Tenor Der Angeklagte wird unter Zurückweisung des Antrages auf Einstellung des Verfahrens wegen Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der zugelassenen Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 129a Abs. 1 Nrn. 1 und 3, 211 , 224 Abs. 1 Nrn. 25, 22, 27 Abs. 1 und 2, 49 , 52 StGB. Gründe : I. Der Angeklagte ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er wurde am 3.4.74 in Marrakesch geboren, wo er bis 1993 lebte. Sein in gewissem Wohlstand lebender Vater übte den Beruf des medizinisch technischen Assistenten aus. Nachdem der Angeklagte im Sommer 1993 einen dem hiesigen Abitur vergleichbaren Schulabschluss mit guten Ergebnissen erreicht hatte, bewarb er sich im September 1993 in Münster um die Teilnahme an einem Sprachkurs mit dem Ziel, anschließend ein Studium im Fach Elektrotechnik in Deutschland aufzunehmen. Nach Erhalt eines Visums im Oktober 1993 reiste er im November 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und absolvierte in Münster einen Sprachkurs sowie das Studienkolleg. Der Angeklagte spricht jetzt sehr gut deutsch. Zum Wintersemester 1995 wechselte er an die Technische Universität Hamburg-Harburg und begann, Elektrotechnik zu studieren. Im Mai 1996 bezog der Angeklagte ein Zimmer im Studentenwohnheim Sch...in Hamburg-Harburg. Zwischen Oktober 1999 und Ende Februar 2000 hielt er sich in der Wohnung W... ..,
- Obergeschoss, auf. Am 24.3.00 heiratete er in Dänemark die russische Staatsangehörige Maria P... Im Anschluss lebte er bis April 2000 in der Wohnung eines Bekannten in HamburgWandsbek. Anfang Mai 2000 kam er für einige Tage bei einem Freund namens Abbas T... im Studentenwohnheim SCH...in Hamburg-Harburg unter, ehe er sich am 22.5.00 nach Afghanistan begab. Am 1.8.00 reiste er von Karachi aus nach Hamburg zurück und bezog die bereits im Frühjahr 2000 angemietete Wohnung in der G...in Hamburg-Harburg, in welcher er sich mit seiner Frau und dann auch mit der am 28.9.00 geborene Tochter S... und dem am 12.11.01 geborenen Sohn M... bis zu seiner Festnahme am 28.11.01 aufhielt. Im Mai 1998 erwarb der Angeklagte sein Vordiplom. Sein Studium finanzierte er durch die Aufnahme studentischer Nebenjobs, teilweise unterstützten ihn auch seine Eltern und Schwiegereltern mit nicht unerheblichen Beträgen. Von November 2000 bis April 2001 gewährte ihm die „Technische Universität Hamburg-Harburg Technologie GmbH“ ein monatliches Stipendium in Höhe von 500 DM. Ab April 2001 erhielt er eine monatliche Förderung über 750 DM vom Studentenwerk der Universität Hamburg-Harburg. Die dem Angeklagten zuletzt am 17.2.00 zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltsbewilligung lief am 16.2.02 ab. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 27.11.01, 2 BGs 597/01, wurde der Angeklagte am 28.11.01 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen detaillierten und schlüssigen und somit glaubhaften Angaben. II. Der Angeklagte gehörte zu einem engen Kreis von streng nach den Regeln des Islam lebenden arabischen Studenten, der sich spätestens Anfang 1999 in Hamburg um den späteren Flugzeugentführer und Attentäter Mohamed A...gebildet hatte. Unter Einbindung des Angeklagten kamen A..., die ebenfalls später als Flugzeugentführer und Attentäter tätig werdenden M...und J, die ebenso wie A...nicht mehr am Leben sind, der zwischenzeitlich festgenommene B... und die flüchtigen S... B... und Z... E...spätestens im Frühjahr 1999 überein, den ihnen aus religiösen und politischen Gründen verhassten Vereinigten Staaten von Amerika durch Attentate einen schweren Schlag zu versetzen. Dieser Schlag sollte ein Fanal sein gegen die USA, gegen Israel und gegen das Judentum als solches. Dieses Übereinkommen nahm dann Gestalt dahingehend an, dass durch Flugzeugabstürze und dadurch entstehende Explosionen eine Vielzahl von Bürgern der USA auch jüdischen Glaubens getötet werden sollte. Getroffen werden sollten New York als Zentrum der wirtschaftlichen Macht der USA und Stadt, in der außerhalb Israels die meisten Juden leben, und weitere insoweit symbolträchtige Ziele. Der Angeklagte war in dieses Vorhaben eingebunden und trug durch erforderliche logistische Maßnahmen dazu bei, dass die späteren Flugzeugentführer und Attentäter A..., Al...und J... die geplanten Attentate vorbereiten konnten. Der Angeklagte ist damit mitverantwortlich für den Tod von mehr als 3.000 Menschen, die am
- September 2001 in Folge der unter anderem durch A..., Al...und J... herbeigeführten Flugzeugabstürze in den USA ums Leben kamen. Im Einzelnen: Der Angeklagte und A...lernten sich Anfang 1996 in Hamburg kennen und freundeten sich auch aufgrund ihrer übereinstimmenden religiösen und politischen Grundüberzeugungen, nämlich dem Wunsch nach einer strengen Befolgung der Regeln des Islam und einer auch durch den Palästinakonflikt verursachten kritischen Haltung gegenüber den USA und Israel, schnell an. Im April 1996 unterzeichnete der Angeklagte als Zeuge ein „Testament“ des A..., in welchem – wie bei streng gläubigen Muslimen nicht unüblich – A...Anweisungen für die Bestattungsrituale im Falle seines Ablebens gab. Bald darauf lernte der Angeklagte auch Al..., B..., Ba..., Z... E...und J... kennen. Es kam in der Folgezeit zu regelmäßigen Treffen im Wesentlichen zwischen dem Angeklagten, A..., Al..., B..., Ba..., Z... E...und J..., die – bis auf den in Bonn wohnenden Al...teilweise gemeinsam in einer Wohnung oder mit Ausnahme des auch in Hamburg lebenden J... jedenfalls in relativ enger Nachbarschaft in Hamburg-Harburg wohnten. Auch Al..., B..., Ba..., Z... E...und J... gehörten der islamischen Religion an, wobei sie jedenfalls zu Beginn der gemeinsamen Zusammenkünfte in unterschiedlichem Ausmaß nach den Regeln des Islam lebten. Die genannten Treffen waren geprägt durch intensive und auch langwierige Diskussionen über religiöse und politische Themen, wobei Einigkeit in Bezug auf eine kritische Bewertung Israels und der USA und auf die Notwendigkeit, für seine Überzeugungen eintreten zu müssen, bestand. Kristallisationspunkt dieser Treffen war A..., der über überdurchschnittliche religiöse Kenntnisse, außergewöhnliches rhetorisches Geschick und eine bestimmende und abgeklärte Art verfügte. Anfang November 1998 zogen A..., S... B... und B... gemeinsam in eine Drei-Zimmer-Wohnung in der M...in Hamburg-Harburg. Obwohl Al...bis Mai 1999 am Studienkolleg in Bonn studierte, hielt er sich häufiger in der M...auf. Sowohl der Universität Hamburg-Harburg als auch seiner Krankenversicherung hatte er als postalische Erreichbarkeit die M...angegeben. Wie der Angeklagte hielten sich auch J... und Es..., die beide an der Fachhochschule Hamburg studierten, häufig in der genannten Wohnung auf. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor genannten Umzug A...s, Ba... und B...s in die Marienstrasse wurden die politischreligiösen Einstellungen der Personen um A...noch radikaler. Dies gilt auch für den Angeklagten, der im Rahmen der Diskussionen in diesem Zeitraum die Juden beschuldigte, den Islam auszurotten, den Massenmord an den Juden im sogenannten Dritten Reich begrüßte, New York als „Zentrum der jüdischen Machtausübung“ bezeichnete und die Anwendung von Gewalt im sogenannten Djihad, dem „Heiligen Krieg“ der Muslime gegen die „Ungläubigen“, befürwortete. In einer dieser Diskussionen erklärte Ba..., er sei bereit, für seinen Glauben zu töten. Dem schloss sich der Angeklagte für sich ausdrücklich an. Ende 1998 begannen A..., Al..., J..., B..., Ba..., Z... E...und der Angeklagte mit der zunächst gedanklichen Vorbereitung von gewaltsamen Aktionen gegen die Vereinigten Staaten von Amerika. B... forderte in einer Diskussion dazu auf, gegen die USA etwas zu unternehmen. Diesbezüglich geäußerter Skepsis hinsichtlich der Realisierbarkeit von die USA treffenden Aktionen begegnete A..., indem er erklärte, es gebe Wege, gegen die USA anzugehen, die USA seien keine Allmacht. Während in diese, noch abstrakt gehaltenen Diskussionen noch wenige andere junge Männer islamischen Glaubens, so auch der damals achtzehnjährige Shahid N..., eingebunden waren, bemühten sich A..., Al..., J..., B..., Ba..., Z... E...und der Angeklagte in der Folgezeit, konkretere Gespräche über einen etwaigen Anschlag nur im engeren Kreis unter Ausschluss der nicht in ausreichendem Maße für vertrauenswürdig gehaltenen Glaubensbrüder zu führen. Spätestens im Frühjahr 1999 fassten A..., Al..., J..., B..., Z... E...und der Angeklagte den Entschluss, den ihnen aus religiösen und politischen Gründen verhassten USA durch Attentate einen schweren Schlag zu versetzen. Ob auch Ba..., der als deutscher Staatsangehöriger zu dieser Zeit seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr ableistete, an der Entschlussfassung beteiligt war, oder aber erst später in konkretere Pläne eingeweiht wurde, konnte nicht geklärt werden. Dieses Übereinkommen nahm dann Gestalt dahingehend an, dass durch von ihnen möglichst zeitgleich herbeigeführte Abstürze von durch sie entführten Flugzeugen auch in das World Trade Center in New York und dadurch entstehende Explosionen eine Vielzahl von Bürgern der USA auch jüdischen Glaubens getötet werden sollte. Das Attentat sollte ein Fanal sein, welches den vermeintlichen Anspruch des Islams auf Anerkennung als die alles beherrschende Weltreligion sowie die Verwundbarkeit der USA als die Versinnbildlichung der „Ungläubigen“ dokumentieren sollte. Es kam A..., Al..., J..., B..., Z... E...und dem Angeklagten daher darauf an, dass das Attentat als ein gezielter Schlag von Muslimen gegen die Welt der „Ungläubigen“ und als Signal für andere gewaltbereite Islamisten begriffen werden würde, ähnliche Taten zu begehen. Der Plan ging dahin, unter Ausnutzung des Überraschungsmomentes und damit der Ahnungslosigkeit der potentiellen Opfer, viele Menschen zu töten. Dass die Art und Weise der Tatausführung für viele Menschen einen qualvollen Tod durch Verbrennen oder Ersticken bedeuten würde, war den Beteiligten bewusst und soweit nicht gewollt, so doch jedenfalls gleichgültig. Jedenfalls A..., Al..., J... und B... waren in Folge ihres radikalen Glaubens bereit, die Anschläge in Form sogenannter Selbstmordattentate durchzuführen, nämlich als Piloten zu fungieren und dabei den sogenannten Märtyrertod zu sterben. Dem Plan, mehrere Flugzeuge nahezu zeitgleich in verschiedene Ziele zu fliegen, lagen mindestens zwei Überlegungen zu Grunde: Zum einen würde so das Attentatsvorhaben in kaum zu überbietender Weise als Machtdemonstration verstanden werden, zum anderen war den Beteiligten bewusst, dass bei einer sukzessiven Vorgehensweise Folgeanschläge wegen zu erwartender intensivster Fahndungsmaßnahmen nach einem Erstanschlag kaum noch zu realisieren sein würden. A..., Al..., J..., B..., Z... E...und der Angeklagte wussten, dass dieser Plan nur mit erheblichem organisatorischen, logistischen, finanziellen und auch personellen Aufwand realisiert werden konnte. Keiner von ihnen verfügte bis dahin über eine Flugausbildung. Sie wussten, dass sie für die Entführungen weitere Mittäter benötigten, die die Passagiere überwältigen und unter Kontrolle halten müssten, während sie die Lenkung der Flugzeuge übernehmen würden. Sie wussten, dass nicht nur die Anschlagsvorbereitungen, so die erforderlichen Pilotenausbildungen, sondern insbesondere die Anschläge selbst wegen der erstrebten Zeitgleichheit ein hohes Maß an permanenter Koordination erfordern würden. Auch mussten potentielle Geldgeber gefunden werden, die in ausreichendem Maße Vertrauen in ein Gelingen des Vorhabens und damit in die Geeignetheit der Attentätergruppe haben würden. A..., Al..., J..., B..., Z... E...und der Angeklagte wussten, dass all dies nur zu erreichen war, wenn sie sich wechselseitig einander bedingungslos vertrauen und aufeinander verlassen konnten, und wenn es ihnen gelingen würde, gegenüber potentiellen Mitentführern und Geldgebern als geschlossene, aufeinander eingespielte und absolut zuverlässige Gruppe aufzutreten. Dass angesichts der Zielsetzung die personelle und finanzielle Unterstützung nur aus radikalislamistischen Kreisen würde erlangt werden können, lag für die Beteiligten auf der Hand. Vor diesem Hintergrund war ihnen klar, dass sie nach außen abgeschottet und konspirativ und in der Gruppe arbeitsteilig vorgehen mussten. Es mussten nicht nur die mit dem eigentlichen Anschlagsvorhaben, sondern auch die mit den erforderlichen Anschlagsvorbereitungen verbundenen Aktivitäten geheim gehalten werden. Die ins Auge gefassten Pilotenausbildungen mussten koordiniert werden. Soweit einer von ihnen vorübergehend oder auf Dauer Hamburg und damit einen weitergezogenen Freundesund Bekanntenkreis verlassen würde, müssten die Abwesenheiten oder jedenfalls die neuen Aufenthaltsorte verschleiert werden. Wegen der Komplexität des Vorhabens war ihnen klar, dass es einer Person bedurfte, die die jeweiligen Schritte koordinierte. Diese Person sollte zunächst A...sein, da A...sich schon in den bisherigen Zusammenkünften als Wortführer profiliert hatte. Der Angeklagte erklärte sich bereit, Beiträge zu dem Vorhaben zu leisten, so im Bereich der Verschleierung und der Betreuung des Kontos Al... Das Wissen darüber, dass ein selbst herbeigeführter Tod, den einige von ihnen erleiden würden, kein leichter Schritt sein würde und dass die anderen Gruppenmitglieder nach den Attentaten wegen zu erwartender intensiver Verfolgung ihr bisheriges Leben nicht so würden weiterführen können, führte bei allen aus der Gruppe zu der Überzeugung, dass es erforderlich sein würde, in der Folgezeit einander ständig wechselseitig in dem gefassten Tatentschluss, als Kämpfer im „Djihad“ den Märtyrertod zu sterben oder andere erhebliche persönliche Risiken einzugehen, zu bestärken. All diese Überlegungen verwirklichte die Gruppe um A...in der Folgezeit. Den Beteiligten gelang es aber nicht durchgehend, über diesen Entschluss nur im engsten Kreise zu sprechen. So äußerte Al...im Frühjahr 1999 in der Bibliothek des Rechenzentrums der Universität Hamburg, in der er sich schon 1997 und 1998 desöfteren und Anfang 1999 an einigen Tagen jedenfalls gemeinsam mit A...und J... aufgehalten und die dort vorgehaltenen Computer mit Internetanschluss genutzt hatte, gegenüber der dort aushilfsweise als Bibliotheksangestellte tätigen Frau D... in sehr erregter Weise, Clinton und die USA seien „Scheiße“, Kinder stürben durch Amerika. Wörtlich erkärte Al...: „Ihr werdet noch sehen, es wird tausende von Toten geben, ihr werdet noch an mich denken.“ Dabei erwähnte er das World Trade Center. Auch der Angeklagte deutete gegenüber einer dritten Person die geplanten Attentate an: Ebenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 1999 sagte er einer männlichen Person, vermutlich seinem Freund N... A..., in einer vermeintlich unbeobachteten Situation in gedämpftem Tonfall: „Sie machen wieder etwas, es wird etwas Großes sein.“ Auf Nachfrage seines Gesprächspartners ergänzte der Angeklagte: „Ja, sie bringen es dorthin, es wird etwas Größeres sein. Am Ende werden wir auf ihren Gräbern, den Gräbern der Juden, tanzen.“ Bei anderer Gelegenheit, ebenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 1999, brachte der Angeklagte die in Bezug auf die Geheimhaltung der Anschlagsplanung erforderliche Disziplin nicht auf: Als während einer in dem Zimmer des Angeklagten in dem Studentenwohnheim in der Schüttstrasse stattfindenden Diskussion zwischen dem Angeklagten und seinen engeren Freunden, darunter jedenfalls A..., ein damaliger Zimmernachbar des Angeklagten, Herr L..., für kurze Zeit zu der Runde der Diskutierenden stieß, wies der Angeklagte auf einen seiner Freunde und sagte zu L...: „Das ist unser Pilot.“ Für L... kam diese Vorstellung unerwartet. Er fragte den Angeklagten deshalb sinngemäß, ob ein Flugzeugpilot gemeint sei, und untermalte diese Frage mit der Handbewegung des Betätigens eines sogenannten Steuerknüppels. Der Angeklagte bejahte diese Frage, der als Pilot Vorgestellte, der den beschriebenen Wortwechsel verstanden hatte, reagierte nicht. Spätestens Mitte November 1999 entschlossen sich A..., Al..., J..., B... und Es..., nach Afghanistan zu reisen und sich dort in eines der dort von Usama Bin Laden geführten Ausbildungslager für islamistische Kämpfer zu begeben. Von diesem Entschluss wurden auch jedenfalls der Angeklagte und S... B... informiert. Nun sollten Geldgeber gefunden und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass später Männer zur Verfügung stehen, die als Mittäter der Flugzeugentführungen agieren sollten. Dabei war allen bewusst, dass Usama Bin Laden als Mitbegründer und Mitfinanzier der „Al Qaida“, einem Netzwerk aus mehreren islamistischfundamentalistischen Organisationen zur Bekämpfung westlicher sowie auch arabischer, aber mit der westlichen Welt kooperierender Regierungen, sowohl die erforderlichen Geldmittel erschließen als auch Verbindungen zu anderen gewaltbereiten Islamisten, die als Mitentführer fungierenn könnten, herstellten könnte. Dass das Attentatsvorhaben bei Bin Laden auf offene Ohren stoßen würde, war der Gruppe um A...klar. Denn wie auch sie wussten, hatte Bin Laden in einem Gründungsaufruf der „Al Qaida“ „das Töten von Amerikanern und deren Verbündeten, Militärs wie Zivilisten, zur vorgeschriebenen Pflicht für alle Muslime“ erklärt. Ziel von „Al Qaida“ sowie der ihr verbundenen fundamentalistischen Bewegungen war und ist es, im Wege des „Djihad“ einen islamischen Gottesstaat zu errichten und die muslimische Welt gegen „Ungläubige“ zu verteidigen. Hauptfeinde waren und sind die Vereinigten Staaten von Amerika und Israel, aber auch muslimische Regime arabischer Staaten, die nicht als islamtreu erachtet werden. In einem Treueschwur („Bayat“) verpflichten sich die Angehörigen des Netzwerkes dem „Djihad“ und geloben Bin Laden unbedingten Gehorsam. A..., Al..., J..., B..., der Angeklagte und S... B... kamen spätestens in der zweiten Hälfte des Novembers 1999 überein, dass der Angeklagte und S... B... während der Afghanistanaufenthalte von A..., Al..., J... und B... deren persönliche Angelegenheiten betreuen, verwalten und erforderlichenfalls auch abwickeln sollten, um so deren Abreisen und anschließende Abwesenheiten möglichst unauffällig zu gestalten. A..., Al..., J... und B... waren in starkem Maße darauf bedacht, dass ihre Reisen nach Afghanistan nicht publik wurden, da sie – zu Recht – befürchteten, dass sie anderenfalls bei Ermittlungsbehörden in den Verdacht einer Nähe zu Bin Laden geraten und damit den Erfolg ihres Attentatsvorhabens gefährden könnten. A..., Al...und J... verließen in der letzten Woche des November 1999, um wenig aufzufallen jeweils um wenige Tage zeitversetzt, Hamburg. Entsprechend der oben dargestellten Abrede behauptete B... gegenüber N... wahrheitswidrig, A...wolle in Malaysia studieren. B... reiste entweder etwa zeitgleich oder wenige Tage später. Z... E...verließ Hamburg im Dezember 1999 oder Januar
- Alle fünf begaben sich über Pakistan nach Afghanistan. Der Angeklagte und S... B... wurden nun betreuend, verwaltend und auch abwickelnd tätig, wobei abredegemäß der Angeklagte Angelegenheiten des Al...und S... B... Angelegenheiten von A...und B... regelte. J... benötigte keinen derartigen „Statthalter“, da seine in Bochum studierende Verlobte S... ...ohnehin Vollmacht über sein Konto hatte und darüber informiert war, dass J... für einige Zeit ins Ausland reisen würde. Frau S... ging allerdings aufgrund einer entsprechenden, bewusst wahrheitswidrigen Erklärung des J... davon aus, dass dieser sich bei seinen im Libanon lebenden Eltern und Verwandten aufhalten würde. J... versuchte dies später Frau S... damit zu erklären, dass es besser für sie gewesen sei, seinen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Auch nach der Afghanistanreise ließ J... seine Verlobte insoweit im Unklaren. J... beauftragte auf Anregung B...s den Angeklagten, während seiner Abwesenheit Frau S..., eine angehende Ärztin, die der Angeklagte nicht kannte, anzurufen und ihr seine Hilfe anzubieten, um Frau S... zu beschwichtigen, falls diese erfahren würde, dass er sich nicht im Libanon aufhielt und deshalb unruhig werden sollte, was entsprechend obigen Ausführungen den Erfolg des Attentatsvorhabens hätte gefährden können. Aus dem gleichen Grund gab J... seiner Verlobten die Telefonnummer des Angeklagten mit dem Hinweis, dass sie sich an seinen Freund „Mounir“ wenden könne, falls sie Hilfe benötige. Dass jemand beauftragt wurde, persönliche Angelegenheiten des Z... E...zu regeln, und dass in der dann folgenden Abwesenheit des Z... E...für diesen Dinge geregelt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Dem gemeinsam gefassten Plan entsprechend wurden der Angeklagte und S... B... wie folgt tätig: Zunächst beschaffte sich der Angeklagte am 23.11.99 unter Vorlage einer ihm von Al...bereits am 30.7.98 erteilten notariellen Generalvollmacht im Auftrag Al... eine Konto/Depotvollmacht für dessen Konto bei der Dresdner Bank in Hamburg-Harburg. Hierüber waren A..., J..., B... und Z... E...informiert. Nach der Abreise des Al...nach Afghanistan wickelte der Angeklagte dessen Bankangelegenheiten ab. Noch am Tag der Verfügungsberechtigung überwies er an die „Hein Gas Hamburger Gaswerke GmbH“ 170.DM, welche am Folgetag gebucht wurden. Diesem Rechnungsbetrag lagen Gaslieferungen für die von Al...angemietete Wohnung W... .. zugrunde. Außerdem bestritt der Angeklagte von diesem Konto die Miete und die Verbrauchskosten der Wohnung W... .. für die Monate Dezember 1999 bis Februar
- Abredegemäß beendete der Angeklagte das von Al...eingegangene Mietverhältnis für die Wohnung W... ... Unter dem Datum 30.11.99 übersandte er ein Kündigungsschreiben an die Vermieterin, das den Eindruck erweckte, es sei von Al...verfasst und dessen Abreise in die Vereinigten Arabischen Emirate „aus Familiengründen“ stünde noch bevor. Als Ansprechpartner setzte der Angeklagte seinen eigenen Namen ein. Dazu waren die Telefonnummer der W... .. sowie die Adresse im Studentenwohnheim Sch...genannt. Der Angeklagte unterzeichnete dieses Schreiben auf arabisch mit seinem Namen. Mit Schreiben vom 21.12.99 kündigte er einen Vertrag des Al...mit dem Mobilfunkunternehmen „EPlus“. Auch dieses Schreiben erweckte entsprechend obigem Muster den Anschein, von Al...verfasst worden zu sein. Als Ansprechpartner wurde wiederum der Angeklagte bezeichnet, der diesen nicht unterschriebenen Brief in einem mit seinem Namen und seiner Anschrift versehenen Kuvert absandte. Schließlich nahm der Angeklagte während des Aufenthalts des J... in Afghanistan von der Wohnung W... .. aus abredegemäß telefonischen Kontakt zu S... ...auf und erkundigte sich, ob diese etwas benötige. Die angebotene Hilfe nahm Frau S... jedoch nicht in Anspruch. Mit Schreiben vom 13.12.99 kündigte S... B... die Krankenversicherung des B... bei der Innungskrankenkasse Hamburg. Mit Schreiben vom 15.12.99 kündigte S... B... mit sofortiger Wirkung und unter dem Namen „Mohamed El Amir“, also dem Namen A...s, dessen Abonnement für die Zeitschrift „Stadtbauwelt“, das dieser seit dem 1.5.94 von der StudentenPresse Pressevertriebs GmbH bezogen hatte. A..., Al..., J... und B... kehrten Anfang 2000 nach Hamburg zurück, und zwar Al...Anfang Januar, J... Ende Januar, A...Ende Februar und B... wohl erst im März
- Alle vier und Z... E...waren – wie geplant – in einem Ausbildungslager Bin Ladens gewesen. In welcher Form, mit welchen konkreten Inhalten und mit welchen Gesprächspartnern A..., Al..., J..., B... und Z... E... dort über ihr Attentatsvorhaben gesprochen hatten, konnte nicht geklärt werden. Fest steht aber, dass ihnen die erforderliche finanzielle und personelle Hilfe zugesagt worden war. A..., Al..., J... und B... wollten jetzt den erforderlichen Flugunterricht nehmen. Dies sollte in den USA geschehen, da sie dort am besten mit den Verhältnissen vertraut würden, mit denen sie auch bei den geplanten Entführungen zurechtkommen mussten. Um eine dafür erforderliche Einreise in die USA so unauffällig wie möglich zu gestalten, hatten sie verabredet, dass jeder sich einen neuen Reisepass besorgen sollte, damit die Behörden der USA bei einer Einreise nicht die vorherigen Reisebewegungen, insbesondere nicht Aufenthaltsvermerke pakistanischer Behörden, anhand entsprechender Passeintragungen erkennen und somit mißtrauisch würden. Z... E...verblieb zunächst in Afghanistan. Al...reiste von Afghanistan zunächst in seine Heimat, die Vereinigten Arabischen Emirate, und ließ sich dort am 2.1.00 einen neuen Reisepass ausstellen, obwohl sein alter Pass noch bis zum 8.4.02 gültig war. Außerdem beantragte er beim US-Konsulat in Dubai mit Erfolg ein Visum für die Einreise in die USA. Al...kehrte am 5.1.00 nach Hamburg zurück. J... erklärte am 9.2.00 gegenüber dem Einwohnermeldeamt in Hamburg wahrheitswidrig, er habe seinen Pass verloren. Dieser Pass war noch bis zum 28.9.00 gültig gewesen. Ein neuer Pass wurde ihm im März 2000 durch die libanesische Botschaft ausgestellt. J... erklärte unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Afghanistan gegenüber seiner Verlobten S..., er wolle nicht mehr studieren, sondern sich zum Piloten für Verkehrsflugzeuge ausbilden lassen. J... bemühte sich sofort um einen geeigneten Ausbildungsplatz. Am 26.3.00 schloss er einen Vertrag mit dem in den USA ansässigen „Florida Flight Training Center“ mit dem Ziel, die Privatflugzeugführerund Berufspilotenlizenz zu erhalten. A...schrieb im März 2000 per email 31 verschiedene Flugschulen in den USA an. Er teilte mit, eine kleine Gruppe von zwei bis drei aus unterschiedlichen arabischen Ländern stammenden Männern ohne fliegerische Vorbildung, die in Deutschland studierten – gemeint waren jedenfalls er und Al..., wären an einer Flugausbildung in den USA interessiert und bat um Informationen über Kosten, Unterbringung, Visamodalitäten und Finanzierung. A...erhielt am 8.5.00 vom ägyptischen Konsulat in Hamburg einen neuen Reisepass, obwohl sein bisheriger Pass noch fünf Jahre gültig gewesen war. Unmittelbar danach, nämlich am 18.5.00, ließ A...sich ein Einreisevisum für die USA ausstellen und reiste am 3.6.00 in die USA ein. Al...war bereits wenige Tage zuvor, nämlich am 29.5.00 über Belgien in die USA eingereist. J... hatte sich am 20.5.00 ein Visum für die Einreise in die USA ausstellen lassen und reiste am 27.6.00 in die USA ein. Bereits am 17.5.00 hatte B... ein Visum für die Einreise in die USA beantragt. Dieser Antrag und mehrere Folgeanträge wurden abgelehnt, so dass B... nicht legal in die USA einreisen und damit auch keine Pilotenausbildung absolvieren konnte. A..., Al..., J... und B... hatten nach ihrer Rückkehr aus Afghanistan den Angeklagten und S... B... über ihren Afghanistanaufenthalt und über die oben dargestellte Konkretisierung des Attentatsvorhabens informiert. Entsprechend den bereits geleisteten Beiträgen sollten der Angeklagte und S... B... offene Angelegenheiten der Abwesenden regeln. Obwohl Al...noch in Hamburg war, sollte der Angeklagte die bereits ausgesprochene Kündigung der Wohnung Wilhelmstrasse 30 weiter abwickeln. Al...wollte möglichst nur noch wenig in Erscheinung treten, um etwaigen Fragen nach seinem vorherigen Auslandsaufenthalt zu entgehen und damit das Risiko der Entdeckung und damit des Scheiterns des Vorhabens zu verringern. Der Angeklagte sollte im Sinne dieses Vorhabens weiterhin im Bedarfsfalle von der Vollmacht über das Konto des Al...Gebrauch machen. Nachdem am 26.1.00 und 23.2.00 Termine zur Besichtigung der Wohnung Al... mit Maklern in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden hatten, räumte der Angeklagte Ende Februar 2000 die Wohnung und die Kellerräume aus. Im Anschluss an die Wohnungsübergabe erhielt er von der Vermieterin das von Al...als Mietkaution gestellte Sparbuch, dessen Guthaben er sich kurz darauf auszahlen ließ und später Al...aushändigte. Im Zusammenhang mit der Auflösung des Mietverhältnisses fertigte der Angeklagte am 28.2.00 ein Schreiben an die Firma „Hein Gas“. Auch dieses Schreiben sollte den Eindruck erwecken, es sei von Al...verfasst. In der Kopfzeile nannte der Angeklagte „Ma... AlShehhi, c/o Said Ba...“ mit dessen Wohnanschrift als Absender. Das Schreiben endete zwar mit „Ma... AlShehhi“ in Schreibmaschinenschrift, der Angeklagte unterschrieb es jedoch mit seinem Namen in arabischer Schrift. Inhaltlich wurde der Empfängerin wahrheitswidrig mitgeteilt, Al...sei zum 31.12.99 ausgezogen. Am 13.3.00 überwies der Angeklagte, obwohl Al...noch in Hamburg war, neben einem Betrag an die Gaswerke auch den Semesterbeitrag des Al...für das Sommersemester 2000 an die Technische Universität Hamburg-Harburg, wobei er den von der Universität an die Anschrift M...übersandten Vordruck benutzte. Diese Zahlung sollte Al..., der noch nicht exmatrikuliert war, die Stellung als Student sichern und damit seinen Aufenthaltsstatus in Deutschland. Damit sollte auch sichergestellt werden, dass Al...weiterhin Stipendiatszahlungen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten erhielt und somit sein Konto auch künftig genügende Deckung aufwies, so dass der Angeklagte im Bedarfsfall Gelder für Al... Ausbildung und Leben in den USA abheben konnte. Die Zahlung des Semesterbeitrages diente wie gewollt auch der Verschleierung des späteren Aufenthaltes in den USA. Spätestens Anfang April 2000, kurz nach seiner Eheschließung, entschloss sich der Angeklagte nach Absprache mit A..., Al..., J... und B..., trotz der Schwangerschaft seiner Frau in das Ausbildungslager Bin Ladens nach Afghanistan zu reisen, in welchem sich Z... E...nach wie vor aufhielt. Der Angeklagte sollte und wollte die in dem Ausbildungslager aufhältlichen Verantwortlichen der „Al Qaida“ über den Fortgang der in Hamburg getroffenen und noch zu treffenden Vorbereitungen informieren, so darüber, dass Al...bereits ein Einreisevisum erhalten hatte, dass A...und J... ein solches Visum beantragt hatten, dass J... bereits einen Pilotenausbildungsvertrag abgeschlossen und dass A...für sich und Al...die insoweit erforderlichen Erkundigungen eingeholt hatte. Diese Information hatte das Ziel, die Verantwortlichen der „Al Qaida“ zu bewegen, die zugesagte Finanzierung zu realisieren. Aus Gründen der Konspiration sollten die Informationen nicht durch Dritte oder telefonisch überbracht werden. Am 5.4.00 erteilte der Angeklagte S... B... eine Generalvollmacht, damit dieser in seiner Abwesenheit persönliche Angelegenheiten des Angeklagten regeln könne. Seine Ehefrau brachte er zu seinen Eltern nach Marokko. Ihr und den Eltern erklärte er wahrheitswidrig, er wolle nach Pakistan reisen, um sich Moscheen anzuschauen. Am 22.5.00 flog der Angeklagte von Hamburg über Istanbul nach Karachi und begab sich von dort aus nach Afghanistan zunächst in ein Gästehaus der „Al Qaida“ und dann in das Lager Bin Ladens in der Nähe von Khandahar, in welchem sich nach wie vor Z... E...aufhielt. Der Angeklagte informierte dort Verantwortliche der „Al Qaida“ über die genannten Fortschritte in Hamburg. Er reiste nicht sofort nach Hamburg zurück. Wie die anderen Lagerbewohner auch musste der Angeklagte zu Beginn seines Aufenthaltes seinen Pass bei den Lagerverantwortlichen abgeben und sich während des Aufenthaltes eines Decknamens bedienen. Der Angeklagte wurde theoretisch und praktisch im Umgang mit einer Maschinenpistole – einer „Kalaschnikow“ – ausgebildet. Am 1.8.00 reiste der Angeklagte nach Hamburg zurück. Seiner Frau und seiner Familie erzählte er nicht, dass er in Afghanistan gewesen war. Mitte August 2000 traf auch Z... E...wieder in Hamburg ein. Auch Z... E...verschleierte seinen Aufenthalt in Afghanistan. Einem seiner besten Freunde, Yassir Bou..., erklärte er in Bezug auf jenen Zeitraum wahrheitswidrig, er habe sich in Süddeutschland aufgehalten. Da B...s erster Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums für die USA am 18.7.00 abgelehnt worden war, kamen die Beteiligten überein, dass Z... E...sich anstelle von B... zum Piloten ausbilden lassen sollte, um neben A..., Al...und J... ein viertes Flugzeug entführen und zum Absturz bringen zu können, falls B...s andauernde Bemühungen um ein Einreisevisum ohne Erfolg bleiben sollten. Entsprechend den Vorgehensweisen seiner Freunde ließ sich Z... E...am 24.10.00 durch die marokkanische Botschaft in Berlin einen neuen Reisepass ausstellen, obwohl sein bisheriger Pass noch bis zum 21.8.01 gültig war. Nachdem B...s weitere Bemühungen um die Erlangung eines Einreisevisums für die USA endgültig gescheitert zu sein schienen, beantragte Z... E...im Dezember 2000 und Januar 2001 seinerseits ein solches Visum, welches allerdings ebenfalls nicht erteilt wurde. Damit war auch Z... E...als potentieller Pilot ausgeschieden. A..., Al...und J... hatten zwischenzeitlich ihre Pilotenausbildungen in den USA begonnen. A...und Al...absolvierten den Großteil ihres Flugunterrichts an der Ostküste gemeinsam. Sie begannen am 6..7.00 ihre Flugausbildung bei der Flugschule „Huffman Aviation“ in Venice/Florida. Am 18.9.00 erhielt A...die Privatpilotenlizenz der Federal Aviation Administration (FAA). Im September 2000 wechselten A...und Al...für drei Wochen zum „Jones Aviation Flying Service“ in Sarasota/Florida, kehrten anschließend aber wieder zur Flugschule Huffman Aviation zurück. Dort erwarb Al...am 20.11.00 den Privatpilotenschein. Am 19.12.00 legten beide die Prüfung der Federal Aviation Administration (FAA) zum Berufspiloten ab. Zwei Tage später erhielten sie ihre Berufspilotenlizenz. Nach einem gemeinsamen Training an einem Boeing 727Flugsimulator im SimulationsCenter in Opa Locka/Florida am
- und 30.12.00, in welchem sie in erster Linie das Fliegen von Schleifen und Wendemanövern, nicht aber das Landen trainierten, unternahm Al...im Januar 2001 mehrere Alleinflüge bei „Huffman Aviation". Ende Januar 2001 absolvierten A...und Al...gemeinsam weitere Übungsflüge bei der „Advanced Aviation Flight Training School“ auf dem Flughafen Gwinnett in Lawrenceville/Georgia. Ebenfalls in Venice und zur selben Zeit lernte J... das Fliegen. Er nahm vom 27.6.00 bis zum 13.1.01 Unterricht, zunächst im „Florida Flight Training Center“. Nach der Ausbildung zum Privatpiloten begann er mit der Instrumentenflugausbildung, die er mit dem Erwerb der FAA Private Pilot Certification mit sogenanntem Instrument Rating abschloss. Er äußerte gegenüber dem Mitinhaber der Flugschule die Absicht, eine Berechtigung für das Fliegen von Verkehrsflugzeugen zu erhalten. Vom 15.12.00 bis zum 8.1.01 nahm er Flugunterricht am „Aeroservice Aviation Center“ in Virginia Gardens/Florida. A...und Al...hatten bei der Sun Trust Bank in Orlando/Florida ein gemeinsames Konto eröffnet, auf welches die für die Pilotenausbildung und den Lebensunterhalt erforderlichen Geldbeträge eingehen sollten und dann auch eingingen. Nach und nach wurden etwas mehr als 100.000,US-Dollar aus den Vereinigten Arabischen Emiraten überwiesen, etwas mehr als 30.000,US-Dollar in bar eingezahlt und umgerechnet etwas mehr als 10.000,US-Dollar mittels Transferschecks übermittelt. Die Übermittlung der umgerechnet etwas mehr als 10.000,US-Dollar mittels Transferschecks erfolgte durch B... Einer dieser letztgenannten Geldtransfers, nämlich einer Überweisung von DM 10.000,durch B... am 25.9.00 über die Reisebank am Hamburger Hauptbahnhof, war unter anderem dadurch möglich geworden, dass der Angeklagte am 4.9.00 DM 5.000,vom Konto Al... abgehoben und auf ein Konto des B... überwiesen hatte. Dem war vorausgegangen, dass B..., der sich vom 19.8.00 – 21.9.00 im Jemen aufgehalten hatte, den Angeklagten einige Tage vor dem 4.9.00 per Fax aufgefordert hatte, DM 5.000,, die Al...haben wolle, von Al... Konto auf sein – B...s Konto zu überweisen. Al...hatte nämlich Ende August 2000 festgestellt, dass das regelmäßig deutlich besser bestückte Konto bei der Sun Trust Bank nur noch ein Guthaben in Höhe von knapp 2.000 US-Dollar aufwies. Der Angeklagte wusste, dass die von ihm überwiesenen 5.000,DM – wenn auch in verhältnismäßig geringem Maße mit zur Finanzierung der Pilotenausbildung des Al...oder zur Bezahlung der sonstigen Kosten Al... während seines USA Aufenthaltes und damit der Vorbereitung des Attentatsvorhabens dienen sollten. Im Januar 2001 suchte ein Bruder Al... den Angeklagten in Hamburg auf und berichtete, dass er Ma... suche und bereits eine Vermisstenanzeige aufgegeben habe. Der Bruder Al... wusste oder vermutete, dass der Angeklagte eine Vollmacht über das Konto des M...hatte. Der Angeklagte erklärte sinngemäß, er wisse nicht, wo sich Ma... aufhalte, weil ihm dessen Aufenthalt in den USA bekannt war und er das Vorhaben nicht gefährden wollte. Gemeinsam mit dem Bruder Al... suchte der Angeklagte die Dresdner Bank auf und ließ sich einen Kontoauszug geben, den er dem Bruder des Al..., der zuvor nach dem Kontostand gefragt hatte, aushändigte. Mit dieser Lüge wollte der Angeklagte ebenfalls den Aufenthaltsort des Al...verschleiern, um das Vorhaben nicht zu gefährden. Im Januar und Februar 2001 gab Z... E...in Vorbereitung auf seine damals noch geplante Abreise in die USA gegenüber Krankenkasse, Finanzamt und Universität als Anschrift nach Absprache mit dem Angeklagten dessen Adresse in der Goeschenstrasse an, um so seine Reisepläne zu verschleiern. Weitere Aktivitäten im Rahmen der verabredeten arbeitsteiligen Vorbereitung und Durchführung der Attentate entwickelte der Angeklagte nicht, da solche nicht erforderlich waren. Spätestens nachdem sich herausgestellt hatte, dass nicht nur B..., sondern auch Z... E...als Pilot für ein viertes Flugzeug nicht zur Verfügung standen, wurde in Abstimmung mit A..., Al...und J... der Entschluss gefasst, einen vierten Piloten anderweitig zu rekrutieren, was dann auch gelang. Auf welche Weise dies geschah, konnte nicht geklärt werden. In Abstimmung mit A..., Al..., J... und dem vierten Piloten, bei welchem es sich wahrscheinlich um den saudiarabischen Staatsangehörigen Hani H... handelte, wurden in der Folgezeit die jeweiligen Mannschaften zusammengestellt, die unter Führung A...s, Al..., J...s und des vierten Piloten je ein Verkehrsflugzeug entführen und in einem symbolträchtigen Ziel oder auf einem solchen zum Absturz bringen und dabei viele Menschen töten sollten. Auf welche konkrete Weise diese Mittäter dann gewonnen wurden, konnte nicht geklärt werden. Fest steht aber, dass dies durch Vermittlung der „Al Qaida“ geschah. A..., Al...und J... hielten weiter den Kontakt zu B... und über diesen auch zum Angeklagten, um das Vorhaben weiter zu koordinieren, wobei Treffen in Hamburg aus Gründen der Konspiration vermieden wurden. A...traf sich mit B... am 6.1.01 in Berlin und am 16.7.01 in Tarragona/Spanien. J... besuchte noch mehrfach – zuletzt Ende Juli 2001 – seine Verlobte S... in Bochum und telefonierte von dort aus häufig mit B... Auf seine Verlobte wirkte J... dahingehend ein, niemandem zu sagen, dass er sich in den USA aufhielt. B... traf nun Vorbereitungen für ein Verlassen Deutschlands, indem er S... B... beauftragte, sein Vertragsverhältnis mit seiner Krankenkasse abzuwickeln. Mit Schreiben vom 2.5.01 übersandte S... B... demzufolge der Innungskrankenkasse eine Bescheinigung der Universität Hamburg über dessen Exmatrikulation seit Juni 1999 und bat um Rückerstattung der eingezogenen Beiträge auf sein Konto bei der Hamburger Sparkasse. Am
- Juni 2001 setzte er sich mit der Innungskrankenkasse telefonisch in Verbindung, wies auf die Rückkehr seines Freundes in die Heimat hin und bat, zukünftig keine Beiträge vom Konto des B... abzubuchen. Spätestens am 22.8.01 stand fest, wann genau – nämlich am
- September 2001 – die Anschläge durchgeführt werden sollten. Es..., S... B... und der Angeklagte wurden – aller Wahrscheinlichkeit nach durch B... – entsprechend informiert. B..., Z... E...und S... B... beschlossen zu fliehen, der Angeklagte entschied sich auch mit Rücksicht auf seine kleine Tochter und seine hochschwangere Frau, zu bleiben und das Risiko einer Entdeckung und Verhaftung einzugehen. Z... E...buchte am 22.8.01 einen Flug von Hamburg nach Karachi und traf am 31.8.01 in Karachi ein. Von dort begab er sich in ein Ausbildungslager Bin Ladens, trug dort eine Uniform und wohnte im Haus der Führungsgruppe. S... B... flog am 3.9.01 nach Karachi, nachdem er am 30.8.01 dem Stiefvater seiner Ehefrau eine Generalvollmacht für die Wahrnehmung all seiner Angelegenheiten erteilt hatte. S... B... begab sich verabredetermaßen in das Lager, in welchem sich Z... E...bereits aufhielt. B... verließ Deutschland am 5.9.01 und hielt sich später in Pakistan auf. Am 22.8.01 hatten A..., Al..., J... und deren Mittäter begonnen, Tickets für bestimmte Flüge am
- September 2001 zu kaufen. In der Zeit vom 6.9.01 bis 10.9.01 überwiesen A..., Al..., J... und deren Mittäter etwa 25.000,US-Dollar, die für die Vorbereitungen der Anschläge nicht verbraucht worden waren, auf verschiedene Konten, vornehmlich auf ein Konto in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Am Vormittag des
- September 2001 realisierten A..., Al...und J... unter Mitwirkung von Hani H... und weiteren fünfzehn Mittätern ihr lange und sorgfältig geplantes und vorbereitetes konzertiertes Vorhaben. Sie brachten vier in Boston, Washington und Newark gestartete Flugzeuge kurz nach dem Start – und daher, wie von den Entführern beabsichtigt, vollgetankt mit Kerosin in ihre Gewalt. Ihren Plan, die Maschinen in Gebäude zu lenken, die nach ihrer Auffassung die Weltund Wirtschaftsmacht USA repräsentierten, hatten sie auch hinsichtlich der einzelnen Gebäude zuvor konkretisiert. In drei Fällen setzten sie ihr Vorhaben in die Tat um, indem sie jeweils eine entführte Maschine gezielt in den Nordund Südturm des World Trade Centers in New York und in das Gebäude des Verteidigungsministeriums in Alexandria/Virginia, das sogenannte Pentagon, flogen. Die vierte Maschine kam in Stony Creek Township/Pennsylvania vor Erreichen des nicht bekannten Anschlagsobjekts zum Absturz. Die Boeing 767 der Fluggesellschaft American Airlines, Flug Nummer 11, startete gegen 7.59 Uhr vom Logan International Airport in Boston nach Los Angeles. Wenige Minuten nach dem Start brachten A...und die saudiarabischen Staatsangehörigen A... A... Al O..., Satam Al S..., S...und W... Al S..., die mit Messern bewaffnet waren, das Flugzeug in ihre Gewalt. Sie stachen zwei Flugbegleiter und einen Passagier nieder und überwältigten die Piloten. Anschließend übernahm A..., der als einziger dieser Entführergruppe eine Flugausbildung absolviert hatte, das Steuer, änderte um 8.13 Uhr den Kurs und flog um 8.45 Uhr in den Nordturm des World Trade Center in New York, der infolge dieses Zusammenstoßes gegen 10.25 Uhr einstürzte. Die Boeing 767 der United Airlines, Flug Nummer 175, startete gegen 7.58 Uhr vom Logan International Airport in Boston nach Los Angeles. Kurz nach dem Start entführte eine fünfköpfige Gruppe, bestehend aus dem Piloten Al...sowie F... A..., A... A..., H... A... und M... A..., das Flugzeug. Al... flog die Maschine um 9.05 Uhr in den Südturm des World Trade Center, der daraufhin um 9.55 Uhr zusammenstürzte. Die um 8.20 Uhr vom Dulles International Airport in Washington/Virginia nach Los Angeles gestartete Boeing 757 der American Airlines, Flug Nummer 77, wurde gegen 8.54 Uhr von den saudiarabischen Staatsangehörigen K...Al..., N... Al H..., Hani H..., Salem Al H...und M... M...entführt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde die Maschine von Hani H... geflogen. Nach einer 180-Grad-Wende in der Nähe von Portsmouth/Ohio kehrte sie nach Washington zurück und wurde um 9.39 Uhr auf dem Südteil des „Pentagon“ in Alexandria/Virginia zum Absturz gebracht. Gegen 9.28 Uhr brachte eine vierte Entführergruppe die Boeing 757 der United Airlines auf ihrem Flug Nummer 93 vom Newark International Airport/New Jersey, wo sie um 8.42 Uhr mit Reiseziel San Francisco gestartet war, unter ihre Kontrolle. Ihr gehörten J... als Pilot sowie die saudiarabischen Staatsangehörigen Saeed A..., Ahmed I... Al H... und Ahmed A... A... an. Mit Messern bewaffnet und unter der Drohung, sie seien im Besitz einer Bombe, trieben sie die Passagiere in den hinteren Teil der Maschine und schalteten den Piloten und Copiloten im Cockpit aus. Anschließend brachte J... die Maschine auf Ostkurs. Als einige Passagiere gegen 9.47 Uhr Ortszeit versuchten, die Entführer zu überwältigen, riet einer der Entführer dem Piloten J..., das Flugzeug zum Absturz zu bringen, um die Gegenwehr der Passagiere zu beenden. Um 10.03 Uhr schlug das Flugzeug in Stony Creek Township auf den Boden auf. Es ist davon auszugehen, dass durch das Eingreifen der Passagiere verhindert wurde, dass auch dieses Flugzeug in ein symbolträchtiges Gebäude gelenkt wurde, und dass dadurch einer Vielzahl von Menschen das Leben gerettet wurde. Bei diesen Terrorakten kamen alle 246 Insassen der Flugzeuge – die Entführer nicht mitgerechnet , mindestens 120 Mitarbeiter des Pentagon und mindestens 2.700 Personen im World Trade Center ums Leben. Die Opfer waren in keiner Weise vorgewarnt und rechneten daher nicht mit einem Anschlag. Einige der Opfer aus dem World Trade Center und dem „Pentagon“ verbrannten unter qualvollen Schmerzen, einige der Opfer aus dem World Trade Center erstickten oder sprangen, den Verbrennungsoder Erstickungstod vor Augen, als vermeintlich weniger qualvolle Alternative aus großer Höhe in den sicheren Tod. Außerdem wurde eine unbekannte Vielzahl von Menschen verletzt, darunter auch die Nebenkläger Michael D..., Marlaine L... und Marilyn C..., die sich zum Zeitpunkt des Anschlages im World Trade Center befanden, sowie die Nebenkläger Jarell H... und Kevin S..., die sich im oder am „Pentagon“ aufhielten, als die Boeing 757 der American Airlines, Flug Nummer 77, dort einschlug. Der Aufenthalt Es...s und Ba... ist nicht bekannt, B... wurde im September 2002 festgenommen und befindet sich im Gewahrsam von Behörden der USA. Ob B... Angaben zur Tatbeteiligung des Angeklagten gemacht hat, konnte nicht geklärt werden. III. A. a.) Der Angeklagte hat den äußeren Sachverhalt weitgehend eingeräumt. Er hat erklärt, er habe A..., Al..., B..., J..., S... B... und Z... E...in Hamburg kennengelernt und sich mit ihnen auch aufgrund gemeinsamer Zugehörigkeit zur islamischen Religion und gemeinsamer kritischer Haltung gegenüber den USA, Israel und dem Judentum als solchem angefreundet. Das „Testament“ des A...habe er 1996 als Zeuge unterschrieben. Er hat weiter angegeben, er, A..., Al..., B..., J..., S... B... und Z... E...seien sich schon 1998 einig gewesen, dass man für seinen Glauben und seine politischen Überzeugungen einstehen müsse, dies sei in vielen auch langwierigen Diskussionen entsprechend erörtert worden. Die Diskussionen hätten ab Ende 1998 in einer von A..., B... und S... B... angemieteten Wohnung in der Marienstrasse stattgefunden. Dabei habe A..., der eine Respektsperson gewesen sei, erklärt, es müsse auch Gewalt angewendet werden, um den Palästinakonflikt zu lösen, auch wolle er, A..., nach Tschetschenien gehen, um die dort kämpfenden Muslime zu unterstützen. A...habe die Auffassung vertreten, die Juden würden die Weltherrschaft anstreben. Auch er der Angeklagte – sei in Bezug auf Palästina, Tschetschenien und Bosnien schon 1998 der Auffassung gewesen, dass derjenige, der wie seine dort lebenden Glaubensbrüder angegriffen werde, sich verteidigen dürfe. Soldaten, die für ihren Glauben stürben, seien Märtyrer. Er habe gewusst, dass A..., Al..., B... und J... Ende 1999 für einige Monate Europa verlassen wollten, und dann erfahren, dass sie sich in dieser Zeit auch in Afghanistan aufgehalten hätten. Al...habe ihn vor Antritt seiner ihn Al...– schließlich nach Afghanistan führenden Reise gebeten, in seiner Abwesenheit seine persönlichen Dinge zu regeln, ohne seine Abwesenheit publik werden zu lassen. Dementsprechend habe er kurz nach Abreise Al... dessen Wohnung in der Wilhelmstrasse gekündigt, die Wohnungsübergabe gestaltet und sich von der Vermieterin ein Sparbuch mit der Mietkaution in Höhe von 2.000,DM übergeben lassen. Diese 2.000,habe er sich dann auszahlen lassen und später, im März 2000, Al...in Hamburg zurückgegeben. Auch habe er einen Vertrag gekündigt, den Al...mit einem Mobilfunkunternehmen geschlossen gehabt habe. Er habe in den Schreiben, der Bitte des Al...entsprechend, die Abwesenheit des Al...zu verschleiern versucht. Unter Vorlage einer ihm von Al...im Juli 1998 erteilten notariellen Generalvollmacht habe er sich am 23.11.99 eine Vollmacht für das Konto Al... bei der Dresdner Bank beschafft und bis in das Frühjahr 2000 hinein aus dem Mietvertrag des Al...betreffend die Wohnung in der Wilhelmstrasse resultierende Geldforderungen wie Miete und Gas beglichen. Auch habe er, ebenfalls mittels der Kontovollmacht, den Semesterbeitrag für Al...für das Sommersemester 2000 überwiesen. Al...habe in der Folgezeit weder die Generalvollmacht, noch die Kontovollmacht widerrufen. Er habe in dieser Zeit, in der auch J... sich in Afghanistan aufgehalten habe, auf Anregung B...s telefonischen Kontakt zu der ihm unbekannten Frau des J..., einer in Bochum lebenden, nicht arabisch sprechenden Türkin, aufgenommen und dieser seine Hilfe angeboten. Er sei im Sommer 2000, nachdem er S... B... eine Vollmacht zur Regelung seiner Angelegenheiten in Hamburg erteilt gehabt und seine schwangere Frau zu seinen Eltern nach Marokko gebracht habe, in einem Ausbildungslager Bin Ladens in Afghanistan gewesen und habe eine Schießausbildung unter anderem an einer „Kalaschnikow“ erfahren. Über Bin Laden sei ihm bekannt gewesen, dass er die Auseinandersetzung mit den USA suche. In jenem Lager habe er auch Z... E...getroffen, der schon seit Anfang 2000 in Afghanistan gewesen sei. Zu Beginn der – kostenfreien Ausbildung, zu der auch religiöse Unterweisungen gehört hätten, hätten er und alle anderen Auszubildenden ihre Pässe abgeben und sich einen Decknamen aussuchen müssen, welcher dann ausschließlich verwandt worden sei. Wie A..., Al..., J... und B... sei auch er vor Antritt der Reise und auch nach Reiserückkehr darauf bedacht gewesen, den Aufenthalt in Afghanistan geheim zu halten, um nicht in Verdacht zu geraten. Er habe nicht einmal seine Ehefrau in Kenntnis gesetzt, sondern dieser lediglich erklärt, er wolle aus religiösen Gründen nach Pakistan reisen. Einige Tage vor dem 4.9.00 habe er dann ein Fax von B..., der sich im Jemen aufgehalten habe, bekommen mit der Aufforderung, 5.000,DM vom Konto des Al...auf ein Konto des B... zu überweisen mit dem Hinweis, Al...habe darum gebeten, er – B... solle und werde den Betrag an Al...weiterleiten. Er habe dann am 4.9.00 den geforderten Betrag vom Konto Al... auf das Konto des B... bei der Citibank in Hamburg überwiesen. Im Januar 2001 habe ihn ein Bruder Al... in Hamburg aufgesucht und berichtet, dass er Ma... suche und bereits eine Vermisstenanzeige aufgegeben habe. Der Bruder Al... habe gewusst oder vermutet, dass er eine Vollmacht über das Konto des M...besaß, er habe sich nämlich nach dem Kontostand erkundigt. Er, der Angeklagte, habe sinngemäß erklärt, er wisse nicht, wo sich Ma... aufhalte. Gemeinsam mit dem Bruder Al... habe er die Dresdner Bank aufgesucht und sich einen Kontoauszug geben lassen, den er dem Bruder des Al... ausgehändigt habe. Anfang 2001 habe Z... E...sich seiner – des Angeklagten – Anschrift in der Goeschenstrasse bedient. Insoweit beruhen die Feststellungen auf den vorstehend wiedergegebenen Angaben des Angeklagten. Diese Angaben sind glaubhaft, weil sie in einer Vielzahl von Details durch andere Beweismittel bestätigt worden sind und sich im Übrigen zu ihnen in der Beweisaufnahme keine Widersprüche ergeben haben. So sind die vorstehenden Angaben des Angeklagten über die Zusammensetzung des Freundeskreises, Dauer, Intensität und Inhalte der in jenem Kreis geführten Diskussionen und über die hervorgehobene Stellung A...s von dem Zeugen N..., der seiner Aussage zu Folge in den Jahren 1997 und 1998 engen und im Jahre 1999 noch losen Kontakt zu der beschriebenen Gruppe um A...hatte, bestätigt worden. Die Angaben zum Testament des A..., zur Generalvollmacht des Al..., zur Kontovollmacht, zu den Überweisungen und zur Abwicklung des Mietvertrages decken sich mit den Inhalten der durch Verlesung und Inaugenscheinnahme eingeführten entsprechenden Schriftstücke. Die Angaben zu dem Inhalt des Telefonates mit der Verlobten des J... decken sich mit den Bekundungen der damals Angerufenen, der Zeugin S... Die obige Erklärung des Angeklagten zu seiner Afghanistanreise deckt sich in Hinblick auf zeitliche und örtliche Gegebenheiten mit den Inhalten verlesener behördlicher Dokumente, Passagierlisten und Passeintragungen. Dass der Angeklagte in einem Lager Bin Ladens war, ist bestätigt worden durch die Aussage des Zeugen Ab..., der bekundet hat, den Angeklagten dort gesehen zu haben. Der Zeuge Ab... hat in Übereinstimmung mit dem Angeklagten weiter erklärt, dass auch er an einer „Kalaschnikow“ ausgebildet worden sei und dass im Lager darüber gesprochen worden sei, dass Bin Laden etwas gegen die USA unternehmen wolle, wobei der Zeuge Ab... dies dahin konkretisiert hat, dass Bin Laden selbst gesagt habe, es werde ein harter Schlag gegen die USA ausgeführt werden, bei welchem es tausende von Toten geben werde. Der Zeuge D... hat bestätigt, dass auch er seinen Pass habe abgeben und sich eines Decknamens habe bedienen müssen, als er sich – wenn auch im Jahre 2001 – in einem Ausbildungslager Bin Ladens aufgehalten habe. Die Erklärung des Angeklagten (auch) er habe seinen Aufenthalt in einem afghanischen Ausbildungslager verschleiert, ist bestätigt worden durch die Aussagen der Zeugen D..., F... und T..., Kommilitonen des Angeklagten, die bekundet haben, der Angeklagte habe ihnen in Bezug auf den hier relevanten Zeitraum erklärt, er sei die ganze Zeit in Marokko gewesen. b.) Der Angeklagte hat aber bestritten, von Attentatsplänen oder Attentatsvorbereitungen Kenntnis gehabt zu haben. Abweichend von obigen Feststellungen hat er Folgendes erklärt: Es habe zu keiner Zeit einen geschlossenen Kreis um A...gegeben, vielmehr hätten viele Personen in wechselnder Zusammensetzung an den Diskussionen um Religion und Politik teilgenommen. Er sei immer der Meinung gewesen, dass – abgesehen von Fällen notwendiger Verteidigung Gewalt kein Mittel zur Lösung politischer Konflikte sei, und habe sich auch immer so geäußert. Insbesondere habe er nie, auch nicht sinngemäß, gesagt, man müsse bereit sein, für seinen Glauben zu töten, habe die Juden nicht beschuldigt, sie wollten den Islam ausrotten, habe nicht erklärt, New York sei das Zentrum jüdischer Machtausübung, habe den Massenmord an Juden im sogenannten Dritten Reich nicht begrüßt und auch nicht erklärt, sie wollten wieder etwas machen, die Juden würden verbrennen und sie würden auf den Gräbern der Juden tanzen. Die Frage der Durchführung gegen Amerika oder Israel gerichteter Aktionen sei nicht diskutiert worden. Insoweit hätten sie lediglich erörtert, amerikanische Lebensmittel zu boykottieren. In Bezug auf die Aufenthalte in afghanischen Ausbildungslagern hat der Angeklagte angegeben, A..., Al..., J... und B... seien seines Wissens in jenen Lagern im Zusammenhang mit geplanten Teilnahmen am Tschetschenienkrieg gewesen, Z... E...habe ihm im Ausbildungslager in Afghanistan gesagt, er – Z... E...– habe ursprünglich nach Tschetschenien fahren wollen, um in die dortigen Kämpfe einzugreifen, sei dann aber in Afghanistan geblieben. Er selbst sei nur im Ausbildungslager gewesen, um dem Gebot des Korans zu folgen. Der Koran fordere nämlich von einem Mann, dass dieser das Schießen, das Reiten, das Schwimmen und das Fechten lerne. Er habe jedenfalls das Schießen lernen wollen. Von USAAufenthalten und geplanten oder durchgeführten Pilotenausbildungen seiner Freunde habe er keine Kenntnis gehabt, geschweige denn davon, dass derartige Ausbildungen der Vorbereitung eines Attentates dienen sollten. Er habe seinem damaligen Mitbewohner L... niemanden als „unseren Piloten“ vorgestellt. Die von im eingeräumten Hilfestellungen seien allein von dem Gedanken getragen gewesen, seinen Freunden in aus seiner Sicht unverfänglichen Situationen zu helfen. B. Soweit die Feststellungen von den Angaben des Angeklagten abweichen und soweit der Angeklagte zu in den Feststellungen beschriebenen Tatsachen nichts sagen kann, beruhen sie auf folgenden Erwägungen, wobei zunächst die Grundlage für die Feststellungen zu den Anschlägen, deren Planung und Vorbereitung sowie zu den Haupttätern (a.) und sodann die Grundlage für die Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten (b.) dargestellt werden soll: a.) Die Feststellungen zu den Geschehnissen vom
- September 2001 und deren Folgen beruhen auf der Aussage des Zeugen W... Der Zeuge W... hat bekundet, dass er als Beamter des FBI noch am
- September 2001 federführend mit den Ermittlungen betreffend die in Rede stehenden Anschläge beauftragt worden sei und diese Ermittlungen seitdem mit durchführe. Er habe die relevanten Flugpläne, Passagierlisten, Einsatzberichte von Polizei und Feuerwehr sowie Berichte von Verantwortlichen des World Trade Center und des „Pentagon“ ausgewertet. Seine Aussage beruhe auf diesen Auswertungen. Verantwortliche der Fluggesellschaften hätten von Telefonaten zwischen Crewmitgliedern der entführten Maschinen und der betreffenden Fluggesellschaft berichtet, in denen die Entführungen und die Art und Weise ihrer Durchführungen mitgeteilt worden seien. Zum Teil seien diese Telefonate aufgezeichnet worden, das FBI habe sich die Aufzeichnungen angehört. Angehörige von Fluggästen der Boeing 757 der United Airlines – Flug Nr. 93 – hätten von Anrufen der später Getöteten aus der gerade entführten Maschine berichtet, nach denen die Entführung und die Absicht, die Entführer zu überwältigen, in oben dargestellter Weise beschrieben worden seien. Auch insoweit lägen teilweise Aufzeichnungen vor, die angehört worden seien. In dem Wrack dieser Maschine sei ein im cockpit installiertes Aufzeichnungsgerät sichergestellt worden, die Auswertung der aufgezeichneten Worte und Geräusche habe ergeben, dass im Flugzeug ein Kampf stattgefunden habe und der als Pilot fungierende Entführer aufgefordert worden sei, die Maschine zum Absturz zu bringen. Diese Aussage ist – wie auch die Aussage dieses Zeugen im Übrigen – glaubhaft. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung einen gewissenhaften, gut informierten und kompetenten Eindruck gemacht. Es ist kein Grund erkennbar, der dem Zeugen zu einer bewusst unwahren Aussage hätte Anlass geben können. Gründe, die Zweifel an der Richtigkeit der dem Zeugen zugeflossenen und von diesem mit anderen Hinweisen abgeglichenen Informationen begründen könnten, liegen nicht vor. Angesichts der von dem Zeugen geschilderten Umstände des Zusammenstürzens der Türme des World Trade Center erscheint die von dem Zeugen genannte Zahl der Opfer plausibel und liegt es auf der Hand, dass eine Vielzahl der Opfer qualvoll erstickte oder verbrannte. Dass die Nebenkläger D..., L..., Cund H... durch die Anschläge verletzt wurden, ergibt sich aus entsprechenden Berichten der Nebenklägervertreter in der Hauptverhandlung, dass der Nebenkläger S... durch den Anschlag auf das „Pentagon“ verletzt wurde, ergibt sich aus verlesenen Arztberichten. Dass die vier Entführungen und Abstürze Teilakte eines Gesamtvorhabens waren und damit eine koordinierte Aktion darstellten, ergibt sich aus dem nahen zeitlichen Zusammenhang, der Gleichartigkeit der Entführungsmodalitäten und der teilweisen Identität des Anschlagszieles. Dass die Flugzeuge von den genannten Personen entführt worden sind, ergibt sich aus Folgendem: Nach der Aussage des Zeugen W... gelang es einer Flugbegleiterin des Fluges American Airlines Nummer 11, der Flugzentrale die Nummern der Sitzplätze, die die Entführer zuvor gemäß ihren Bordkarten eingenommen hatten, mitzuteilen. Ein Abgleich der Nummern mit der Passagierliste habe dann die Namen der Entführer dieser Maschine ergeben. Ein Quervergleich dieser Namen mit den Namen der Passagiere der anderen drei Maschinen habe ergeben, dass es enge Verbindungen zwischen den Personen gegeben habe, die schließlich als die Entführer aller vier Maschinen angesehen worden seien. Dies gelte insbesondere in Bezug auf A..., Al...und J..., hinsichtlich derer wiederum festgestellt worden sei, dass sie vor den jeweiligen Reisebuchungen Kontakte zu den dann mit ihnen an Bord befindlichen und schließlich als Mitentführer bezeichneten Personen gehabt hätten. Bezüglich der Fluggäste der Boeing 757 der American Airlines Nr. 77 sei festgestellt worden, dass die dann als Entführer bezeichneten fünf Personen zuvor Kontakte zu Usama Bin Laden und insbesondere Kontakte untereinander gehabt hätten. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundung des Zeugen W... in tatsächlicher Hinsicht – was in Bezug auf A..., Al...und J... durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt wird und zieht aus diesen Tatsachen den eingangs genannten Schluss, da nur in Bezug auf die als Entführer bezeichneten Personen durch das FBI ein Beziehungsgeflecht von der Qualität festgestellt wurde, die erforderlich ist, um eine im Hinblick auf die gewollte und erreichte Gleichzeitigkeit der Entführungen organisatorisch anspruchsvolle Aktion durchführen zu können. Dass A..., Al...und J... als Piloten der von ihnen entführten Maschinen fungierten, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen W..., nach der die Ermittlungen ergeben haben, dass nur diese drei aufgrund absolvierter Pilotenausbildungen die erforderlichen Fähigkeiten gehabt haben können, wohingegen die Mitentführer keinerlei Flugausbildungen erfahren hatten. Ohne eine gründliche Flugausbildung lassen sich nach Überzeugung des Senates derart große Flugzeuge nicht lenken. Nach der Aussage des Zeugen W... hatte aus der Gruppe der Entführer der Maschine American Airlines Nr. 77 Hani H... die fundierteste Flugausbildung. In Bezug auf die Pilotenausbildungen von A..., Al...und J... wird die Aussage des Zeugen W... auch in Bezug auf Zeiten, Orte und Modalitäten bestätigt durch eine Reihe von Beweismitteln, nämlich von verlesenen und teilweise auch in Augenschein genommenen Anmeldeformularen und Zeugnissen. In Bezug auf die Pilotenausbildung des J... kommen als Bestätigung hinzu die Aussage der Zeugin S..., die bekundet hat, ihren damaligen Verlobten J... in Florida während seiner Pilotenausbildung besucht zu haben, und die verlesene polizeiliche Aussage des Thorsten Biermann, der erklärt hat, gemeinsam mit J... eine Pilotenausbildung in Florida absolviert zu haben. Dass wenigstens A..., Al..., J..., B..., S... B... und Z... E...spätestens Anfang 1999 begannen, sich gedanklich auf eine gewaltsame Aktion gegen die USA vorzubereiten, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen N... Der Zeuge hat bekundet, er habe Anfang 1997 als sechzehnjähriger Schüler in Hamburg zunächst B... und darauf dann auch A..., Al..., J..., Ba..., Z... E...und den Angeklagten kennengelernt. Er habe mit den genannten Personen viel Zeit verbracht, weil er sich mit ihnen intensiv über den Islam, für den er sich sehr interessiert habe, habe unterhalten können. Unter dem Einfluss der genannten Personen sei er vorübergehend sehr religiös geworden und habe sich in seinem Verhalten stark verändert. A...sei die führende Person in dieser Gruppe gewesen aufgrund seiner Intelligenz, Beherrschtheit, Überzeugungskraft, Deutschkenntnisse und Festigkeit in Glaubensfragen. A...sei stark antijüdisch und antiamerikanisch eingestellt gewesen. A...habe wiederholt erklärt, das „Weltjudentum“ sei der Feind Nr. 1, die USA seien ebenso zu bekämpfen, weil sie die Juden unterstützten, Clinton und Albright seien die Inkarnation des Bösen. Anfang 1999 habe B... in der genannten Runde geäußert, es müsse etwas gegen die USA unternommen werden. Einer der Diskussionsteilnehmer habe sinngemäß erwidert, dass man gegen die USA nichts unternehmen könne. A...habe daraufhin gesagt, es gebe Wege, gegen die USA anzugehen, die USA seien schließlich keine Allmacht. Es habe in der Gruppe keine Kontroversen gegeben, alle seien ziemlich stur gewesen. Bis zum Frühjahr 1999 sei mit ihm nach seinem Eindruck offen gesprochen worden. Da er die arabische Sprache nicht beherrsche, hätten die Anderen in seiner Gegenwart sich und mit ihm in deutscher Sprache unterhalten. Dann habe es aber Differenzen zwischen ihm und A...in religiösen Fragen gegeben. Er habe die Regeln des Koran nicht mehr vollumfänglich befolgen wollen und sich kritisch über einige dieser Regeln geäußert. A...habe darauf verärgert reagiert. Die religiösen Äußerungen und Verhaltensweisen von A..., Al..., B..., J... und Z... E...seien immer radikaler geworden. Sie hätten unter anderem erklärt, das richtige Glück könne man nur im Paradies erfahren. Die Gruppe um A...habe damals einen sektenähnlichen Charakter bekommen, er habe das Gefühl gehabt, als würden sich die Gruppenmitglieder wechselseitig kontrollieren. Es sei zu einer Distanzierung zwischen ihm einerseits und A..., Al..., J..., B..., Es..., S... B... und dem Angeklagten andererseits gekommen. Bald darauf hätten sie ihn – bis auf den Austausch von Belanglosigkeiten aus ihren Gesprächen ausgeschlossen, indem sie sich in seiner Anwesenheit zunehmend in arabischer Sprache unterhalten und demonstrativ die Köpfe zusammengesteckt hätten. Er habe dann noch bis November 1999 sporadisch Kontakt zu B... gehabt, der versucht habe, ihn wieder für die Gruppe zu gewinnen, danach sei der Kontakt im Wesentlichen abgebrochen. Die Aussage des Zeugen N... ist glaubhaft. Der Zeuge hat auf den Senat einen intelligenten Eindruck gemacht. Er hat den Sachverhalt detailliert und schlüssig geschildert und sich von sich aus bemüht, zwischen tatsächlich Erlebtem und etwaigen Rückschlüssen zu differenzieren. N... hat deutlich gemacht, wenn er in zeitlicher Hinsicht unsicher war. Er hat plastisch und nachvollziehbar die Entstehung seiner Freundschaft zu den jungen Arabern um A...und auch die Entwicklung geschildert, die zur Beendigung dieser Freundschaft geführt habe. Die Aussage des Zeugen N... wird – zusätzlich zu den oben genannten Übereinstimmungen mit der Einlassung des Angeklagten zudem in vielen Punkten durch andere Beweismittel bestätigt. So hat der Zeuge Mag... bekundet, er habe als Mitbewohner des Angeklagten in der Schüttstrasse auch A...kennengelernt. A...habe in religiösen Fragen alle überzeugen wollen und sich wie ein Führer verhalten. A...habe erklärt, die Juden seien seine Feinde, die Israelis müssten aus Palästina vertrieben werden, es sei die Pflicht jedes Muslimen, für seinen Glauben zu kämpfen. Dies gelte – so A...auch für ihn, Mag... Als er – Mag... erklärt habe, dass er ncht bereit sei, für seinen Glauben zu kämpfen, habe A...nichts mehr von ihm wissen wollen. Der Zeuge D... hat bekundet, er habe als Mitstudent im Wintersemester 1995/1996 den Angeklagten und über diesen dann später, im Sommer 1998, S... B... kennengelernt. S... B... habe etwa 1998 oder 1999 geäußert, er – S... B... – sei bereit, für seinen Glauben die „Ungläubigen“ zu töten. D... sei kein Sohn Gottes, da er kein Muslim, sondern Christ sei. Der Zeuge Bou... hat bekundet, er habe Ende 1997 Z... E...als Mitstudenten kennengelernt und sich mit ihm angefreundet. Z... E...habe sich im Frühjahr 1999 stark verändert. Z... E...sei stark religiös geworden und habe ihn – Bou... – aufgefordert, sich von seiner deutschen Frau scheiden zu lassen, falls diese nicht zum Islam konvertiere. Sogar die Eltern des Z... E...hätten ihn, Bou..., angerufen und gebeten, auf Z... E...in religiöser Hinsicht mäßigend einzuwirken. Die Zeugin S... hat bekundet, ihr Verlobter J... habe ab 1999 extreme religiöse und antiwestliche Ansichten vertreten. Die genannten Äußerungen von B... und A..., dass etwas gegen die USA unternommen werden müsse und könne, zeigen im Lichte der radikalen Einstellung A...s und seiner oben genannten Freunde und der späteren Ereignisse vom
- September 2001, dass die Gruppe um A...sich zu diesem Zeitpunkt Gedanken über eine gewaltsame Aktion gegen die USA machte. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Eindruck des Zeugen N..., er sei aus der Gruppe um A...ausgeschlossen worden, zutraf. Da der Entschluss reifte und dann auch gefasst wurde, den USA einen schweren Schlag zu versetzen, musste nach Auffassung des Senates die Gruppe der Mitwisser klein gehalten werden, um so das Risiko eines Verrates oder versehentlichen Mitteilens des Vorhabens möglichst gering zu halten. Dass zu der Gruppe der Mitwisser nur Personen zählen durften, die als im Sinne des Vorhabens und seiner Initiatoren zuverlässig galten, liegt auf der Hand. N... dürfte nach Überzeugung des Senates schon wegen seines jugendlichen Alters und seiner offenbarten Skepsis in Bezug auf die Notwendigkeit, streng nach den Regeln des Koran zu leben, als nicht hinreichend zuverlässig eingestuft worden sein, so dass es erforderlich war, ihn aus der Gruppe auszuschließen. Dass die beteiligten Personen spätestens im Frühjahr den Tatentschluss im Sinne obiger Feststellungen fassten, ergibt sich nach Auffassung des Senates daraus, dass Al...sich – wie oben dargestellt – in der Bibliothek des Rechenzentrums gegenüber der Bibliotheksmitabeiterin D... äußerte. Dass Al...sich im Frühjahr 1999 so äußerte, beruht auf der Aussage der Zeugin D... Diese Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin, bei der kein Grund erkennbar ist, warum sie Al...oder den Angeklagten bewusst zu Unrecht belasten sollte, und die durch ihr bescheidenes Auftreten den Eindruck vermittelt hat, dass sie sich nicht in den Vordergrund spielen oder wichtig machen wollte, hat den Geschehensablauf plastisch und detailliert geschildert. Sie hat bekundet, Al...vor dem besagten Vorfall, nämlich schon ab 1997, und auch nach dem Vorfall desöfteren in der Bibliothek gesehen zu haben, fast immer in Begleitung anderer orientalisch aussehender Männer. Häufig sei Al...in Begleitung A...s gewesen. Al...und A...habe sie im Rahmen der Berichterstattung über den
- September 2001 und auf Fahndungsplakaten eindeutig wiedererkannt. Al...habe sie an seiner ihres Erachtens charakteristischen Kopfform, seiner Haartracht, seiner Haarfarbe, seinen Augen und seiner Statur identifizieren können. Die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern des Al...hat in Übereinstimmung mit dahingehenden Angaben des Angeklagten ergeben, dass Al...von auffallend kräftiger bis korpulenter Statur war. Hinsichtlich der Barttracht des Al...hat die Zeugin erklärt, manchmal habe er einen Dreitagebart, eine gewisse Zeit ein Bärtchen über und unter dem Mund und manchmal einen längeren Bart getragen. Wie der Bart Al... im Frühjahr 1999 beschaffen gewesen sei, erinnere sie nicht. Al..., A...und deren Begleiter hätten in der Bibliothek fast immer an den beiden Computern gearbeitet und den Internetanschluss genutzt. Grundsätzlich seien sie ruhig und unauffällig gewesen. Daher habe sich ihr das in Rede stehende Geschehen besonders eingeprägt, da es damit begonnen habe, dass Al..., A...und etwa drei weitere Männer sich an einem Nachmittag ungewöhnlich lautstark im Bereich der Computerplätze unterhalten hätten. Al...habe „wie wild“ eine Computertastatur betätigt, es sei aus der Gruppe häufiger das Wort „Amerika“ zu hören gewesen. Al...sei dann zu ihrem Arbeitsplatz gekommen und habe sich wie dargestellt geäußert. Es sei so aus Al...„herausgebrochen“, als habe er sich nicht unter Kontrolle gehabt. Dies habe sich im späten Frühjahr 1999 an einem Nachmittag zugetragen, kurz vor Schließung der Bibliothek. Neben ihr habe Frank Jankowski, ein Bekannter, der sie habe abholen wollen, gestanden. Sie sei der Meinung, dass ihr Bekannter die Äußerungen des Al...hätte mitbekommen müssen. Auf Vorhalt einer Erklärung des Jankowski gegenüber der Polizei, er erinnere ein solches Geschehen nicht, hat die Zeugin ausgesagt, dies verstehe sie nicht. Sehr plastisch ist auch die weitere Aussage der Zeugin: Als Al...das nächste mal in der Bibliothek gewesen sei, einige Tage nach dem Vorfall, habe er, als er sie gesehen habe, angefangen, stark zu schwitzen, er sei ungewöhnlich freundlich, fast unterwürfig gewesen, so als sei ihm etwas peinlich. Wegen des unmittelbaren Zusammenhanges mit dem Vorfall sei sie der Meinung, dass ihm der besagte Vorfall unangenehm gewesen sei. Nachdem nach den Anschlägen vom
- September 2001 Fotos von Al...und A...veröffentlicht worden seien, habe sie einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall und den Anschlägen vermutet und sich bei der Polizei gemeldet. Ohne von Verfahrensbeteiligten darauf angesprochen worden zu sein hat die Zeugin weiter bekundet, sie habe sich in Vorbereitung auf die polizeiliche Vernehmung tagebuchartige Notizen über ihre Wahrnehmungen betreffend Al..., A...und deren Begleiter gemacht. Da der Teil, der nach ihrer Meinung das Kerngeschehen gewesen sei, ihr sehr gut in Erinnerung und ja auch Anlass gewesen sei, sich bei der Polizei zu melden, habe sie die Äußerungen des Al...nicht notiert. Vielmehr sei es ihr bei der Fertigung der Notizen darum gegangen, in assoziativer Form sich Klarheit über das Randgeschehen und vermeintliche Nebensächlichkeiten zu verschaffen. Es sei so etwas wie ein „individuelles brain storming“ gewesen. Nach Auffassung des Senates hat die Zeugin damit plausibel erklärt, aus welchem Grund sie die auch ihres Erachtens wichtigen Äußerungen des Al...nicht notiert hat. Die Aussage der Zeugin D... war auch in Randbereichen plastisch und von Originalität gekennzeichnet. So hat die Zeugin einen Besuch A...s, J...s und weiterer, ihr nicht erinnerlicher Männer in der Bibliothek geschildert, der damit geendet habe, dass die Männer, A...voran, in einer Art Karawane die Bibliothek verlassen hätten, wobei J..., der als Letzter in der Reihe gewesen sei, ihr in einer Weise zugezwinkert habe, die sie als Zeichen einer gewissen Selbstironie bezüglich der ungewöhnlichen Art des Abmarsches gewertet habe. Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin D... steht nicht entgegen, dass der Zeuge Jankowski bekundet hat, einen solchen Vorfall nicht zu erinnern. Richtig sei, dass er Frau D... in der fraglichen Zeit einige Male nachmittags, kurz vor Schließung der Bibliothek dort abgeholt habe. Wie von ihm auch schon nach den Anschlägen gegenüber der Polizei erklärt, habe er keine Erinnerung an ein solches Geschehen. Nur auf den ersten Blick erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Zeuge, wenn denn Al...sich in der in Rede stehenden Art und Weise geäußert hat, solches nicht erinnert. Der Zeuge Jankowski hat aber von sich aus seine Zeugentauglichkeit stark relativiert. Er hat nämlich erklärt, er nehme sehr selektiv wahr, Wahrgenommenes vergesse er unwiederbringlich, wenn das Wahrgenommene für ihn keine Bedeutung gehabt habe. Es sei bei ihm häufig so, als seien Informationen gewissermaßen „gelöscht“. Bezogen auf die von der Zeugin D... bekundeten Äußerungen des Al...hat der Zeuge Jankowski erklärt, er erinnere eine derartige Situation eines Herantretens eines Bibliotheksnutzers an Frau D... nicht und könne eine solche Situation gedanklich nicht reproduzieren. Er könne deshalb auch nicht sagen, ob er derartige Äußerungen überhaupt nicht wahrgenommen oder aber wahrgenommen und vergessen habe. Es sei auch gut möglich, dass für ihn eine Situation eines Herantretens eines Bibliotheksnutzers an Frau D... ohne Bedeutung gewesen sei und er deshalb auf etwaige Äußerungen in einer solchen Situation nicht geachtet habe. Er sei nämlich damals als Nachfolger von Frau D... als Bibliotheksmitarbeiter vorgesehen gewesen und habe sich daher für die dortigen Arbeitsabläufe interessiert und auf diese auch konzentriert. Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin D..., insbesondere in Bezug auf ihre Bekundung, Al...vor dem besagten Vorfall, vielleicht schon seit 1997 desöfteren in der Bibliothek gesehen zu haben, steht auch nicht entgegen, dass Al...in der ersten Jahreshälfte 1999 in Bonn wohnte und das dortige Studienkolleg besuchte. Der Zeuge N... hat bekundet, Al...Anfang 1999 häufiger in Hamburg, nämlich in der Wohnung Marienstrasse gesehen zu haben, wobei offen geblieben ist, ob N... Al...an Werktagen, Wochenenden oder Feiertagen gesehen hat. Diese Aussage N... wird jedenfalls zum Teil durch die Aussage der beim Bundeskriminalamt (BKA) tätigen Kriminalbeamtin Wa... bestätigt, nach der am 1.4.99 unter Einatz der ecKarte des Al...am Bahnhof Hamburg-Harburg eine Fahrkarte gekauft wurde. Soweit Anwesenheiten Al... in der ersten Hälfte des Jahres 1999 in Bonn festgestellt werden konnten, sind diese nicht zwingend lückenlos. Der Zeuge Graff, der schon 1999 Direktor des Studienkollegs in Bonn war, hat bekundet, Al...habe wie alle Studierenden des Kollegs auch 1999 um Ostern herum zwei Wochen Ferien gehabt. Ob Al...diese zwei Wochen in Bonn verbracht habe, könne er nicht sagen. Entsprechendes gelte für zwei unterrichtsfreie Tage in der Karnevalszeit. Er – Graff – habe festgestellt, dass Al...abgesehen von der genannten unterrichtsfreien Zeit im Mai 1999 drei Fehltage gehabt habe und nach dem 24.5.99 nicht mehr erschienen sei. Aus den verlesenen Unterlagen über das Konto des Al...bei der Dresdner Bank in Bonn/Bad Godesberg lässt sich ebenfalls nicht der Schluss ziehen, Al...habe sich nur bis auf seltene Ausnahmen ausschließlich in Bonn aufgehalten. Zwar hat die Auswertung dieser Unterlagen ergeben, dass Al...in der ersten Hälfte des Jahres 1999 Geld nur in Bonn und nicht in Hamburg abgehoben hat, da derartige Abhebungen aber auch in der Woche nicht täglich erfolgten, kann obiger Schluss nicht gezogen werden. Der Senat schließt aus den oben beschriebenen Umständen der Äußerungen Al... und aus Al... späterem, fast unterwürfigem Verhalten gegenüber Frau D..., dass Al...erkannt hatte, einen Fehler begangen zu haben. Der Senat ist davon überzeugt, dass Al...mit diesen (unkontrollierten) Äußerungen das bereits beschlossene und dann am
- September 2001 realisierte Vorhaben beschrieben hat. Die Wortwahl zeigt eindeutig, dass Al...ein aus damaliger Sicht künftiges, spektakuläres Ereignis beschrieb, ein Ereignis, bei welchem Al...„tausende von Toten“ erwartete. Dass ein solcher Schlag Amerika treffen sollte, ergibt sich daraus, dass Al...in unmittelbarem Zusammenhang mit den Äußerungen Amerika und dessen damaligen Präsidenten Clinton heftig beschimpfte. Dass als potentielles Ziel das World Trade Center ins Auge gefasst war, zeigt die Erwähnung dieses symbolträchtigen Gebäudes. Diese Prophezeiung deckt sich mit der Realität vom
- September
- Angesichts der starken Position A...s und des in diese Zeit fallenden Verhaltens der Gruppe gegenüber N... ist der Senat der Überzeugung, dass Al...schon zum damaligen Zeitpunkt keinen Alleingang, sondern ein Vorhaben der Gruppe thematisierte, zumal Al...unmittelbar vor der Äußerung gegenüber Frau D... mit A...zusammengesessen hatte . Da schon damals „tausende von Toten“ erwartet wurden, hatten die Beteiligten nach Überzeugung des Senates auch schon konkrete Vorstellungen über den modus operandi. Dafür, dass die Gruppe insoweit zunächst andere Vorstellungen hatte, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass ein solcher Plan nur unter Ausnutzung eines Überraschungsmomentes realisierbar erschien, liegt auf der Hand. Anderenfalls hätten Abwehrmaßnahmen ergriffen und die Anschlagsziele geräumt werden können, so dass die Absicht, „tausende von Menschen“ zu töten, weniger leicht zu realisieren gewesen wäre. Dass in Folge der vorgesehenen Vorgehensweise viele Menschen verbrennen oder ersticken würden, war vorhersehbar und vorhergesehen. Der dem Vorhaben zugrunde liegende Hass auf Amerika und die Amerikaner führte nach Überzeugung des Senates dazu, dass die Beteiligten die Anschlagsszenarien gedanklich durchspielten. Dabei muss jedenfalls erkannt worden sein, dass viele der Opfer einen qualvollen Tod erleiden würden. Da dieser Hass schon damals einher ging mit religiösem Fanatismus und der Suche nach dem Glück im Paradies, bereiteten sich die Beteiligten nach Überzeugung des Senates schon damals auf einen Märtyrertod vor. Dass A..., Al..., J..., B... und Z... E...sich spätestens Mitte November 1999 entschlossen, sich in ein von Bin Laden geführtes Ausbildungslager in Afghanistan zu begeben und dies dann Ende November 1999 auch taten, ergibt sich im Wesentlichen schon aus der oben dargestellten Einlassung des Angeklagten. Denn nach dieser Einlassung reisten seine Freunde nahezu zeitgleich – also koordiniert – ab und berichteten später, in einem Ausbildungslager gewesen zu sein. Dies deckt sich auch mit der verlesenen Aussage des Assem J..., der gegenüber dem BKA bekundet hat, er habe Anfang 2000 von der im Libanon lebenden Familie des J erfahren, dass Ziad nach seiner Rückkehr aus Afghanistan oder Pakistan von seinen Eltern zur Rede gestellt worden sei und dass Ziad die Reise nicht alleine, sondern mit weiteren Personen angetreten gehabt habe. Dass es sich bei dem genannten Lager um eines unter der Leitung Bin Ladens handelte, schließt der Senat aus Folgendem: Den Angaben des Angeklagten zu Folge traf dieser im Sommer 2000 Z... E...in einem Lager Bin Ladens. Z... E...hatte – so die weitere Einlassung – sich schon länger in diesem Lager aufgehalten und dort nicht nur eine Grundausbildung erfahren. Der Zeuge Ab... hat bekundet, er sei etwa Anfang 2000 Leibwächter Bin Ladens gewesen und habe in einem Lager Bin Ladens B... gesehen, der nach seinem Eindruck ein enger Vertrauter Bin Ladens gewesen sei. Jedenfalls seien Bin Laden und B... häufig zusammen gewesen. Auch wenn sich der Zeuge Ab... in zeitlicher Hinsicht unsicher war und das von ihm glaubhaft geschilderte Zusammentreffen Bin Ladens und B...s möglicherweise anlässlich eines späteren Afghanistanaufenthaltes B...s stattgefunden haben könnte, so trägt dies mit zu der Überzeugung des Senates bei, dass schon vor Antritt der Afghanistanreisen die Absicht bestand, sich in ein Lager Bin Ladens zu begeben. Schließlich hat der Zeuge D... glaubhaft bekundet, Z... E...und S... B... im September 2001 in einem Lager Bin Ladens in Afghanistan gesehen zu haben, wobei Z... E...und S... B... privilegierte Positionen innegehabt hätten. Auch dies zeigt die Nähe der Gruppe um A...zu Bin Laden, auch wenn nicht sicher ist, ob D... Z... E...und S... B... unmittelbar vor oder nach den Anschlägen gesehen hat. Die Feststellungen zur Person Bin Ladens und zu dem Netzwerk „Al Qaida“ beruhen auf den entsprechenden Ausführungen und Bekundungen der als Sachverständige und Zeugin gehörten Kriminalbeamtin Lantzke. Diese hat nachvollziehbar erklärt, dass sie seit längerem für das BKA dort erarbeitete Erkenntnisse und Erkenntnisse anderer inund ausländischer Polizeibehörden und Nachrichtendienste über Bin Laden und „Al Qaida“ sammele, auswerte und mittels mehrerer Quervergleiche verifiziere. Die insoweit gewonnenen Ergebnisse hat die Kriminalbeamtin Lantzke derart detailliert und schlüssig präsentiert, dass der Senat keine Zweifel an ihrer Sachkunde und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage hat. Auch aus anderen Umständen haben sich dahingehende Zweifel nicht ergeben. Angesichts der oben dargestellten, auch durch die Übereinstimmung in ihrem Hass auf Amerika und das sogenannte „Weltjudentum“ bedingten Intensität der Kontakte der Gruppe um A...zu Bin Laden ist der Senat davon überzeugt, dass A..., Al..., J..., B... und Z... E...über Bin Laden und „Al Qaida“ jedenfalls im Umfang obiger Feststellungen informiert waren. Aus dem bislang Dargelegten ergibt sich nach Überzeugung des Senates, dass der spätestens im Frühjahr 1999 gefasste Entschluss der Mitglieder der Gruppe um A..., Attentate der beschriebenen Art zu begehen, in dem Bewusstsein der oben beschriebenen Notwendigkeiten geschah. Denn dass ein solches Vorhaben nur dann gelingen kann, wenn die Beteiligten absolut vertrauensvoll, kooperativ, arbeitsteilig, koordiniert, sich abschottend und konspirativ vorgehen, ergibt sich nach Überzeugung des Senates aus der Komplexität des Vorhabens. Dass die Notwendigkeit gesehen wurde, sich wechselseitig in dem jeweiligen Tatentschluss zu bestätigen, schließt der Senat aus seiner Überzeugung, dass es für die potentiellen Selbstmordattentäter trotz des vorhandenen politischreligiösen Fanatismusses immer noch ein schwerer Schritt sein würde, sein eigenes Leben zu beenden und dass sich auch die übrigen Gruppenmitglieder bewusst waren, mit großer Wahrscheinlichkeit ihr bisheriges Leben gegen ein aufgrund von Verfolgung und Flucht von Entbehrungen und Angst geprägtes Leben eintauschen zu müssen. Dass A...die Rolle des Koordinators übernehmen sollte, ergibt sich nach Überzeugung des Senates aus der bereits beschriebenen Stellung A...s innerhalb der Gruppe. Dass dann die Gruppe um A...sich in der geplanten Weise verhielt, zeigt sich an den dann folgenden Ereignissen, wie sie oben festgestellt und teilweise schon belegt wurden und im Übrigen nachstehend belegt werden. Daraus, dass sich die Gruppe um A... – wie dargestellt schon im Frühjahr 1999 wie beschrieben entschlossen hatte und dann – wie noch belegt wird in Afghanistan mit der Umsetzung der Pläne begann, folgt nach Überzeugung des Senates, dass der Aufenthalt in einem Lager Bin Ladens dazu dienen sollte, die Rahmenbedingungen für eine Verwirklichung des Anschlagsvorhabens zu schaffen. Da schon damals außer Frage stand, dass ein solches Vorhaben viel Geld kosten würde, und alle Beteiligten schon damals davon ausgehen mussten, dass sie Unterstützung durch weitere, nicht zur Gruppe gehörende vertrauenswürdige Personen benötigen würden, und sie wussten, dass Bin Laden über erforderliche Gelder oder Geldquellen und über Verbindungen zu anderen militanten Islamisten und Islamistengruppen verfügte, steht für den Senat außer Frage, dass die Afghanistanreisen Ende 1999 den genannten Zweck hatten. Die Angaben des Angeklagten zu den Zeitpunkten der Abreisen von A...und J... sind bestätigt und konkretisiert worden durch verlesene Ermittlungsvermerke von Beamten des BKA oder verlesene Passagierlisten betreffend entsprechende Flüge von Hamburg nach Karachi. Bezüglich Al...decken sich die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten mit Erkenntnissen der Zeugin Wa..., die sämtliche in Deutschland geführten Konten von Al...und B... mit den zeitlich relevanten Kontobewegungen untersucht und ausgewertet hat. Die Zeugin Wa... hat bekundet, dass Al...in jenem Zeitraum letztmalig am 12.11.99 Geld von seinem Konto bei der Dresdner Bank in Hamburg abgehoben habe und dass am 6.12.99 unter Einsatz der Kreditkarte des Al...dreimal aus Amsterdam telefoniert worden sei. Zu B... hat der Zeuge N... bekundet, B... habe etwa Anfang 1999 Deutschland verlassen. Der Zeuge Bou... hat bekundet, er habe Z... E...seit Ende 1999 in Hamburg nicht mehr gesehen. Dass während J...s Abwesenheit dessen Verlobte S... seine Angelegenheiten regelte, nachdem J... ihr erklärt hatte, er werde sich im Libanon aufhalten, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin S... Diese hat weiter bekundet, J... habe ihr die Telefonnummer eines „Mounir“ gegeben mit dem Hinweis, sie solle sich an „Mounir“ wenden, falls sie Hilfe benötige. Auch die Feststellungen bezüglich des späteren, seinen Aufenthalt in Afghanistan verschleiernden Verhaltens des J... gegenüber Frau S... beruhen auf deren Aussage. Dass es sich bei der von der Zeugin S... mitgeteilten Telefonnummer um die des Angeklagten handelt, beruht auf dessen Angaben. Dass S... B... im Umfange obiger Feststellungen Ende 1999 Angelegenheiten der abwesenden A...und B... regelte, beruht auf verlesenen Vermerken von Beamten des BKA über diesbezügliche Ermittlungen bei der Universität Hamburg, der Hamburger Sparkasse und der Innungskrankenkasse sowie dem verlesenen Kündigungsschreiben an die Studenten-Presse-Vertriebs-GmbH. Die Feststellungen zu den Zeitpunkten der Rückkehr von A..., Al..., J... und B... aus Afghanistan beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten, die wiederum bestätigt worden sind durch andere Beweismittel, nämlich bezüglich A...durch einen verlesenen Vermerk eines Beamten des BKA über Reisebewegungen des A...und eine verlesene Passagierliste der von ihm genutzten Fluggesellschaft, bezüglich Al...durch die verlesene polizeiliche Aussage des M... Aw..., eines Bekannten des Al..., und bezüglich J... durch die Aussage der Zeugin S... Die Kriminalbeamtin Wa... hat bekundet, dass zwischen dem 4.12.99 und dem 17.3.00 keine Barabhebungen vom Konto B...s stattgefunden hätten und dass B...s ecKarte am 15.3.00 eingesetzt worden sei. Diese Ermittlungsergebnisse stützen die Erklärung des Angeklagten betreffend den Zeitpunkt der Rückkehr B...s. Dass sich die Erwartungen A...s, Al..., J...s und B...s in dem Ausbildungslager Bin Ladens erfüllten, folgt daraus, dass sie unmittelbar nach Verlassen Afghanistans ihre Planungen in die Tat umzusetzen begannen. Wie die Verlesung und die Inaugenscheinnahme einer Kopie des Reisepasses des Al...ergeben hat, hat Al...sich am 2.1.00 in den Vereinigten Arabischen Emiraten einen neuen Reisepass ausstellen lassen, also auf dem Rückweg von Afghanistan nach Deutschland. Die Feststellung, dass Al... alter Pass noch bis zum 8.4.02 gültig gewesen war, beruht auf dem verlesenen Vermerk eines Beamten des BKA über entsprechende Ermittlungen. Dass auch A...und J... sich unmittelbar nach Rückkehr aus Afghanistan neue Pässe ausstellen ließen, obwohl auch ihre alten Pässe noch gültig waren, beruht ebenfalls auf Verlesungen und Inaugenscheinnahmen von Kopien der neuen Reisepässe und auf den verlesenen Vermerken von Beamten des BKA über entsprechende Ermittlungen. Aus dem zeitlichen Zusammentreffen dieser gleichartigen Abläufe im Anschluss an den gemeinsamen Aufenthalt in Afghanistan folgt nach Überzeugung des Senates, dass eine entsprechende Abrede in Afghanistan getroffen worden war. Daraus, dass Al...am 18.1.00, A...am 18.5.00 und J... am 20.5.00 sich – wie durch Verlesungen und Inaugenscheinnahmen von Kopien der Visa und durch verlesene Vermerke von Beamten des BKA über entsprechende Ermittlungen festgestellt wurde – alsbald Einreisevisa für die USA ausstellen ließen und B... am 17.5.00 und 15.6.00 – wie durch Verlesungen und Inaugenscheinnahmen von Kopien der Visaanträge festgestellt wurde – ein Einreisevisum beantragte, dann A..., Al...und J... – wie oben dargestellt – Pilotenausbildungen begannen und diese Pilotenausbildungen kostspielig sein mussten (was sich später, wie aufgrund der Aussagen der Zeugen W... und Wa..., die über erhebliche Geldströme aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Deutschland auf Konten von A..., Al...und J... in den USA berichtet haben, feststeht, bestätigte) folgt, dass A..., Al..., B..., J... und Z... E...in Afghanistan die erforderliche finanzielle und sonstige Unterstützung zugesichert bekommen hatten und dass der konzertierte Austausch der Pässe in Hinblick auf die geplante Beantragung von Einreisevisa und damit zum Zwecke der Vertuschung des vorherigen Aufenthaltes in Pakistan und Afghanistan erfolgt war. Dass A..., Al..., J..., B... und Z... E...Verantwortlichen der „Al Qaida“ ihr Attentatsvorhaben vorgestellt hatten, ergibt sich zudem mittelbar aus der bereits erwähnten Aussage des Zeugen Ab..., der bekundet hat, dass Bin Laden, dssen Leibwächter er gewesen sei, gesagt habe, es werde ein harter Schlag gegen die USA ausgeführt werden, bei welchem es tausende von Toten geben werde. Die Feststellung, dass zunächst auch B... als Pilot vorgesehen war, beruht auch darauf, dass – so die Aussage des Zeugen W... über Ermittlungen beim „Florida Flight Training Center“ – J... versucht hatte, auch B... bei der Flugschule anzumelden. Dass Z... E...etwa Mitte August 2000 wieder in Hamburg war, beruht auf einem verlesenen Vermerk eines Beamtem des BKA über Ermittlungen zu einem Flug des Z... E...am 19.8.00 von Karachi über Dubai und Zürich nach Amsterdam und auf der Aussage des Zeugen Bou... Dass im Herbst des Jahres 2000 der Plan dahingehend modifiziert wurde, anstelle von B..., dessen Bemühungen um ein Einreisevisum – wie aufgrund verlesener Kopien von Visaanträgen vom 8.10.00 und 25.10.00, verlesener Kopien von Antwortschreiben der Botschaft der USA und verlesener Ermittlungsvermerke des BKA feststeht nach wie vor vergeblich geblieben waren, nunmehr Z... E...eine Pilotenausbildung absolvieren zu lassen und als Pilot eines der zu entführenden Flugzeuge einzusetzen, ergibt sich nach Überzeugung des Senates daraus, dass Z... E...– wie aufgrund der Verlesung von Kopien entsprechender Visaanträge feststeht am 12.12.00 und 28.1.01 ein Einreisevisum beantragte, nachdem er sich, entsprechend der oben dargestellten Abrede zwischen A..., Al...und J..., am 24.10.00 trotz Gültigkeit des alten Passes einen neuen Reisepass hatte ausstellen lassen, was durch Verlesung und Inaugenscheinnahme der Kopie des neuen Passes und der Verlesung eines entsprechenden Ermittlungsvermerkes des BKA festgestellt wurde. Dass auch Es...s Bemühungen um ein Einreisevisum ohne Erfolg blieben, ergibt sich aus der Verlesung eines entsprechenden Ermittlungsvermerkes des BKA. Die Feststellungen betreffend die Finanzierung der Pilotenausbildungen beruhen auf den Aussagen des Zeugen W..., der schlüssig und detailliert über Herkunft und Größenordnungen von auf Konten von A..., Al...und J... in den USA eingegangener Gelder und auch über die Zeitpunkte der Geldeingänge berichtet hat. Soweit Gelder durch B... aus Deutschland auf USKonten von A..., Al...und J... überwiesen wurden, beruhen die entsprechenden Feststellungen auf der Aussage der Zeugin Wa..., die bestätigt worden ist durch Verlesung und Inaugenscheinnahme von Überweisungsaufträgen des B... und Verlesung von Saldenlisten des Kontos des Al...bei der Dresdner Bank in Hamburg. Dass sich A..., der sich zuvor in den USA aufgehalten hatte, mit B... am 6.1.01 in Berlin und am 16.7.01 in Tarragona/Spanien traf, ergibt sich aus Folgendem: Aufgrund eines verlesenen und in Augenschein genommenen, von A...unterschriebenen Kassenbeleges der Firma .&. in Berlin vom 6.1.01 steht fest, dass A...an diesem Tag in Berlin war. Die Zeugin Wa... hat bekundet, dass am 5.1.01 mit der Bankkarte des B... von dessen Konto bei der Hamburger Sparkasse in Berlin Geld abgehoben worden sei. Aus Letzterem ist zu schließen, dass B... (schon) am 5.1.01 in Berlin war, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass B... seine Bankkarte einer dritten Person übergeben haben sollte. Nach der glaubhaften Aussage des Kriminalbeamten K... haben die Ermittlungen des BKA auch ergeben, dass A...am 8.7.01 aus den USA kommend in Madrid eintraf, am
- und 17.7.01 mit der Visa Karte des A...in Tarragona Geld abgehoben wurde und A...in der Nacht vom
- auf den 17.7.01 in einem Hotel in Tarragona übernachtete. B... – so die von dem Zeugen K... weiter referierten Ermittlungsergebnisse – flog am 9.7.01 von Hamburg nach Tarragona und am 16.7.01 um 20.15 Uhr von Tarragona nach Hamburg. Angesichts der engen Verbundenheit zwischen A...und B... sowie des gemeinsamen Attentatsvorhabens und der deswegen praktizierten konspirativen Verhaltensweisen, welche es erforderten, grenzüberschreitende Reisen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, erschiene die Annahme, dass sich A...und B... zufällig zu den selben Zeiten an den selben Orten aufgehalten haben könnten, als außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit liegend. Dass J... noch mehrfach – zuletzt Ende Juli 2001 – seine Verlobte S... in Bochum besuchte, von dort aus häufig telefonierte und auf seine Verlobte dahingehend einwirkte, niemandem zu sagen, dass er sich in den USA aufhalte, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin S... Angesichts der engen Verbundenheit zwischen J... und dem sich in Deutschland aufhaltenden B... und des gemeinsamen Attentatsvorhabens sowie des Bemühens J...s, sich von dritten Personen fernzuhalten, ist der Senat unter Berücksichtigung der dargestellten Kontakte zwischen A...und B... davon überzeugt, dass J... von Bochum aus intensiven Kontakt zu B... hielt. Die Feststellungen betreffend Ba... weitere Tätigkeiten im Mai und Juni 2001 beruhen auf verlesenen Vermerken von Beamten des BKA über entsprechende Ermittlungen bei der Krankenkasse des B... Dass spätestens am 22.8.01 das Datum der Anschläge feststand, ergibt sich daraus, dass Z... E...am 22.8.01 einen Flug nach Karachi buchte und am 31.8.01 dort eintraf, wie sich aus dem verlesenen Vermerk eines Beamten des BKA über Ermittlungen bei der von Z... E...genutzten Fluggesellschaft ergibt. Dass die Buchung Konsequenz einer Mitteilung über das nunmehr feststehende Anschlagsdatum war, ergibt sich nach Überzeugung des Senates aus weiteren, mit dieser Buchung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehenden Ereignissen. Nach der Aussage des Zeugen W... buchten mehrere der oben genannten Entführer am 26.8.01 und 27.8.01 die Flüge für den
- September
- S... B... flog am 3.9.01 von Hamburg nach Istanbul, wie sich aus dem verlesenen Vermerk eines Beamten des BKA über Ermittlungen bei der von S... B... genutzten Fluggesellschaft ergibt. Z... E...und S... B... hielten sich im September in privilegierter Position in einem Lager Bin Ladens auf, wie sich aus der bereits erwähnten Aussage des Zeugen D... ergibt. Danach sind die Abreisen Es...s und Ba... nach Auffassung des Senates Resultat eines Hinweises auf das Datum des Anschlages und unter Berücksichtigung der Eingebundenheit in das Anschlagsvorhaben und des (gemeinsamen) Reisezieles als Flucht vor Ermittlungsbehörden zu werten. Dass nicht nur die Entführer der Maschine American Airlines Flug Nr. 77, sondern auch die A..., Al...und J... unterstützenden Mitentführer der anderen drei Flugzeuge durch oder durch Vermittlung der „Al Qaida“ rekrutiert wurden, ergibt sich nach Überzeugung des Senates aus der dargestellten Nähe der Entführer der Maschine American Airlines Flug Nr. 77 und auch A...s, Al... und J...s zu Bin Laden. Das weitere Schicksal Es...s und Ba... ist der Aussage des Zeugen W... zu Folge unbekannt, die Feststellung betreffend die Festnahme B...s beruht ebenfalls auf der Aussage des Zeugen W... Der Zeuge W... hatte keine Aussagegenehmigung in Bezug auf etwaige Aussagen B...s zur Tatbeteiligung des Angeklagten. Das Bundeskanzleramt und das Bundesinnenministerium haben – entsprechende Schreiben sind als Urkunden strengbeweislich verlesen worden – Auskünfte über Inhalte von dem Bundesnachrichtendienst und dem BKA durch Stellen der USA zur Verfügung gestellten Unterlagen über geheimdienstliche Befragungen des B... verweigert. b.) Die oben dargestellten Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten in die Gruppe um A...und in die Anschlagsplanung und vorbereitung werden durch folgende Erwägungen belegt (aa.) und durch weitere Gesichtspunkte indiziert (bb.), die Feststellungen zur Funktionalität der Beiträge des Angeklagten beruhen auf darauf aufbauenden Schlussfolgerungen (cc.): aa.) Die beiden Äußerungen des Angeklagten im Zusammenhang, nämlich die geschilderte Äußerung gegenüber einem Gesprächspartner (vermutlich N...A...) im Frühjahr 1999 („Sie wollen wieder etwas machen und es wird etwas Größeres sein. Die Juden werden verbrennen, und wir werden auf ihren Gräbern tanzen.“) sowie die ebenfalls dargestellte Äußerung in jener Zeit (“Das ist unser Pilot.“), korrespondieren inhaltlich und zeitlich mit oben dargestellter Äußerung Al... gegenüber der Zeugin D... und dann inhaltlich letztlich mit den Ereignissen vom
- September 2001 in einer Weise miteinander, dass eine nur zufällige Parallelität nach Auffassung des Senates außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit läge. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Äußerung des Al...und den Äußerungen des Angeklagten gibt es nach Überzeugung des Senates keine Zweifel daran, dass auch die Äußerungen des Angeklagten die damals schon so geplanten und am
- September 2001 realisierten Anschläge zum Gegenstand hatten. Der Angeklagte war demnach bereits in die Anschlagsplanungen eingebunden. Dass der Angeklagte sich entsprechend äußerte, beruht auf der Aussage des Zeugen L..., die der Senat für vollumfänglich glaubhaft hält. Der Zeuge, ein heute neunundzwanzigjähriger Diplomingenieur, machte auf den Senat einen ruhigen, verantwortungsbewussten, abwägenden und damit glaubwürdigen Eindruck, zumal Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Grundes, den Angeklagten zu Unrecht belasten zu wollen, nicht erkennbar sind. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht nicht nur die Originalität der Äußerung „Sie wollen wieder etwas machen und es wird etwas Größeres sein. Die Juden werden verbrennen, und wir werden auf ihren Gräbern tanzen.“. Die Aussage war zudem frei von Widersprüchen, plastisch und mit vielen Einzelheiten versehen, was deutlich macht, dass der Zeuge über ein gutes Erinnerungsvermögen verfügt. So hat er ohne Mühe die zeitlichen und sonstigen Abläufe des Zusammenlebens mit dem Angeklagten und anderen Mitbewohnern der Wohngemeinschaft in der Schüttstrasse, darunter N... A..., geschildert, nämlich wer wann einzog und die Gemeinschaft wieder verließ, wer in welchem Zimmer wohnte und wie sich das tägliche Leben in der Wohngemeinschaft abspielte. Der Zeuge hatte auch eine konkrete, vom Angeklagten als inhaltlich richtig bestätigte Erinnerung daran, dass der Angeklagte Ende 1999 zunächst nicht mehr durchgängig und dann gar nicht mehr in der Wohngemeinschaft lebte, obwohl der Mietvertrag des Angeklagten noch lief. Der Zeuge hat bekundet, in der ersten Hälfte des Jahres 1999 ein in deutscher Sprache geführtes Gespräch zwischen dem Angeklagten und einer anderen männlichen Person, bei der es sich nach seiner allerdings nicht ganz sicheren Einschätzung um N... A... gehandelt habe, mit dem dargestellten Inhalt mitgehört zu haben. Er habe sich im fraglichen Zeitpunkt des Mithörens im Flur der Wohngemeinschaft, und zwar in dem zwischen seinem – L...s – Zimmer und der Stelle, an der der Flur einen rechtwinkligen Knick in Richtung anderer Zimmer mache, liegenden Teilstück aufgehalten und Wäsche aufgehängt. Den Angeklagten und dessen Gesprächspartner habe er nicht gesehen. Deshalb könne er auch den genauen Standort der beiden Männer nicht bestimmen. Er könne auch nicht sagen, ob sich der Angeklagte und sein Gesprächspartner noch vor einer Tür, die das für ihn nicht einsehbare Flurteilstück von einer Wohnküche abtrennte, oder jenseits jener Tür aufgehalten hätten. Wenn sie sich jenseits der Tür aufgehalten haben sollten, müsste die Tür geöffnet gewesen sein. Auch insoweit hält der Senat die Aussage des Zeugen aus genannten Gründen für glaubhaft. Die Beschreibungen der Wohnung durch die Zeugen L... und A... sowie durch den Angeklagten stimmen überein. Danach kann der Abstand zwischen dem Standort des Zeugen L... und der Stelle, an der der Flur einen rechtwinkligen Knick in Richtung anderer Zimmer macht, wenige Meter betragen haben. Da die beiden Gesprächspartner sich schon unmittelbar jenseits jenes Knickes des Flures aufgehalten haben können, war ein Mithören des Gespräches durchaus möglich, auch wenn das Gespräch, wie der Zeuge L... bekundet hat, in gedämpftem Tonfall stattgefunden hat. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Zeuge L... sich sicher war, den Angeklagten als Urheber der genannten Äußerungen identifiziert zu haben. L... wohnte zu diesem Zeitpunkt, was vom Angeklagten bestätigt worden ist, schon etwa drei Jahre mit diesem auf engem Raum zusammen, so dass er dessen Stimme gut gekannt haben muss. Der Angeklagte spricht zwar gut deutsch, aber mit einem deutlichen Akzent und in charakteristischer Tonlage. Hinsichtlich der Identität des Gesprächspartners des Angeklagten war der Zeuge L... vorsichtig, was für sich genommen ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage ist. Er hat bekundet, nach seiner Meinung sei A... der Gesprächspartner des Angeklagten gewesen. Er kenne die Stimme des A... gut, jedoch habe den Gesprächspartner des Angeklagten nur wenige Worte sagen hören, so dass er sich doch nicht ganz sicher sei, dass es sich um A... gehandelt habe. Die Meinung des Zeugen, A... sei wahrscheinlich der Gesprächspartner gewesen, erscheint plausibel. A..., der nach seinen eigenen Bekundungen 1972 in der Türkei geboren wurde, bis 1986 dort gelebt hat, kein arabisch spricht und sich deshalb mit dem der türkischen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auf deutsch unterhalten hat, spricht ebenfalls einen deutlich hörbaren Akzent. Auch wäre plausibel, wenn der Angeklagte das Vorhaben jedenfalls andeutungsweise A... offenbarte. Denn A... war ebenfalls, wie er bekundet hat, gläubiger Muslim und war, wie von ihm und dem Angeklagten übereinstimmend erklärt, mit dem Angeklagten gut befreundet. Somit erscheint denkbar, dass der Angeklagte davon ausging, von A... nicht verraten zu werden. Angesichts der von dem Zeugen L... geäußerten Unsicherheit in Bezug auf die Identifizierung des Gesprächspartners des Angeklagten ist der Senat nicht mit letzter Sicherheit davon überzeugt, hält es aber für gut möglich, dass A... der Gesprächspartner war. Der Senat ist von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen L... überzeugt, obwohl nicht nur der Angeklagte, sondern auch der Zeuge A... bestritten haben, ein derartiges Gespräch geführt zu haben. Der Zeuge A... hätte nämlich nicht nur ein naheliegendes Motiv, die Existenz dieses Gespräches zu leugnen, sondern war darüberhinaus erkennbar bemüht, den Angeklagten zu entlasten. Hätte A... dieses Gespräch bestätigt, so hätte er sich dem Verdacht ausgesetzt, von dem Anschlagsvorhaben Kenntnis gehabt zu haben. Einem solchen Verdacht mag sich nach Auffassung des Senates aus auf der Hand liegenden Gründen niemand aussetzen. Der Zeuge A... hat in der Hauptverhandlung in Bezug auf die in Rede stehende Äußerung zunächst erklärt, er würde eine solche Äußerung dem Angeklagten nicht zutrauen, weil dieser ein friedfertiger Mensch sei. Erst auf Vorhalt einer insoweit anderslautenden Aussage gegenüber der Polizei und auf eindringlichen Hinweis auf seine Pflicht, die Wahrheit zu sagen, hat A... gewunden erklärt, dass eine solche Äußerung zur (damaligen) Denkweise des Angeklagten passe. Auch die weitere Aussage des Zeugen L..., der Angeklagte habe ihm ebenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 1999 einen seiner Freunde mit den Worten „Das ist unser Pilot“ vorgestellt, ist glaubhaft. Auch insoweit war diese Aussage sehr plastisch. Der Zeuge hat nämlich anschaulich erklärt, dass diese Vorstellung für ihn unerwartet gekommen sei und er deshalb den Angeklagten sinngemäß gefragt habe, ob ein Flugzeugpilot gemeint sei, und diese Frage mit der Handbewegung des Betätigens eines sogenannten Steuerknüppels untermalt habe. Diese Handbewegung hat der Zeuge in der Hauptverhandlung unaufgefordert dargestellt. Der Angeklagte habe, so der Zeuge weiter, diese Frage bejaht, der als Pilot Vorgestellte, der den beschriebenen Wortwechsel nach seinem – L...s Eindruck verstanden gehabt habe , habe nicht reagiert. bb.) Die im Jahre 1999 bereits länger andauernde, von den oben genannten gemeinsamen militanten Grundüberzeugungen und auch daraus resultierendem wechselseitigem Vertrauen getragene Zugehörigkeit des Angeklagten zur Gruppe um A... und die beschriebenen Bemühungen dieser Gruppe unter Einschluss des Angeklagten, sich von anderen Menschen abzusondern, indizieren nach Überzeugung des Senates die oben dargestellte Einweihung und Einbindung des Angeklagten und geben zudem der Aussage des Zeugen L... und deren Bewertung durch den Senat zusätzliche Plausibilität. Die dem zugrundeliegenden Feststellungen beruhen auf Folgendem: Dass der Angeklagte mit A...eng befreundet war und diesen als Respektsperson betrachtete, ist übereinstimmend von den Zeugen N... und L... bekundet worden. Dass der Angeklagte bereits 1998 das Vertrauen des Al...besaß, ergibt sich nach Überzeugung des Senates daraus, dass Al...dem Angeklagten im Juli 1998 die notariell beglaubigte Generalvollmacht erteilte. Dass Al...dem Angeklagten auch in der Folgezeit vertraute, ergibt sich daraus, dass Al...die Generalvollmacht nicht nur nicht widerrief, sondern den Angeklagten mit Aufgaben betraute, für deren Erfüllung es der Vollmacht bedurfte, was auch in Bezug auf die Überweisung vom 4.9.00 gilt. Dieses dem Angeklagten von Al...entgegengebrachte Vertrauen muss geteilt worden sein von A..., J..., B... und Es... Angesichts der notwendigerweise engen Beziehungen zwischen Al...und A..., J..., B... sowie Z... E...ist der Senat davon überzeugt, dass A..., J..., B... und Z... E...bekannt war, dass der Angeklagte für Al...General- und Kontovollmacht hatte. In Bezug auf B... ergibt sich dies mittelbar schon aus der Einlassung des Angeklagten, denn ohne dieses Wissen hätte es keinen Sinn gemacht, dass B... den Angeklagte aufforderte, Geld von Al... Konto zu überweisen. Wenn A..., J..., B... und Z... E...dem Angeklagte nicht ebenfalls in starkem Maße vertraut hätten, hätten sie, um das gemeinsame Vorhaben nicht zu gefährden, Al...dazu gebracht, die Vollmachten zu widerrufen, was nicht geschehen ist. Dass auch der Angeklagte zu dem engen Kreis um A...gehörte, der sich dann ab etwa Anfang 1999 gegenüber dritten Personen in der oben dargestellten Weise abschottete, beruht ebenfalls auf der aus den oben genannten Gründen auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen N... Dass auch der Angeklagte sich ab November 1998 im Umfang obiger Feststellungen radikaler äußerte, beruht in Bezug auf die Erklärung, auch er sei wie S... B... bereit, für seinen Glauben zu töten, im Ergebnis auf einer Aussage des Zeugen D..., im Übrigen auf der Aussage des Zeugen N... Der Zeuge D... hat in der Hauptverhandlung bekundet, er sei in dem genannten Zeitraum als Mitstudent häufiger mit dem Angeklagten und S... B... zusammengewesen. S... B... sei in religiösen Fragen radikal und aggressiv gewesen, habe ihm sogar vorgehalten, er – D... – sei als Christ kein Sohn Gottes. S... B... habe in einer Diskussion, an der auch der Angeklagte teilgenommen habe, geäußert, er sei bereit, für seinen Glauben zu töten. Der Angeklagte habe sich dem nicht angeschlossen. Er – D... habe gegenüber der Polizei in Bezug auf den Angeklagten nichts Gegenteiliges erklärt. Wenn in dem Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung, welches er Seite für Seite unterschrieben habe, etwas Gegenteiliges stünde, so könne er sich dies nur damit erklären, dass er das Protokoll nicht richtig durchgelesen habe. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge D... in diesem Punkt gelogen hat, um den Angeklagten zu schützen. Der Zeuge K... hat nämlich glaubhaft bekundet, er habe als Beamter des BKA D... vernommen, D... habe eindeutig und unmissverständlich ausgesagt, M... El Mo... habe sich der genannten Erklärung des S... B... ausdrücklich angeschlossen. Es ist kein Grund erkennbar, warum D... den Angeklagten in seiner polizeilichen Aussage zu Unrecht belastet haben sollte. Die Aussage des Zeugen D... gegenüber der Polizei und die Aussage des Zeugen N... in der Hauptverhandlung stützen sich indiziell zum einen wechselseitig, zum anderen werden sie indiziell durch weitere Zeugenaussagen bestätigt, aus denen ebenfalls die radikale Grundhaltung des Angeklagten in religiösen und politischen Fragen abzuleiten ist: So hat der Zeuge L... den Angeklagten als verbohrten, kompromisslosen religiösen Fundamentalisten beschrieben. Der Zeuge Mag..., ebenfalls ein Mitstudent des Angeklagten, hat bekundet, die religiöse Einstellung des Angeklagten, dessen Freund er sei, habe im Laufe der Zeit eine andere Stufe erreicht, sei „krass“ gewesen. Auch habe der Angeklagte versucht, ihn in religiöser Hinsicht zu einer konsequenteren Haltung zu veranlassen. Der Zeuge M... hat bekundet, er habe 1998 den Angeklagten kennengelernt, als dieser einige Zeit in seinem Haus im Heckengang gewohnt habe. Der Angeklagte habe sich in Gesprächen über religiöse und politische Fragen nicht nur einem ebenfalls dem Islam angehörenden Mitmieter, sondern auch ihm gegenüber aggressiv verhalten und aggressiv geäußert. Der Angeklagte sei gegenüber dem Mitmieter der Tonangebende, der Dominante gewesen. Der Zeuge G... hat bekundet, er habe zeitweise mit dem Angeklagten in der Schüttstrasse zusammengewohnt. Der Angeklagte habe sich in Bezug auf Israel und die Juden in abfälliger Weise aufbrausend geäußert und erklärt, die Judenvernichtung durch Hitler sei nicht schlecht gewesen. Auch habe – so die weitere Aussage G...s – der Angeklagte den ebenfalls in der Schüttstrasse wohnenden N... A... in religiösen Fragen beeinflusst, so dass A... immer strenggläubiger geworden sei. Der Zeuge A... hat diesbezüglich bestätigt, sich in jener Zeit in religiöser Hinsicht zu einer strengeren Haltung entwickelt zu haben, dies sei jedoch nicht auf Beeinflussungen durch den Angeklagten zurückzuführen gewesen. Der Senat ist davon überzeugt, dass insoweit die Aussage des Zeugen G... zutrifft, da die Einschätzung G...s mit den oben genannten Aussagen der Zeugen Mag... und M... korrespondiert. cc.) Auf der Grundlage des oben dargestellten Zwischenergebnisses sind weiter folgende Schlüsse zu ziehen: Dass der Angeklagte Ende 1999 während der Abwesenheiten von A..., Al..., B..., J... und Z... E...die oben dargestellte Funktion hatte, ergibt sich daraus, dass – wie der Angeklagte angegeben hat – seine Freunde bemüht waren, ihre Abwesenheiten nicht publik werden zu lassen, um nicht in den Verdacht zu geraten, etwas mit Bin Laden zu tun zu haben. Diese Überlegung war nach Überzeugung des Senates auch folgerichtig. Entsprechende Verdachtsmomente wären nämlich geeignet gewesen, Polizeiund andere Sicherheitsorgane zu veranlassen, die genannten Personen intensiv zu beobachten. Dies hätte das Attentatsvorhaben gefährden können. Die Hilfestellungen des Angeklagten waren somit objektiv geeignet, die Abwesenheit Al... zu verschleiern. Auch der auftragsgemäße Anruf des Angeklagten bei der Verlobten des J... hatte eine entsprechende Zielsetzung und dahingehende Eignung, da durch den Anruf und die von J... seiner Verlobten eingeräumte Möglichkeit, den Angeklagten anzurufen, die Gefahr verringert wurde, dass die von J... fehlinformierte Frau S... sich gegenüber Dritten besorgt über das Schicksal ihres Verlobten äußern und dadurch Nachforschungen nach J... mit dem Risiko der Gefährdung des Anschlagsvorhabens provozieren könnte. In Bezug auf die objektive Funktion der weiteren verschleiernden Beiträge des Angeklagten, so das Belügen des Bruders Al... im Januar 2001 und die mit Z... E...getroffenen Abrede in Bezug auf die Anschriftennutzung gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Auch wenn der von dem Angeklagten am 4.9.00 vom Konto Al... an B... überwiesene Betrag mit 5.000,DM im Vergleich zu den ansonsten für die Flugausbildungen verbrauchten Beträgen eher gering war, so war er immer noch so groß, dass er als Baustein für die Finanzierung der Pilotenausbildungen und des Lebensunterhaltes von A..., Al...und J... und damit als ein das Attentat fördernder Beitrag bezeichnet werden kann. Aus der Sicht Al... bestand auch die Notwendigkeit, das Konto bei der Sun Trust Bank aufzufüllen. Denn wie sich aus den verlesenen Kontounterlagen ergibt, wies dieses Konto Ende Juli 2000 ein Guthaben in Höhe von etwa 7.000,US-Dollar auf, Anfang August 2000 befanden sich etwa 14.000,US-Dollar auf dem Konto. Danach nahm das Guthaben kontinuierlich ab. Am 28.8.00 betrug das Kontoguthaben nur noch 1.993,96 US-Dollar. Erst am 30.8.00 ging ein aus den Vereinigten Arabischen Emiraten überwiesener Betrag von etwa 20.000,US-Dollar ein. Al...und A...konnten sich zuvor nicht hinreichend sicher sein, dass ein solcher Betrag alsbald eingehen würde. Dies schließt der Senat daraus, dass – so die Aussage des Zeugen W... die Eingänge auf dem Konto in unregelmäßigen Abständen und in unterschiedlicher Höhe erfolgten. Der Senat ist davon überzeugt, dass Al...nicht ohne triftigen Grund B... aufforderte, den Angeklagten zu veranlassen, 5.000,DM zu überweisen. Derartige Überweisungen hatte der Angeklagte – so seine eigene Einlassung – nämlich zuvor nicht vorgenommen. Als ein solch triftiger Grund ist lediglich ersichtlich, dass Al...Geld benötigte, die Aufforderung Al... an B... also vor dem 30.8.00 erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, als der Kontostand sich der Nulllinie näherte. Somit hatte die Überweisung der 5.000,DM durch den Angeklagten eine objektive Funktion. Die Feststellung, dass Grund dafür, dass der Angeklagte nach Anfang 2001 keine weiteren Tätigkeiten zu Gunsten der Gemeinschaft entwickelte, darin lag, dass weitere Hilfestellungen nicht erforderlich waren, beruht auf Folgendem: Es spricht zunächst nichts dafür, dass A..., Al..., J..., B... und Z... E...an weiteren Hilfestellungen nicht mehr interessiert waren. Es musste zudem immer noch damit gerechnet werden, dass sich Freunde und Bekannte nach dem Verbleib A...s und Al... erkundigten, so dass weiterhin die Notwendigkeit des Erteilens verschleiernder Auskünfte bestand. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Angeklagte von sich aus nicht mehr bereit gewesen sein könnte, weitere Hilfestellungen zu leisten. Im Lichte dieses Beweisergebnisses der Eingebundenheit des Angeklagten in die Anschlagsvorbereitungen ist der Senat davon überzeugt, dass die Afghanistanreise des Angeklagten das oben genannte Ziele hatte. Dass die Reise des Angeklagten dazu dienen sollte und auch diente, die Verantwortlichen der Al Qaida entsprechend obigen Feststellungen zu informieren, schließt der Senat daraus, dass der – wie dargestellt vollumfänglich eingeweihte Angeklagte in einer Situation, in der angesichts der Schwangerschaft seiner Ehefrau und der noch andauernden Prüfungen in seinem Studium eigentlich in Hamburg hätte sein müssen, die Reise in ein Ausbildungslager des als Unterstützer von Terrorgruppen verdächtigen Bin Laden antrat, eine Reise, die für ihn risikobehaftet war, da er im Falle der Entdeckung des Reisezieles durch Ermittlungsbehörden Gefahr lief, in die Nähe Bin Ladens gerückt zu werden. Diese Erwägung und die übrigen zeitlichen Zusammenhänge führen dazu, dass A..., Al..., J... und B... den Angeklagten beauftragt hatten, die Verantwortlichen der „Al Qaida“ entsprechend obigen Feststellungen zu informieren. Denn zwischenzeitlich waren die Vorbereitungen in Hamburg so weit gediehen, dass alsbald Geld in größerem Umfang benötigt wurde. Diese Informationen mussten auf möglichst direktem Weg an diejenigen gelangen, die die finanziellen Mittel bereitstellen oder die Bereitstellung dieser Mittel veranlassen sollten. Telefonische, schriftliche oder Informationsweitergabe durch dritte Personen hätten nach Überzeugung des Senates das Risiko der Entdeckung und damit die Gefahr des Scheiterns des Vorhabens mit sich gebracht, so dass es aus Gründen der Konspiration als sinnvoll erschien, eine eingeweihte Person entsprechend zu beauftragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte sich etwa zwei Monate in Afghanistan aufhielt, obwohl er seinen Auftrag innerhalb weniger Tage hätte erfüllen können. Der Zeuge Ab... hat nämlich bekundet, dass im Lager Bin Ladens immer die Sorge vorhanden war, durch eingeschleuste Spione verraten zu werden. Dies wird in tatsächlicher Hinsicht durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt, der ebenso wie Ab... erklärt hat, dass Pässe hätten abgegeben und Decknamen genutzt werden müssen. Angesichts dieser Sorge erscheint es plausibel, wenn sich der Angeklagte durch die von ihm geschilderte mehrwöchige Ausbildung den Anschein eines Kämpfers für den „Djihad“ gegeben hätte, wohingegen eine sofortige Abreise des Angeklagten geeignet gewesen wäre, Aufmerksamkeit und Misstrauen hervorzurufen und ihn in den Augen eventueller Spione verdächtig erscheinen zu lassen. Eine solche Entwicklung h