Tenor Es wird festgestellt, dass ein Zahlungsanspruch der Beklagten aus der Rechnung vom
- Mai 2009 (Rechnungsnummer 99...) in Höhe von € 60,00 nicht besteht und ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 46,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Juli 2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Feststellungsantrag des Klägers ist nach Ergänzung um die Details der monierten Rechnung sowie die Spezifizierung des Klagebegehrens zulässig. Der mit Schriftsatz vom
- August 2009 geännderte Feststellungsantrag stellt keine Klageänderung dar, da durch ihn ohne Änderung des Klagegrundes lediglich Ergänzungen bzw. Berichtigungen vorgenommen worden sind ( § 264 ZPO ). In der Konkretisierung des Antrages war entgegen der Auffassung der Beklagten kein "weiterer" Antrag zu erblicken; Anhaltspunkte hierfür ergeben sich - insbesondere im Hinblick auf die von dem Kläger gewählten Termini "Feststellungsantrag umgestellt", "nunmehr" (Blatt 51 d. A.) - nicht. Die Beklagte hat diesen Antrag anerkannt. II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 823 Abs. 1, 1004 analog, 249 BGB sowie aus §§ 677, 683, 670 BGB zu. Die Beklagte hat den Feststellungsantrag des Klägers umfassend auch dahingehend anerkannt, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. Die Beklagte hat darüber hinaus den Sachvortrag des Klägers auch insoweit zugestanden, als sie dem Kläger mit Schreiben vom
- Mai 2009 erklärt hat, keine weiteren Forderungen ihm gegenüber zu erheben. Sie hat jedoch nach unbestrittenem Klägervortag auch danach noch Mahnschreiben an den Kläger übersandt (so am
- Juni 2009 und
- Juni 2009). Zumindest im Hinblick auf diese Mahnschreiben stand dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 analog BGB zu, zu dessen Durchsetzung er sich eines Rechtsanwaltes bedienen durfte. Die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten begegnet (auch im Hinblick auf das Ansetzen einer 1,3 Geschäftsgebühr) keinen Bedenken. Weiterhin besteht ein Anspruch auch aus §§ 677, 683, 670 BGB, da der Kläger zu Recht Feststellungsklage erhoben hat, um die Rechte zwischen den Parteien feststellen zu lassen. Sein Feststellungsinteresse bestand darin, dass die Beklagte ein subjektives Recht des Klägers durch Übersendung wiederkehrender Zahlungsaufforderungen ernsthaft bestritten hat und die Klärung dieser Rechte im Interesse des Klägers lag, um seine eigene Rechtsposition in dem konkreten Streit zwischen den Parteien zuverlässig klären zu können. Den von dem Kläger insoweit geltend gemachten Feststellungsanspruch hat die Beklagte anerkannt. Wenn der Kläger aber erfolgreich Feststellungsklage erheben konnte, diente auch die vorherige Abmahnung dem objektiven Interesse der Beklagten an einer weniger aufwendigen Klärung. III. Dem Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO bis zur Erledigung des auf Anzeige der Beklagten gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück eingeleiteten Ermittlungsverfahrens war nicht stattzugeben. Der Ausgang des Ermittlungsverfahrens ist für die hiesige Entscheidung ohne Bedeutung. Diese beruht - soweit der Feststellungsantrag betroffen ist - auf einem Anerkenntnis der Beklagten; soweit die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betroffen sind, ist die dies betreffende Entscheidung Ausfluss des Anerkenntnisses der Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrages. Selbst wenn die Behauptungen der Beklagten hinsichtlich der Anmeldung des Klägers auf den Internetseiten der Beklagten zutreffen sollten, wäre dies ohne Einfluss auf die hiesige Entscheidung. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO (Kostenentscheidung) und §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Permalink: http://openjur.de/u/32006.html Kommentare
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