Tenor 1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.12.2008 – 11 O 8/06 – in der Hauptsache und im Kostenpunkt abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.970,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2005 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte <Name>, <Straße, Nr.>, <PLZ, Ort> in Höhe von 333,85 EUR freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 48 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 52 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 74 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 26 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, welcher sich am 19.10.2005 gegen 14:50 Uhr auf der B 406 ereignete. Der Beklagte zu 1) befuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lastzug mit Anhänger in der Ortslage T. die K.~straße und wollte nach links in die bevorrechtigte B 406 einbiegen. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug, welches der Zeuge G. fuhr. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagten für den Unfall allein hafteten. Er hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe dem klägerischen Fahrzeug die Vorfahrt genommen. Obwohl er das Herannahen des Pkws habe bemerken müssen, sei er mit dem Lkw in die Kreuzung eingefahren. Der Zeuge G. sei zunächst davon ausgegangen, dass er hinter dem abbiegenden LKW habe weiterfahren können, als plötzlich der Anhänger aufgetaucht sei. Er habe danach gebremst und den PKW nach links gezogen. Im Einzelnen begehrt der Kläger für folgende Positionen Schadensersatz: Wiederbeschaffungswert, netto abzüglich Restwert: 6.600 EUR; Sachverständigenkosten: 427,11 EUR; Meldekosten: 56 EUR; Abschleppkosten, netto: 340,20 EUR; Standgeld: 208 EUR; Kostenpauschale: 25 EUR. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.656,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2005 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte <Name> in Höhe von 333,85 EUR freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. ___e___ Sie haben vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe sich zunächst vergewissert, dass die Straße frei gewesen sei. Als er angefahren sei, sei der Zeuge G. gerade erst in seinen Sichtbereich gelangt. Als der Beklagte zu 1) sich mit dem Zugfahrzeug bereits vollständig auf der Fahrbahn befunden habe, sei der PKW des Klägers gegen das linke Hinterrad geprallt. Dieser Unfallhergang sei nur dadurch zu erklären, dass der Zeuge G. die L 170 mit weit überhöhter Geschwindigkeit, und zwar zwischen 70 und 90 km/h, befahren habe. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.655,56 EUR nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von den Gebührenansprüchen in Höhe von 316,18 EUR freizustellen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen vollen Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis weiter. Der Kläger vertritt die Auffassung, eine Mithaftung des Klägers sei nicht zu begründen. Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass auf Seiten des Beklagten zu 1) eine Vorfahrtsverletzung vorliege. Nach den sachverständigen Feststellungen und den Angaben des Beklagten zu 1) selber habe sich der klägerische Pkw im Sichtbereich des Beklagten zu 1) befunden, als dieser die Entscheidung getroffen habe, auf die Hauptstraße abzubiegen. Der Beklagte zu 1) habe gewusst, dass sich an seiner Zugmaschine ein Anhänger befunden habe, so dass von vornherein mit einer wesentlich längeren Blockierung der Fahrspur zu rechnen gewesen sei. Der Beklagte zu 1) habe damit rechnen müssen, dass der Zeuge G. die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht einhalten würde. Dass er gleichwohl abgebogen sei – und zwar trotz der geschilderten Umstände – stelle ein derart grob verkehrswidriges Verhalten und ein besonders schweres Verschulden dar, dass die vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr aus Billigkeitsgründen bei der Haftungsverteilung unberücksichtigt bleiben müsse. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an den Kläger über die zuerkannten 2.655,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2005 hinaus weitere 5.000,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2005 zu zahlen; 2. den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte <Name> nicht lediglich in Höhe von 316,13 EUR, sondern in Höhe von 333,85 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagten treten der Feststellung des Landgerichts entgegen, wonach das klägerische Fahrzeuge beim Einfahren des Beklagten zu 1) in den Kreuzungsbereich bereits im Sichtbereich gewesen sei. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. gehe in wesentlichen Punkten von falschen Prämissen aus: So habe der Sachverständige als Kollisionsstelle die Einmündung der L 178 in die L 170 angenommen. Nach seiner Annahme habe sich der Zusammenstoß circa 5,5 m hinter der Fahrbahnbegrenzungslinie auf der L 178 geeignet. Dass diese Annahme nicht zutreffen könne, ergebe sich aus den Angaben der Beteiligten und Zeugen, insbesondere aus der Aussage des Zeugen P. sowie aus der Ermittlungsakte. Demgegenüber sei die Tatsache, dass der Zeuge G. mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, als erwiesen anzusehen. Zutreffend habe das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der erhebliche Geschwindigkeitsverstoß eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten bedinge, die bis zur Alleinhaftung führen könne. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall sei maßgeblich durch die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung verursacht worden, weshalb das Landgericht den Verursachungsbeitrag des Zeugen G. mit Recht als überwiegend angesehen habe. Dieser habe nicht nur die angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts deutlich überschritten, sondern hätte zudem bei entsprechender Reaktion den Zusammenstoß vermeiden können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung vom 2.4.2009 (GA II Bl. 298 ff.) sowie auf die Berufungserwiderung vom 11.5.2009 (GA II Bl. 321) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1.9.2009 (GA II Bl. 332 f.) Bezug genommen. II. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig: Insbesondere steht es der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, dass der Kläger einen Teil seines Rechtsschutzziels durch die Stellung eines Berichtigungsantrags nach Maßgabe des § 319 Abs. 1 ZPO hätte erreichen können. Die Berichtigungsmöglichkeit beseitigt das Rechtsschutzziel für eine Anfechtung jedenfalls dann nicht, wenn der Erfolg des Berichtigungsverfahrens wegen fehlender Offenkundigkeit der Unrichtigkeit diskussionswürdig erscheint (Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl. § 319 Rdnr. 17; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 319 Rdnr. 30; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 319 Rdnr. 21; Musielak/Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 319 Rdnr. 18; Karlsruhe MDR 2003, 523 ). B. Die Berufung des Klägers ist zum Teil begründet: 1. In Höhe des zugesprochenen Betrages und der korrigierten Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Berufung schon deshalb Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu korrigieren war:
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