In dem Rechtsstreit [...] ./. [...] wird das Verfahren dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt zur Bestimmung des zuständigen Gerichts. Gründe I. Die Klägerin beansprucht Werklohn für Reparaturarbeiten an einer Heizungsanlage im Bezirk des Amtsgerichts Meldorf. Die in Flensburg wohnhafte Beklagte, die auch im Zeitpunkt der behaupteten Auftragerteilung nicht im Bezirk des Amtsgerichts Meldorf wohnte, bestreitet, die Arbeiten in Auftrag gegeben zu haben. Mit Beschluss vom 27.10.2009 hat sich das Amtsgericht Meldorf nach Anhörung der Parteien und auf Antrag der Klägerin für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Flensburg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO sei nicht gegeben, denn der Ort, an dem die Werkleistung zu erbringen sei, bestimme nicht auch den Ort, an welchem der Werklohn zu zahlen sei. Zahlungsort sei nach § 269 BGB der damalige Wohnsitz der Beklagten. Der Beschluss ist den Parteien zugestellt worden. Mit Beschluss vom 03.11.2009 hat das Amtsgericht Flensburg den Rechtsstreit ohne Anhörung der Parteien und ohne ihren Antrag an das Amtsqericht Meldorf zurück verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Meldorf entfalte keine Bindungswirkung. Er widerspreche der gängigen Rechtsprechung zu § 29 ZPO und sei deshalb willkürlich. Bei einer ortsbezogenen Werkleistung, zumal an einem wesentlichen Bestandteil eines Bauwerks, bestehe ein einheitlicher Erfüllungsort auch für die Werklohnzahlung. Der Unzuständigerklärung stehe die Zuständigkeit des Amtsgerichts Flensburg nach §§ 12 , 13 ZPO nicht entgegen, weil die Klägerin mit ihrer Klage den Gerichtsstand des Erfüllungsorts gewählt habe. Der Beschluss vom 03.11.2009 ist den Parteien nach Aktenlage bisher nicht bekannt gegeben worden. II. Die Vorlage ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig. Mit dem Amtsgericht Meldorf und dem AmtsgeriCht Flensburg haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt. Der Beschluss des Arntsqericbts Meldorf vom 27.10.2009 ist den Parteien mitgeteilt und, weil unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO), sogleich rechtskräftig geworden. Der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 03.11.2009 wird den Parteien zusammen mit dieser Entscheidung mitgeteilt und wird, weil unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO; vgl. Zöller-Greger, § 281, Rn. 19), sogleich rechtskräftig. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Flensburg zu bestimmen. Dessen Zuständigkeit ist mit Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 27.10.2009 bindend festgestellt worden, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, so dass die Rückverweisung durch das Amtsgericht Flensburg keine Bindungswirkung entfaltet (Zöller-Greger, § 281, Rn. 19). Die Bindungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts Meldorf entfällt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Flensburg nicht dadurch, dass die Entscheidung willkürlich sei. Insbesondere ergibt sich Willkür nicht daraus, dass die Entscheidung der gängigen Rechtsprechung widerspreche, denn eine Abweichung von der herrschenden Meinung begründet keine Willkür (BGH NJW 2003,3201 ; Zöller-Greger, § 281, Rn. 17 m.w.N.). Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (BVerfG, NJW 1993,996 ). Ohne, dass es darauf ankäme, liegt im Übrigen auch keine Abweichung von der herrschenden Meinung vor. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag regelmäßig der Ort des Bauwerkes sei (BGH, NJW 1986,935 ). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist aber zu einem Bauvertrag ergangen, welcher die Errichtung eines Mehrfamilienhauses zum Gegenstand hatte (BGH, NJW 1986, 935 ). Nur der "Ort des zu errichtenden Bauwerks" soll einem Bauvertrag sein besonderes Gepräge geben (BGH, NJWRR 2004, 932 ). Ein Auftrag dagegen, welcher die Beseitigung einer Störung an einem Heizkessel zum Gegenstand hat und zu Kosten von 136 Euro führt, stellt offensichtlich keinen Bauvertrag dar, so dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon nicht einschlägig ist. Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Hinblick auf Bauverträge nicht ohne Widerspruch geblieben (LG Frankenthal, Urteil vom 08.07.1998, Az. 5 o 520/98; Hahn, NZBau 2006, 555). In seiner Entscheidung vom 04.03.2004 ( NJW-RR 2004, 932 ) hat der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuletzt offen gelassen, ob an der Rechtsprechung zum Erfüllungsort bei Bauwerkverträgen festzuhalten ist ("Bei [ ... ] einem Bauvertrag, der durch den Ort des zu errichtenden Bauwerks sein besonderes Gepräge erhält (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 , NJW 1986, 935 ), mögen besondere Umstände im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB gegeben sein"). In seiner neueren Rechtsprechung erkennt der Bundesgerichtshof an, dass sich aus der Natur eines Schuldverhältnisses nur in besonderen Ausnahmefällen ein einheitlicher Erfüllungsort ableiten lässt ( BGHZ 157, 20 ; BGH, NJW-RR 2004,932 ). Deswegen ergebe sich aus einem Anwaltsvertrag, bei dem die Dienstleistung am Ort der Kanzlei zu erbringen ist, kein einheitlicher Erfüllungsort auch für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Mandanten. Unerheblich ist, dass für Einwendungen des Mandanten gegen seine Zahlungspflicht (z.B. fehlender oder unwirksamer Auftrag, Schlechterfüllung der Dienstleistung) die Zuständigkeit des Gerichts des Kanzleisitzes zweckmäßig sein kann, etwa wenn Beweis über die Auftragerteilung oder die Erfüllung des Auftrags durch Zeugeneinvernahme zu erheben ist, wobei die in Betracht kommenden Zeugen oftmals ihren Wohnsitz am Erfüllungsort der Dienstverpflichtung haben werden. Diese mögliche Zweckmäßigkeit eines einheitlichen Erfüllungsgerichtsstands hat der Bundesgerichtshof zu Recht nicht für maßgeblich erachtet. Einen Gerichtsstand der Zweckmäßigkeit kennt die Zivilprozessordnung nicht. Nicht anders verhält es sich bei dem vorliegenden Werkvertrag. Dass es für eine Beweisaufnahme zweckmäßig sein mag, wenn das Gericht am Ort der Werkleistung zuständig wäre, ist im Hinblick auf § 269 BGB und daran anschließend § 29 ZPO unerheblich. Falls im Zuge des Rechtsstreits Zeugenbeweis vor Ort zu erheben sein sollte, kann im Übrigen ein Ersuchen an das Amtsgericht Meldorf in Betracht gezogen werden (§ 362 ZPO). Nach den §§ 269 BGB, 29 ZPO ist allein der Ort maßgeblich, an dem die streitige Verpflichtung - und nicht etwa die Gegenleistung - zu erfüllen ist. Werklohn wird in der heutigen Lebenswirklichkeit nicht am Ort der Werkleistung gezahlt, sondern regelmäßig nach Erhalt einer Rechnung durch den Schuldner von dessen Wohnsitz aus angewiesen. Es wäre eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Werkunternehmer gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen, wenn sie ihre Vergütung nicht an dem gemäß § 13 ZPO bzw. §§ 29 Abs, 1 ZPO, 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldners geltend machen müssten (vgl. BGHZ 157, 20 ). Das würde sich auch mit dem Schuldnerschutz nicht vertragen, der mit der Reform der Zuständigkeitsvorschriften gestärkt werden sollte (vgl. BGHZ 157, 20 ). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Flensburg auch deshalb die Bindungswirkung fehlt, weil sie ohne Anhörung der Parteien erfolgt ist (vgl. Zöller-Greger, § 281, Rn. 17a und 19 m.w.N.). Permalink: http://openjur.de/u/31917.html Kommentare
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