Tatbestand Streitig ist die Frage, ob die Umsätze, die der Kläger mit seinem "lebensweltorientierten Familienkrisendienst" erzielt, umsatzsteuerfrei sind. Der Kläger, ausgebildeter und diplomierter Sozialarbeiter, betreibt ab 2001 einen "lebensweltorientierten Familienkrisendienst". Gegenstand ist die psychotherapeutische Beratung und Betreuung von Problemfamilien, und zwar ambulant als auch stationär. Wegen weiter Einzelheiten des Leistungsangebots des Klägers wird auf das Unternehmenskonzept des Klägers (Bl. 53 ff FG-Akte) verwiesen. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Leistungen, die überwiegend unter § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche), teilweise unter § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer) fallen. Grundlage der zu erbringenden Leistungen sind die Hilfepläne des Jugendamtes. Der Kläger schließt mit dem Landkreis ... als örtlicher Träger der Jugendhilfe laufend Leistungsvereinbarungen. Darin verpflichtet sich der Kläger, Leistungen in Form der Betreuung der Problemfamilien entsprechend seinem Leistungskonzept zu erbringen; der Landkreis bestätigt, dass diese Leistungen zu bestimmten Kosten führen. Außerdem erteilt der Landkreis dem Kläger vor der Erbringung von Leistungen gegenüber einer bestimmten zu betreuenden Person eine Kostenübernahmezusage. Der Kläger erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Landkreisen als Trägern der örtlichen Jugendhilfe. Die Höhe der Umsätze im ambulanten Bereich betrugen 2001 75.152,- DM und 2002 112.549,- €. Der Kläger hat die Umsätze insgesamt als steuerfrei behandelt und zunächst keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahre 2004 folgte dem der Beklagte zwar hinsichtlich des stationären Bereichs, sah aber die ambulant erbrachten Leistungen mangels einer Steuerbefreiungsvorschrift als steuerpflichtig an. Dementsprechend erfasste er die Umsätze in den Umsatzsteuerbescheiden 2001 und 2002, jeweils vom 29. April 2004. Vorsteuern hat der Beklagte jeweils geschätzt. Der Kläger hat im Einspruchsverfahren eine Umsatzsteuererklärung für 2002 mit höheren Vorsteuern nachgereicht; der Beklagte hat unter Auswertung der Erklärung am 30. März 2005 einen geänderten Bescheid erlassen. Der Kläger ist der Auffassung, dass für das Jahr 2001 die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG zur Anwendung komme, weil nach einer Umsatzprognose nicht mit einem höheren Umsatz als 100.000,- DM zu rechnen sei. Der Kläger beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des FG München. Hinsichtlich der Umsätze im ambulanten Bereich sei zwar nicht § 4 Nr. 23 UStG, wohl aber Art. 13 Abs. 1 Buchstaben h und i der 6. EG-Richtlinie einschlägig. Diese sei unmittelbar einschlägig. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei nach neuerer Rechtsprechung nicht schädlich. Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuer für die Streitjahre jeweils auf 0,- DM/0,- € festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte sieht keinen Raum für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Jahre 2001, weil mit höheren Umsätzen als 32.500,- DM zu rechnen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BFH sei im Erstjahr diese Grenze und nicht der Betrag von 100.000,- DM anzuwenden. Die Befreiungsvorschrift in der 6. EG-Richtlinie betreffe nur Einrichtungen, die nicht systematisch Gewinnerzielung anstrebten. Gegen die gegenteilige Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts sei Revision eingelegt worden, es biete sich daher an, die Entscheidung des BFH abzuwarten. Gründe Die Klage ist begründet. Auch die Umsätze, die der Kläger im ambulanten Bereich erzielt hat, sind umsatzsteuerfrei. Das ergibt sich allerdings nicht aus einer Rechtsnorm des nationalen Umsatzsteuergesetzes, wie auch der Kläger einräumt. Insbesondere ist nicht § 4 Nr. 23 UStG einschlägig, weil die Vorschrift voraussetzt, dass der Steuerpflichtige Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnimmt. Dies ist hier nicht der Fall. 15Allerdings sind die streitigen Leistungen nach der 6. EG-Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit. Ein Einzelner kann sich in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen. Er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann. Ein Mitgliedstaat kann einem Steuerpflichtigen, der beweisen kann, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand der Richtlinie fällt, nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (BFH Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03 , BStBl. II 2006, 143 ). Im Streitfall zählt Art. 13 Teil A Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.