Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen –
- Zivilkammer, Einzelrichter – vom 22.07.2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt € 9.098,
- Gründe I. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanzlich gestellten Klagantrag weiter. Der Berufungsvortrag der Klägerin ergibt sich aus ihrer Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 17.09.2009 (Bl. 164 – 167 d.A.). Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Wegen des Vortrags des Beklagten wird auf das Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 06.10.2009 (Bl. 171f. d.A.) Bezug genommen. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO erteilt. II. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517 , 519 , 520 ZPO) Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat verweist insoweit zunächst auf den zutreffenden Inhalt der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (dort S. 5-8 = Bl. 147 – 150 d.A.). Das landgerichtliche Urteil wertet den ihm unterbreiteten Streitstoff sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend aus und trifft in Ergebnis und Begründung zu. Die von der Klägerin mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vorgebrachten Gründe sind nicht durchschlagend:
- Mit ihrer Berufung bemängelt die Klägerin zunächst, dass das Landgericht auf ausdrückliche Ausführungen zu der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Zeugen verzichtet und sich im Rahmen der Beweiswürdigung auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Bekundungen der vernommenen Zeugen beschränkt habe; die Urteilsbegründung sei deshalb in einem wesentlichen Punkt lückenhaft, weshalb sie nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO genüge, wonach „in dem Urteil... die Gründe anzugeben [sind], die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind“; mithin sei das landgerichtliche Urteil insgesamt verfahrensfehlerhaft und die Beweisaufnahme zu wiederholen. Der Senat schließt sich den vorgenannten Rechtsausführungen der Klägerin nicht an. Zwar ist der Ausgangspunkt der Darlegungen der Klägerin zutreffend, wonach eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht genügende Beweiswürdigung einen Verfahrensfehler darstellt und die Notwendigkeit der Wiederholung der Beweisaufnahme begründen kann (vgl. BGH NJW 2005, 1581 , 1582). Die Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil genügt indes – anders als die Klägerin meint – unter den hier gegebenen Umständen den Anforderungen des § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO, weil in ihr die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gründe angegeben sind. Für die Anforderungen, die insoweit an die Ausführungen des erkennenden Gerichts in den Entscheidungsgründen zu stellen sind, gilt generell folgender Maßstab: Die in § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO getroffene Regelung ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 313 Abs. 3 ZPO zu sehen, wonach die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Deshalb sind in dem Urteil als auch nur die wesentlichen Gesichtspunkte der richterlichen Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen; eine Vollständigkeit im Detail ist nicht nötig (Musielak – Foerste, Kommentar zur ZPO,
- Auflage 2007, § 286 RN 67). Nicht erforderlich ist es insbesondere, dass das Gericht auf sämtliche möglichen Schlussfolgerungen aus vorgetragenen Behauptungen eingeht oder alles erörtert, auch soweit es Behauptungen für unerheblich hält; wichtig ist, dass der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und sachentsprechende Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat (so wörtlich MüKo-Prütting, Kommentar zur ZPO,
- Auflage 2008, § 286 RN 22 unter Hinweis auf BGHZ 3, 175 und BGH NJW 91, 1894 ). Das Urteil muss lediglich erkennen lassen, dass eine umfassende Beweiswürdigung überhaupt in sachgerechter Weise stattgefunden hat (BGH NJW RR 2005, 568 , 569). Dies bedeutet, dass bei bezweifelter Glaubwürdigkeit eines Zeugen das Urteil Darlegungen zur Glaubwürdigkeit zu enthalten hat (vgl. BGH NJW 91, 3284 ; Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO,
- Auflage 2009, § 286 RN 21). Für den Fall, dass keine Partei die Glaubwürdigkeit eines Zeugen bezweifelt hat und solche Zweifel auch sonst nicht ersichtlich sind, begründet das Fehlen jeglicher Ausführungen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen weder zwingend die Notwendigkeit der Wiederholung der Beweisaufnahme (BGH MDR 72, 500; s. auch BGH MDR 82, 220 , 221, Nr. 33), noch liegt in einem solchen Fall zwingend ein Begründungsmangel des Urteils vor. Den vorstehend dargelegten rechtlichen Anforderungen genügt die Entscheidungsbegründung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil; denn das Landgericht fasst die leitenden Entscheidungsgesichtpunkte in zivilprozessual nicht zu beanstandender Weise kurz zusammen, §§ 286 Abs. 1 S. 2, 313 Abs. 3 ZPO. Das Landgericht legt im Einzelnen dar, dass und aus welchen Gründen im Einzelnen es aufgrund der Vernehmung von 8 Zeugen die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe den Zeugen B. an der rechten Hand verletzt (Klagschrift S. 3 = Bl. 17 d.A.), als nicht bewiesen ansieht. Dabei hat das Landgericht auf unterschiedliche Aussagen zu den Fragen, „wann der Beklagte von den Polizeibeamten mit Gewalt zum Streifenwagen gebracht werden sollte“, ob der Beklagte bei Eintreffen der Polizeibeamten ruhig oder aggressiv gewesen ist und ob der Beklagte bereits Handschellen getragen hat, als es zu der Auseinandersetzung mit den Zeugen B. kam, abgestellt. Mit den Widersprüchen in den Aussagen verschiedener Zeugen zu den vorgenannten Punkten hat das Landgericht Zweifel an dem von der Klägerin behaupteten Tathergang begründet. Diese Darlegungen des Landgerichts sind in sich widerspruchsfrei und plausibel. Sie werden – als solche – von der Klägerin mit der Berufung auch nicht angegriffen. Zwar fehlen in dem landgerichtlichen Urteil ausdrückliche Ausführungen zu der persönlichen Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Zeugen. Unter den hier gegebenen Umständen stellt dies jedoch keinen Verstoß gegen § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO dar. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 24.06.2009 hatte keine Partei die persönliche Glaubwürdigkeit auch nur eines vernommenen Zeugen in Frage gestellt; selbst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.07.2009 (Bl. 139ff. d.A.) lediglich Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen R. angemeldet (Bl. 140 d.A.). Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines der vernommenen Zeugen waren für das Landgericht auch sonst nicht ersichtlich. Sie sind im Übrigen auch im Berufungsrechtszug von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem Umstand, dass das Landgericht ausdrückliche Ausführungen zu der Glaubwürdigkeit der Zeugen unterlassen hat, nicht der Schluss ziehen, das Landgericht habe einen entscheidungsrelevanten Gesichtspunkt übersehen. Vielmehr ist angesichts der geschilderten Umstände des vorliegenden Falles aus dem diesbezüglichen – in Wahrheit beredten – „Schweigen“ der Entscheidungsgründe die Folgerung zu ziehen, dass das Landgericht dem – auch aus der Sicht der Parteien unergiebigen – Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit der Zeugen keine entscheidungsrelevante Bedeutung zugemessen hat. Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts oder auch nur ihre Darstellung in den Entscheidungsgründen unzureichend gewesen ist.
- Unzutreffend ist auch die weitere mit der Berufung vertretene Ansicht der Klägerin, das angefochtene Urteil beruhe deshalb auf einem Rechtsfehler, weil der Beklagte durch sein Verhalten das zur Verletzung des Polizeibeamten B. führende Einschreiten der Polizei veranlasst hat und allein aus diesem Grund für die dem Zeugen B. entstandene Verletzung schadenersatzpflichtig sei. Die vorstehend referierte Begründung der Klägerin reicht für eine Haftung des Beklagten nicht aus. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Für die haftungsrechtliche Zuordnung zwischen dem Körperschaden des Zeugen B. (Verletzung an der rechten Hand) und der Veranlassung des Polizeieinsatzes durch die vorangegangene Straftat des Beklagten einem Dritten gegenüber kommt es – nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtssprechung – darauf an, ob sich bei der Verletzung des Zeugen B. eine gesteigerte Gefahrenlage ausgewirkt hat, für die der Beklagte verantwortlich ist (so wörtlich BGH NJW 93, 2234 , 2235; sog. Herausforderungsfall; allgemein kritisch dazu MüKo-Wagner, Kommentar zur ZPO,
- Auflage 2009, § 823 RN 289). Dabei rechtfertigt nicht schon der allgemeine Zusammenhang zwischen der Körperverletzung und der Veranlassung zum polizeilichen Einschreiten die Übernahme der Schadenslast durch den „Herausforderer“, sondern allein die Aktualisierung des von dem Beklagten herausgeforderten erhöhten Verletzungsrisikos durch „Anspannung, Hektik oder sonstige einsatzbedingte Gefahrensteigerung“ (BGH aaO S. 2234, lSp). Einen solchen Zusammenhang gerade zwischen der einsatzbedingten Gefahrensteigerung und der Handverletzung des Zeugen B. zeigt die Berufungsbegründung der Klägerin nicht auf. Ein solcher spezifischer Zusammenhang kann aufgrund der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht als feststehend angenommen werden, da offen bleibt, wann, wie und unter welchen Umständen der Zeuge B. sich seine Handverletzung zugezogen hat. Dies geht aus den vorgenannten Gründen zu Lasten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO. Die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision auch selbst nicht vorgebracht. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31942.html Kommentare
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