung auszugehen: - Oberzentren - Mittelzentren - Grundzentren. Oberzentren sind Braunschweig, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Wilhelmshaven. Hamburg, Harburg, Bremen, Bremerhaven, Kassel und Enschede haben für das niedersächsische Umland oberzentrale Bedeutung. Mittelzentren können oberzentrale Teilfunktionen erfüllen, wenn sie aufgrund ihrer räumlichen Lage und Ausstattung mit zentralen Einrichtungen Teilversorgungsaufgaben für ein benachbartes Oberzentrum übernehmen sollen. Oberzentrale Teilfunktionen erfüllen Salzgitter und Wolfsburg. Die Festlegung von Mittelzentren erfolgt im Teil II des Landes-Raumordnungsprogramms. Grundzentren werden in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festgelegt. 03 Es sind bereitzustellen: - in Oberzentren zentrale Einrichtungen und Angebote für den spezialisierten höheren Bedarf, - in Mittelzentren zentrale Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf, - in Grundzentren zentrale Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen, täglichen Grundbedarf. Zentrale Orte höherer Stufe haben zugleich auch die Versorgungsaufgabe nachrangiger Zentraler Orte zu erfüllen. Zwischen benachbarten Zentralen Orten gleicher Stufe ist eine Aufgabenteilung möglich.“ In den Erläuterungen zu Teil II, Ziff. C 1.6 des LROP 1994, Seite 122 wird dazu angeführt, dass sich das System der Zentralen Orte, seit es 1968 mit einer Entschließung des MKRO in die Raumordnung des Bundes und der Länder eingeführt wurde, auch in Niedersachsen als bedeutendes und sachgerechtes Instrument der Daseinsvorsorge bewährt habe. Auch mit der Neuaufstellung des LROP seien die an verschiedenen Stellen des Programms verankerten, auf das zentralörtliche System ausgerichteten Ziele den veränderten Versorgungsbedingungen und -ansprüchen angepasst worden. Gerade zu der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe ist sodann auf Seite 123 erläutert: „Besondere Probleme haben sich in den letzten Jahren bei der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in solchen Gemeinden ergeben, die aufgrund ihrer zentralörtlichen Bedeutung als Standort für derartige Einrichtungen völlig ungeeignet sind, aber über Flächen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1962) für Misch-, Gewerbe- oder Industriegebiete verfügen. ... Das Raumordnungsziel C 1.3 03 aus dem LROP 1982 wurde sinngemäß unter Berücksichtigung der Entschließung des Landtages vom 20.3.1986 (LT-Drs. 10/5706) übernommen; um weiteren städtebaulichen oder raumordnerischen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, muss im Einzelfall entschieden werden, ob es unter Anwendung des § 17 NROG oder des § 1 Abs. 3 BauGB gegebenenfalls mit Hilfe der Kommunalaufsicht auch gegen den Willen der Gemeinden durchgesetzt werden muss. Das Innenministerium hat im Runderlass vom 23.3.1986 zur raumordnerischen Beurteilung von Einzelhandelsgroßprojekten (NdsMBl. S. 291) die bereits vorhandenen raumordnerischen Instrumente mit dem Ziel präzisiert, welche Beeinträchtigungen der Versorgung der Bevölkerung durch die Entstehung großflächiger Einzelhandelsbetriebe an räumlich ungeeigneten Standorte verhindern zu helfen.“ In seinem Urteil vom
  174. März 2000 ( 1 K 2491/98 - ZfBR 2000, 573 = BRS 63 Nr. 63 = NSt-N 2000, 193 = UPR 2000, 396 ) hat sich der Senat mit dem in C 1.6 04 LROP II 1994 festgesetzten Plansatz wie folgt auseinandergesetzt: „Satz 1 enthält nach Auffassung des Senats ebenfalls noch kein hinreichend bestimmtes „Ziel“, welches der Antragsgegnerin bei ihren bauplanerischen Entscheidungen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verbindlich als Letztentscheidung vorgegeben wäre. Dafür ist diese Vorschrift für sich allein betrachtet zu wenig bestimmt gefasst. Konkrete Folgerungen, mit welchem Ziel die Einzelhandelsgroßprojekte noch „der jeweiligen Stufe der Zentralen Orte zu entsprechen“ haben, ergeben sich erst in Verbindung mit Satz 2 dieser Vorschrift. Dieser Zusammenhang erhellt, dass das Raumordnungsrecht mit der Verleihung einer bestimmten zentralörtlichen Funktion diesen Orten keinen „Konkurrenzschutz“ absoluter Art dahin einräumt, von Ansiedlungen von Betrieben, welche auch auf ihrem Gebiet zulässig wären, verschont zu bleiben. Ein solcher „Cordon sanitair“ wird durch die zitierte Bestimmung nicht begründet. Die Antragsteller sollen durch C 1.6 04 LROP II lediglich allenfalls davor geschützt werden, dass ihr durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsprojekte in niederrangigen Zentren die Erfüllung der oben beschriebenen Aufgabe („Mindeststandard“) erschwert wird, wenn/indem ausgeglichene Versorgungsstrukturen auf ihrem Gebiet wesentlich beeinträchtigt werden. Schon die Einführung des Wesentlichkeitsgebotes zeigt, dass ein Mittelzentrum damit nicht jedweden Einfluss abwehren kann, den ein in einem Unterzentrum zu errichtendes Einzelhandelsgroßprojekt haben kann“. Diese Formulierung hat der Senat in seiner weiteren Entscheidung vom
  175. Oktober 2000 ( 1 M 3407/00 - NSt-N 2001, 159 = NdsRpfl. 2001, 277) weitgehend wörtlich übernommen und in seinem Leitsatz zusammengefasst, dass die Aussagen des LROP zu den Einzelhandelsprojekten nur Programmsätze und keine verbindlichen Ziele der Raumordnung darstellen. Entsprechendes gilt für die - dritte - Entscheidung des Senats vom
  176. Februar 2002 ( 1 MN 4128/01 - NSt-N 2000, 162 = NordÖR 2002, 433 (LS) = NdsMBl. 2002, 339 (LS)), mit der die Senatsrechtsprechung zu der Aussage- bzw. Bindungskraft des Plansatzes Ziff. C 1.6 04 aufrechterhalten worden ist. Die aus den angeführten Entscheidungen von der Stadt Soltau und dem Träger des geplanten Designer-Outlet-Centers Soltau gezogene Schlussfolgerung, dass damit - auch heute noch - eine gefestigte und gewissermaßen weiterhin absolut verbindliche Rechtsprechung des Senats zur Einstufung von Ziff. C 1.6 04 lediglich als ein der Abwägung zugänglicher Programmsatz bzw. Grundsatz der Raumordnung vorliegt, ist gleichwohl nicht zu folgen. Dies hat der Senat in seinen zeitlich sich anschließenden Beschlüssen vom
  177. März 2002 ( 1 MN 3976/01 - BRS 65 Nr. 39, insoweit nicht abgedruckt in NdsRpfl. 2002, 303) und vom
  178. März 2002 (1 MN 30/02 und 1 MN 15/02 ) wie folgt angesprochen: „In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat angenommen, namentlich in C 1.6 04 des Landesraumordnungsprogramms, Teil II (v. 18.7.1994, GVBl. S. 317 - LROP II -, durch die Verordnung vom 19.3.1998, GVBl. 270 insoweit nicht verändert) sei ein solches „Ziel“ nicht bestimmt worden. Der Senat lässt unentschieden, ob an dieser Auffassung angesichts der eingehenden Zweifel festgehalten werden kann, welche die Antragstellerin (hier insbesondere mit Schriftsatz vom 23.2.2002) geäußert hat.“ Zu Recht führen daher insbesondere die beiden beteiligten niedersächsischen Ministerien diese zeitlich folgende Rechtsprechung des Senats als Belegstelle dafür an, dass die mit Plansatz C 1.6 04 verbundenen Bindungswirkungen keineswegs abschließend entschieden seien. Es kommt hinzu, dass die Auseinandersetzungen in Literatur und Rechtsprechung zu den entsprechenden landesraumordnungsrechtlichen Plansätzen der einzelnen Länder inzwischen keineswegs einheitlich bewertet bzw. als geklärt angesehen werden können. Dies ist aber auch den Verfahrensbeteiligten durchaus nicht unbekannt. Jede Beteiligtenseite reklamiert lediglich vorzugsweise die ihre Auffassung stützenden Zitatstellen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang beispielhaft auf einige herausragende Zitatstellen hin. An erster Stelle stehen die für das Designer-Outlet-Center Soltau - und damit zum Niedersächsischen Raumordnungsrecht - erstellten gegensätzlichen Gutachten von Hoppe einerseits und Spannowsky andererseits. Beide Verfasser haben ihre jeweilige Auffassung auch in der veröffentlichten Literatur vertreten (z.B. Hoppe, DVBl. 2000, 293 und DVBl. 2001, 81; Spannowsky, NdsVBl. 2001, 1 (
  179. Teil) und NdsVBl. 2001, 32 (
  180. Teil) sowie DÖV 1997, 757). Weiter ist auf die langjährige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zu der entsprechenden nordrhein-westfälischen Raumordnungsregelung hinzuweisen, wonach § 24 Abs. 3 LEPro NW als Ziel der Raumordnung grundsätzlich bindet (Urt. v. 22.6.1998 - 7 a D 108/96 .NE -, NVwZ 1999, 79 = BRS 60 Nr. 1 = BauR 1998, 1198 ; Urt. v. 7.12.2000 - 7 a D 60/99 .NE -, BRS 63 Nr. 34 = BauR 2001, 1054 ; insoweit auch Urt. v. 11.1.1999 - 7 A 2377/96 - BRS 62 Nr. 39). Diese Rechtsprechung ist allerdings in jüngster Zeit vom Oberverwaltungsgericht Münster wiederum ausdrücklich aufgegeben worden (Urt. v. 6.6.2005 - 10 D 145/04 .NE -). Als ältere Entscheidung wird in diesem Zusammenhang das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom
  181. Mai 1993 - 1 S 68/93 -, LKV 1994, 116 ) angeführt. Danach stellt die Zulassung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und Einkaufszentren nur in Orten mit zentralörtlicher Funktion nach dem entsprechenden Raumordnungsprogramm von Sachsen ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB dar. Eine gegensätzliche Aussage hat wiederum das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (Beschl. v. 26.3.2001 - 3 B 113/00 -, DVBl. 2001, 1298 und Urt. v. 5.11.2003 - 3 D 23/00 .NE -, DVBl. 2004, 259 ) getroffen, in dem es u.a. dem Tatbestandsmerkmal der „Zentrenverträglichkeit“ in dem Landesentwicklungsplan Brandenburg/Berlin die erforderliche Bestimmtheit abgesprochen hat, dies offensichtlich wiederum gegen das Votum von Erbguth, NVwZ 2000, 969

(973). Die vom Senat insoweit lediglich angesprochene, dagegen keineswegs abschließend entschiedene Streitfrage kann offen bleiben, da der Genehmigung der
  1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Soltau - wie bereits oben aufgezeigt - der Plansatz C 1.6 03 Satz 11 LROP II 2002 entgegensteht. b) Die bisherige Ziff. C 1.6 04 LROP II 1994 hat durch das LROP 2002 nunmehr unter C 1.6 03 die folgende Fassung erhalten: „03 1 Neue Flächen für den großflächigen Einzelhandel sind den jeweiligen Zentralen Orten zuzuordnen. 2 Der Umfang neuer Flächen bestimmt sich aus dem zentralörtlichen Versorgungspotenzial, den vorhandenen Versorgungseinrichtungen und der innergemeindlichen Zentrenstruktur. 3 Die Ausweisung neuer Flächen für den großflächigen Einzelhandel ist interkommunal abzustimmen. 4 Die Ausweisung neuer Flächen für den großflächigen Einzelhandel sowie die Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit innenstadtrelevanten Kernsortimenten sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig. 5 Sie sind in das ÖPNV-Netz einzubinden. 6 Verkaufsfläche und Warensortiment von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung müssen der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen. 7 Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 8 Die Träger der Regionalplanung können in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Einzelfall Standorte für den großflächigen Einzelhandel jenseits der Grenze des privilegierten Zentrums in einem benachbarten Mittel- oder Grundzentrum festlegen, wenn damit den Anforderungen der Sätze 3 bis 7 in gleicher Weise entsprochen wird wie bei einer Lage innerhalb des Gemeindegebiets des privilegierten Zentrums; dies gilt nicht für die in den Sätzen 11 und 12 geregelten Vorhaben. 9 Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht innenstadtrelevanten Kernsortimenten (wie Möbelmärkte, Bau- und Heimwerkermärkte, Gartencenter, Automärkte) sind grundsätzlich auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen an verkehrlich gut erreichbaren Standorten im baulichen Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes zulässig. 10 Dabei sind nicht mehr als 10 vom Hundert und maximal 700 m² der Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente zulässig. 11 Hersteller-Direktverkaufszentren sind Einzelhandelsgroßprojekte und aufgrund ihrer besonderen Ausprägung und Funktion nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zulässig. 12 Dies gilt auch für Erscheinungsformen des Handels in Verbindung mit Freizeit-, Kultur- und sonstigen Dienstleistungen, die in ihren Auswirkungen Hersteller-Direktverkaufszentren vergleichbar sind. 13 Zur Verbesserung der Grundlagen für regionalbedeutsame Standortentscheidungen von Einzelhandelsprojekten sollen regional abgestimmte Konzepte erstellt werden.“ Durch eine diesen Plansätzen beigefügte Fußnote ist angemerkt, dass es sich - bis auf den Plansatz 13 - um - durch Fettdruck näher gekennzeichnete - Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes des Bundes handelt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, welche der unter Ziff. 03 insgesamt aufgenommenen einzelnen Regelungen dem geplanten Vorhaben entgegenstehen. Es stellt sich z.B. die Frage, ob ein 20.000 m² großes Designer-Outlet-Center einem Mittelzentrum wie Soltau entsprechend seiner Bedeutung als Zentralem Ort zugeordnet werden kann (Plansatz 1). Problematisch erscheint weiter, ob sich ein Projekt mit einer Verkaufsfläche von 20.000 m² aus dem zentralörtlichen Versorgungspotenzial, den vorhandenen Versorgungseinrichtungen und der gemeindlichen Zentrenstruktur von Soltau bestimmen lässt (Plansatz 2). Plansatz 4 stellt die Forderung der Ausweisung neuer Flächen für den großflächigen Einzelhandel nur an städtebaulich integrierten Standorten auf. Nach Plansatz 5 sind diese in das ÖPNV-Netz einzubinden. Offen kann auch bleiben, ob das geplante Vorhaben der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entspricht (Plansatz 6) und ob durch das Vorhaben nicht ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit von Zentralen Orten und von integrierten Versorgungsstandorten sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung wesentlich beeinträchtigt werden (Plansatz 7). Diese raumordnungsrechtlichen Fragen bedürfen keiner weiteren Klärung angesichts der für Hersteller-Direktverkaufszentren in Satz 11 getroffenen Sonderregelung. Danach ist die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit derartiger Einzelhandelsgroßprojekte von ihrer besonderen Ausprägung und Funktion an zwei Voraussetzungen gebunden: Sie sind - erstens - nur in Oberzentren und - zweitens - nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig. Dass das geplante Designer-Outlet-Center Soltau mit einer Verkaufsfläche von 20.000 m² danach raumordnungsrechtlich unzulässig ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit diesem Plansatz wird - soweit ersichtlich - auch weder von der Stadt Soltau noch vom Vorhabenträger konkret in Zweifel gezogen. Bei Soltau handelt es sich nach den entsprechenden Vorgaben unter C 1.6 01 LROP II 1994 um ein Mittelzentrum und nicht um ein Oberzentrum. Mit der Ansiedlung im Ortsteil Harber von Soltau in unmittelbarer Nähe zur Autobahnauffahrt Soltau-Ost kann auch nicht von einem integrierten Standort ausgegangen werden. Bei städtebaulich integrierten Standorten handelt es sich nur um solche, die in einem engen, jedenfalls in einem näheren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Einkaufs- und Dienstleistungsbereichen der Standortgemeinde stehen. Darüber hinaus sind diese Standorte in das ÖPNV-Netz einzubinden. Der Senat bewertet Satz 11 auch als ein der planerischen Abwägung nicht zugängliches Ziel der Raumordnung entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu in letzter Zeit nur BVerwG, Urt. v. 15.5.2003 - 4 CN 9.01 -, DVBl. 2003, 1456 = NVwZ 2003, 1263 = ZfBR 2003, 776 = BauR 2003, 1679 = BVerwGE 118, 181 = BRS 66 Nr. 4; Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, DVBl. 2004, 239 = ZfBR 2004, 171 = NVwZ 2004, 220 = BauR 2004, 443 = BVerwGE 119, 25 = BRS 66 Nr. 1). Ein erklärtes Ziel der Änderung des Landesraumordnungsprogrammes Niedersachsen 1994 durch die Änderungsverordnung vom
  2. November 2002 ist - neben den Regelungen zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen und zur Sicherung von Rohstoffgewinnungsflächen - die raumordnungsrechtliche Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten. Den LT-Drs. 14/3380, Seite 17 ff. sind u.a. die folgenden Erwägungen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers zu entnehmen: „Der klein- und mittelständische Einzelhandel in Deutschland ist vielfachen Änderungen und Trends unterworfen. Neben der zunehmenden Filialisierung und der Tendenz zu immer größerflächigen Einzelhandelsformen hat der Drang zu Standorten auf der sog. „Grünen Wiese“ die Versorgungsstrukturen und Wettbewerbsbedingungen in den Zentren negativ beeinflusst. Diese anhaltenden Entwicklungen sowie das Auftreten neuer Vertriebsformen (Factory-Outlet-Center, Urban-Entertainment-Center, E-commerce) erhöhen den Druck auf die traditionellen Handelsstrukturen und lassen dabei den Handelsstandort „Innenstadt“ zunehmend in Bedrängnis geraten. Leitvorstellung der Raumordnung ist ein attraktiver und funktionsfähiger Handelsplatz „Innenstadt“. Planungen im großflächigen Einzelhandel sind daran zu messen, inwieweit sie sich auf die Funktionsfähigkeit von Innenstädten, Stadtteilzentren und Ortskernen auswirken. Zwei wesentliche Beurteilungskriterien sind dabei - die Lage in oder die räumliche Zuordnung zur Innenstadt, zu Stadtteilzentren oder Ortskernen sowie - das Verkaufs- oder Angebotssortiment. Einzelhandelsgroßprojekte mit innenstadtrelevanten Kernsortimenten sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten Standorten zentrenverträglich zu gestalten. ... Die Raumordnung unterstützt städtebauliche Programme und Aktivitäten zur Vitalisierung der Innenstädte und fordert die Bereitschaft der Kommunen ein, die Innenstädte in ihrer Vielfalt, Lebendigkeit und Attraktivität - insbesondere auch für den Einzelhandel - zu erhalten und weiterzuentwickeln. Dazu gehören neben der Bereitstellung von Ansiedlungsflächen für den Einzelhandel in zentralen Lagen eine gute Erreichbarkeit mit einem leistungsfähigen ÖPNV sowie ein attraktives Parkmanagement für den individuellen Verkehr. Zu mehr Chancengleichheit zwischen innerstädtischen Zentren und der „Grünen Wiese“ können auch kundenfreundlichere Ladenöffnungszeiten zugunsten der City-Lagen beitragen. Für die notwendige Bündelung der verschiedenen Strategien und Maßnahmen zur Stärkung der Innenstädte und ihrer Einzelhandelsfunktionen bieten sich als kooperative Ansätze Einzelhandelskonzepte sowie das City- und Stadtmarketing an. ... Hersteller-Direktverkaufszentren sind die aktuellste Form einer umfassenden Entwicklung im Handel und Freizeitsektor zu immer größeren Einkaufs- und Erlebniszentren. Die Ansiedlungsersuche richten sich vorrangig auf Standorte auf der „Grünen Wiese“ in der Nähe von Autobahnanschlüssen oder -raststätten, in der Nähe touristischer Zentren sowie in Zwischenlagen von großen Verdichtungsräumen. Dorthin sollen Käuferschichten aus einem Einzugsbereich von bis zu 200 km oder bis zu zwei Autostunden angezogen werden. Zur Attraktivitätssteigerung werden die Zentren durch Gastgewerbe, Freizeiteinrichtungen und traditionellen Einzelhandel abgerundet. Durch eine solche Entwicklung von Hersteller-Direktverkaufszentren zwischen den Oberzentren auf der „Grünen Wiese“ fände eine räumliche Umlenkung des Handels in isolierte künstliche Zentren statt, die zu Lasten - des innerstädtischen, noch überwiegend mittelständisch strukturierten Einzelhandels, insbesondere des Fachhandels, in den Mittel- und Oberzentren und - der Innenstädte als Einkaufs-, Kultur- und Erlebnismittelpunkt der städtischen und ländlichen Bevölkerung gehen würden. Darüber hinaus bestehen gegen solche Standorte erhebliche Bedenken wegen des hohen zusätzlichen Pkw-Verkehrsaufkommens und der Zersiedelung der Landschaft. Angesichts der besonderen Ausprägung von Hersteller-Direktverkaufszentren, ihren zentrenrelevanten Sortimentsstruktur und der Reichweite ihres Einzugsbereichs kommen für solche Vorhaben nur Standorte in Oberzentren in Betracht. Die Vorhaben dürfen eine städteverträgliche Größe nicht überschreiten und sind an städtebaulich integrierten Standorten anzusiedeln. Soweit künftig Hersteller-Direktverkaufszentren auch in geringerer Größe und Sortimentsbreite betrieben werden sollten, käme als Standort auch ein Mittelzentrum mit oberzentralen Teilfunktionen in Frage.“ Diese Erwägungen tragen die raumordnerische Entscheidung des Verordnungsgebers für die Zulässigkeit der Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten. Der Senat geht entgegen den von der Stadt Soltau vorgetragenen Gesichtspunkten von einer verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich nicht zu beanstandenden Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers aus. Dies gilt zunächst insoweit, als die Stadt Soltau in § 6 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) vom
  3. Mai 2001 (GVBl. S. 301) eine unzureichende Ermächtigungsgrundlage rügt. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Zwar ist zutreffend, dass diese Vorschrift zunächst nur regelt, dass die Landesregierung Teil II des Landes-Raumordnungsprogramms als Verordnung beschließt und gerade in dieser im LROP II 2002 als Ermächtigungsgrundlage angeführten Bestimmung weitere Einzelheiten bzw. Konkretisierungen von möglichen raumordnungsrechtlichen Regelungsinhalten nicht erwähnt bzw. umschrieben sind. Es ist aber verfehlt, § 6 Abs. 4 Satz 1 NROG nur isoliert für sich zu betrachten. Seine Anführung als Ermächtigungsgrundlage ist vielmehr im Zusammenhang mit weiteren Vorschriften des NROG bzw. des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) zu sehen. Nach § 1 Abs. 1 NROG soll die Raumordnung die nachhaltige Entwicklung des Landes und seiner Teile unter Beachtung der naturräumlichen und sonstigen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Sicherung des Schutzes, der Pflege und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Erfordernisse in einer Weise fördern, die der Gesamtheit und dem Einzelnen am besten dient. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist Aufgabe der Landesplanung die Aufstellung von Raumordnungsplänen sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen. Dabei sind die Entwicklungsmöglichkeiten des Landes und seiner Teilräume sowie die unterschiedlichen fachlichen Belange unter Beachtung der dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen gegeneinander abzuwägen und miteinander in Einklang zu bringen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sind die Grundsätze gemäß § 2 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) und die Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen (Landes-Raumordnungsprogramm/Regionale Raumordnungsprogramme) in beschreibender und zeichnerischer Darstellung festzulegen. In Raumordnungsplänen sind Ziele als solche zu kennzeichnen. Ziele der Raumordnung werden auch in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 NROG angesprochen. Für die Landesplanung maßgebliche Grundsätze der Raumordnung werden sodann umfänglich in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 15 ROG aufgelistet. Darunter zählt namentlich das System leistungsfähiger Zentraler Orte als Träger teilräumlicher Entwicklung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 ROG). Die Gesamtsicht der angeführten Bestimmungen lässt Zweifel an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nicht zu. Der Senat teilt auch nicht die vorgetragenen Bedenken an einer vermeintlich räumlich und sachlich nicht hinreichend bestimmten Festlegung. Das NROG spricht von „raumbedeutsamen“ Planungen (§§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 2 NROG). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass Hersteller-Direktverkaufszentren jedenfalls ab einer bestimmten Größenordnung eine derartige Raumbedeutsamkeit zukommt. Weist ein Hersteller-Direktverkaufszentrum - wie hier - eine Verkaufsfläche von 20.000 m² auf, ist die Schwelle der Raumbedeutsamkeit eindeutig überschritten. Dies vermitteln auch die im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan angeführten Einzugsbereiche. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass aus dem Wort „räumlich“ zugleich folge, dass ein LROP auch nur bestimmte Flächenteile eines Landes erfassen dürfe, gibt dies schon der im NROG verwendete Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht her. Es mag sein, dass sich bestimmte raumbedeutsame Planungen häufig, möglicherweise sogar in der Vielzahl der Fälle, auf bestimmte örtliche Gegebenheiten stützen wie etwa die mit dem LROP 2002 auch gesicherten Rohstoffvorkommen. Es gibt aber auch raumordnungsrechtliche Erscheinungsformen, die abstrakt gewissermaßen flächendeckend auftreten können und deswegen auch einer abstrakten landesweiten Regelung zugänglich sind bzw. sein müssen. Dazu zählt auch die Steuerung von großflächigen Hersteller-Direktverkaufszentren. Der Senat erkennt auch keinen unvereinbaren Widerspruch zu der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Planungshoheit der Gemeinden. Die rechtlichen Vorgaben, insbesondere die von den Beteiligten mit unterschiedlicher Gewichtung angeführte sog. Stufenfolge bzw. Planungshierarchie, ist vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzbeschluss vom
  4. August 1992 ( 4 NB 20.91 - DVBl. 1992, 1438 = NVwZ 1993, 167 = ZfBR 1992, 280 = BVerwGE 90, 329 = BRS 54 Nr. 12) wie folgt umschrieben worden: „Das BauGB bestimmt in § 1 BauGB die Bauleitplanung zum zentralen städtebaulichen Gestaltungsinstrument. Hierin erschöpft sich die räumliche Planung zur Ordnung der Bodennutzung jedoch nicht. Die vielfältigen Raumnutzungsansprüche bedürfen einer Abstimmung auf verschiedenen Ebenen. Das Raumplanungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene mit fortschreitender Verdichtung der Regelungen auf Landes- und Regionalebene bis hin zu konkreten Festlegungen auf Gemeindeebene. In dieses mehrstufige System räumlicher Gesamtplanung ist die gemeindliche Bauleitplanung als der Bundesraumordnung sowie der Landes- und der Regionalplanung nachgeordnete unterste Ebene der Planungshierarchie eingebunden. Jeder der einzelnen Planungsstufen kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen Fachinteressen, die auf dieser Stufe zusammentreffen, zu koordinieren. In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenenspezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat. Den Zielen der Raumordnung und Landesplanung kommt hierbei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ROG die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze nach § 2 ROG notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belange wider. Sie sind anders als die Grundsätze nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Hat bereits auf der Stufe der Landesplanung eine überörtliche und überfachliche gesamtplanerische Interessenabwägung und Konfliktklärung stattgefunden, so ist es systemgerecht, wenn § 1 Abs. 4 BauGB die Bindungswirkungen der landesplanerischen Letztentscheidung, in der das Ergebnis dieses Prozesses seinen Niederschlag gefunden hat, in dem durch fortlaufende Konkretisierung von oben nach unten gekennzeichneten mehrstufigen Planungsgefüge, in das die gemeindliche Bauleitplanung eingebettet ist, auf die Gemeinde als Träger der örtlichen Planungshoheit erstreckt. Die planerischen Vorgaben, die hieraus abzuleiten sind, lassen sich nicht auf dem Umwege über § 1 Abs. 5 BauGB relativieren. Die Zielanpassung ist freilich durch Besonderheiten gekennzeichnet, die es verbieten, sie als bloßen Anwendungsfall schlichten Normvollzuges zu qualifizieren. Landesplanung ist als übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung zwar gegenüber der Bauleitplanung vorrangig; aus ihrer Aufgabenstellung ergeben sich aber gleichzeitig rechtliche Beschränkungen. Ihr kommt bodenrechtliche Funktion zu (vgl. Art. 75 Nr. 4 GG einerseits und Art. 74 Nr. 18 GG andererseits). In Richtung auf die örtliche Planung schafft sie, wie dies für eine Planung, der weitere Planungsstufen nachgeordnet sind, typisch ist, Rahmenbedingungen. Tendenziell ist sie auf weitere Konkretisierung angelegt. Die landesplanerische Letztentscheidung beruht auf einem Ausgleich spezifisch landesplanerischer Konflikte und auf einer Abwägung landesplanerischer Gesichtspunkte. Sie bietet Lösungen, die auf landesplanerischer Ebene keiner Ergänzung mehr bedürfen, auf der nachgeordneten Planungsstufe der Bauleitplanung jedoch grundsätzlich noch einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung zugänglich sind. Wie groß der Spielraum ist, der der Gemeinde für eigene planerische Aktivitäten verbleibt, hängt vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage ab. Je nachdem, ob ein Ziel eine eher geringe inhaltliche Dichte aufweist, die Raum für eine Mehrzahl von Handlungsalternativen lässt, oder durch eine hohe Aussageschärfe gekennzeichnet ist, die der Bauleitplanung enge Grenzen setzt, entfaltet es schwächere oder stärkere Rechtswirkungen. ...“ Diese Stufenfolge der verschiedenen Planungsentscheidungen durch unterschiedliche Planungsträger führt nicht zu einer unter dem Blickwinkel des Art. 28 Abs. 2 GG nicht hinnehmbaren Aushöhlung der kommunalen Planungshoheit. In seinem Beschluss vom
  5. August 1992 führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus: „Die Gemeinde ist landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Ein planerischer Durchgriff auf Gemeindegebietsteile ist der Landesplanung grundsätzlich zwar nicht verwehrt, er ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Gemeinde wird durch verfahrensrechtliche Sicherungen davor bewahrt, zum bloßen Objekt einer überörtlichen Gesamtplanung degradiert zu werden. Sie ist, soweit für sie Anpassungspflichten begründet werden, in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen. § 5 Abs. 3 Satz 2 ROG sieht für die Aufstellung von Regionalplänen ein förmliches Verfahren vor, an dem u.a. die Gemeinden zu beteiligen sind. Dies geschieht durch § 8 Abs. 3 Satz 2 NROG in der Weise, dass der Gemeinde der Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms zur Stellungnahme zugeleitet wird. Anregungen und Bedenken sind mit ihr zu erörtern. Hierdurch wird ihr die Möglichkeit eröffnet, auf die Regionalplanung Einfluss zu nehmen und die ihre eigenen Planungsvorstellungen zur Geltung zu bringen. Ziele die unter Missachtung ihrer Mitwirkungsrechte festgelegt wurden, braucht sie nicht gegen sich gelte

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