(3)Entwicklung neuer Standorte im Bereich M., N. und O. westlich der Eisenbahn (diese Bereiche erstrecken sich zwischen den Vorranggebieten 9.1 und 9.2) - rechtfertigten sich unter anderem daraus, dass die in ihrer Ausnutzung bereits errichteten Windenergieanlagen nun einmal Bestandteil des Landschaftsbildes geworden seien. Allerdings sollten im Prinzip noch immer die Talauen- und Niederungsbereiche von der Aufstellung von Windenergieanlagen verschont bleiben. Weiteres treibendes Motiv für eine eventuelle Änderung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes sei der nunmehr gewachsene Wunsch nach Verwirklichung sogenannter Bürgerwindräder. Auf dieser Linie - neue Erkenntnisse - fortschreitend, heißt es in der zeitlich nachfolgenden Beschlussvorlage vom 7. November 2002, der Bereich H. Berg könne effektiver genutzt werden. Denn nunmehr habe man gegenüber der Einschätzung aus dem Jahre 1998 besser und deutlicher erkannt, dass dieser Bereich Entwicklungspotential habe. Hinsichtlich des nunmehr ebenfalls in Blick genommenen sog. Ostraumes (F., P. und Q., dieser liegt nordwestlich der Standorte 9.5 und 9.6) hätten Diskussionen im Ortsrat nunmehr erkennen lassen, dass eine Ansiedlung von Windenergieanlagen in diesem Bereich möglicherweise auch von der Wohnbevölkerung nunmehr eher akzeptiert werde. Unter Beibehaltung der Tabuzonen im Übrigen sei es daher zumindest gerechtfertigt, über eine Änderung des bisher verfolgten Systems nachzudenken. All dies belegt auch im Nachhinein, dass die Beigeladene im Jahre 1998 ein als jedenfalls seinerzeit abschließend anzusehendes Gesamtkonzept entwickelt hatte, sich aber offen zeigen wollte - und hernach auch offen gezeigt hat -, dieses später einmal vorsichtig zu modifizieren. Modifikation ist aber nicht zu verwechseln mit einer Ergänzung für Bereiche, für welche bislang eine abschließende, den Gesamtraum umfassende Konzeption nicht vorgelegen hatte (sog. „weiße Flecken“). Der Senat hält an der im Zulassungsbeschluss vom 24. Mai 2004 - 1 LA 310/03 - entwickelten Auffassung fest, dass sich der Rat der Beigeladenen bei der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht „Vorgaben“ des DEWI-Gutachtens unterworfen und einseitig verpflichtet gesehen hatte. Das zeigt nicht nur der Umstand, dass in der 5. Änderung zwei/drei (allerdings kleinere) Bereiche enthalten sind, für die das DEWI-Gutachten keine für die Windausbeute geeignete Flächen aufgezeigt hatte. Das zeigen vielmehr auch die Ausführungen auf Seiten 3 ff. des Erläuterungsberichtes zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes. Dort wird unter anderem ausgeführt, nur in einem ersten Schritt sei das DEWI-Gutachten berücksichtigt und auf seiner Grundlage ermittelt worden, wo überhaupt eine wirtschaftliche Windnutzung in Betracht kommt. Dem habe man dann die - im DEWI-Gutachten naturgemäß nicht enthaltenen - Ergebnisse des im Jahre 1995 erstellten Landschaftsplanes der Beigeladenen gegenübergestellt. Die Potentialflächen des DEWI-Gutachtens seien dann in dem dritten Schritt modifiziert worden. Aussagen des Landesraumordnungsprogrammes Niedersachsen sowie des Entwurfes zum RROP des Beklagten hätten es gestattet, die Ergebnisse des DEWI-Gutachtens zu aktualisieren. Die Restriktionsflächen im Osten und Westen des Gemeindegebietes sind bei den Ermittlungstätigkeiten für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes zwar durchaus großzügig, aber noch nicht in zu beanstandendem Umfang (über)dimensioniert worden. Ihre Dimensionierung hat die Beigeladene ausweislich des Erläuterungsberichtes zur 5. Änderung ihres Flächennutzungsplanes in einer nicht beanstandungswürdigen Weise wie folgt gerechtfertigt: Im Osten des Stadtgebietes liege ein weitgehend unbebauter und avifaunistisch schützenswerter Niederungsbereich („R. Bruchniederung“). Für den „Friedeholz“ stelle der Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogrammes des Beklagten (RROP) ein umfangreiches Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft dar. Schließlich seien weitere Bereiche zwischen F. (östlich dieser Ortslage möchte der Kläger seine Anlage errichten) und Q. nach dem Ergebnis des 1995 erstatteten Landschaftsplanes eher feinteilig naturräumlich strukturiert und verfügten über eine Vielzahl schutzwürdiger Areale. Das ist tragfähig. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene zum Teil auf einen noch nicht verabschiedeten Entwurf des RROP des Beklagten abgestellt hat. Hier sind nicht die Überlegungen zu erörtern, welche das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Urteils vom 13. März 2003 (- 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261 = BauR 2003, 1172 = BRS 66 Nr. 11) zur Frage angestellt hat, ob Entwürfe von Regional- und Flächennutzungsplänen einem Windenergie-Vorhaben als eine Art öffentlicher Belang entgegengehalten werden können oder ob diese allenfalls als einleuchtende Unterstützungen für einen ohnedies eingreifenden öffentlichen Belang dienen könne (vgl. dazu jetzt BVerwG, Urt. v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, BauR 2005, 987 = NVwZ 2005, 578 = ZfBR 2005, 85 ). Denn die Beigeladene hat insoweit lediglich an die Materialsammlung des Beklagten angeknüpft, die dieser in dem Entwurf seines RROP zusammengefasst hat, und sich dessen Einschätzung zu Eigen gemacht. Dagegen ist nichts zu erinnern. Für den Westteil des Gemeindegebiets führt die Beigeladene (a.a.O.) als Ausschlussgründe an, dass dort zahlreiche Waldgebiete, vorhandene und geplante Landschaftsschutzgebiete sowie schließlich das zu schützende S. tal lägen. Gegen die Triftigkeit dieser Einschätzungen hat der Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich substantiierte Einwendungen erhoben. Trotz der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Aufstellung der vom Kläger allein noch erstrebten Windenergieanlage („WEK 2“) östlich des Ortsteils F. könne eine Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht entgegengehalten werden, besteht kein Anlass, die Tragfähigkeit der für das Stadtostgebiet zugrunde gelegten Annahme in Zweifel zu ziehen. Denn die Voraussetzungen, unter denen (erst) eine Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB anzunehmen ist, sind andere als die, welche die Beigeladene bei ihrer Planung zugrunde legen durfte. Der Verunstaltungsbegriff im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist - wie weiter unten noch darzulegen sein wird - an das Bauordnungsrecht angelehnt und umfasst, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nur bauliche Anlagen, welche der umgebenden Landschaft und ihrem Bild grob unangemessen sind. Die Anlage muss das Landschaftsbild daher nicht nur beeinträchtigen, sondern es in eindeutiger Weise verletzen. Auf die Abwehr solcher Verunstaltungen braucht sich die Gemeinde bei der Konzentrationsplanung nicht zu beschränken. Sie darf vielmehr bei der ohnedies gröberen, pauschalierenden Ermittlung der für die Abwägung maßgeblichen Belange vorsorgend auch darauf hinwirken, dass ein gefälliges, in einen größeren Zusammenhang gestelltes Landschaftsbild erhalten bleibt. Die Beigeladene durfte daher ohne Rechtsverstoß im Sinne einer vorausschauenden, zusammenhängende Räume erhaltenden Planung nachteilige Wirkungen schon im Vorfeld abwehren. Die zur Vorbereitung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes gewählten Abstände sind, wie schon im Zulassungsbeschluss vom 24. Mai 2004 - 1 LA 310/03 - angedeutet worden war, nicht zu beanstanden. In Ergänzung der Ausführungen vom 24. Mai 2004 sind lediglich die folgenden Ausführungen veranlasst: Soweit sich die Frage nach den Abständen zwischen den einzelnen zur Aufstellung mehrerer Windenergieanlagen gewählten Flächen stellt, hat der Senat seine frühere Rechtsprechung (Entscheidung v. 21.7.1999 - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 = BRS 62 Nr. 110 betreffend den Erlass des MI v. 11.7.1996, Az.: 39.1 - 32346/8.4 -) aufgegeben, der Erlass des Nds. MI aus dem Jahre 1996 enthalte gleichsam kilometergenau einzuhaltende Vorgaben. Schon in seinem Urteil vom 14. September 2000 - 1 K 5414/98 -, NVwZ 2001, 452 hatte der Senat unter anderem ausgeführt: „Der zitierte Runderlass über die Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergienutzung in der Regionalplanung (Erlass des MI vom 11.7.1996 - Az. 39.1 - 32346/8.4 -) empfiehlt Abstände zwischen Vorrangstandorten für Windenergie von mindestens 5 km. Für die Bauleitplanung bilden die Abstandsempfehlungen des genannten Erlasses nur einen Orientierungsrahmen, von dem im Einzelfall abgewichen werden kann. Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. Juli 1999 (- 1 L 5203/96 - NVwZ 1999, 1358 ) den Grundgedanken dieser Regelung darin gesehen, dass angemessene Abstände zwischen Windparks notwendig sind, damit das Landschaftsbild nicht zu sehr beeinträchtigt wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass der in dem genannten Erlass erwähnte Mindestabstand von 5 km zwischen Windparks für die Küstenregion generell verbindlich sein soll. Zwar hat der Senat zu dem in dem Erlass ebenfalls bezeichneten Abstandsradius von 500 m ausgeführt, dass der Erlass nach wie vor „Verbindlichkeit beanspruche“. Wie aus den folgenden Sätzen der Entscheidung deutlich wird, sollte damit aber nur zum Ausdruck gebracht werden, dass der Erlass nach wie vor gültig ist, nicht aber, dass er verbindliche Vorgaben für die Bauleitplanung enthält. Der Senat hat nämlich betont, dass die Vorgaben für die Regionalplanung zur Windenergienutzung nur Empfehlungscharakter haben. Soweit es in der zitierten Entscheidung heißt, dass ein Abstand von 5 km zwischen Windparks jedenfalls in der Küstenregion mit den großen Sichtweiten unabdingbar sei, hat der Senat mit dem Zusatz, dass - in jenem Fall - offen bleiben könne, ob der Mindestabstand von 5 km für alle Landschaftstypen Geltung beanspruchen könne, die Empfehlung des Erlasses bereits relativiert. Im Urteil vom 14. September 2000 (- 1 K 5414/98 -, NVwZ 2001, 452 ) hat der Senat die Ausführungen zum 5 km-Abstand dahingehend erläutert, dass sie auf Eindrücken eines Ortstermines „im Angesicht eines Windparks“ beruhten. In den Leitsätzen zu dem zuletzt genannten Urteil wird verdeutlicht, dass der Mindestabstand von 5 km für die Küstenregion mit ihren großen Sichtweiten (nur) ein nachvollziehbarer Orientierungswert ist. Selbst in der Küstenlandschaft mit ihren nahezu unbegrenzten Sichtweiten muss danach unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten im Einzelfall geprüft werden, ob ein Mindestabstand von 5 km als unabdingbar anzusehen ist. Es unterliegt deshalb keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die ministerielle Empfehlung, zwischen Windparks einen Abstand von 5 km einzuhalten, nicht als unüberwindbares Hindernis für die Planung der Beklagten, in Nachbarschaft zu der 3,5 km entfernten Sonderbaufläche T. der Nachbargemeinde U. eine weitere Sonderbaufläche darzustellen, angesehen hat.“ Daran ist hier (in Fortsetzung des Senatsbeschlusses v. 2.10.2003 - 1 LA 28/03 -, BauR 2004, 458 = RdL 2004, 11 ) anzuknüpfen. Folgendes kommt hinzu: Die Vorranggebiete Nrn. 9.1, 9.4, 9.5 und 9.6 sind so klein, dass sie aller Voraussicht nach nicht als Windparks im Sinne des Erlasses aus dem Jahre 1996 angesehen werden können. Lediglich die Flächen 9.2 und 9.3 weisen mit 9,2 ha (H.) und 38 ha (I. /J.) eine Ausdehnung auf, welche diese Annahme zuließen. Diese beiden liegen zwar einigermaßen nah beieinander. Es ist aber gerechtfertigt, hier eine Ausnahme von den Annahmen des Abstandserlasses 1996 zu machen, weil es sich um einen unter anderem durch Straßen ohnedies stark beanspruchten Teil des Gemeindegebietes handelt. Zu den Abständen der Potentialflächen zu den Einzelgehöften (grds. 350
- m)und im Zusammenhang bebauten Ortslagen (500
- m)ist in Ergänzung der Ausführungen vom 24. Mai 2004 - 1 LA 310/03 - Folgendes auszuführen: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind diese Festlegungen bei der Dimensionierung der Potenzialflächen nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den oben zitierten Entscheidungen, namentlich im Urteil vom 17. Dezember 2002 (- 4 C 15.01 -, a.a.O.) dargelegt, die Potentialflächensuche dürfe sich, was den Abstand zu Wohnbauflächen anbetreffe, auf eine Betrachtungs- und Arbeitsweise beschränken, bei der die Schutzgesichtspunkte, welche zugunsten der Wohnbevölkerung namentlich hinsichtlich Lärm und Schattenwurf zu beachten seien, aufgrund einer mehr oder weniger pauschalen Weise zu berücksichtigen seien. Wenn das Bundesverwaltungsgericht dabei Abstände von 300 m und 750 m nicht beanstandet hat, dann kann dies hier erst recht nicht zu beanstanden sein. Dies gilt umso mehr, als die Beigeladene nicht darauf beschränkt war, nur die Einhaltung der Zumutbarkeitsschwelle, d.h. eine Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen sicherzustellen. Wenn auf Seite 10 des Erläuterungsberichtes ausgeführt wird, es wäre wünschenswert, wenn die Ausnutzung der Vorrangflächen, in denen noch keine Windenergieanlagen stünden, die Orientierungswerte eher unterschritten, dann zeigt sich darin der Gesichtspunkt der Vorsorge, der dementsprechend auch für die übrigen Bereiche gilt. Das würde u.U. sogar eine noch größere Dimensionierung der Schutzkorridore gerechtfertigt haben. Der Umstand, dass die Beigeladene die Schutzabstände zu den Wohngebieten/-bereichen bei den Vorranggebieten 9.2, 9.4 und 9.5 verringert hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Konzentrationsplanung. Dies rechtfertigt sich vielmehr daraus, dass hier bereits Windenergieanlagen zugelassen worden waren, die Umgebung mit anderen Worten durch Anlagen dieser Art schon in gewissem Umfang vorgeprägt war und sich die Darstellung von Vorranggebieten an diesem Ort daher anbot. Dann aber ist es nachzuvollziehen und nicht zu beanstanden, wenn es die Beigeladene insoweit bei den Abständen bewenden ließ, welche nach den in den Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten (nur) eingehalten werden müssen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu Lasten der angrenzenden Wohnbebauung zu verhindern. Eine allgemeine Rechtspflicht, auch bei den drei anderen in Aussicht genommenen Vorranggebieten dementsprechend verringerte Schutzradien zu berücksichtigen, bestehen aus dem schon angeführten Grunde nicht, dass die planende Gemeinde Vorsorge treffen darf. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Zielrichtung des DEWI-Gutachtens sei schon deshalb veraltet gewesen, weil sie sich auf Anlagen von nur 500 kW bzw. 1 MW und Nabenhöhen von 40 bzw. 60 m Höhe bezogen habe, trifft nicht den Kern der Sache. Das Bestreben der Beigeladenen deckte sich gerade nicht vollständig mit diesem Ziel des DEWI-Gutachtens. Deren Planungsziel der Beigeladenen bestand gerade darin, auch/ gerade für 1,5 MW-Anlagen Aufstellungsmöglichkeiten zu schaffen. Dann aber scheidet die Berücksichtigung von Flächen aus, die kleiner als 10 ha groß sind. Es kommt zudem hinzu, dass die Beigeladene auch solche Flächen in Blick genommen hat, wie die Darstellung der Vorrangflächen 9.1, 9.2, 9.4 und 9.6 zeigen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und des Klägers war die Beigeladene nicht verpflichtet, eine einzige zusammenhängende Konzentrationszone und nicht deren sechs zu schaffen. Der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gibt hierfür trotz des gewählten Singulars nichts her. Die Wendung, „eine Ausweisung an anderer Stelle“ stehe der Zulassung einer Windenergieanlage an anderer Stelle in der Regel als öffentlicher Belang entgegen, nimmt nur Bezug auf den geplanten Aufstellungsort und bildet schon aus grammatikalischer Sicht keine Grundlage für die Annahme, der Planungsträger dürfe für sein Gebiet nur jeweils eine zusammenhängende Fläche schaffen. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie selbstverständlich anerkannt, wenn es um die Regionalplanung geht (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, a.a.O.). Im Entscheidungstext ist verschiedentlich von Konzentrationsflächen die Rede, auf denen in substantieller Weise eine Nutzung der Windenergie ermöglicht werden/sein müsse. Das liegt bei Regionalplänen zwar in der Natur der Sache, gilt aber gleichermaßen für die Darstellungen in einem Flächennutzungsplan. Die Beantwortung dieser Frage hat sich einzig von dem Gedanken leiten zu lassen, ob es der Gemeinde gelingt, Raum zu schaffen für eine substantielle Nutzung der Windenergie. Das ist zum Vorteil der Windenergienutzung in der Regel auf getrennten Flächen sogar eher möglich. Es mag zwar sein, dass dann die Anschlüsse an die nächste Einspeisungsstelle nicht so kostengünstig konzentriert werden können und die Gestehungskosten zur Ausnutzung der Vorrangflächen insgesamt höher ausfallen. Andererseits ist aber zu beachten, dass eine Windenergieanlage mit zunehmender Größe einen zunehmend großen Abstand zu derjenigen benötigt, die ihr in Windrichtung voransteht. Denn die im Luv stehende nimmt der nachfolgenden („Lee“) nicht nur den Wind weg; sie kann diese vielmehr aufgrund der Verwirbelungen zugleich in die Gefahr des Mastbruchs bringen. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz am Ende seines Urteils vom 14. Mai 2003 (- 8 A 10569/02 -, BRS 66 Nr. 13) es als sogar besonders zu begründende Ausnahme bezeichnet, dass die Verbandsgemeinde die Konzentrationsplanung ihres Flächennutzungsplanes auf die Ausweisung einer einzigen Fläche beschränkt. Das gilt hier erst recht. Gerade die beiden kleineren im Süden des Gemeindegebietes gelegenen Vorrangflächen gestatten die Aufstellung von immerhin drei Windenergieanlagen. Diese brauchen daher erheblich geringeren Umfangs auf andere Windenergieanlagen Rücksicht zu nehmen. Das garantiert sogar in besonderem Maße eine vorteilhafte Ausnutzung des Windes. Bedenkt man, dass jedenfalls der Flächennutzungsplan der Beigeladenen keine Leistungs- oder Höhenbeschränkung enthält, wird deutlich, dass schon hier durch drei Anlagen à 1,5 MW mit insgesamt 4,5 MW eine durchaus beachtliche Windausbeute erzielt werden könnte. Dem o.g. Gesichtspunkt, Betreibern von Windparks durch räumliche Konzentration einer Vielzahl von Anlagen günstige Gestehungskosten zu ermöglichen, hat die Beigeladene zudem dadurch Rechnung getragen, dass die Vorranggebiete Nrn. 9.2 und 9.3, aber auch 9.4 vergleichsweise groß sind und die Errichtung mehrerer Anlagen ermöglichen. Nur ergänzend ist daher auszuführen, dass die planende Gemeinde nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Urt. v. 29.1.2004 - 1 KN 296/02 -, Volltext in JURIS) nicht von sich aus Bedacht darauf nehmen muss, dass die Aufstellungsbedingungen dem entsprechen, was etwa Windfonds für besonders vorteilhaft erachten und zur Grundlage ihrer Gewinnkalkulation machen. Erst dann, wenn im Aufstellungsverfahren diese Gesichtspunkte vorgetragen werden, und ersichtlich ist, dass eine Nutzung der als Konzentrationsbereiche auszuweisenden Flächen nur durch Windfonds in Betracht kommt, kann diesem Gesichtspunkt rechtliche Bedeutsamkeit zukommen. Dafür ist hier indes nichts ersichtlich. Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, die von der Beigeladenen ermöglichte Aufstellung von insgesamt 23 Windenergieanlagen lasse die zur Wirksamkeit der Konzentrationsplanung erforderliche „substantielle Windnutzung“ nicht zu. Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist hierzu eine qualitative und nicht eine rein quantitative Betrachtungsweise angezeigt. Es kommt nicht - entscheidend - darauf an, wie viel Prozent oder Promille des Gemeindegebietes als Konzentrationsflächen dargestellt werden. Ausschlaggebend ist, dass die Gemeinde die Windenergienutzung kontingentieren darf und nicht verpflichtet ist, sie in ihrem Gemeindegebiet maximalen Umfangs zuzulassen. Eine substantielle Nutzung des Windes zu Zwecken der Energieerzeugung ist erst dann nicht mehr gewährleistet, wenn Anhaltspunkte die Annahme stützen, die Gemeinde suche unter dem Deckmantel der Kontingentierung und Steuerung die Nutzung der Windenergie auf ihrem Gebiet in Wahrheit im Wesentlichen zu verhindern und weise zu diesem Zwecke nur zum Schein, d.h. durch zu gering dimensionierte Betätigungsfelder, reine „Feigenblätter“ als Vorrangflächen aus. Bei der hierbei anzustellenden Prüfung sind isoliert betrachtete Größenverhältnisse ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche/die ausgewiesenen Flächen sind vielmehr nicht nur ins Verhältnis zu setzen zu der Größe der Gemeinde, sondern auch zu der der Gemeindeteile, für welche eine Nutzung der Windenergie, aus welchen städtebaulich tragfähigen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommt. Unter Beachtung dieser Grundsätze ermöglicht die Konzentrationsplanung in der Gestalt der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen eine substantielle Nutzung des Windes. Das ergibt sich schon aus einer Betrachtung der Flächenverhältnisse. Schon nach der Rechnung, welche der Kläger aufgemacht hat, hat die Beigeladene 3,6 v.H. ihrer Gemeindefläche als Vorrangfläche dargestellt. Das reicht aus. Weite Teile des Gemeindegebietes sind wegen der nicht übermäßig dimensionierten Schutzkorridore um Einzelgehöfte und im Zusammenhang bebaute Ortsteile von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Dazu treten die oben gebilligten Schutzstreifen, welche die Beigeladene im westlichen und östlichen Teil ihres Gemeindegebietes angenommen hat. Sehr viel andere Flächen als die hier untersuchten boten sich auf der Grundlage der Vorarbeiten, welche das DEWI-Gutachten geleistet hatte, mangels ausreichender Windhöffigkeit nicht an. Es mag sein, dass, wie der Kläger vorträgt, moderne Anlagen auch mit geringeren Windgeschwindigkeiten zurechtkommen können und sich daher auch der von ihm favorisierte Aufstellungsort als windenergietauglich darstellte. Das greift aber hier schon deshalb nicht durch, weil die Beigeladene zur Begründung ihrer Weigerung, dem Einwand des Klägers Rechnung zu tragen, nicht mangelnde Windhöffigkeit, sondern Gesichtspunkte des Landschaftsschutzes angeführte hatte. Es kommt Folgendes hinzu: Die Gemeinde braucht sich nicht auf Standorte verweisen zu lassen, an denen der Wind „gerade noch“ genutzt werden kann. Wenn sie die Aufstellungsmöglichkeiten kontingentiert, darf sie vielmehr darauf Bedacht nehmen, dass an den ausgewählten Vorrangstandorten die Gewähr für eine nicht nur auskömmliche, sondern eine gute Windausbeute besteht. Es ist auch nicht erforderlich, bei der Beurteilung, ob die Konzentrationsplanung eine substantielle Windenergienutzung ermöglicht, lediglich die Anlagen zu betrachten, welche nach der Konzentrationsplanung nunmehr hinzutreten dürfen. Vielmehr sind hierbei auch die Anlagen in die Betrachtung einzubeziehen, welche bereits errichtet worden sind und nunmehr innerhalb der Konzentrationsgebiete zu stehen kommen. Insofern ist es (unter Umständen) sogar berechtigt, diese nicht nur mit ihrer gegenwärtigen Leistung, sondern in dem Zustand einzuberechnen, die der Ersatz der gegenwärtigen, möglicherweise mittlerweile stark „untermotorisierten“ Windenergieanlagen bei Ersatz durch leistungsfähigere Anlagen und Aggregate mit sich bringen wird (zu diesem Gesichtspunkt des „Repowering“ vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, ZfBR 2005, 373 = DVBl. 2005, 706 = NVwZ 2005, 578 = BauR 2005, 987 ). In der Entscheidung heißt es unter anderem: „Das Berufungsgericht hat näher begründet, warum das im Aufstellungsverfahren entwickelte Konzept der Regionalvertretung, durch das Standorte für mehr als 500 Windkraftanlagen gesichert werden, nicht auf eine „Feigenblattplanung“ hinausläuft, obwohl der Vorrangflächenanteil lediglich 0,49 % des Plangebiets ausmacht (vgl. UA S. 21/22). Die Rechtsprechung des erkennenden Senats steht dieser Würdigung nicht entgegen. In den Urteilen vom 17. Dezember 2002 und vom 13. März 2003 wird darauf hingewiesen, dass sich der gemessen an der Gesamtfläche geringe Umfang einer Positivausweisung, isoliert betrachtet, nicht als Indiz oder gar Beleg für eine verkappte Verhinderungsplanung werten lässt. Der Kläger beschränkt sich darauf, der Würdigung der Vorinstanz seine eigene abweichende Einschätzung entgegenzuhalten. Die von ihm ins Feld geführten Argumente sind nicht geeignet, ein Abwägungsdefizit zu Lasten der Windenergienutzung aufzuzeigen. Sie sind bereits im Ansatz verfehlt. Es versteht sich von selbst, dass der Planungsträger nicht verpflichtet ist, überall dort Vorranggebiete festzulegen, wo Windkraftanlagen bereits vorhanden sind. Der Gesetzgeber sieht es als berechtigtes öffentliches Anliegen an, die Windenergienutzung zu kanalisieren und Fehlentwicklungen gegenzusteuern. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn sich die Flächenauswahl nach den Standorten vorhandener Windkraftanlagen zu richten hätte. Trägt der Planungsträger der Kraft des Faktischen dadurch Rechnung, dass er bereits errichtete Anlagen in sein Konzentrationszonenkonzept mit einbezieht, so ist es ihm unbenommen, sich bei der Gebietsabgrenzung an dem vorhandenen Bestand auszurichten und das vom Kläger angesprochene „Repowering“-Potential auf diesen räumlichen Bereich zu beschränken. Schafft er auf diese Weise im Sinne der Senatsrechtsprechung für die Windenergienutzung substanziellen Raum, so braucht er nicht darüber hinaus durch einen großzügigen Gebietszuschnitt den Weg für den Bau neuer Anlagen freizumachen, die für ein späteres „Repowering“ zusätzliche Möglichkeiten eröffnen.“ Das bedeutet: Hätten alle 23 Aggregate ein Leistungsvermögen von nur 600 kW, könnten 13,2 MW Nennleistung aufgestellt werden. Berücksichtigt man hingegen die Möglichkeit zu ihrer Intensivierung, so sind es bei Zugrundelegung von 1,5 MW je Anlage im Ergebnis sogar rund 34,5 MW und damit erheblich mehr, was eine nur ausreichende substantielle Nutzung darstellte. Sowohl die Beurteilung nach der Qualität als auch nach ihrer Zahl und dargestellten Fläche führt damit zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen keine Verhinderungsplanung darstellt. Die Beigeladene war nicht verpflichtet, schon im Flächennutzungsplan Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe darzustellen, die eine Aufstellung der Windenergieanlagen zu Lasten des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes hervorrufen kann. Bei der Beschlussfassung über die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (25. November 1998) und seiner Bekanntmachung (3. März 1999) galten insoweit die §§ 8 ff. BNatSchG in der Fassung der Neubekanntmachung der Neufassung vom 21. September 1998 ( BGBl. I S. 2994 ). Diese Neufassung berücksichtigte die Änderung der genannten Vorschriften, welche diese mit Wirkung zum 1. Januar 1998 durch Art. 6 des Gesetzes vom 18. August 1997 ( BGBl. I S. 2081 , BauROG 1998) erhalten hatten. Nach § 8 a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG blieb u.a. für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung (§ 8 BNatSchG) unberührt. Das bedeutet im Ergebnis, dass die in § 8 BNatSchG genannten Belange, wie dies vor Inkrafttreten der sog. Eingriffsregelung (vgl. Art. 5 Nr. 2 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.4.1993, BGBl. I S. 466 ) der Fall war, erst in dem Einzelgenehmigungsverfahren und nicht schon im Bauleitplanverfahren zur Ausweisung von Konzentrationszonen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu berücksichtigen sind. Dies rechtfertigt sich inhaltlich aus folgendem Umstand: Das zitierte Gesetz vom 22. April 1993 hatte die Eingriffsproblematik nur für solche Vorhaben in die Bauleitplanung vorverlegen wollen, welche erst auf der Grundlage dieser Bauleitplanung zugelassen werden können. Das drückt sich auch in § 8 a Abs. 1 BNatSchG in beiden hier in Betracht kommenden Fassungen aus. Danach ist/war über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzw. über die Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Eingriffen nur dann bereits im Bauleitplanverfahren zu entscheiden, wenn „auf Grund“ ihrer Aufstellung, Änderung oder Aufhebung Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten waren/sind. Diese Kausalität besteht bei solchen Vorhaben nicht, welche schon auf der Grundlage von § 35 BauGB verwirklicht werden können, zu deren Realisierung es daher keines Bauleitplanes als Grundlage bedarf. Das ist gerade im Hinblick auf Windenergieanlagen der Fall. Diese sind durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches vom 30. Juli 1996 ( BGBl. I S. 1189 ) zwar nur um den Preis privilegiert worden, dass ihre Aufstellung kontingentiert und konzentriert werden kann. Diese durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eröffnete Möglichkeit bedeutet aber nicht, dass sie erst „auf Grund“ einer Bauleitplanung zugelassen werden können. Die durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglichte Bauleitplanung soll ihre Aufstellung vielmehr nur einschränken. Deshalb besteht auch gar kein Bedürfnis, schon im Flächennutzungsplan Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen. An diesem Ergebnis ändert schließlich die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1997 (- 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = NVwZ 1997, 1213 = BRS 59 Nr. 8) nichts. Diese betraf die Aufstellung eines Bebauungsplans, d.h. eines Bauleitplans, mit dem bis dahin landwirtschaftlich genutzte Flächen als allgemeines Wohngebiet überplant und damit erstmals die Grundlage für eine solche Bebauung geschaffen wurde. Die Beigeladene hat diese Konzentrationsplanung (5. Änderung ihres Flächennutzungsplanes) auch mit der Wirkung versehen wollen, auf außerhalb der Vorrangflächen liegenden Bereichen die Aufstellung von Windenergieanlagen auszuschließen. Von dieser gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur „in der Regel“ eintretenden Ausschlusswirkung ist hier keine Ausnahme zu machen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn das streitige Vorhaben aus dem „Regelschema“, d.h. dem gesamträumlichen Konzept herausfiele und seine Zulassung dessen Verwirklichung nicht (wesentlich) erschweren würde. Eine solche Annahme kommt erst dann in Betracht, wenn die planende Gemeinde den nunmehr in Rede stehenden Aufstellungsort bei der Entwicklung des gesamträumlichen Konzepts und der dabei eröffneten Befugnis, eher pauschalisierend vorzugehen, nicht in Blick genommen hat. Gerade das Gegenteil ist hier der Fall. Der Kläger hatte in beiden Verfahren zur Aufstellung bzw. 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen durch Einwendungen auf „seinen“ Aufstellungsort aufmerksam gemacht und dessen Einbeziehung in die Potenzial- bzw. Vorranggebiete nachgesucht. Das hat die Beigeladene ausdrücklich abgelehnt. Schon das schließt die Annahme aus, hier liege ein atypisch gelagerter Fall vor, der trotz der feinteiligen naturräumlichen Gliederung, welche die Beigeladene jedenfalls bislang gerade für diesen Bereich von einer Berücksichtigung der Nutzungswünsche abgehalten hat, ein Abgehen vom Regelfall gestattete. Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt - selbständig tragend - auch der Umstand, dass der vom Kläger favorisierte Aufstellungsort in das Verfahren zur neuerlichen Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung weiterer Vorrangflächen für Windenergieanlagen (vgl. nochmals die oben gewürdigte Beschlussvorlage Nr. 158/2002 vom 7.11.2002, Bl. 91 ff. GA) nicht einbezogen worden ist. Nach den vorstehenden Ausführungen kann der Senat unentschieden lassen, ob dem streitigen Vorhaben außerdem der öffentliche Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, letzte Alternative, entgegensteht. Danach kann die Aufstellung einer Windenergieanlage auch daran scheitern, dass sie das Landschaftsbild verunstaltet. Dazu ist erforderlich, dass das Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295 ; BW-VGH, Urt. v. 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -, ZfBR 2003, 696 = DÖV 2003, 822 = BRS 66 Nr. 104 ; OVG Münster, Urt. v. 18.11.2004 - 7 A 3329/01 -, BauR 2005, 836 = NuR 2005, 192 , jew. mit weiteren Nachweisen). Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung vom 8. November 2005 sprechen zwar einige Gesichtspunkte für die Annahme, dass das Vorhaben auch daran scheitern könnte. Dies braucht der Senat aber nicht abschließend zu entscheiden. Dafür lässt sich unter anderem anführen, dass sich der Aufstellungsort auf einem Plateau befindet, welches nördlich des sich anschließenden Wegekreuzes in einem Viertelkreis zwar sacht, aber doch so deutlich nach Norden und Osten abfällt, dass die Dächer des Ortsteils F. nur zum Teil zu sehen waren. Die Landschaft ist trotz ihrer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ästhetisch sehr ansprechend gestaltet und von Eingriffen dieser Art fast vollständig freigehalten. Die in Ausnutzung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes entstandenen Windenergieanlagen auf der Vorrangfläche Nr. 9.4 (I. /K 122) sind hinter einer Baumgruppe nur mit Mühe zu erkennen. Eine Freileitung existiert nicht. Schon die in Ausnutzung des überarbeiteten Flächennutzungsplanes (s.o.) an der Stadtgrenze entstehende und entstandene Windenergieanlage ist so weit entfernt, dass sie den ästhetischen Reiz dieses sanft gewellten, begrünten Landschaftsteils ebenso wenig in Mitleidenschaft zu ziehen vermag wie die zahlreichen Windenergieanlagen, welche sich noch weiter nördlich dreh(t)en. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass Windenergieanlagen vom Gesetzgeber „nun einmal“ baurechtlich privilegiert worden sind und schon von ihrer Höhe und Betriebsweise her einem Landschaftsbild ohnehin weit eher Nachteile eintragen können als sonstige Außenbereichsvorhaben. Damit nun nicht fast jede Windenergieanlage wegen Eingriffs in die Ausgewogenheit vorhandener Landschaftsstrukturen scheitert, ist daher bei der Annahme einer Verunstaltungswirkung eine gewisse Zurückhaltung geboten. Permalink: https://openjur.de/u/319012.html ( https://oj.is/319012 ) Verweise Volltext Zitate 25 Zitiert 10 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English