In dem Rechtsstreit [...] ./. [...] wird der Antrag vom 11.01.2010, die Geschäftsführer der Klägerin von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Termin am 12.01.2010 zu entbinden, zurückgewiesen. Gründe I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung des Beklagten geltend. Der Beklagte hat auf die Klage bislang nicht erwidert. Für den heutigen Tag ist Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung über die Klage anberaumt worden. Gemäß den „§§ 141 , 279 ZPO“ ist das persönliche Erscheinen eines Geschäftsführers der Klägerin sowie des Beklagten angeordnet worden. Über die Ordnungsgeldandrohung des § 141 ZPO ist belehrt worden. Ein Antrag auf Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Geschäftsführers der Klägerin vom 06.01.2010 ist mit Beschluss vom gleichen Tag zurückgewiesen worden. Mit Schreiben vom 11.01.2010 beantragt nunmehr der Geschäftsführer der Klägerin, Herr [...], persönlich, die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Geschäftsführers der Klägerin aufzuheben. Zur Begründung führt er aus: Die Geschäftsführung könne den Sachverhalt mangels eigener Kenntnis des Falls nicht aufklären. Die Schadenssachbearbeitung sei ausschließlich dem Prozessbevollmächtigten übertragen. Dieser verfüge über alle diesbezüglichen Kenntnisse. Er sei auch zum Vergleichsschluss ohne Widerrufsvorbehalt legitimiert. Bislang sei noch jedes Verfahren ohne die persönliche Anwesenheit eines Geschäftsführers erledigt worden. II. Die Zurückweisung des Antrags beruht auf den §§ 278 , 141 ZPO. Es liegt kein wichtiger Grund vor, dessentwegen eine Wahrnehmung des heutigen Termins den Geschäftsführern der Klägerin nicht zuzumuten wäre (§ 141 Abs. 1 S. 2 ZPO). Alleine die Tatsache, dass die Geschäftsführer ein größeres Unternehmen leiten und entsprechenden Verpflichtungen nachzugehen haben, rechtfertigt ihre Befreiung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht. Unabhängig von ihrer Stellung sind alle Menschen vor dem Gesetz - hier: § 141 ZPO - gleich (Art. 3 GG). Dass die Geschäftsführer im Einzelfall durch vorrangige Verpflichtungen an der Wahrnehmung des heutigen Termins verhindert seien, ist nicht vorgetragen. Es kommt hinzu, dass die Geschäftsführer nach § 141 ZPO die Möglichkeit haben, einen Vertreter zu entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Dem Geschäftsführer eines größeren Unternehmens ist es ganz regelmäßig möglich, einen sachkundigen Mitarbeiter des Unternehmens zu bevollmächtigen und an seiner Statt zu entsenden. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil ihre Voraussetzungen nicht vorlägen. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 141 ZPO nicht vor, wenn die Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich zur Aufklärung des Tatbestands nicht in der Lage sein sollten - was indes etwa in Bezug auf die im Verfahren problematisierten Umstände der Vorhaltung von Ersatzfahrzeugen nicht zutreffen dürfte. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens beruht jedenfalls maßgeblich auf § 278 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift soll für die Güteverhandlung das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. Der Regierungsentwurf führt zu der Entwurfsfassung der Vorschrift aus (BT-Drs. 14/4722, 83): „Der eigentlichen streitigen Verhandlung geht grundsätzlich eine Güteverhandlung voraus. Dadurch soll eindringlich an alle Prozessbeteiligten appelliert werden, die in den meisten Streitfällen bestehenden materiellen und immateriellen Vorteile einer Streitbeilegung ohne streitiges Urteil (Zeitgewinn, Rechtsfrieden) in noch stärkerem Umfang als bisher zu nutzen. Der Entwurf schreibt damit konsequent die bereits durch den neuen § 15a EGZPO eingeleitete Linie einer stärkeren Betonung der gütlichen Streitbeilegung (nach dem Motto: „Schlichten ist besser als richten“) fort. [...] Absatz 2 Satz 1 knüpft an den bisherigen § 279 Abs. 2 an; im Interesse der Ermöglichung einer einvernehmlichen Streitbeilegung, hebt er allerdings nunmehr hervor, dass das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht nur anordnen kann, sondern auch soll.“ Der Bericht des Rechtsausschusses führt aus (BT-Drs. 14/6036, 121): „Zu Absatz 3 ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Soll-Regelung das persönliche Erscheinen der Parteien zur Güteverhandlung regelmäßig anzuordnen ist, die Soll-Bestimmung aber die notwendige Flexibilität in atypischen Fällen gewährleistet.“ § 278 Abs. 3 ZPO kann nicht - auch nicht in Verbindung mit § 141 ZPO - dahin ausgelegt werden, dass die Entsendung eines Prozessbevollmächtigten stets genüge, denn sonst bliebe der Vorschrift kein Anwendungsbereich, was der Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt hat. Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift der Erfahrung Rechnung getragen, dass es die gütliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten fördert, wenn neben dem Prozessbevollmächtigten auch die Partei persönlich anwesend ist. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass sich die Partei unter dem unmittelbaren Eindruck der Verhandlungen mit der Gegenseite und dem Gericht zu einer gütlichen Einigung entschließen kann, zu der sie sonst nicht bereit wäre. Zwar ist auch der Prozessbevollmächtigte im Außenverhältnis zu einem Vergleichsschluss ermächtigt. Er ist aber erstens im Innenverhältnis an die Weisungen der Partei gebunden. Zweitens erhöht es die Aussichten einer gütlichen Einigung, wenn die persönlich erschienene Partei unter dem Eindruck der Güteverhandlung - gegebenenfalls auch gegen den Rat ihres Prozessbevollmächtigten - einer gütlichen Einigung zustimmen kann. Die Möglichkeit einer Rücksprache des Prozessbevollmächtigten mit seinem Mandanten ersetzt den persönlichen Eindruck der Partei von der Güteverhandlung nicht. Dementsprechend ist es auch im vorliegenden Verfahren sinnvoll, wenn die Klägerin - neben ihrem Prozessbevollmächtigten - persönlich in der Güteverhandlung vertreten ist. Für einen atypischen Fall, in dem die persönliche Anwesenheit der Parteien ausnahmsweise von vornherein nichts zur Güteverhandlung beitragen könne, ist hier nichts ersichtlich. Ob der Prozessbevollmächtigte als instruierter Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 ZPO anzusehen ist, ist für die vorliegende Entscheidung unerheblich. Die Ankündigung, einen instruierten Vertreter zu entsenden, führt nach § 141 Abs. 3 ZPO nicht zur Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens, sondern hindert nur die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei. Unabhängig davon ergibt sich aus dem oben erläuterten Zweck des § 278 ZPO und dem Umstand, dass der Gesetzgeber ein Leerlaufen des § 278 Abs. 3 ZPO nicht gewollt haben kann, dass die bloße Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten das persönliche Erscheinen der Partei zur Güteverhandlung nicht ersetzt und infolgedessen ein Ordnungsgeld gegen die ausgebliebene Partei verhängt werden kann. Auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 278 ZPO ist die § 141 ZPO betreffende Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres übertragbar, weil die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Güteverhandlung einen anderen Zweck verfolgt als die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 ZPO). Dementsprechend erklärt § 278 Abs. 3 S. 2 ZPO die maßgeblichen Vorschriften des § 141 ZPO nur für entsprechend anwendbar, also nur mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Zweck der Vorschriften. Permalink: http://openjur.de/u/31974.html Kommentare
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