Durchfahrt des Transportes außer Kraft. Wegen der Versammlungseinschränkungen aufgrund der Allgemeinverfügung hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom
GO zulässig.
GO hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, so dass er in seiner Vollziehbarkeit gehemmt ist. Die Vollzugshemmung bedeutet, dass aus den Regelungen des Verwaltungsaktes während dieser Zeit keine rechtlichen und tatsächlichen Folgerungen gezogen werden dürfen, dass der Bescheid vorläufig nicht zwangsweise durchgesetzt werden darf. Ein Verwaltungsakt darf jedoch trotz einer eingelegten Klage etwa dann sofort vollzogen werden, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse besonders anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO). So ist es hier: Die Polizeidirektion hat die Allgemeinverfügung für sofort vollziehbar erklärt (Ziff. V des Tenors, Ziff. 4 der Begründung). Das Gericht kann aber - wie es hier beantragt worden ist - auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht im Hinblick auf den Sofortvollzug eine eigene Ermessensentscheidung aufgrund der beiderseitigen Interessen zu treffen. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, überwiegt das Interesse des Rechtsschutzsuchenden am Aufschub des Vollzuges, weil am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein öffentliches Interesse nicht besteht. Ist der angefochtene Verwaltungsakt demgegenüber offensichtlich rechtmäßig und besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuweisen. a) Zum Formellen: Die Antragsgegnerin ist für den Erlass der Allgemeinverfügung zuständig. Allerdings sind
VO-SOG für die Aufgaben
dem Versammlungsgesetz grds. die Landkreise und großen selbständigen Städte - wozu die Stadt Lüneburg gehört (§ 10 Abs. 2 NGO) - zuständig.
SOG können die Fachaufsichtsbehörden in ihrem Bezirk indes einzelne Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anstelle und auf Kosten der sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde oder Polizeibehörde treffen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist; in diesem Fall haben die Fachaufsichtsbehörden die zuständige Verwaltungsbehörde oder Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
VO-SOG führen die Polizeidirektionen die Fachaufsicht u.a. bei den versammlungsrechtlichen Aufgaben. Dies begründet die Zuständigkeit der Polizeidirektion. Denn es ist sachgerecht i.S.d. § 102 Abs. 1 NdsSOG, wenn die Polizeidirektion anstelle der sonst zuständigen Stadt Lüneburg und der Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg für die Transportstrecke ab Lüneburg bis zum Zwischenlager selbst eine einzige einheitliche Verfügung (anstatt der sonst erforderlichen drei Verfügungen) erlässt. Die Regelung über die Beschränkung des Versammlungsrechtes durch Allgemeinverfügung und deren öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 VwVfG sind gerechtfertigt. Grundsätzlich hat die Versammlungsbehörde (hier: die Polizeidirektion als Fachaufsichtsbehörde) nur die Befugnis, Verbote im Einzelfall auszusprechen, da
dem Gesetz die Behörde nur „die“ Versammlung oder „den“ Aufzug verbieten kann. Da bei dem Castor-Transport jedoch mit einer Mehrzahl nur lose verbundener Veranstalter und einzelner Demonstrantengruppen ohne besondere eigene innere Struktur gerechnet werden muss, ist es nicht möglich, jedem einzelnen Teilnehmer oder Veranstalter gegenüber eine Einzelverfügung bekanntzugeben. Dies rechtfertigt ein allgemeines Versammlungsverbot in Form einer Allgemeinverfügung. Gerade bei einer Großdemonstration mit einer Vielzahl von Veranstaltern, die sich zeitlich, thematisch und räumlich ein bestimmtes Ziel mit besonderer Symbolwirkung setzen, liegt eine faktische Unmöglichkeit der Einzelzustellung von Versammlungsverfügungen vor, so dass eine Allgemeinverfügung nur durch eine öffentliche Bekanntgabe wirksam gemacht werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.2005 - 11 LA 318/04 -; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 13. Aufl. 2004, § 15 Rdnr. 17). b) Zum Inhaltlichen: Die Allgemeinverfügung ist in der Sache nicht zu beanstanden. aa)
G kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Durch diese Vorschrift wird das Grundrecht des Art. 8 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, beschränkt. Die Möglichkeit der Beschränkung der Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 Abs. 2 GG ausdrücklich vorgesehen. Die Frage, ob die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist, unterliegt als polizeiliche Gefahrenprognose einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung. Die Gefahrenprognose hat sich dabei gemäß § 15 Abs. 1 VersG auf die zur Zeit des Erlasses der Verfügung „erkennbaren Umstände“ zu beziehen. Der Begriff Umstände umfasst Tatsachen, Verhältnisse, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten. Umstände sind „erkennbar“, wenn sie offen zutage treten, oder wenn sie der zuständigen Behörde bei dem von ihr zu fordernden Bemühen um Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung stehen. An die Gefahrenprognose dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die zuständige Behörde darf - anders ausgedrückt - eine die Versammlung einschränkende Verfügung erst erlassen, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände die Durchführung der Versammlung mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (BVerfG, Beschl. v. 14. 5. 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 - Brokdorf -). Dabei können an die Wahrscheinlichkeit um so geringere Anforderungen gestellt werden, je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist (Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rdnr. 30). Andererseits sind Anforderungen an die Gefahrenprognose um so höher, je größer der Korridor und je länger der demonstrationsfreie Zeitraum ist (Kniesel/ Poscher, Die Entwicklung des Versammlungsrechts 2000 - 2003, NJW 2004, 422, 429). bb) Hiervon ausgehend ist die von der Antragsgegnerin geregelte räumliche und zeitliche Beschränkung des Versammlungsrechts innerhalb des Korridors für den Castor-Transport
G nicht fehlerhaft. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Es sind erkennbare Umstände, d.h. Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten gegeben, die eine unmittelbare Gefährdung begründen. (1.) Hinsichtlich der vergangenen Castor-Transporte werden in der Allgemeinverfügung eine Vielzahl von Rechtsgüterverletzungen im Zusammenhang mit Castor-Transporten aufgezählt. Ferner werden zahlreiche Indizien aufgeführt, die auch bei dem nunmehr bevorstehenden Transport für mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Rechtsgüterverletzungen sprechen. Zusammengefasst zu den einzelnen Tatsachen und Sachverhalten: Im März 2001 Gleisblockade von 400 bis 500 Personen bei Wendisch Evern; bei der Esso-Wiese in Dannenberg Übergriffe auf Polizeibeamte und Polizeifahrzeuge durch Steinwurf, Molotowcocktails, Signalmunition, Gullydeckel, Flaschen. Im November 2001 Unterhöhlung von Gleisanlagen bei Hitzacker; Gleisbesetzungen von rund 600 Personen bei Hitzacker und Sachbeschädigungen an Polizeifahrzeugen (zerstochene Reifen). Im November 2002 Unterhöhlung der Kreisstraße zwischen Quickborn und Langendorf; Straßenblockaden durch Bäume und Heuballen; Beschädigung vom 38 Polizeifahrzeugen in Hitzacker (Reifen zerstochen, Scheiben eingeworfen). Im November 2003 Sitzblockade der Schienenstrecke von 150 Personen bei Rohstorf; Übergriffe auf Polizeibeamte und Polizeifahrzeuge (Werfen von kleistergefüllten und farbgefüllten Eimern und Plastiktüten, Werfen von Holzscheiten - dadurch Verletzungen von 3 Beamten -, Feuerwerksraketen). Im November 2004 in Hitzacker Übergriffe auf die Polizei durch 500 Personen (Beschießen mit Signalmunition, Werfen von Flaschen, Steinen, Ölbeuteln); Flaschen- und Strohwürfe auf Polizeibeamte in Langendorf; brennende Strohballen auf der Transportstrecke; Blockaden durch gefällte Bäume; Werfen von Molotowcocktails auf Polizeibeamte im Bereich Harlingen; Verwendung von Schienenhemmschuhen (sogenannte „VolXskrallen“) auf den Gleisen der Bahnstrecke zwischen Lüneburg und Dannenberg; Versuch von Ankettaktionen auf den Schienen bei Bad Bevensen; Treckerblockade der Straße in Groß Gusborn; Sitzblockade in Laase. Im Hinblick auf den bevorstehenden Transport rechnet die Antragsgegnerin mit einem höheren Demonstrationsaufkommen und nennt im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung u.a. folgende Tatsachen, Verhältnisse und Sachverhalte: In Stade hat bereits im April 2005 eine Ankettaktion auf den Gleisen stattgefunden. Die Bürgerinitiative Umweltschutz hat zu „Druck der Straße“ und „Druck an der Schiene“ aufgerufen. Die Initiative „Widersetzen“ hat angekündigt, dass sie sich auf der Straße niederlassen wird. Eine andere Initiative hat zur Blockierung und Sabotierung der Atomtransporte aufgerufen. Im August haben im Zusammenhang mit einem Gerichtstermin beim Amtsgericht Dannenberg mehrere Personen auf einen am Boden liegenden Polizeibeamten eingeschlagen und eingetreten. Im September 2005 hat eine Gruppe von 250 Personen versucht, das Zwischenlager in Gorleben zu besetzen, wobei mehrere Polizeibeamte verletzt wurden. In einem Sommercamp in Riebau ist Anfang August unter anderem das „Zertrennen von Schienenprofilen“ geübt worden. Es sind Bauanleitungen für die sogenannten „VolXskrallen“ veröffentlicht worden. In Woltersdorf wurde im September ein Brandanschlag auf Polizeiunterkünfte vorgenommen, wobei ein Schaden von rund 2,8 Millionen Euro entstanden ist. Im Zusammenhang mit dem Brandanschlag wurde von Castorgegnern offen Sympathie geäußert, und es wurde auf Internetseiten bei „IndyMedia“ unter anderem kommentiert: „Polizeiunterkünfte interessieren uns brennend! ...Castor stoppen!“, sowie: „Dabei begreifen wir militante Aktionen als eine logische Antwort auf den Polizeistaat. Das Abbrennen der Polizeicontainer war so eine Antwort“. Es wird im Internet dazu aufgerufen, „Gorleben zu einem Desaster“ zu machen, es wird aufgerufen zu einem „Widerstandsnetz an der Schienenstrecke“ und schließlich zu einem „Spaß bei der Bullenjagd“. (2.) Aufgrund der rechtlichen Würdigung der Gesamtheit der Tatsachen, Verhältnisse und Sachverhalte liegen erkennbare Umstände vor,
denen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung von Versammlungen direkt auf der Straße oder Schiene sowie in den sonstigen von der Allgemeinverfügung erfassten räumlichen Bereichen unmittelbar gefährdet ist (§ 15 Abs. 1 VersG). Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Befürchtung, dass es auch bei dem bevorstehenden Transport wieder zu gewalttätigen Ausschreitungen kommt. Die polizeiliche Gefahrenprognose wird vom Gericht in vollem Umfang geteilt. Die Erfahrungen aus den letzten Castor-Transporten und die Geschehnisse und Aufrufe in der jüngsten Vergangenheit rechtfertigen die Annahme, dass auch bei dem bevorstehenden Castor-Transport eine hohe Gefahr der Verletzung elementarer Rechtsgüter besteht: Blockaden von Abschnitten der Transportstrecke, Eingriffe in den Bahn- und Straßenverkehr, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen. Es ist
zutreffender Prognose der Polizeidirektion mit Störaktionen einzelner Demonstranten konkret zu rechnen. Es besteht die konkrete Befürchtung, dass durch verschiedene Aktionen die Transportstrecke blockiert werden soll. Denn es ist schon immer eine wesentliche Strategie eines Teils der Castorgegner gewesen, die Transportstrecke durch Schienenbesetzungen und Straßenbesetzungen über einen möglichst langen Zeitraum zu blockieren. Das ist nicht nur in der Vergangenheit so gewesen, sondern auch bei diesem Transport: Der Sprecher der Bürgerinitiative „X 1000 mal quer“, Jochen Stay, hat
Zeitungsmeldungen geplant, die Bahnstrecke zwischen Göhrde und Hitzacker zu besetzen, wobei passiver Widerstand geleistet werden soll; er hat hinzugefügt, dass die Demonstranten sicher nicht freiwillig von den Schienen gehen werden, und er hat erklärt, dass andere Gruppen auch versuchen würden, sich an den Gleisen anzuketten (Landeszeitung für die Lüneburger Heide - LZ - vom 15.11.2005). Dies bestätigt die Richtigkeit der Gefahrenprognose im Hinblick auf die Blockade. Gefährdet sind aber nicht nur die Durchführbarkeit der Castor-Transporte durch Blockierung der Transportstrecke, sondern auch die körperliche Unversehrtheit von Personen - insbesondere von Polizeibeamten - ; ferner sind strafbewehrte Eingriffe in den Straßen- und Bahnverkehr sowie Beschädigungen von Sachen von erheblichem Wert zu befürchten. Dies rechtfertigt es, Versammlungen von der Transportstrecke selbst und dem übrigen von der Allgemeinverfügung erfassten Bereich fernzuhalten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes: Soweit mit Blockadeaktionen die Schienenstrecke betroffen ist, sind sie von vornherein nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt, und sie stellen eine nicht hinzunehmende Verletzung der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. VG Lüneburg, Beschluss v. 22.3.2001, - 7 B 11/01 -, bestätigt durch den Beschl. des Nds. OVG v. 23.3.2001 - 11 MA 1128/01 -; Urteil der Kammer v. 10.7.2003 - 3 A 265/01 ;. BVerfG Beschl v. 26.3.2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001 Seite 1411 ; Beschl. v. 12.3.1998 - 1 BvR 2165/96 -). Aber auch eine dauerhafte Blockade von Straßen ist rechtswidrig und nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt. Insbesondere unterfallen Verhinderungs-Blockaden, die nicht nur Protest ausdrücken, sondern das realisieren wollen, was missbilligt wird, nicht dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG (BGH, Urt. v.
wie vor nicht gelöst sei, ist nicht erheblich. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung und nicht um die Frage stattgefundener oder unterlassener Öffentlichkeitsbeteiligung und die Frage der Eignung des Salzstockes als Endlager. Es geht allein um die Frage, ob das Versammlungsrecht auf und neben der Transportstrecke eingeschränkt werden darf oder nicht. Deshalb ist es auch nicht entscheidend, ob der Standort Gorleben zementiert wird oder nicht. Diese Fragen haben hier angesichts des eingeschränkten Streitgegenstandes keine Bedeutung. Eine Bespitzelung der Polizei und die behauptete Medienkontrolle spielen für die Rechtmäßigkeit der versammlungsbeschränkenden Verfügung ebenfalls keinerlei Rolle. Die von der Antragstellerin vorgetragene Gefahrenminderung seit 2001 ist von der Kammer berücksichtigt worden, gleichwohl sind
der dargelegten Einschätzung der Kammer immer noch die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes gegeben. Das von der Antragstellerin dargelegte rechtswidrige Polizeihandeln bei Castortransporten kann ggf. durch gesonderte Verfahren festgestellt werden. In diesem Zusammenhang hat die Kammer bereits mehrere Verfahren zu entscheiden gehabt. Mögliche Polizeiübergriffe können ggf. auch strafrechtlich geahndet werden. Einzelne Exzesse stellen die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Verfügung nicht in Frage. Auch wenn - wie die Antragstellerin vorträgt - gewaltbereite Störer die Versammlungen der Antragstellerin nicht „dominieren“, ist die Allgemeinverfügung nicht unverhältnismäßig. Eine „kollektive“ Unfriedlichkeit ist - wie ausgeführt - nicht Voraussetzung für die Einschränkung des Versammlungsrechtes, sie kann vielmehr schon dann erlassen werden, wenn eine Minderheit gegen geltendes Recht verstößt und es den Polizeikräften nicht möglich ist, diese Minderheit von ihrem rechtswidrigen Tun abzuhalten. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin hat die Allgemeinverfügung nicht das Ziel, die Bewegungsfreiheit der Polizei zu gewährleisten, sondern der Gefahr entgegen zu wirken, dass es bei dem bevorstehenden Castortransport zu Blockaden von Abschnitten der Transportstrecke, zu Sachbeschädigungen und Körperverletzungen kommt. Dies ist oben bereits ausführlich dargelegt worden. Es ist auch bereits ausgeführt worden, dass weitere externe Polizeikräfte zur Sicherung des Transportes nicht herangezogen werden können, ohne den allgemeinen Auftrag der Polizei ernsthaft zu gefährden. Schließlich macht die Antragstellerin Ausführungen zu den einzelnen Punkten der Gefahrenprognose in der Allgemeinverfügung und führt hierzu aus, dass die Ereignisse aus der Vergangenheit durch Erlass der Allgemeinverfügung nicht haben verhindert werden können, dass die Ereignisse zum Teil außerhalb der Verbotszone stattgefunden hätten und dass es auch am Bezug zu Versammlungen gefehlt habe, teilweise seien die Ausführungen auch aus dem Zusammenhang gerissen. In diesem Zusammenhang ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass versammlungsbeschränkende Verfügungen auch erlassen werden können, wenn Dritte aus Anlass der Versammlung und parallel zu deren Zielsetzung zu Störern werden, es kommt - wie dargelegt - nicht auf eine „Zurechenbarkeit“ von Störungen und Gefahren zu einem bestimmten Veranstalter an. Richtig ist, dass viele Störungen durch die Allgemeinverfügung nicht verhindert werden konnten. Entscheidend ist jedoch, dass ohne den Erlass der Allgemeinverfügung mit weitaus mehr nicht vom Versammlungsrecht gedeckten Demonstrationen und Störungen im unmittelbaren Bereich der Castorstrecke zu rechnen wäre und ein Transport der Castorbehälter dann ernsthaft in Frage gestellt wäre. Dass bestimmte Formulierungen aus dem Internet „aus dem Zusammenhang gerissen“ sind, ist richtig, da sich die Darstellung in der Allgemeinverfügung nur auf das Wesentliche konzentrieren kann. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind auch Internetaufrufe für die Begründung einer Gefahrenprognose geeignet. Dass es sich bei den Aufrufen umPseudointernetaussagenhandelt, die lanciert worden sind, um eine bestimmte Versammlung zu verhindern, hat der Vortrag der Antragstellerin nicht substantiiert erkennen lassen. c) Ein öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung ist gegeben, es ist von der Polizeidirektion auch hinreichend begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Ohne den Sofortvollzug hätte die erhobene Klage aufschiebende Wirkung, und aus den Regelungen der Allgemeinverfügung dürften keine tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen gezogen werden (s.o.). Die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit wären dann zunächst nicht durchsetzbar, und die unmittelbar bevorstehende Durchführung des Castor-Transportes wäre aufgrund der aufgeführten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Schreibens vom 16. November 2005 bezüglich der Versammlung am Verladekran kann ebenfalls keinen Erfolg haben. In diesem Schreiben hat die Antragsgegnerin darauf angewiesen, dass die angemeldete Versammlung an der Einfahrt zum Verladekran des Bahnhofes Dannenberg am Montag, dem 21. November 2005, in der Zeit vom 16.00 bis 17.00 Uhr nicht stattfinden darf, weil Versammlungsort und Versammlungszeit vom zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst sind. Die Antragsgegnerin weist in diesem Schreiben weiter darauf hin, dass es wegen der Allgemeinverfügung keiner individuellen Gefahrenprognose bedürfe. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Ein Verwaltungsakt setzt
dem gesetzlichen Wortlaut die „Regelung eines Einzelfalles“ voraus. Einen solchen Regelungscharakter hat das Schreiben nicht (vgl. zu diesem Problemkreis schon Beschl. d. Kammer vom
G gerechtfertigt ist. Die Gefährdungen ergeben sich im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs. Allerdings sind Verkehrsbehinderungen, die mit einer Versammlung oder einem Demonstrationszug unvermeidlich verbunden sind, grundsätzlich hinzunehmen. Der Gemeingebrauch und die bloße „Leichtigkeit des Verkehrs“ hat keinen Vorrang vor dem Versammlungsrecht (BVerwG, Urt. v. 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 u.a. -, BVerwGE 73, 206 , 249; Dietel/u.a., a.a.O., § 15 Rdnr. 128 ff.). Auf der anderen Seite kann auch nicht gelten, dass im Zweifel die Versammlungsfreiheit Vorrang vor dem Straßenverkehr hat. Dies gilt vor allem dann, wenn es nicht um die bloße „Leichtigkeit“ des Verkehrs, sondern um die „Sicherheit des Verkehrs“ geht - die nicht erst gefährdet ist, wenn Straftatbestände (etwa § 315 b StGB) erfüllt sind -, und über die verkehrsrechtlichen Belange eines reibungslosen Individualverkehrs hinaus weitere Aspekte der öffentlichen Sicherheit zu beachten sind, wie etwa die Gewährleistung von Notfallfahrten durch Polizei, Rettungsdienste und Feuerwehr. Stets sind die Verhältnisse des Einzelfalles maßgeblich, wobei bei den verkehrsrechtlichen Belangen die Rangordnung der Straße zu berücksichtigen ist sowie die Dirigierbarkeit und Umleitbarkeit des Verkehrs. Hiervon ausgehend ist die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, nämlich die Gewährleistung von Notfallfahrten durch Polizei, Rettungsdienste und Feuerwehr. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 17. November 2005 im Einzelnen
vollziehbar und überzeugend dargelegt. Es ist damit zu rechnen, dass im Zusammenhang mit den Castortransporten Straßenblockaden im Bereich Gorleben und im Bereich des Zwischenlagers stattfinden. Wird die Transportstrecke blockiert, ist es erforderlich, die Strecken über die Ortschaften Siemen, Dünsche und Gedelitz für Notfallfahrten von und
Gorleben freizuhalten. Weil die angemeldete Veranstaltung über
t, d.h. bei Dunkelheit stattfinden soll, und weil wegen der links und rechts abzustellenden Fahrzeuge der Demonstrationsteilnehmer nur ein schmaler Bereich der Fahrbahn frei bleibt, entstehen zudem auch Gefahren für die Versammlungsteilnehmer selbst, die sich auf der Fahrbahn bewegen. Die Antragsgegnerin hat auch
vollziehbar dargelegt, dass eine Dirigierbarkeit und Umleitbarkeit des Verkehrs über andere Straßen ausscheidet. So ist etwa der Trebeler Mastenweg bei einer Ortsbesichtigung am 15. November 2005 stark aufgeweicht und nicht befahrbar gewesen. „Minusmaßnahmen“ durch Aufstellung von sogenannten Hamburger Gittern können Notfallfahrten durch die Polizei, Rettungsdienste und Feuerwehr nicht in dem erforderlichen Maße gewährleisten, diese sind umgehbar, und die Einhaltung der abgegitterten Strecke in der
t kann durch die in diesem Bereich eingesetzten Polizeikräfte nicht gewährleistet werden. Bei erwarteten 500 Teilnehmern und dem den Versammlungsteilnehmern zur Verfügung stehenden Aktionsraum ist die Aufstellung der Hamburger Gitter gerade im Hinblick auf die geringe Breite der Straße und des abfallenden Straßenseitenraumes nicht effektiv und geeignet, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit auszuschließen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/319024.html ( https://oj.is/319024 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.