Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen -
- Zivilkammer – vom
- Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin hat mit vorliegender Klage die Beklagte, Witwe des am [...] 2007 verstorbenen Herrn F., auf Zahlung von Behandlungskosten und Kosten für stationäre Unterbringung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen. In der Zeit vom 17.10.2006 bis zum 04.04.2007 begab sich der an einem Bronchialkarzinom und an Hirnmetastasen erkrankte Ehemann der Beklagten wiederholt in stationäre Behandlung bei der Klägerin und nahm dort Wahlleistungen in Anspruch (Behandlung durch den Chefarzt sowie gesonderte Unterbringung in einem Zweibettzimmer mit Dusche und Fernsehen). Dabei kam es zu einem insgesamt achtmaligen Krankenhausaufenthalt von jeweils verschiedener Dauer (zwei Tage bis drei Wochen). Bei den Aufnahmen begleitete die Beklagte ihren Ehemann regelmäßig in die Klinik, wo dieser dann den Aufnahmevertrag jedes Mal unterzeichnete. Nur am 10.03.2007 unterschrieb die Beklagte in Vertretung für ihren Ehemann. Der Ehemann der Beklagten, der früher als selbständiger Teppichverleger gearbeitet hatte, unterhielt eine private Krankenversicherung mit einer jährlichen Selbstbeteiligung von € 5.200,00 Beide Eheleute lebten zusammen in einer Drei-Zimmer-Mietwohnung und verfügten im Oktober 2006 über ein gemeinsames Renteneinkommen von € 1.407,
- Ab Dezember 2006 betrug die Rente insgesamt € 1.660,
- Die Klägerin berechnete für ihre Leistungen insgesamt € 7.491,
- Nachdem schon die ersten Rechnungen nicht bezahlt worden waren, unterzeichnete Herr F. am 28.05.2007 ein „Schuldanerkenntnis“ über die offen stehenden Forderungen und verpflichtete sich zu einer monatlichen Ratenzahlung von € 200,
- Insgesamt wurden von ihm drei monatliche Raten von zusammen € 600,00 geleistet; der Betrag wurde mit den ältesten Rechnungen der Klägerin verrechnet. Für Behandlungen in der Zeit vom 14.02.2005 bis zum 24.09.2005 im Klinikum [...] waren für privatärztliche Wahlleistungen sowie für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer Behandlungskosten über zusammen € 6.104,68 entstanden, hinsichtlich derer das Klinikum Links der Weser am 15.12.2005 einen Mahnbescheid beantragt hatte. Auch hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten liegt ein Schuldanerkenntnis des Herrn F. mit der Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Raten von € 150,00 vom 17.04.2007 vor, das nach Vortrag der Klägerin von der Beklagten unterzeichnet worden sein soll. Die Beklagte bestreitet dies. Gestützt auf § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Klägerin von der Beklagten den Restbetrag geltend gemacht. Das Landgericht Bremen –
- Zivilkammer – hat der Klage mit Urteil vom 18.02.2009 in Höhe von € 1.547,47 nebst Zinsen (bezogen auf die letzte Behandlungsphase (10.
- – 04.04.2007 = Rechnungen Nr. 90401508 – 90401510) teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Für die vor dem 10.03.2007 liegenden Behandlungen lägen die Voraussetzungen des § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vor. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die sich vor allem darauf beruft, dass die Beklagte die von ihrem Ehemann gewünschte Privatliquidation jedenfalls konkludent genehmigt habe und dass diese Behandlungskosten nach den für einen objektiven Betrachter erkennbaren Umständen zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gehört hätten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 5.344,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.10.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und wendet insbesondere ein, sie sei mit der Inanspruchnahme der Sonderleistungen nicht einverstanden gewesen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 28.08.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Manuela und Armin Rautenhaus. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.11.2009 (Bl. 208 - 211 d.A.) Bezug genommen. Ergänzend wird auf das landgerichtliche Urteil vom 18.02.2009 sowie auf die Berufungsschriftsätze vom 29.04.2009, 01.07.2009, 28.07.2009, 29.09.2009, 06.10.2009, 13.10.2009, 22.10.2009 und 03.11.2009 – jeweils mit Anlagen – verwiesen. II.
- Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517 , 519 , 520 ZPO).
- Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat selbst unstreitig keine Verträge mit der Klägerin geschlossen. Auch haftet sie nicht nach §§ 1922 , 1967 Abs. 1 BGB als Erbin; denn sie hat, was ebenfalls von der Klägerin nicht bezweifelt wird, die Erbschaft nach ihrem Ehemann wirksam ausgeschlagen. Die Beklagte haftet aber auch nicht für die von ihrem Ehemann eingegangenen streitgegenständlichen Verbindlichkeiten nach § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es handelt sich bei den von Herrn F. mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen über Chefarztbehandlung sowie gesonderte Unterbringung in einem Zweibettzimmer mit Dusche und Fernsehen (Wahlleistungen) nicht um Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne dieser Bestimmung. Solche Geschäfte liegen allerdings grundsätzlich vor bei medizinisch gebotener Behandlung ohne Sonderleistungen ( BGHZ 116, 184 , 186 f.; BGH NJW 2005, 2069 , 2071). Um die handelt es sich hier nicht. Bei Zusatzleistungen eines Krankenhauses sind die Geschäfte in der Regel nur dann angemessen i.S.d. § 1357 Abs. 1 BGB, wenn sich die Eheleute hierüber ausdrücklich und erkennbar im Einzelfall abgestimmt haben ( BGHZ 94, 1 ,9; 116, 184 , 186). Ob eine solche Abstimmung hier erfolgt ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls greift die Ausnahme nach § 1357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ein, wonach auch bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie eine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten nicht eintritt, wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Bei der Frage, ob die in § 1357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB enthaltene Ausnahmeklausel zur Anwendung zu kommen hat, ist nicht auf den Gläubigerschutz, sondern auf den unterhaltsrechtlichen Aspekt der Vorschrift abzustellen, wonach sich die Verpflichtung des Ehegatten auf das, was er unterhaltsrechtlich zu leisten hätte, begrenzt (vgl. BGH NJW 2005, 2069 , 2070). Dabei ist bei nicht getrennt lebenden Ehegatten an die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie im Rahmen der §§ 1360 , 1360a BGB bei Vertragsschluss anzuknüpfen ( BGHZ 116, 184 , 189; NJW 05, 2069 , 2072), wobei ein „familienindividueller“ Maßstab gilt. Entscheidend hierbei ist der Lebenszuschnitt der Familie, wie er nach außen in Erscheinung tritt und wie er sich aus der Sicht eines objektiven Beobachters im Erscheinungsbild der Ehegatten darstellt (BGH NJW 2004, 1593 , 1594; BGHZ 116, 184 , 188f.). Die Anwendung vorstehender Grundsätze führt dazu, dass eine Mithaftung der Beklagten hier nicht in Betracht kommen kann. Schon die Einkommensverhältnisse (Renteneinkommen der Eheleute von zusammen € 1.407,15 bis € 1.660,56) sprechen dagegen. Nach der Beweisaufnahme ist der Senat überzeugt, dass der Lebenszuschnitt der Eheleute F. nur auf bescheidenem Niveau lag. Die Eheleuten bewohnten eine kleinere Mietwohnung in einfacher Wohnlage, besaßen keine Vermögenswerte, fuhren einen mehr als zehn Jahre alten Kleinwagen und unternahmen auch keine selbst bezahlten Reisen. Das haben die Zeugen M. und A. übereinstimmend glaubhaft bekundet. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass eine jegliche Verpflichtung der Beklagten nach § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB, für die von Herrn F. in Anspruch genommenen Wahlleistungen aufzukommen, mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute, wie sie nach außen hin für einen objektiven Beobachter in Erscheinung traten, nicht vereinbar ist. In Anbetracht des bescheidenen Lebenszuschnitts der Eheleute F. spielt es auch keine Rolle, ob zum Zeitpunkt der Aufnahme im Einzelfall womöglich nicht mit längeren stationären Aufenthalten gerechnet wurde. Auch für einen kurzen Krankenhausaufenthalt musste sich die Inanspruchnahme von Wahlleistungen, die infolge der hohen Selbstbeteiligung von der Krankenversicherung nicht abgedeckt waren, bereits von vorneherein als unangemessen darstellen, zumal aus den vorangegangenen Behandlungen noch Rechnungen über € 6.104,68 offen waren. Schließlich spricht dagegen auch nicht der von der Klägerin angeführte Umstand, dass sich der Ehemann der Klägerin zu Ratenzahlungen von monatlich € 200,00 bereit fand. Dies lässt keineswegs auf „bessere“ Lebensverhältnisse schließen. Der Ehemann der Klägerin unterwarf sich der Ratenverpflichtung – verbunden mit einem Schuldanerkenntnis - offensichtlich nur, um seiner gerichtlichen Inanspruchnahme aus dem Wege zu gehen, nachdem über die Forderungen der Klinik Links der Weser bereits ein Mahnbescheid beantragt worden war. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/32020.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English