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OLG Dresden, Beschluss vom 25. November 2009 - Az. 3 U 1317/09

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.12.2009. 2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Kläger wird, soweit er die erste Instanz betrifft, verworfen, im Übrigen zurückgewiesen. 3. Der Beklagten wird für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin G G aus E bewilligt. 4. Streitwert des Berufungsverfahrens: 27.877,04 EUR. Gründe I. Die Parteien des Wiederaufnahmerechtsstreits und der Ehemann der Beklagten sind die testamentarischen Erben ihrer Ende 2004 im Alter von 92 Jahren verstorbenen "Tante"J I . Im Ausgangsverfahren mit umgekehrtem Rubrum verurteilte das Landgericht die jetzigen Kläger unter Abweisung der Erbauseinandersetzungsklage im Übrigen rechtskräftig zur Zahlung von 27.877,04 EUR nebst Zinsen an die hiesige Beklagte, deren Ehemann ihr seinen Erbteil übertragen hatte. Mit der per Telefax am 22.09.2008 eingereichten Restitutionsklage wollen die Kläger im Umfang ihrer damaligen Verurteilung die Wiederaufnahme und in der Hauptsache die vollständige Klageabweisung erreichen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.07.2009, auf das verwiesen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich die mit unverändertem Ziel geführte zulässige Berufung der Kläger, die zugleich Prozesskostenhilfe für beide Instanzen begehren. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels und ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. II. Neben den beklagenswerten Auswüchsen, die der Konflikt im und rund um den Vorprozess hervorgerufen hat, und dem bezeichnenden Umstand, dass die Parteien des Rechtsstreits allesamt von den zu Lebzeiten von der Erblasserin erlangten beträchtlichen Vermögenswerten nichts mehr zu besitzen scheinen, bedauert der Senat aus staatlicher Perspektive zusätzlich, dass die - wie sogleich dargelegt wird: aussichtslose - Restitutionsklage trotz erstinstanzlicher Versagung von Prozesskostenhilfe überhaupt zugestellt worden ist, statt den Eingang des unter dem 15.10.2008 angeforderten, aber nicht gezahlten Gerichtskostenvorschusses abzuwarten. Nunmehr steht ernstlich zu befürchten, dass nicht nur die im ersten, sondern auch die im zweiten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten und außerdem für beide Instanzen die PKH-Vergütung der beigeordneten Rechtsanwältin der Beklagten vom Fiskus zu tragen sein werden, ohne dass ein Rückgriff bei den Klägern nennenswerten Erfolg verspricht. III. Die Berufung hat, ohne dass zulassungsrelevante Fragen im Sinne von §§ 522 Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO entscheidungserheblich werden, keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht ist die Restitutionsklage abgewiesen worden. Sie ist allerdings entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht nur unbegründet, sondern aus zwei Gründen bereits unzulässig. 1. Zum einen haben die Kläger, ohne dass ihnen Wiedereinsetzung gewährt werden könnte, die Restitutionsklage schon nicht innerhalb der Notfrist des § 586 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO von einem Monat erhoben.

  1. a)Die ab Kenntnis vom vermeintlichen Anfechtungsgrund laufende Notfrist zur Klageerhebung ist nicht gewahrt. Zwar haben die Kläger die Klageschrift per Telefax am 22.09.2008 (Montag) und damit auf der Grundlage ihrer Behauptung, sie hätten den als Anfechtungsgrund angesehenen Grundbuchauszug vom 20.08.2008 per Post am 22.08.2008 erhalten, noch rechtzeitig am letzten Tag der Frist beim Landgericht eingereicht. Zu ihren Gunsten kann ferner unterstellt werden, dass sie die im Rechtsstreit bislang entgegen §§ 588 Abs. 1 Nr. 2, 589 Abs. 2 ZPO (jeweils) unterbliebene Benennung von Beweismitteln und Glaubhaftmachung derjenigen Tatsachen, die die Einhaltung der Notfrist ergeben, von Rechts wegen und auch tatsächlich noch nachzuholen in der Lage sind; eine Kenntnisnahme erst am 22.08.2008 (und nicht schon an einem der beiden Vortage) ist keineswegs gewiss und insbesondere auch nicht, wie das Landgericht möglicherweise angenommen hat, bereits aufgrund fehlenden Bestreitens der Beklagten zum vorgetragenen Zeitpunkt der Kenntniserlangung anzunehmen. Auf all dies kommt es hier nicht an, weil die rechtzeitige Klageeinreichung alleine nicht genügt. Vielmehr bedarf es im Rahmen von § 586 Abs. 1 ZPO rechtzeitiger Klageerhebung durch Zustellung der Klage (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO), wobei § 167 ZPO die Zustellung, sofern sie "demnächst" erfolgt, auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage zurückbezieht. Im Streitfall ist der Beklagten die Klageschrift nicht alsbald nach Einreichung, sondern aufgrund einer im Verantwortungsbereich der Kläger liegenden Verzögerung von mehr als 14 Tagen (vgl. BGH NJW 2004, 3775 m.w.N.) erst am 13.01.2009 zugestellt worden. Die Kläger hatten den von ihnen aufzubringenden Gerichtskostenvorschuss weder bei Einreichung der Klage noch nach Aufforderung durch die Kostenbeamtin unter dem 15.10.2008 bei der Landesjustizkasse eingezahlt. Deshalb ist die Zustellung zunächst über Monate hinweg unterblieben.
  2. b)Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann den Klägern nicht gewährt werden. Dabei mag auf sich beruhen, ob in der vorliegenden besonderen Konstellation, in der das Landgericht im Januar 2009 die Prozesskostenhilfe versagt, aber zugleich terminiert und die Zustellung der Klage verfügt hat, entsprechend § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Wiedereinsetzung auch ohne Antrag möglich wäre. Solches scheidet jedenfalls deshalb aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass am 22.09.2008, dem zu Gunsten der Kläger angenommenen Tag des Fristablaufs, dem Landgericht neben dem in der gefaxten Klageschrift enthaltenen Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung der Kläger über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Vordruck samt Belegen (§ 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO) vorlag. Dies wäre zur Erlangung späterer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unerlässlich gewesen. Insoweit bestehen keine Bedenken, dieselben Anforderungen zugrunde zu legen, die die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung an Prozesskostenhilfegesuche bedürftiger Parteien für die beabsichtigte Einlegung befristeter Rechtsmittel (BGH FamRZ 2005, 2062 und 2006, 1522 , jeweils m.w.N.) und auch von Verfassungsbeschwerden (BVerfG NJW 2000, 3344 ) stellt. Dies gilt umso mehr, als die binnen einer Notfrist zu erhebende Wiederaufnahmeklage ihrer Funktion nach einem befristeten Rechtsmittel ähnelt, welches das Gesetz zur Beseitigung einer durch eine gerichtliche Entscheidung bislang begründeten Beschwer zur Verfügung stellt. Überdies ist auch bei materiellen Ausschlussfristen anerkannt, dass sie durch einen spät gestellten Prozesskostenhilfeantrag nur dann rechtzeitig gehemmt werden können, wenn bei Gericht innerhalb der Ausschlussfrist auch die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO nebst Belegen eingegangen ist ( BGHZ 98, 295 und 170, 108 ; BGH NJW 2007, 441 ). Im Streitfall haben die Kläger diese zur Erlangung späterer Wiedereinsetzung unverzichtbare Voraussetzung nicht erfüllt. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass am 22.09.2008 nicht nur der Klageschriftsatz, sondern auch die für die Bedürftigkeitsprüfung unerlässlichen Prozesskostenhilfeunterlagen gefaxt wurden; weder in dem vom Landgericht angelegten Beiheft für Prozesskostenhilfe noch ansonsten findet sich ein Beleg für eine solche Faxübermittlung. Abgesehen davon ist dem für sich betrachtet verspätet am 25.09.2008 eingegangenen Originalschriftsatz keine unterschriebene Erklärung der Kläger, sondern lediglich die unzureichende Kopie einer solchen vom 13.09.2008 beigefügt gewesen. Erstmals mit Schriftsatz vom 26.09.2008 haben die Kläger unaufgefordert eine von ihnen am selben Tag unterzeichnete Erklärung im Original beigebracht. 2. Zum anderen ist die Restitutionsklage auch deshalb unzulässig, weil die Kläger die Statthaftigkeitsvoraussetzung des hier allein in Betracht kommenden § 580 Nr. 7 b ZPO nicht dargetan haben.
  3. a)Nach dieser Vorschrift findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei "eine andere Urkunde auffindet ..., die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde." Das setzt schon auf der Zulässigkeitsebene des gegebenenfalls dreistufig verlaufenden Wiederaufnahmeverfahrens voraus, dass die Partei die Eignung des neuen urkundlichen Beweismittels für eine ihr günstigere Entscheidung schlüssig darlegt (vgl. BVerwG NJW 1982, 2204 ). Darüber hinaus wird die Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7 b ZPO, wie nicht zuletzt ein systematischer Vergleich mit sämtlichen anderen sehr strengen Restitutionstatbeständen ergibt, nur dann zugelassen, wenn das nachträglich verfügbar gewordene Beweismittel die Unrichtigkeit des Urteils angesichts seines besonderen Beweiswertes augenscheinlich offenbart ( BGHZ 38, 333 ).
  4. b)Hier fehlt es an allem. Um eine neue Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO handelt es sich bei dem nunmehr vorgelegten Grundbuchauszug schon deshalb nicht, weil dieser nur etwas belegt, was im Vorprozess im Kern ohnehin unstreitig war. Die Kläger hatten im Rahmen ihrer damaligen Klageerwiderung vom 21.11.2005 vorgebracht (dort S. 4 letzter Absatz i.V.m. S. 2 Zeile 12), die hiesige Beklagte habe von der Erblasserin ihrerseits ein etwa 1.400 m² großes zu bebauendes Grundstück in der Nähe von B M geschenkt erhalten; dieser Vortrag blieb unbestritten. Die schon damals unstreitige Schenkung wird im Übrigen durch den nunmehr erhaltenen und vorgelegten Grundbuchauszug vom 20.08.2008 nicht einmal belegt; der Auszug bezeugt vielmehr lediglich eine Übertragung durch die Erblasserin, und zwar jeweils hälftig an die jetzige Beklagte und deren Ehemann. Dass es sich bei dem laut Grundbuchauszug übertragenen Grundstück um das im Vorprozess von den Klägern selbst als Geschenk bezeichnete Grundstück handelt, liegt auf der Hand, wird es doch im Grundbuch von B mit einer Größe von 1.417 m² als Bauplatz geführt und liegt B nur wenige Kilometer von B M entfernt. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache der Kläger gewesen, bereits im Vorprozess die offenbar erst jetzt verstärkt erkannte indizielle Bedeutung der Schenkung an die hiesige Beklagte für die Beweiswürdigung hervorzuheben und hierauf gestützt notfalls Berufung einzulegen, nachdem das Landgericht diesem Umstand in seinem Urteil keine erkennbare Bedeutung beigemessen und der Zahlungsklage etwa zur Hälfte stattgegeben hatte. Unabhängig davon wäre sogar dann, wenn die Kläger und das Landgericht im Vorprozess nichts von der Grundstücksschenkung an die Beklagte gewusst hätten, ein Restitutionsgrund nicht schlüssig aufgezeigt. Die im Jahre 1995 schenkweise erfolgte Übertragung des Grundstücks an die Beklagte und ihren Ehemann hätte im Ausgangsverfahren allenfalls gewisse indizielle Bedeutung erlangen können und mitnichten gleichsam einen Umkehrschluss dahin erlaubt, dass dann auch die beiden Überweisungen vom Konto der Erblasserin in Höhe von 93.000,00 DM und 56.000,00 DM, die einmal die Klägerin am 12.06.2001 und das andere Mal der Kläger am 21.08.2001 jeweils zu Gunsten des gemeinsamen Kontos der Eheleute bei derselben Sparkasse tätigten, von den beiden kontobevollmächtigten Klägern absprachegemäß selbst vollzogene Schenkungen der Erblasserin bedeuteten. Von einer durch die nunmehr vorgelegte Beweisurkunde augenscheinlich offenbar gewordenen Unrichtigkeit des ersten Urteils des Landgerichts könnte nicht einmal ansatzweise ausgegangen werden. IV. Das im zweiten Rechtszug gestellte Prozesskostenhilfegesuch der Kläger ist nach dem Vorgesagten mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Berufung abzulehnen, § 114 ZPO. Soweit die Kläger zugleich (nochmals) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz beantragen, ist das Gesuch bereits zu verwerfen, weil das Landgericht über den identischen Antrag bereits unangefochten und damit formell rechtskräftig befunden hat. V. Der nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftigen Beklagten ist dagegen für den zweiten Rechtszug antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu bewilligen, §§ 114 ff. ZPO. VI. Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat der Senat bereits jetzt in Höhe desjenigen Betrages festgesetzt, zu dessen Zahlung die Kläger im Vorprozess in der Hauptsache verurteilt worden sind. Permalink: http://openjur.de/u/31987.html Kommentare

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