← Deutschland

OLG Hamburg, Urteil vom 8. Januar 2007 - Az. 7-1/06

Tenor Der Angeklagte, der nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom

  1. November 2006 - 3 StR 139/06 - der Beihilfe zum 246fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig ist, wird zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten sämtlicher Rechtsmittel mit Ausnahme der Kosten, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom
  2. November 2006 die Nebenkläger ... zu tragen haben. Dem Angeklagten werden die notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt mit Ausnahme der Auslagen, die die Nebenkläger ... nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom
  3. November 2006 selbst zu tragen haben. Angewendete Vorschriften: §§ 211 I,27 II,49 I Nr. 1,52 II StGB, § 129a Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. der Bekanntmachung v.
  4. November
  5. Gründe I. Der Angeklagte ist durch das Urteil des
  6. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts von
  7. Februar 2003 wegen Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe 15 Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision ist das Urteil vom Bundesgerichtshof am
  8. März 2004 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden. Der
  9. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat den Angeklagten am
  10. August 2005 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Bundesperichtshof hat mit seinem Urteil vom
  11. November 2006 die Feststellungen jenes Urteils aufrechterhalten und den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum 246fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig ist. Zur Verhandlung und Entscheidung über den aufgehobenen Strafausspruch ist die Sache zurückverwiesen worden. II. Der Senat hat weitere, das Urteil des
  12. Strafsenats ergänzende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen: Die Ehefrau und die beiden Kinder des Angeklagten sind nach Marokko zu seinen Eltern ausgereist. Die Ehefrau erwartet ein drittes Kind. Der Angeklagte wurde von der Technischen Universität Hamburg-Harburg exmatrikuliert. Dagegen sind verwaltunggerichtliche Verfahren anhängig. Nach Bestehen aller anderen erforderlichen Prüfungen fehlt dem Angeklagten zum Abschluß seines Studiums nur noch die Diplom-Arbeit. Die zuständige Behörde hat ihn aus Deutschland ausgewiesen. Auch über die dagegen eingelegten Rechtsmittel ist noch nicht entschieden worden. Zuletzt bestritt der Angeklagte seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen seines Vaters und Bekannter. Der Angeklagte ist weiterhin unbestraft. Gegen ihn wurde nach der Verkündung des Urteils des
  13. Strafsenats vom
  14. August 2005 bis zum
  15. Februar 2006 Untersuchungshaft vollzogen. Am
  16. Februar 2006 wurde er auf Grund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Seit dem
  17. November 2006 befindet er sich erneut in Untersuchungshaft. Diese Feststellungen stützt der Senat auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Diese Angaben sind glaubhaft. Dass der Angeklagte unbestraft ist, ergibt sich auch aus dem Auszug aus dem Bundeszentralregister. III. Der Senat schließt aus den bindenden Feststellungen, dass der Angeklagte auf Grund der ihm bekannten Umstände der Haupttat und deren Vorbereitung hätte erkennen können, dass auch möglichst viele Menschen in Gebäuden am Boden sterben sollten. Der Angeklagte wußte, dass große Selbstmordanschläge mit Flugzeugen begangen werden sollten. Er wußte auch, dass die für diese Anschläge ausgesuchten Personen eine qualifizierte Pilotenausbildung absolvierten. Dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn es den Attentätern nur um den bloßen Absturz der entführten Flugzeuge an beliebiger Stelle gegangen wäre. Schließlich lag es für den Angeklagten bei der ihm bekannten grundsätzlichen Ausrichtung der terroristischen Vereinigung, möglichst große Anschläge auf Amerikaner und Juden zu verüben, nahe, dass die Haupttäter versuchen würden, die symbolkräftige Außenwirkung ihrer Anschläge zu steigern, indem sie die Flugzeuge gezielt in Gebäude lenkten. Wenn auch für den Angeklagten nicht vorhersehbar war, dass es sich dabei gerade um das World Trade Center und das Pentagon handeln würde, so hätte er jedenfalls erkennen können, dass über die Flugzeuginsassen hinaus eine möglichst große Anzahl weiterer Menschen getötet werden sollte. In diesem Sinne und mit dieser Maßgabe war für ihn vorhersehbar, dass etwa 3.000 Menschen starben, die sich im World Trade Center und im Pentagon aufhielten. IV. Der nach den §§ 211 1, 27 II, 49 I Nr. 1, 38 II StGB gemilderte Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren vor. Folgende Gesichtspunkte sind bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen: Der Angeklagte wird erstmals wegen einer Straftat verurteilt. Er ist besonders haftempfindlich: Er wird zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt und deshalb jedenfalls einen wesentlichen Lebensabschnitt nicht in Freiheit verbringen können. Er ist für eine Familie mit zwei, demnächst drei kleinen Kindern verantwortlich, die sich im Ausland aufhält, so dass er während des Freiheitsentzuges kaum Kontakt zu ihr halten kann. Auch übrige soziale Kontakte mit Personen gleichen Herkommens werden im Vergleich zu deutschen Häftlingen stärker eingeschränkt sein. Sein fast abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik wird der Angeklagte nicht beenden können. Sechs Jahre qualifizierter Ausbildung werden dadurch wertlos. Der Angeklagte hat während des Laufs des Verfahrens lange Zeit in der Untersuchungshaft zubringen müssen, nämlich bis zur Verkündung dieses Urteils in drei Abschnitten insgesamt etwas länger als drei Jahre, davon ungefähr fünf Monate und drei Wochen zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat. Die Bedingungen des Vollzuges der Untersuchungshaft der für den Angeklagten mit besonderen Sicherungsvorkehrungen wie dem Ausschluß von der Gemeinschaft mit anderen Gefangenen verbunden war, haben ihn besonders belastet. Es ist daher geboten, die lange Dauer der Untersuchungshaft trotz der Anrechnung auf die künftige Strafhaft (§ 51 I 1 StGB) bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Taten, zu denen er Hilfe leistete, und der Verkündung dieses Urteils ungefähr fünfeinhalb Jahre liegen und dass seit den Gehilfenbeiträgen, die dem Angeklagten anzulasten sind, eine noch längere Zeit vergangen ist. Auch die Dauer und die Eigenarten des Verfahrens bedeuteten eine besondere Belastung für den Angeklagten. Daß seit dem
  18. Oktober 2001 die Ermittlungen auch gegen den Angeklagten als Beschuldigten gerichtet waren, wußte er seit seiner Festnahme am
  19. November
  20. Seitdem hatte er nicht nur im üblichen Maße die Unsicherheit hinzunehmen, wann und mit welchem Ergebnis das gegen ihn geführte Ermittlungs- und Strafverfahren enden werde. Vielmehr hat der Angeklagte den außergewöhnlichen Gang dieses Verfahrens mit drei Hauptverhandlungen in erster Instanz und zwei Revisionsverfahren, die zunächst zu einer Aufhebung der Verurteilung und dann zu einer erheblichen Verschärfung des Schuldspruchs geführt haben, als besondere Belastung empfunden. Nur unerheblich zu Gunsten des Angeklagten ist zu werten, dass er, aus einem fremden Kulturkreis stammend, in Deutschland leicht einem zunehmenden Radikalisierungsprozeß innerhalb einer islamistischen Gruppe anheimfallen konnte und dass er in seinen früheren Aussagen einen Teil der objektiven Begleitumstände, wie etwa die Bekanntschaft mit und schließlich auch seinen Aufenthalt in Afghanistan eingeräumt hat. Maßgeblich für die Einordnung der Schuld des Angeklagten ist das Gewicht seiner Beihilfehandlung. Daneben ist auch die Schwere der Unterstützten Haupttat mit zu berücksichtige. Diese beiden Gesichtspunkte sind so gewichtig, dass sie die Gesamtheit der mildernden Umstände zurückdrängen und die Verhängung der Höchststrafe als tat- und schuldangemessen erfordern: Die Beihilfehandlung des Angeklagten hatte einiges Gewicht. Zu Gunsten des Angeklagten ist zwar zu werten, dass er an unterer Stelle der Hierarchie an den Anschlagsvorbereitungen beteiligt war, nicht an der Ausführung der Taten selbst. Auf besondere Fertigkeiten des Angeklagten kam es nicht an. Seine Beiträge waren für die erfolgreiche Ausführung der Taten nicht unverzichtbar. In ihrer Gesamtheit waren sie gleichwohl erheblich. Der Angeklagte half dabei, die Kontakte ... zu Dritten nach dessen Rückkehr aus Afghanistan gering zu halten. Er half weiter dabei, durch Wahrnehmung einiger persönlicher Angelegenheiten den Anschein zu wahren ... und ... befänden sich weiterhin als Studenten ih Hamburg - und nicht zu einer Pilotenausbildung in den USA. Gegenüber dem Bruder ... und Vertretern seines Heimatstaates verschleierte der Angeklagte den wahren Aufenthalt ... . Die Beschwichtigungen des Angeklagten und seine Nachricht an ... beugten der Gefahr vor, dass weitere Nachforschungen den verdächtigen gleichzeitigen Besuch von Flugschulen durch die späteren Haupttäter hätten aufdecken können. Darüberhinaus hat der Angeklagte ... vom Konto ... 5.000 DM überwiesen, um den USA-Aufenthalt ... und ... zu finanzieren. Dieses Geld stand zur Vorbereitung der Tat zur Verfügung, wenn auch vor dem Eintreffen dieses Betrages in den USA das dortige Konto ... und ... bereits aus anderen Quellen wiederaufgefüllt war. Insgesamt hat der Angeklagte die Beihilfe in mehreren Teilakten von unterschiedlichem Gewicht und über einen längeren Zeitraum begangen. In die Bewertung der Gehilfenbeiträge des Angeklagten ist zudem entscheidend einzubeziehen, dass der Angeklagte seine Beiträge in einem arbeitsteilig organisierten System erbrachte. Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zu Taten Hilfe geleistet hat, die ein ganz ungewöhnliches Ausmaß an Unrecht und Leid bewirkt haben. 246 Menschen sind in vier abstürzenden oder explodierenden Verkehrsflugzeugen gestorben. Die Täter haben Morde begangen, in denen sogar zwei Mordmerkmale verwirklicht wurden, nämlich Heimtücke und Handeln aus niedrigen Beweggründen. Schon diese strafschärfenden Gesichtspunkte gewinnen ein so erdrückendes Übergewicht, dass sich die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in der Abwägung im Ergebnis nicht strafmildernd auswirken. Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von fünfzehn Jahren ist die angemessene Reaktion auf die schwere Schuld, die der Angeklagte durch seine Tat auf sich geladen hat. Im Hinblick auf den Tod von 248 Menschen ist nicht mehr von entscheidender Bedeutung, dass für den Angeklagten auch der Tod von ungefähr 3.000 weiteren Menschen vorhersehbar war und ihm dies deshalb als verschuldete Tatfolge zuzurechnen ist. Auf einer Berücksichtigung dieser Feststellungen beruht die Strafzumessung nicht. Die Beihilfe zum Mord an 246 Menschen erfordert unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte bereits die Zumessung der Höchststrafe. Der Angeklagte hat neben der Beihilfe zum 246fachen Mord einen weiteren Tatbestand erfüllt, nämlich den der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3 a.F. StGB). Das Mitwirken im arbeitsteilig organisierten System bildet die Eigenart und besondere Kennzeichnung der tateinheitlichen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Diese besondere Art der Mitwirkung hat sich schon bei der Bemessung des Gewichts der Beihilfehandlung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt. Damit ist der Unrechtsgehalt des § 129a StGB im konkreten Fall für die Strafzumessung im wesentlichen erfaßt, auch wenn die Schutzgüter der §§ 211 , 27 StGB und des § 129a StGB nicht identisch sind und auch zeitlich die Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung schon vor der Beihilfehandlung beginnt. Der Senat hat deshalb den Umstand, dass der Angeklagte tateinheitlich neben der Beihilfe zum Mord einen weiteren Straftatbestand erfüllt hat, nicht - nochmals - strafschärfend gewertet. Verzögerungen des Verfahrens hat der Senat nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen das auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) und auf den Art. 5 III 1, 6 I 1 MRK beruhende Gebot, Strafverfahren innerhalb angemessener Frist zu erledigen, kann eine Kompensation der daraus folgenden besonderen Belastungen des Angeklagten durch eine Minderung der zu verhängenden Strafe gebieten. Indes ist nicht jede Verlängerung des Verfahrens auf eine Rechtsstaatswidrigkeit zurückzuführen. Es besteht nicht einmal eine Vermutung, dass jede Verlängerung im Vergleich zu einem schnellstmöglichen Verfahrensgang durch rechtsstaatswidriges Verhalten der für den Staat handelnden Personen verursacht worden sein müßte. So beruht die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens auf der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems. Sie eröffnet die Möglichkeit, Fehler zu erkennen und zu beheben. Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens selbst verzögert deshalb das Verfahren nicht, sondern sie ist dem gesetzlich geregelten Lauf des Verfahrens zuzurechnen. Ob ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt wird, hängt zudem nicht davon ab, ob Fehler unterlaufen sind, sondern allein davon, ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Auf einen Fehler zurückgeführt werden kann nur die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens oder einzelner erstinstanzlicher Verfahrensabschnitte nach einer Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht. Auch dies zwingt nicht selbstverständlich zu einer Kompensation der dadurch verursachten Verlängerung des Verfahrens, denn nicht jeder Fehler, zu dessen Korrektur das Verfahren ganz oder teilweise zu wiederholen ist, bedeutet zugleich eine Rechtsstaatswidrigkeit. Nicht jede fehlerhafte Rechtsanwendung verstößt zugleich gegen Verfassungsprinzipien oder Grundrechte, und selbst für solche Fehler besteht keine allgemeine Regel, die zu einer Kompensation bei der Strafzumessung zwingen würde (vgl. zum ganzen: BGH, NJW 2000, 1529, 1532 ff.). Eine strafmindernde Berücksichtigung der Verfahrensverlängerung durch die beiden erneut durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlungen oder gar eine Kompensation dieser Verfahrensverlängerung durch eine beziffert bemessene Minderung der Freiheitsstrafe kommt danach gegenüber dem Angeklagten aus zweierlei Gründen nicht in Betracht. Die unterlaufenen, vom Revisionsgericht beanstandeten Fehler haben kein so schweres Gewicht, dass sie als Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip zu werten wären. Den bisher erstinstanzlich befaßten Senaten sind Fehler bei der Beweiswürdigung im Rahmen eines ganz außergewöhnlich umfangreichen und komplexen Sachverhalts und bei der Anwendung des Rechts der Beihilfestrafbarkeit im Hinblick auf die erforderliche Vorsatzkonkretisierung unterlaufen. Diese Fehler erreichen das Gewicht rechtsstaatlich nicht mehr hinnehmbarer Rechtsverstöße nicht. Aber selbst dann wäre unter den diesen Fall prägenden Besonderheiten eine Kompensation bei der Strafzumessng nicht geboten. Die Zurückverweisungen haben die Wiederholung einer vollständigen erstinstanzliehen Hauptverhandlung und einer auf die Zumessung der Strafe beschränkten Hauptverhandlung erforderlich werden lassen. Obwohl eine mehrfache Zurückverweisung durchaus ungewöhnlich ist, fällt die dadurch bewirkte Verlängerung des Verfahrens neben dem beträchtlichen Maß an Unrecht und Schuld bei weitem nicht so sehr ins Gewicht, dass eine Minderung der Strafe in Betracht käme. V. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und der Rechtsmittel beruht auf den §§ 465 I 1, 473 I 1 StPO. Die Kosten seiner eigenen Rechtsmittel hat der Angeklagte zu tragen, weil die Rechtsmittel erfolglos geblieben sind, da das Verfahren schließlich mit einer Verurteilung abgeschlossen worden ist. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger sind Kosten des Verfahrens, die der Angeklagte wegen der Verurteilung zu tragen hat. Davon ausgenommen sind lediglich die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel der Nebenkläger, die der Bundesgerichtshof diesen auferlegt hat. Daß der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom
  21. November 2006 die Revision des Generalbundesanwalts teilweise verworfen hat, führt nicht zu einem Teilerfolg des Angeklagten (§ 473 IV StPO), weil es nicht zu einer im Vergleich zum angefochtenen Urteil milderen Festsetzung der Strafe oder der Schuldform gekommen ist. Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger hat der Angeklagte zu erstatten (§§ 472 I 1, 473 I 2 StPO), soweit sie nicht Nebenklägern durch von Ihnen eingelegte erfolglos gebliebene Rechtsmittel entstanden sind. Auch Auslagen, die den Nebenklägern erst nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom
  22. November 2006 entstanden sind, hat der Angeklagte zu erstatten. Die Rechtskraft des Schuldspruches führte nicht zu einer Beschränkung der Befugnisse der Nebenklage. Permalink: http://openjur.de/u/31993.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.