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VG Lüneburg, Urteil vom 25.04.2006 - 1 A 14/06

1. Eine Vereinbarung, durch die sich das Land von einem angestellten Lehrer eine monatliche Zahlung als Gegenleistung für die Zusage seiner späteren Ernennung zum Beamten versprechen lässt, ist nichti

§ 54Vw

VfG, Nr. 14 m. w. N.), beruht auf der engen Verknüpfung mit der Zusicherung der späteren Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis, die maßgebender Vertragsgegenstand ist. Dies ergibt die Auslegung des hier im Streit stehenden Vertrages, die sich gemäß § 133 BGB nach dem erklärten Willen zu richten hat, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Auslegung des Arbeitsvertrages ist zu beachten, dass zentraler Punkt der Vereinbarung in § 6 des Arbeitsvertrages die Verpflichtung der Beklagten ist, die Klägerin in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, auch wenn die Nebenabrede verschiedene Zusicherungen, nämlich einerseits die Vollzeitbeschäftigung als Beamtin und andererseits eine den beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechende Versorgung auch für die Zeit im Angestelltenverhältnis, enthält. Dieser maßgebliche Vertragsgegenstand ist dem Beamtenrecht zuzuordnen. Das Angestelltenverhältnis sollte nach der Vereinbarung nur einem dem öffentlichen Recht zugeordneten Statusverhältnis vorausgehen. Auch kommt der Zusicherung einer Anwartschaft auf Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nur eine dem Ziel der späteren Begründung eines Beamtenverhältnisses untergeordnete Bedeutung zu. Zwar hat diese Zusicherung Konsequenzen im Hinblick auf die Beitragspflicht zur Rentenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Auch ist sie insoweit für beide Beteiligten wirtschaftlich vorteilhaft. Zu berücksichtigen sind jedoch bei der Auslegung auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses, die ebenfalls darauf schließen lassen, dass die spätere Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblicher Gegenstand der Nebenabrede ist. Denn hierfür spricht das Schreiben der Beklagten vom 16. August 2001, in dem das Ziel der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis hervorgehoben wird und demgegenüber die Zusicherung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in den Hintergrund tritt, da diese nach den in diesem Schreiben enthaltenen Ausführungen ohnehin für Angestellte erklärt werden soll, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis beabsichtigt ist. Es ist davon auszugehen, dass ohne die verbindliche Zusage der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis die Verpflichtung nicht eingegangen worden wäre, eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewährleisten (so auch BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 ). Mit der Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis ist der aus der Nebenabrede des Arbeitsvertrages resultierende Zahlungsanspruch eng verknüpft, so dass dieser und folglich auch der Erstattungsanspruch den öffentlich-rechtlichen Charakter der Zusicherung teilen. Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, dass sich die Zahlungen der Klägerin allein als Gegenleistung für die Zusicherung einer nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu gewährenden Versorgungsanwartschaft darstellen sollen. Hiergegen spricht - wie bereits ausgeführt worden ist - die Auslegung des Vertrages, dass es sich diesbezüglich nur um eine untergeordnete Zusicherung handelt. Darüber hinaus ist in der die Zahlungen betreffenden Klausel ausdrücklich auf „diese Zusicherungen“, nämlich zunächst der vollzeitigen Übernahme in das Beamtenverhältnis, Bezug genommen worden, so dass nach dem erklärten Willen, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung nur verstehen konnte, der Vertrag dahingehend auszulegen ist, dass die Zahlungen eine Gegenleistung für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis darstellen. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass allein die Auslegung des Vertrages wirtschaftlich sinnvoll sei, dass die Gegenleistungen ausschließlich eine Abgeltung für die Zusicherung der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften für die Zeit des Angestelltenverhältnisses sein sollen. Denn Unklarheiten des allein von der Beklagten formulierten und der Klägerin vorformuliert angebotenen Vertragsinhalts gehen zu Lasten der Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -,

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VfG, Nr. 14 m. w. N.). Der Zuordnung des Leistungs- bzw. Erstattungsanspruchs zum öffentlichen Recht auf der Grundlage der streitgegenständlichen Nebenabrede mit der Folge der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht zudem nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag im Übrigen dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen ist (vgl. auch zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 ; Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -,

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VfG, Nr. 14 S. 3 jeweils m. w. N.). Denn der von den Vertragsparteien vorliegend geschlossene Vertrag, mit dem ein Arbeitsverhältnis begründet bzw. ausgeformt werden sollte, gebietet nicht eine einheitliche rechtliche Beurteilung entweder durch die Arbeitsgerichte oder durch die Verwaltungsgerichte. Die Nebenabrede enthält einen selbständigen Regelungskomplex, der nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem vorhergehenden Vertragsteil steht und der deshalb einer isolierten rechtlichen Betrachtung zugänglich ist. Die im Streit stehende Bestimmung ist als „Nebenabrede“ bezeichnet, woraus sich bereits der Wille zu einer gegenüber dem übrigen Vertragsinhalt eigenständigen Bestimmung ergibt. Der Klausel, dass die Nebenabrede „nicht gesondert gekündigt werden“ könne, hätte es nicht bedurft, wenn dieser Vertragsteil ohnehin mit dem weiteren Vertragswerk eng verknüpft wäre. Schließlich löst sich die Nebenabrede ihrem Inhalt nach von den übrigen Vertragsteilen, da die Berufung in das Beamtenverhältnis von dem Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Die nur unter dieser Bedingung zugesicherte Berufung in das Beamtenverhältnis berührt nicht die Wirksamkeit der weiteren vertraglichen Absprachen und steht hierzu auch nicht in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 ). Eine andere Auslegung des Vertrags ist auch nicht mit Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 11. November 2005 (Az. 2 A 10701/05 .OVG) geboten. Zwar kommt es für die Auslegung eines Vertrages nicht darauf an, ob die Verabredung isoliert oder zusammengefasst mit weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärungen getroffen worden ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 ). Im Gegensatz zu dem hier vorliegenden Arbeitsvertrag ist das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil jedoch deshalb zu einem anderen Ergebnis gekommen, weil die Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis nach der dort verwendeten Vertragsgestaltung nicht allein im Zusammenhang mit der vereinbarten Gegenleistung im Rahmen der Nebenabrede geregelt worden ist, sondern der Arbeitsvertrag diese Verpflichtung ausdrücklich und eindeutig auch losgelöst von der Zahlungsvereinbarung zum Gegenstand hatte. Eine solche eindeutige Loslösung dieser Zusicherung von dem Einbehalt kann aufgrund der bestehenden Unklarheiten im hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht feststellt werden. Der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht auch nicht entgegen, dass bei ähnlichen Vertragsgestaltungen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet erachtet worden ist, da jede Nebenabrede individuell nach Maßgabe von § 133 BGB auszulegen ist und vorliegend die Auslegung zum Ergebnis hat, dass es sich bei dem geltend gemachten Erstattungsanspruch um einen solchen öffentlich-rechtlicher Natur handelt. Gegen die Zulässigkeit der Leistungsklage bestehen keine Bedenken. Von der Durchführung eines Vorverfahrens kann aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, da sich die Beklagte in der Sache ablehnend eingelassen hat. 29Die Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind dem Grunde nach gegeben, da die Auslegung des Vertrages ergibt, dass die Zahlungen der Klägerin als Gegenleistung für die Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis vereinbart worden sind und eine solche Verknüpfung, die nach § 56 Abs. 1 VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG einen Austauschvertrag im engeren Sinne darstellt, gegen das in § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG normierte Koppelungsverbot verstößt und in Anwendung von § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -,

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VfG, Nr. 14). Aufgrund der Ermäßigung der Teilzeit von 22,5 auf 16 von 28 Wochenstunden hat nach Angaben der Klägerin die Beklagte für die Dauer des Angestelltenverhältnisses nicht 270,- DM monatlich, sondern nur einen anteiligen Betrag einbehalten, und zwar im Zeitraum August bis Dezember 2001 monatlich 205,71 DM und im Zeitraum von Januar 2002 bis einschließlich Juli 2003 105,18 EUR, so dass sich der Gesamtbetrag des geltend gemachten Erstattungsanspruchs auf 2.524,31 EUR beläuft. Der Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Das Gericht kann es dahingestellt lassen, ob die Beklagte für den Monat August 2001 den vollen Betrag von 205,71 DM oder für den Zeitraum vom

  1. bis
  2. August 2001 lediglich einen entsprechenden Teilbetrag einbehalten hat, da - wie noch auszuführen ist - der Erstattungsanspruch, soweit er bereits im Jahre 2001 entstanden ist, verjährt ist. Anhaltspunkte dafür, dass einer Rückforderung der einbehaltenen Beträge § 814 BGB entgegensteht, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen worden. Auch steht der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, wenn - wie hier - der Beklagten die Rückabwicklung der von ihr erbrachten Leistung nicht möglich ist, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die das Rückforderungsbegehren als besonders treuwidrig erscheinen lassen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -,

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VfG, Nr. 14). Für die Annahme solcher Umstände reicht nicht aus, dass die Klägerin erst zwei Jahre nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis und fast vier Jahre nach Abschluss des Arbeitsvertrages den Erstattungsanspruch geltend gemacht hat. Denn allein aufgrund des Zeitablaufs durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass gerade die Klägerin auf die Geltendmachung ihres Anspruchs verzichtet bzw. die Geltendmachung verwirkt ist. Dies gilt auch mit Blick auf die Entscheidungen der Arbeitsgerichte, da der Beklagten auch die damalige gegenläufige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannt gewesen ist. Die Beklagte kann gegen die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs schließlich nicht einwenden, dass dieser im Rahmen der anzuwendenden Saldotheorie bzw. im Wege des Vorteilsausgleichs auf Null zu reduzieren sei, da die Klägerin durch die Versicherungsfreiheit und den Wert der Versorgungsanwartschaft Vorteile erlangt habe. Zwar hat das Nds. Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom

  1. April 2005 (Az. 13 Sa 1385/04 ) ausgeführt, dass die Versorgungsanwartschaft einen erheblichen Vermögensvorteil darstelle, der auch unter Berücksichtigung des Einbehalts im dort entschiedenen Fall eine um 180,-- DM höhere Nettovergütung als bei einem vergleichbaren rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Folge gehabt habe, und dieser Vorteil mit dem geltend gemachten Erstattungsanspruch zu saldieren sei. Diese einseitige Betrachtung der durch die Versorgungsanwartschaft begründeten Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur auf Seiten des bzw. der Angestellten wird jedoch der Saldotheorie nicht gerecht. Denn im Rahmen der Saldotheorie sind die durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile bei beiden Beteiligten zu vergleichen (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB,
  2. Aufl., Rn. 48 zu § 818 BGB). Dies führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass von einer Wertverschiebung auf Seiten der Klägerin mit der Folge des Erlöschens des Erstattungsanspruchs nicht auszugehen ist. Soweit infolge der zugesicherten Versorgungsanwartschaft die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden und die Klägerin die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer ihres Angestelltenverhältnisses erspart hat, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrerseits in gleichem Umfang Aufwendungen in Form des Arbeitgeber-Anteils zur gesetzlichen Rentenversicherung erspart hat und sich die durch die Durchführung des Arbeitsvertrages diesbezüglich hervorgerufenen Vorteile bei beiden Beteiligten wertmäßig aufwiegen. Wertmäßig als Vorteil im Sinne der Saldotheorie ist schließlich auch nicht die Versorgungsanwartschaft als solche auf Seiten der Klägerin in die Betrachtung einzustellen, da die Klägerin in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist und somit die Beklagte ohnehin die Zeit des Angestelltenverhältnisses grundsätzlich nach § 10 Nr. 1 BeamtVG bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu ihren Gunsten einzubeziehen hat. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit er auf im Jahre 2001 vorgenommene Einbehalte beruht, da insoweit der Anspruch verjährt ist. Hierauf hat sich die Beklagte zu Recht berufen. 34Auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung Anwendung, wenn - wie hier - keine besonderen, die Verjährung regelnden Vorschriften bestehen. Der streitgegenständliche öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt nach der Rechtsprechung der Kammer, der sich der Einzelrichter anschließt, der regelmäßigen Verjährungsfrist, die vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom
  3. November 2001 ( BGBl. I S. 3138 ) zum
  4. Januar 2002 nach § 195 BGB a. F. dreißig Jahre betragen hat und nunmehr gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt. Grundsätzlich sieht Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem
  5. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem
  6. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem
  7. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltend Fassung, so wird die kürzere Frist von dem
  8. Januar 2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzustellen, dass auf den streitgegenständlichen Erstattungsanspruch die regelmäßige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. Denn grundsätzlich gilt für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - wie auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB - die regelmäßige Verjährungsfrist (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB,
  9. Aufl., § 195, Rn. 7;
  10. Aufl., § 195, Rn. 5; BVerwG, 24.11.1983 - BVerwG 6 C 211.80 -, zur Verjährung rechtsgrundlos erbrachter Ausgleichsleistungen gemäß G 131 § 42 Abs. 2). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch „an die Stelle“ eines Anspruchs tritt, der in den §§ 196 , 197 BGB aufgeführt ist, da in diesen Fällen der Erstattungsanspruch als Surrogat für den Erfüllungsanspruch etwa wegen Nichtigkeit des Vertrages tritt. Denn in diesen Fällen ist es gerechtfertigt, den Erstattungsanspruch ebenfalls nur der entsprechenden kurzen Verjährungsfrist zu unterwerfen (vgl. Heinrichs, in Palandt, BGB,
  11. Aufl., § 195, Rn. 7 und § 197, Rn. 4). So verhält es sich hier jedoch nicht. Denn als Surrogat könnte der Erstattungsanspruch nur dann mit der Folge der Anwendung der kurzen Verjährungsfrist angesehen werden, wenn die Beklagte statt des vertraglichen Anspruchs auf Zahlung von 270,-- DM nunmehr einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der ebenfalls auf Zahlung von 270,-- DM gerichtet wäre, gegen die Klägerin geltend machen würde. Nur dann wäre die Anwendung einer kurzen Verjährungsfrist nach altem Recht zu rechtfertigen. Statt dessen ist es vielmehr die Klägerin, die einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend macht. Dieser Anspruch stellt zwar tatsächlich die Kehrseite des Zahlungsanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin dar und teilt aus diesem Grunde dessen Rechtsnatur, ist aber im Übrigen rechtlich im Verhältnis zu diesem selbständig (vgl. dazu auch BVerwG, 24.11.1983 - BVerwG 6 C 211.80 -, zur Verjährung rechtsgrundlos erbrachter Ausgleichsleistungen gemäß G 131 § 42 Abs. 2), so dass auf ihn die regelmäßige Verjährung Anwendung findet. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB a. F. auch bereits deshalb keine Anwendung finden kann, weil es sich - wie bereits ausgeführt - bei der Nebenabrede, auf der der Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin beruht, nicht um eine arbeitsvertragliche Abrede handelt. Weiterhin ist davon auszugehen, dass der Erstattungsanspruch jeweils zum Zeitpunkt des jeweiligen monatlichen Einbehalts und nicht erst mit der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
  12. März 2003 entstanden ist. Der Anspruch entsteht, wenn er erstmalig durchgesetzt und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1971 - VIII ZR 4/70 -, BGHZ 55, 340 ; Urt. v. 18.12.1980 - VII ZR 41/80 , BGHZ 79, 176 ). Dies bedeutet auch für den Fall, dass der Anspruch von Gerichten unterschiedlicher Rechtswege nicht einheitlich beurteilt wird, jedoch nicht, dass das Entstehen des Anspruchs von der endgültigen Klärung der Rechtswegfrage abhängt. Ausreichend ist vielmehr, dass die Möglichkeit der Verfolgung des Anspruchs im Klagewege besteht (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.02.1979 - VII ZR 256/77 -, BGHZ 73, 363 ), die vorliegend objektiv bereits mit Beginn des Einbehalts im Jahre 2001 vorgelegen hat, da bereits in diesem Jahr die Klägerin die Möglichkeit gehabt hat, ihren Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass allein die fehlende Rechtskenntnis von dem Anspruch den Beginn der Verjährungsfrist nicht hindert (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.1979 - VII ZR 256/77 -, BGHZ 73, 363 ). Soweit mithin der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf Einbehalten in dem Jahre 2001 beruht, ist er in diesem Jahr entstanden. 38Da der bereits im Jahre 2001 entstandene Erstattungsanspruch nach § 195 BGB a. F. in dreißig Jahren verjährt und diese Frist nach § 198 BGB a. F., der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB Anwendung findet, mit Entstehen des Anspruchs zu laufen begonnen hat, war insoweit der entstandene Erstattungsanspruch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum
  13. Januar 2002 noch nicht verjährt. Für die Berechnung der Frist ist Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB maßgebend, da die Verjährungsfrist nach altem Recht von dreißig Jahren durch eine kürzere Verjährungsfrist von drei Jahren ersetzt worden ist, welche vorliegend vor Ablauf der dreißigjährigen Frist endet. Die dreijährige Verjährungsfrist ist somit nach dieser Vorschrift ab dem
  14. Januar 2002 zu berechnen und endete am
  15. Dezember
  16. Weil die Klägerin erst im Jahre 2006 Klage erhoben hat, konnte die Klageerhebung den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrechen. Auch kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass erst mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom
  17. März 2003 sämtliche Zweifel über das Bestehen des Anspruchs ausgeräumt und daher erst zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, da sie bereits im Jahre 2001 die Möglichkeit der Klageerhebung hatte. Die Berufung der Beklagten auf die Verjährung ist auch nicht treuwidrig, da sich die Beklagte durch ihr Verhalten nicht in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten gesetzt hat. Es ist insbesondere nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Klägerin von einer rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat. Schließlich kann es dahin gestellt bleiben, ob die Antragstellung den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen oder zu hemmen vermag, da die Klägerin die Erstattung der einbehaltenen Beträge erst mit Schreiben vom
  18. August 2005 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist beantragt hat. 39Indes ist der Erstattungsanspruch nicht verjährt, soweit er auf Einbehalten der Jahre 2002 und 2003 beruht und sich auf 1.998,42 EUR beläuft. Insoweit ist nach § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anwendbar. Diese Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hieraus folgt für den Erstattungsanspruch, soweit er auf Einbehalten im Jahre 2003 beruht, dass die Verjährungsfrist - unabhängig von einer Kenntnis oder einem Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Tatsachen seitens der Klägerin - frühestens am
  19. Dezember 2006 enden kann mit der Folge, dass die Klageerhebung am
  20. Januar 2006 den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hat. Für den auf den Einbehalten im Jahre 2002 beruhenden Erstattungsanspruch kommt es indes darauf an, ob die Klägerin bereits im Jahre 2002 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen gehabt hat, so dass bereits mit Schluss des Jahres 2002 die Verjährungsfrist zu laufen begonnen und am
  21. Dezember 2005 geendet hat. Hiervon kann nach den Feststellungen des Gerichts ausweislich der Akten jedoch nicht ausgegangen werden. Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen liegt vor, wenn der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann (vgl. nur Heinrichs, in: Palandt, BGB,
  22. Aufl. 2006, Rn. 27 zu § 199 m. Zahlr. N.). Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin jedenfalls im Jahre 2002 nicht vor. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bereits im Jahre 2002 gehabt hat. Hiergegen spricht, dass sie den Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Beträge nicht bereits im Jahre 2002, also während ihres Angestelltenverhältnisses, sondern erst im Jahre 2005 gestellt hat. Das Gericht kann auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachen grob fahrlässig nicht gekannt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen lassen, dass der Klägerin im Jahre 2002 ohne weiteres hätte einleuchten müssen, dass ihr der nunmehr geltend gemachte Erstattungsanspruch zusteht. Allein die Umstände, dass zu diesem Zeitpunkt bereits das Niedersächsische Landesarbeitsgericht und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in ähnlichen Verfahren über einen solchen Erstattungsanspruch entschieden hatten, vermögen den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis nicht zu begründen, da nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin diese Entscheidungen grob fahrlässig nicht gekannt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  23. März 2003 die Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen grob fahrlässig keine Kenntnis hatte. Denn selbst wenn hiervon ausgegangen würde, wäre der Anspruch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist in diesem Fall am
  24. Dezember 2003 beginnen würde und der Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen wäre. Soweit der Erstattungsanspruch nicht verjährt ist, steht der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen zu, der auf §§ 288 , 291 BGB beruht. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/319556.html ( https://oj.is/319556 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 3 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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