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LG Hamburg, Urteil vom 7. Februar 2006 - Az. 324 O 902/05

Tenor I. Die einstweilige Verfügung vom

  1. November 2006 wird bestätigt. II. Die Antragsgegner haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom
  2. November 2005, durch die den Antragsgegnern verboten worden ist, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten: "Der Ex-Bauunternehmer, so der Vorwurf, soll mit frisierten Geschäftszahlen Bankkredite über rund 150 Millionen Euro ergaunert haben. (Den Vorwurf bestreitet er bis heute.) Der Fall brachte ihm eine Haftstrafe von fünf Jahren wegen Beihilfe zur Untreue ein - und das Kreditinstitut an den Rand des Ruins. Vor gut zwei Jahren wurde er vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen ... " Der Antragsteller ist im Jahre 2001 vom Landgericht Berlin u.a. wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Im Jahre 2003 ist er aus der Haft entlassen worden. Er ist der Vater des ehemaligen Stellvertreters des Leiters der Hamburger Niederlassung der Firma ... . Deren österreichische Muttergesellschaft gab im September 2005 bekannt, dass in der Hamburger Niederlassung ein Verlust in Höhe von 70 Mio. Euro eingetreten sei. Der Leiter der Hamburger Niederlassung verstarb im Oktober 2005 unter ungeklärten Umständen. Über diese Vorgänge wurde von dem Antragsgegner zu 2.) in der Ausgabe 46/2005 der von der Antragsgegnerin zu 1.) verlegten Zeitschrift "..." berichtet (Anlage Ast 2). Im Rahmen dieser Berichterstattung wurde über die Bestrafung des Antragstellers aus dem Jahre 2001 berichtet. I n der Berichterstattung heißt es u.a.: "Nach dem Tod von ... hinterfragen Siemens-Kontrolleure nun auch die Rolle seines früheren Stellvertreters ..., der bereits im Sommer das Unternehmen verlassen hatte. Sein Vater erlangte in der Alpenrepublik in den neunziger Jahren als eine Art österreichischer fragwürdige Berühmtheit. Der Ex-Bauunternehmer, so der Vorwurf, soll mit frisierten Geschäftszahlen Bankkredite über rund 150 Millionen Euro ergaunert haben. Den Vorwurf bestreitet er bis heute. Der Fall brachte ihm eine Haftstrafe von fünf Jahren wegen Beihilfe zur Untreue ein - und das Kreditinstitut an den Rand des Ruins. Vor gut zwei Jahren wurde er vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen und tauchte plötzlich auf einer internen Telefonliste der Hamburger ... auf. In deren Gebäude in der Hamburger Innenstadt residierten im Erdgeschoss eine Hand voll weiterer Firmen, die in Verbindung mit der Familie S. standen. So finden sich im Handelsregister unter der Adresse ... zwischenzeitlich auch die ... GmbH, die ..., die ... GmbH und eine ... Geschäftsführerin und Gesellschafterin dieser Unternehmungen ist die Mutter von ... . Der Vater war jedoch auch für die Firmen tätig, wie der Anwalt der Familie einräumt. Der Jurist bestätigt auch, dass die Firmen tatsächlich im Haus der ... ansässig waren. Als Untermieter habe man die zunächst von der Niederlassung nicht genutzten Räume bezogen, zum Preis von 1644 Euro für 97 Quadratmeter. Allem Anschein nach hat ... mit den Familienfirmen ihres Hamburger Niederlassungsmanagers auch Geschäfte gemacht. ... ... Der junge Mann jedenfalls will sich zur Entstehung der Millionenverluste nicht äußern. Er sei lediglich Stellvertreter von ... gewesen und "weder befugt, noch in der Lage" gewesen, "Entscheidungen zu treffen, die zu der derzeit öffentlich diskutierten finanziellen Situation geführt haben" .... " Die Parteien streiten über die rechtliche Zulässigkeit der Verbreitung der angegriffenen Äußerung. Die Antragsgegner beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe I. Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, weil sie sich auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Widerspruchsverhandlung als zu Recht ergangen erweist. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch zu aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, denn die Verbreitung der angegriffenen Äußerung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers.
  3. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, erneut in identifizierbarer Weise über das 2001 gegen ihn geführte Strafverfahren zu berichten. Den Antragsgegnern ist zuzugeben, dass das Strafverfahren gegen den Antragsteller ein Ereignis von so hinreichend öffentlichem Interesse war, dass während des Verfahrens und zeitnah zu dessen Abschluss über dieses Verfahren auch unter Nennung des Namens des Antragstellers hatte berichtet werden dürfen. Die Höhe der gegen den Antragsteller verhängten Strafe zeigt, dass das ihm vorgeworfene Vergehen immerhin nicht geringfügig war. Ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers liegt aber darin, dass die Antragsgegner geraume Zeit nach Abschluss des Strafverfahrens öffentlich in einer den Antragsteller unschwer erkennbar machenden Weise hierüber berichtet haben. Da in der öffentlichen Mitteilung, dass eine Person wegen eines Fehlverhaltens strafrechtlich belangt worden ist, ein Eingriff in die persönlichkeitsrechtlichen Belange des Betroffenen liegt, mit einer solchen Mitteilung aber auch berechtigte Informationsinteressen der Öffentlichkeit befriedigt werden können, ist die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer solchen Veröffentlichung im jeweiligen Einzelfall durch eine Abwägung der einander widerstreitenden, jeweils durch Grundrechtsgarantien geschützten Positionen zu bestimmen. Dabei sind auf Seiten des Betroffenen das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausfluss der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, auf Seiten des Verfassers der Veröffentlichung jedenfalls die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Hierbei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, dass nach Befriedigung des an einem laufenden Strafverfahren bestehenden aktuellen Informationsinteresses grundsätzlich das Recht des Täters darauf, allein gelassen zu werden, zunehmende Bedeutung gewinnt und dem Wunsch der Massenmedien und einem Bedürfnis des Publikums, seinen individuellen Lebensbereich zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen setzt; denn auch der Täter, der durch eine Straftat in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten ist und dadurch eine gewisse Missachtung erweckt hat, bleibt ein Glied der Gemeinschaft und hat daher einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz seiner Individualität. Wenn die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und strafgerichtlichen Verurteilung - hier zudem noch durch die Verbüßung eines nicht unerheblichen Teils der Strafe - die Reaktion der Gemeinschaft erfahren hat und die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden ist, so lassen sich darüber hinausgehende fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters in der Regel nicht rechtfertigen. Dabei lässt sich die zeitliche Grenze zwischen der grundsätzlich zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren Darstellung oder Erörterung nicht allgemein fixieren; das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegen über der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters bewirken kann. Deswegen bildet der Erlass des das Verfahren abschließenden Urteils oder der Zeitpunkt seiner Rechtskraft keine feste Grenze, zumal da das aktuelle Informationsinteresse auch die zusammenhängende Darstellung der Tat, ihrer Entstehungsursachen und Hintergründe einschließt, die unter Umständen den vollständigen Abschluss des Strafverfahrens und weitere Nachforschungen voraussetzt. Als maßgebender Orientierungspunkt für die nähere Bestimmung der zeitlichen Grenze kommt das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, an seiner Resozialisierung, in Betracht (so das BVerfG in der sog. "Lebach"-Entscheidung, Urt. v. 5.6.1973, BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff.). Diese Gesichtspunkte führen hier dazu, dass das Interesse des Antragstellers daran, nicht mehr öffentlich mit der ihm in der Vergangenheit vorgeworfenen Verfehlung konfrontiert zu werden, im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrags der Antragsgegner das Interesse der Antragsgegner, darüber unter Bezugnahme auf die Person des Antragstellers zu berichten bzw. das Interesse der Öffentlichkeit, hierüber in dieser Weise unterrichtet zu werden, überwog. Zu diesem Zeitpunkt lag die Verurteilung des Antragstellers bereits mehrere Jahre zurück, und das berechtigte Informationsbedürfnis, über die Beteiligten dieses Geschehens unter deren namentlicher Nennung informiert zu werden, war erloschen. Der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Berlin mag ein österreichischer Finanzskandal so großen Ausmaßes zugrunde gelegen haben, dass er dem Finanzskandal um Jürgen Schneider in Deutschland vergleichbar gewesen sein kann. Indessen hat auch die Person, die wegen eines spektakulären Verbrechens verurteilt worden ist, das größte öffentliche Aufmerksamkeit erregt hat, einen Anspruch darauf, geraume Zeit nach ihrer Verurteilung davon verschont zu bleiben, immer wieder öffentlich in einer Weise mit diesem Geschehen konfrontiert zu werden, die sie einem größeren Kreis von Personen ohne Weiteres identifizierbar macht (s. nur den Fall, der der "Lebach"-Entscheidung des BVerfG, aaO., zugrunde lag). Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn ein berechtigter Anlass besteht, über das vergangene Geschehen erneut zu berichten. Ein solcher Anlass kann sich daraus ergeben, dass die betroffene Person erneut in ein Geschehen verstrickt ist, dass den Vorgängen, die zu ihrer Verurteilung geführt haben, vergleichbar ist. Dass dies hier der Fall wäre, ist indessen nicht dargelegt. Es erschließt sich nicht, in welcher Weise der Antragsteller an den Vorgängen beteiligt gewesen sein soll, die den Gegenstand des Beitrags der Antragsgegner bilden, in dem die angegriffene Äußerung enthalten ist. Die Umstände allein, dass der Sohn des Antragstellers zu den geschilderten Vorgängen in einer engen Beziehung stehen mag und der Antragsteller für Unternehmen seines Sohnes tätig ist, können es nicht rechtfertigen, erneut über vergangene Verfehlungen des Antragstellers zu berichten.
  4. Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Wiederholungsgefahr ist aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung indiziert. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31897.html Kommentare

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