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Saarländisches OLG, Urteil vom 25. September 2009 - Az. 4 U 205/08

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. März 2008 – 9 O 423/04 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließl

§ 286Abs.

1 Sachverständigenbeweis 26; Urt. v. 5.5.1987 – VI ZR 181/86 ,

§ 412Obergutachten 1 ; Beschl.

v. 22.9.1988 – III ZR 158/87 ,

§ 402Parteibefragung 1 ; Urt.

v. 23.9.1986 – VI ZR 261/85 ,

§ 286Abs.

1 Sachverständigenbeweis 1).

  1. bb)Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Sachverständige D. ist bereits durch das Landgericht angesichts der divergierenden Einschätzungen zwischen dem zunächst gerichtlich bestellten Sachverständigen E. und dem von der Beklagten zu 3) hinzugezogenen Privatgutachter B. mit der erneuten Begutachtung i.S. des § 412 Abs. 1 ZPO beauftragt worden. Der Sachverständige D. hat die Beweisfrage in seinem Gutachten vom 13.7.2007 (GA III Bl. 317 ff.), in dem für den Senat erstatteten Ergänzungsgutachten vom 27.1.2009 und in seiner Anhörung vor dem Senat plausibel und überzeugend beantwortet. In Anbetracht der nur unvollständig gesicherten Anknüpfungstatsachen sind von der Einholung eines weiteren Gutachtens keine besseren Erkenntnisse zu erwarten.
  2. f)Schließlich wird die Glaubwürdigkeit des Klägervortrags dadurch herabgesetzt, dass es deutliche Anhaltspunkte für ein manipuliertes Unfallgeschehen gibt. Zwar tragen diese Beweisanzeichnen noch nicht den erforderlichen Vollbeweis einer Unfallmanipulation. Sie sind jedoch unterhalb der Schwelle des nachgewiesenen Betrugsvorwurfs geeignet, die vom Sachverständigen D. aufgezeigten Bedenken gegen die Richtigkeit des vom Kläger geschilderten Unfallverlaufs zu verstärken. Dazu im Einzelnen:
  3. aa)In der Kasuistik gilt es als anerkanntes Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen, wenn ein gemietetes Fahrzeug in das Unfallgeschehen verwickelt ist und aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anmietung und Schadensfall – wie im vorliegenden Fall geschehen – der Verdacht entsteht, dass die Anmietung zweckgerichtet zur Herbeiführung des Schadens geschah (vgl. Senat OLGR 2009, 394 ). Denn eine Unfallverursachung durch ein gemietetes Fahrzeug verhindert im Regelfall, dass der in betrügerischer Absicht Auffahrende einen spürbaren eigenen finanziellen Schaden erleidet und eine Höherstufung seiner Versicherung riskiert.
  4. bb)Sodann deutet im vorliegenden Fall einiges darauf hin, dass sich die Liquidation des Unfalls für den Kläger gerechnet hätte: Der Kläger rechnet auf der Grundlage der abstrakten Schadensberechnung auf Gutachterbasis ab und hatte sich bereits vor dem Unfall einen Audi A4 gekauft (GA I Bl. 90). Hinzukommt, dass der Kläger das beschädigte Fahrzeug erst wenige Monate zuvor erworben hatte. Aufgrund der bereits getätigten Neuanschaffung besaß der Kläger ein nachhaltiges Interesse, den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs in einer zumindest marktgerechten Höhe baldmöglichst zu realisieren (zum Indizwert der Schadensabrechung auf Gutachterbasis: OLG Frankfurt ZfSch 2004, 503; OLG Hamm ZfSch 2004, 68; OLGR Koblenz 2006, 386 ). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger das verunfallte Fahrzeug am Unfalltag bereits zu einem Kaufpreis von 15.600 EUR an den Arbeitskollegen, den Zeugen H., veräußert hatte: Auch dieses Veräußerungsgeschäft weist Ungereimtheiten auf. Während der Sachverständige der Dekra den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs mit 12.500 EUR angab, war der Zeuge H. bereit, einen um 4.100 EUR höheren Kaufpreis zu entrichten, ohne dass es ihm in seiner Vernehmung gelungen wäre, plausibel darzulegen, aufgrund welcher Überlegungen er sich zur Zahlung dieses hohen Kaufpreises entschlossen hatte. Weiterhin ist auffällig, dass der Zeuge nach dem Unfall kein anderes Fahrzeug erwarb. Seine im Termin vom 15.11.2006 vorgetragene Erläuterung, er habe wegen eines Auszuges im Frühjahr oder Mai 2004 kein Geld mehr für die Anschaffung des Pkws besessen, vermag angesichts des Kaufdatums (14.10.2004) nicht zu überzeugen.
  5. cc)Schließlich hat das Landgericht aus der Aussage des Zeugen P2 belastbare Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation hergeleitet: Der Zeuge P2 hatte am Unfallort den Eindruck gewonnen, dass sich die Parteien sehr ruhig und sachlich verhielten. Mit Recht hat das Landgericht hierin ein eher untypisches Verhalten erblickt, da Unfallbeteiligte nicht selten eine Aufgeregtheit zeigen. Ferner hat der Zeuge P2 ausgesagt, er habe ein eher vertrautes Verhalten festgestellt (GA I Bl. 88). Auch dies stützt den Anschein einer Manipulation, da die Bekanntschaft der Unfallbeteiligten in der Kasuistik als anerkanntes Beweisanzeichen für einen gestellten Unfall gilt (OLG Hamm ZfSch 2005, 539).
  6. g)Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO ist nicht angezeigt: Entgegen dem Vortrag des Klägervertreters (Schriftsatz vom 16.9.2009, Seite 2) hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Existenz eines Kaskogutachtens, welches Fotos des unfallbeschädigten Movano beinhaltet, nicht für möglich gehalten, sondern hat sich darauf beschränkt, den Klägervertreter darauf hinzuweisen, dass die Erörterung dieses tatsächlichen Aspekts dem ersten Rechtszug vorbehalten gewesen wäre. Der mit dem Wiedereröffnungsantrag verbundene Beweisantrag scheitert mithin bereits daran, dass die Fotoaufnahmen nicht nachweislich existieren. Darüber hinaus würde die Zulassung dieses neuen Angriffsvorbringens jedenfalls an der Schranke des § 531 Abs. 2 ZPO scheitern: Eine auf ordnungsgemäße Prozessführung bedachte Partei hätte die Existenz von Fotomaterial des unfallbeschädigten Movano zum Gegenstand ihres erstinstanzlichen Vortrags gemacht. Das unterlassene Vorbringen beruht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auf Nachlässigkeit. Überdies stünde einer Zulassung des neuen Angriffsvorbringens auch die Vorschrift des § 530 ZPO i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO entgegen: Die Zulassung des Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits nicht unerheblich verzögern; Entschuldigungsgründe dafür, weshalb der Vortrag zu einer möglichen Existenz eines Kaskogutachtens nicht bereits in der Berufungsbegründung gehalten worden ist, sind nicht ersichtlich. 3. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Einbußen teilt das rechtliche Schicksal der auf Ausgleich der Sachschäden gerichteten Klage: Auch hier gereicht es dem Kläger zum prozessualen Nachteil, dass er den ihm obliegenden Beweis dafür, die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung (HWS-Schleudertrauma, Schulterprellung und Knieprellung) infolge des von ihm behaupteten Zusammenstoßes mit dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeug davon getragen zu haben, nicht erbringen konnte. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/31959.html Kommentare

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