der Beklagten zu Vergnügungssteuern für Spielautomaten in Imbisslokalen herangezogen. 1996 erließ die Beklagte unter dem
insgesamt 1.224,- EUR heranzog (51,- EUR pro Monat und Gerät). Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Erhebung einer Steuer nach „Pauschalsätzen“ sei unzulässig, den die Beklagte mit Bescheid vom
einer Satzung vom 21.11.85 i.d.F. vom 19.3.01 ausging). Zwar sei die Beklagte grundsätzlich zur Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten
Spiel- und Geschicklichkeitsautomaten befugt. Auch mache die
der Klägerin in den Vordergrund gestellte Frage der Unmöglichkeit der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer auf den einzelnen Spieler diese nicht rechtswidrig; die Klägerin habe nicht dargelegt, dass „in ihrem Fall die im Bereich der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer erdrosselnde Wirkung hätte“. Indessen verstoße die Erhebung der „Automatensteuer“ auf der Grundlage eines „pauschalierten Steuersatzes pro Spielgerät (Stückzahlmaßstab)“ gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG). Herkömmlicherweise werde die „Spielautomatensteuer“ als ein „pauschaler Maßstab“ als sachgerecht angesehen, solange die „Erfassung des Vergnügungsaufwandes wenigstens wahrscheinlich“ bleibe. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde deutlich, dass die „Spielautomatensteuer“ als eine „am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer“ entstanden sei, wobei „
jeher“ ein sog. „lockerer Bezug“ zwischen dem Steuermaßstab und dem Vergnügungsaufwand, „wie er sich in den konkreten Einspielergebnissen der einzelnen Automaten“ ausdrücke, als „ausreichend und der Steuergerechtigkeit entsprechend angesehen wurde“. In dem (Nichtannahme-)Kammer-Beschluss vom 3. Mai 2001 ( 1 BvR 624/00 , DVBl. 2001, 1135 ) habe das Bundesverfassungsgericht aber „zu erkennen gegeben“, dass zu überprüfen sei, ob nicht statt der pauschalen Besteuerung
Spielautomaten diese „an dem individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand als sachgerechtem Maßstab ausgerichtet“ werden müsse. Tatsächlich stelle sich seit dem 1. Januar 1997 das „Problem der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes“ als praktikabler Pauschalmaßstab insoweit neu, als nur noch solche Gewinnspielautomaten eingesetzt würden, die mit einem „manipulationssicheren Zählwerk“ versehen seien. Dadurch könnten (offenbar für jeden damit ausgestatteten Spielautomaten) die jeweiligen „Spielaufwendungen“ („Spieleinsätze“, „Einspielergebnis“) festgestellt werden. Die „Festlegung des Stückzahlmaßstabes“ halte die Kammer danach nicht mehr für gerechtfertigt. Er sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil er „grundsätzlich nicht mehr als tauglich angesehen werden“ könne. Die „Spielapparatesteuer“ sei eine Aufwandsteuer, die an den „investierten Aufwand“ anknüpfe. Dieser drücke sich in den durch die Zählwerke erfassten Geldbeträgen aus. Es sei zwar richtig, dass dadurch nur der (nicht maßgebliche) Gesamtumsatz des Spielgerätes wiedergegeben werde und nicht der jeweilige Einsatz des einzelnen Spielers; der „Stückzahlmaßstab“ knüpfe jedoch in wesentlich geringerem Umfange an den „Steuergegenstand der Vergnügungssteuer“ an als der tatsächlich - wenn auch
einer Vielzahl
Spielern - erreichte (Gesamt-)Umsatz. „Gerade“ weil die Steuer vom „Betreiber der Anlage“ erhoben werde, erscheine es sachgerecht, allein auf die „Summe der in den Spielapparat investierten Spielereinsätze abzustellen“ und nicht auf den Einsatz des einzelnen Spielers, der (auch)
den „manipulationssicheren Zählwerken“ nicht erfasst werde, was somit der Forderung nach dem als „Wirklichkeitsmaßstab“ bezeichneten Abstellen auf die Automaten-„Einspielergebnisse“ nicht entgegengehalten werden könne. Die „zweifellos in Erscheinung tretenden erheblichen Schwankungen der Einnahmen“ infolge größerer oder geringerer Attraktivität der Apparate und/oder der unterschiedlichen „Standorte der Spielhallen“ forderten eine „möglichst wirklichkeitsnahe“ Besteuerung. Auch die sich durch „wirtschaftliche Schwankungen ergebenden Veränderungen des allgemeinen Spielverhaltens“ könnten - anders als bei Anlegung eines „Wirklichkeitsmaßstabes, der eine prozentuale Erhebung der Steuer festlegen würde“ -, beim „Stückzahlmaßstab“ nicht berücksichtigt werden. Schließlich hat das Verwaltungsgericht noch gemeint, dass der
ihm favorisierte sog. „Wirklichkeitsmaßstab“, „bezogen auf die Geräte mit Gewinnmöglichkeit“, nicht einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordere; denn auch die Umsatzsteuer werde nach dem durch die Zählwerke festgestellten Umsatz bemessen, und die „Notwendigkeit, die monatlichen Einspielergebnisse durch den Automatenaufsteller ermitteln zu lassen, dürfte … (nicht) zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen“ („Vergnügungssteuervoranmeldung“). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und der Abweichung
der Rechtsprechung des Senats hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Diese ist
der Beklagten nach Zustellung des Urteils am
den Betreibern
Gewinnspielautomaten im Stadtgebiet deren Umsatzdaten zu erfahren, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, auch soweit sie den Bescheid der Beklagten vom
15 bzw. 13 Geldspielgeräten, die die Zeiten 2004, Januar bis August 2005 und Juli 2004 bis Januar 2005 betreffen. Nach Angabe ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betreffen diese allerdings Apparate in Spielhallen.
ihnen befanden sich lediglich jeweils fünf die ganze Erfassungszeit über im Einsatz. Dazu trägt die Klägerin vor, aus dem vorgelegten Zahlenwerk ergebe sich, dass bei den „Einspielergebnissen“ einzelner Automaten Abweichungen
einem nach dem Tagesumsatz bemessenen Durchschnittsergebnis in Höhe
mehr als 25 % nach oben und unten vorlägen. „Ergänzend“ beruft sie sich „dafür, daß die vom Bundesverwaltungsgericht statuierten Grenzbeträge sowohl nach unten als auch nach oben in Visselhövede durchgängig über- bzw. unterschritten werden“, auf ein Sachverständigengutachten. Ein Sachverständiger sei in der Lage, „anhand
Daten anderer Unternehmer und an anderen Aufstellplätzen“ ihre Behauptungen nachzuweisen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf ihre Schriftsätze (und Anlagen) verwiesen. Gründe Die Berufung hat Erfolg. Der Senat konnte über sie entscheiden, obwohl einer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Krankheit am Erscheinen gehindert war. Denn einmal hatte die Klägerin ihre Vollmacht zwei weiteren Anwälten erteilt, deren Verhinderung nicht glaubhaft gemacht worden ist, zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb nicht für eine Vertretung gesorgt worden war. Die Verhandlungsunfähigkeit des bevollmächtigten Rechtsanwaltes am Terminstag ist dann kein zur Terminsaufhebung nötigender erheblicher Grund i.S.
GO, wenn und soweit die Erkrankung seit längerem besteht. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO muss ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche gehindert ist, seinen Beruf auszuüben (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2000 - 3 Bf 264/00 -, NVwZ-RR 2001, 408 ). Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht entsprochen und den Bescheid der Beklagten vom
1.224,- EUR erhoben. Damit hat die Beklagte gegenüber dem zeitlich vorhergehenden (bestandskräftigen) Bescheid vom
VfG auch dann vorgelegen hätte, wenn der Bescheid
1997 auch für 2002 noch wirksam geworden wäre. Dagegen dürfte die im Berufungsverfahren auf den Bescheid vom
1.224,- EUR herangezogen worden war. Diese Gebührenfestsetzung galt daher auch für die Folgejahre 2005 und 2006, so dass der - keine Änderung enthaltende - Bescheid vom 13. Januar 2006 möglicherweise ins Leere ging, bzw. eine vorhandene Festsetzung lediglich wiederholte. Unabhängig
der Frage der Zulässigkeit, ist die Klage (entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts) jedenfalls unbegründet.
Spielautomaten … in Gaststätten“ gewerbsmäßig „veranstalteten Vergnügungen“ Vergnügungssteuer in Form einer „Pauschsteuer nach festen Sätzen“ (§ 9 Nr. 1a) in Höhe
51,- EUR je angefangenen Kalendermonat. Diese „Pauschsteuer“, d.h. ein einheitlicher Betrag für jeden Spielautomaten, hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Möglichkeit, die „Einspielergebnisse“ der jeweiligen Automaten bestimmen zu können, zu Unrecht - generell - als unzulässig angesehen. Auch die Voraussetzungen, unter denen das vom Bundesverwaltungsgericht neuerdings (Urteile vom 13.4.05, KStZ 2005, 171 und 176; vom 14.12.05, DVBl. 2005, 338) angenommen wird, die das Verwaltungsgericht weder geprüft noch bejaht hat, lägen tatsächlich nicht vor. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargetan, dass im Gebiet der Stadt Visselhövede die danach für die Annahme der Unzulässigkeit des sog. „Stückzahlmaßstabes“ erforderliche sog. „Schwankungsbreite“ in den „Einspielergebnissen“ (+/- 25 %) vorliegen würde. In keinem Fall dürfte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die bei Gewinnspielautomaten zu erhebende Vergnügungssteuer sich nach Art einer Umsatzsteuer prozentual nach der Höhe der „Einspielergebnisse“ der Apparate zu richten habe, zutreffend sein. a) Verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage der Erhebung
Vergnügungssteuer ist Art. 105 Abs. 2a GG, wonach die Länder die „Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen …Aufwandsteuern“ haben, „solange und soweit sie nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind“. Schon hiernach verbietet sich eine unmittelbar umsatzbezogene Vergnügungssteuer. Im Übrigen gilt für die Erhebung einer Vergnügungssteuer durch die Gemeinden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 NKAG) vom Veranstalter eines „Vergnügens“ folgendes: Die Frage, ob für das Betreiben
Gewinnspielautomaten beim Aufsteller („Veranstalter“) eine pauschalierte Steuer erhoben werden darf, war Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Band 14, S. 76 ff., aus dem Jahre 1962. Dort ist ausgeführt, dass sich die Vergnügungssteuer „allgemein in der Gestalt entwickelt (habe), daß sie nicht unmittelbar
dem sich Vergnügenden für seinen Aufwand, sondern
dem Veranstalter des Vergnügens für die Veranstaltung“ erhoben werde (S. 79), was zu ihrem „herkömmlichen Bilde“ gehöre (S. 91), so dass Steuertatbestand die „Veranstaltung des Vergnügens“ sei (S. 92). Zwar führe das „bloße Halten“ eines Spielapparates „an sich noch nicht zur Veranstaltung eines Vergnügens“, sondern erst das Benutzen des Apparates durch den Spieler; indessen werde aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit Recht davon ausgegangen, dass der zur Benutzung aufgestellte Apparat auch tatsächlich benutzt werde. Diese traditionelle Form der Steuererhebung bei Gewinnspielautomaten ist daher als solche verfassungsrechtlich anerkannt. b) Das der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Gesetz sah eine vom Automatenaufsteller zu erhebende „Pauschsteuer“ vor, deren Höhe sich nach dem „Erstanschaffungspreis“ des jeweiligen Spielapparates richten sollte, und zwar 0,5 % davon, mindestens aber 10,- DM pro Monat (bei Gewinnspielautomaten: 30,- DM pro Monat). Auch das hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet, und zwar mit der Begründung, dass sich der „Erstanschaffungspreis statt des früher maßgeblichen gemeinen Wertes und die Stückzahl in Verbindung mit einem Satz
10,- DM anstelle des bisherigen
5,- DM … nicht so weit
den herkömmlichen (Bemessungsgrundlagen entfernten), daß sie mit dem Wesen der traditionellen Vergnügungssteuer unvereinbar wären“ (S. 92/93). Daraus ist zusätzlich ersichtlich, dass auch die Erhebung einer „Spielautomaten“-Steuer (beim Aufsteller des Automaten) nach einem Pauschalmaßstab zu dem herkömmlichen Bild der „Spielapparatesteuer“ gehört. c) Im Einzelnen heißt es dazu (S. 93): Zwar wäre der „individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand … der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer“ - sog. „Wirklichkeitsmaßstab“; für Veranstaltungen, bei denen der „individuelle (!) Aufwand sich nicht oder kaum zuverlässig erfassen“ lasse, habe das Vergnügungssteuerrecht jedoch „Ersatzmaßstäbe in der Gestalt der Pauschsteuer herausgebildet“, wobei
dem „möglichen Vergnügungsaufwand“ abgesehen und stattdessen der „wahrscheinliche Vergnügungsaufwand“ erfasst werde, „den es einfachen äußeren Umständen“ entnehme, wofür „Durchschnittssätze“ festgesetzt würden. Als Ersatzmaßstab dürfe „freilich schon nach herkömmlicher Ansicht“ nur ein solcher gewählt werden, „der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, weil (?) ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd, also nicht sachgerecht wäre“. Zu der Frage des Pauschalsatzes als Ersatzmaßstab wird dann, wieder unter Übernahme tradierter Praxis, ausgeführt (S. 93/94): Herkömmlicher pauschaler Maßstab für das Halten
Gewinnapparaten sei ihr „gemeiner Wert“. Dabei liege die „Beziehung des gemeinen Wertes zu dem Umfang der Benutzung“ des Apparates „auf der Hand“: Die
jedem Aufsteller erstrebte Rentabilität eines Spielapparates hänge vornehmlich
der Häufigkeit seiner Benutzung ab; „die Aufstellung eines teureren Apparates spricht also dafür, dass er - infolge seines günstigeren Ausstellungsortes (!) oder seiner größeren Anziehungskraft - genug Spieler (!) finden wird, um rentabel zu sein …“. Der gemeine Wert „gibt also einen gewissen Anhalt für die Häufigkeit der Spiele“. d) Schon hier zeigt sich, dass das Bundesverfassungsgericht mit der Frage nach dem Spieler-Vergnügungsaufwand, der tatsächlich ja primär mit der Vergnügungssteuer erfasst werden soll, im Grunde die - als tradiert bezeichnete - Tatsache aus den Augen verloren hat, dass die Steuer beim (vom) Automatenaufsteller erhoben wird. Das ergibt sich auch aus seinen weiteren Ausführungen, auf denen letztlich die spätere Rechtsprechung zu dem angeblichen „Wirklichkeitsmaßstab“ der „Einspielergebnisse“ beruht. Danach wird nämlich eine „Beziehung“ zwischen den Verhältnissen auf Seiten des (Spielautomaten-) Aufstellers und des Spielers lediglich fingiert. Zu dem in seiner Entscheidung einschlägigen „Erstanschaffungspreis“ als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer auf das (Bereit-)Halten
Spielautomaten führt das Bundesverfassungsgericht nämlich aus (S. 94 f), dieser sei zwar nicht tradiert, stehe indessen (ebenfalls) „nicht außer jeder Beziehung zu der Häufigkeit der Benutzung“ (durch eine Vielzahl
„Benutzern“); trotz „allmählichen Sinkens des gemeinen Wertes“ biete der „Erstanschaffungspreis einen … sachgerechten Anhalt für die Häufigkeit der Benutzung“. Auch die Besteuerung nach einem Mindestsatz „und damit nach der Stückzahl“, der nach der streitgegenständlichen Regelung den „Erstanschaffungspreis als Steuermaßstab generell ausschließt“, sei schon bisher üblich (und die Regel) gewesen. Es treffe nicht zu, dass die Stückzahl „schlechthin keinerlei Beziehung zu der Häufigkeit der Benutzung mehr habe“ (wie vom vorliegenden Oberverwaltungsgericht angenommen), wenn es auch so scheine, da sie „losgelöst“ sei „vom gemeinen Wert wie vom Erstanschaffungspreis“, so dass „u.U.“ eine „primäre Stückzahlsteuer, weil der Vergnügungssteuer wesensfremd“, unzulässig sein könnte. Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht indessen mit der Begründung offengelassen, dass „die besondere Preissituation der Spielapparate eine andere Beurteilung zu(lasse), da die Unterschiede der Erstanschaffungspreise verhältnismäßig unbedeutend“ seien. Das deute darauf hin, dass an ihnen „etwa gleich häufig gespielt“ werde, so dass „schon die bloße Tatsache der Ausstellung eines Apparates, ohne Rücksicht auf seinen Wert und seinen Erstanschaffungspreis, im Durchschnitt einen Anhalt für eine etwa gleichhäufige Benutzung“ böte, „so daß der herkömmliche lockere Bezug zwischen dem Steuermaßstab und dem Vergnügungsaufwand noch als gewahrt angesehen werden kann“ (S. 95). 35e) Dieses Stichwort vom (angeblichen) „lockeren Bezug“ hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegriffen, obwohl ein solcher
Anfang an tatsächlich nicht belegt ist. Wie den oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen ist, betrifft es allgemein die Beziehung zwischen einem Spielapparat (seinem Wert bzw. Anschaffungspreis) und den, also allen, Spielern. Diese Beziehung dürfte schon als solche fraglich sein, da teure Geräte nicht unbedingt attraktiver sein müssen - bezeichnenderweise stellt das Bundesverfassungsgericht (aaO, S. 94 oben) auch nicht nur darauf, sondern auch auf den im Einzelfall „günstigeren Aufstellungsort“ (also z.B. Spielhallen) ab -, sie ist darüber hinaus für eine auf den Aufwand des einzelnen Spielers abstellende (so richtig aaO, S. 93) Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer i.S.
2a GG auch grundsätzlich unerheblich. Denn im Hinblick auf den einzelnen Spieler kann es auf die Häufigkeit der Benutzung eines Spielgerätes an sich, d.h. durch alle Spieler, nicht ankommen, so dass die Frage danach auch für die Steuererhebung nicht maßgeblich sein kann. Ein attraktiverer Spielapparat kann zwar auch
einzelnen Spielern häufiger benutzt werden als ein weniger attraktives Gerät, muss das aber nicht, indem dabei lediglich die Gesamtzahl der Spieler erhöht ist. Das gilt gleichermaßen für die vom Verwaltungsgericht (und insbesondere vom OVG Schleswig, s. z.B. Urteil vom 21.1.04, 2 LB 53/03 , KStZ 2004, 95 ) favorisierte Berücksichtigung der sog. „Einspielergebnisse“, d.h. des Umsatzes eines Geldspielgerätes. Denn auch das sagt, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (Beschluss vom 19.8.03, 13 LA 243/03; vom 26.1.04, 13 LA 397/04, NVwZ-RR 2004, 781 ; vom 28.1.05, 13 ME 526/04 , ZKF 2005, 115 ; vom 6.4.06, 13 LA 468/05), nichts darüber aus, wie häufig ein einzelner Spieler einen Spielautomaten benutzt, d.h. wie groß sein diesbezüglicher Aufwand ist, an den die Steuer ja anknüpfen soll. Ein größeres „Einspielergebnis“ eines Apparates zeigt zwar dessen größere Attraktivität, nicht jedoch zugleich, dass dies nicht an einer Mehrzahl
Spielern läge, sondern dass der einzelne Spieler dort häufiger spielen würde als an anderen, weniger attraktiven Spielapparaten. Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht ( BVerwGE 110, 237 /240) deshalb gemeint, dass sich auch unter Berücksichtigung der Erfassbarkeit der „Einspielergebnisse“
Spielautomaten „der Vergnügungsaufwand der einzelnen Spieler nicht erfassen“ lasse und deshalb „die Anknüpfung der Spielautomatensteuer an den Vergnügungsaufwand des Spielers … damit auch dann pauschal (bliebe), wenn das Einspielergebnis der Geräte als Bemessungsgrundlage der Steuer gewählt würde. Schon die indirekte Erhebung dieser Vergnügungssteuer rechtfertigt somit unverändert ihre Pauschalierung nach herkömmlicher Art“. Hieraus folgt, dass das Problem nicht in einem - nicht bestehenden - sog. „lockeren Bezug“ zu sehen ist, sondern in der Frage nach der Zulässigkeit des Anknüpfens der Steuer an das Aufstellen eines Automaten.
Zählwerken nicht die Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit, so dass für sie der „Stückzahlmaßstab“ beibehalten werden müsste, während für Geräte mit Gewinnmöglichkeit “ein am konkreten Umsatz orientierter“ Maßstab (in Form einer Umsatzsteuer?) gewählt werden müsste, womit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden wäre. g) Ist diese Entscheidung (BVerwGE 110, 238) schon im Hinblick auf ihre Widersprüchlichkeit nicht überzeugend, soweit es um die zusätzlich angesprochene Frage des sog. „lockeren Bezugs“ zwischen Vergnügungssteuer und Geräteumsatz geht, so gilt das in gleicher Weise für die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der sog. „Stückzahlmaßstab“ dann für die Bemessung
Gewinnspielautomaten ungeeignet (unzulässig) sei, wenn deren „Einspielergebnisse“ um mehr als 50 %
dem Durchschnitt der Einspielergebnisse aller Automaten im Satzungsgebiet abweichen (Urteile vom 13.
Vergnügungssteuern für den „Betrieb“
Gewinnspielautomaten nach einem einheitlichen Pauschalsatz zu Unrecht beanstandet hat, so würde das auch dann gelten, wenn entgegen der Meinung des Senats die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundegelegt würde, d.h. auf die unterschiedliche Höhe
„Einspielergebnissen“ im Satzungsgebiet der Beklagten abgestellt würde. Denn weder hat die Klägerin dargetan, dass die insoweit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt wären, noch ist das sonst ersichtlich. Nach der betreffenden Rechtsprechung ist die Erhebung einer einheitlichen Vergnügungssteuer (Pauschalsteuer) für unterschiedliche Gewinnspielautomaten in einem Satzungsgebiet dann unzulässig, wenn die „Einspielergebnisse“ einzelner Automaten
dem Durchschnitt aller um mehr als 25 % nach unten oder oben abweichen, die festgestellten Umsätze in Einzelfällen also unter 75 oder über 125 % des Durchschnittsumsatzes liegen. Dass diese Voraussetzungen hier (im Jahre 2002 und 2006) vorgelegen hätten, hat das Verwaltungsgericht, das - nicht näher definierte - Abweichungen schlicht unterstellt hat, nicht festgestellt. Die Beklagte hat dazu mitgeteilt, sie habe alle Betreiber
Gewinnspielautomaten in ihrem Stadtgebiet vergeblich um Hergabe der „Umsatzdaten ihrer Spielautomaten“ gebeten. Auch die Klägerin hat solche nicht hergegeben, sondern nur eigene Umsatzzahlen, die sich zudem nicht auf die Einnahmen in Gaststätten, sondern in Spielhallen beziehen, für die nach der Satzung der Beklagten ein wesentlich höherer Monatssatz (102,- EUR) gilt. Hiernach ist die Feststellung eines „Satzungsgebiets-Durchschnittseinspielergebnisses“ und damit auch des Vorhandenseins
für die Annahme der Unzulässigkeit der Pauschalbesteuerung maßgeblichen Abweichungen nicht möglich. Im Übrigen ist zu den (Spielhallen-) Zahlen der Klägerin Folgendes zu bemerken: Zum einen wird sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei den Zahlen „nur eines
mehreren Aufstellern oder insgesamt einem nur sehr geringem Prozentsatz aller Automaten“ ein „belastbarer Durchschnitt … in aller Regel nicht bilden lassen“ (Urteil vom 14.12.05, 10 CN 1/05 , aaO, S. 385). Zum anderen dürften
den vorgelegten Umsatzzahlen auch nur die
solchen Apparaten zu berücksichtigen sein, die jeweils über den gesamten „Berichtszeitraum“ (2004, Juli 2004 bis Juni 2005, Januar bis August 2005) in Betrieb gewesen sind. Demgegenüber ist die
der Klägerin aufgemachte Rechnung auf der Grundlage der täglichen „Einspielergebnisse“ angesichts täglicher Schwankungen zu anfällig und damit nicht aussagekräftig („belastbar“). Berücksichtigt man nämlich nur die Spielautomaten, die über den ganzen erfassten Zeitraum in Betrieb waren, so findet sich bei fünf Automaten für die 366 Tage des Jahres 2004 und die 365 Tage vom Juli 2004 bis Juni 2005 bei keinem Automaten ein um über 25 % vom Durchschnitt abweichendes „Einspielergebnis“. Lediglich für die 230 Tage der Monate Januar bis August 2005 ist das der Fall, woran indessen ersichtlich ist, dass dieses Ergebnis nicht repräsentativ sein kann. Danach wäre unter Berücksichtigung der allein
der Klägerin für ihre Spielhallen vorgelegten Zahlen die für die Annahme der Unzulässigkeit der Pauschalbesteuerung erforderliche „Schwankungsbreite“ auch dann nicht gegeben, wenn die Zahlen die „Einspielergebnisse“
in Gaststätten aufgestellten Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit betreffen würden. Soweit die Klägerin insoweit die Einholung eines „Sachverständigengutachtens“ begehrt, kann dem nicht entsprochen werden, da auch einem „Sachverständigen“ andere als die
der Klägerin vorgelegten Umsatzzahlen nicht zur Verfügung stünden, er damit schon tatsächlich nicht in der Lage sein könnte, die auf das Gebiet der Beklagten bezogene „Schwankungsbreiten“-Frage zu klären. Permalink: http://openjur.de/u/319783.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.