Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen – Rechtspfleger – vom 06.01.2009 wird auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen. Gründe Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kosten für die Einholung des Parteigutachtens der niederländischen Rechtsanwälte S. (Rotterdam) hat der Rechtspfleger zu Recht von den zu erstattenden Kosten abgesetzt. Sie waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines während des Rechtsstreits von einer Partei eingeholten Privatgutachtens sind nur ausnahmsweise zu erstatten. Die Prozessbezogenheit steht hier außer Frage. Ob allerdings die Einholung eines Privatgutachtens zweckentsprechend war, hängt davon ab, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH Beschl. v. 17.12.2002 – VI ZB 56/02 ). Hier mochte es allenfalls wirtschaftlich vernünftig gewesen sein, im Anschluss an den Verhandlungstermin vom 28.06.2006 die niederländischen Kollegen mit der Klärung der Rechtsfrage zu beauftragen. Ausländisches Recht ist nach § 293 ZPO dem Beweise zugänglich und muss vom inländischen Anwalt entgegen der Meinung des Rechtspflegers nicht „gewusst“ werden. Vernünftig wäre es dann aber auch gewesen, diesen Auftrag sogleich zurückzuziehen, nachdem der Beklagten der zur Klärung derselben Frage am 23.08.2006 erlassene Beweisbeschluss bekannt gegeben war. Hierzu hätte sie ausreichend Zeit gehabt, da die Stellungnahme der niederländischen Kollegen erst am 04.10.2006 erfolgte. Hätte die Beklagte den Auftrag zurückgenommen, wären die Privatgutachterkosten aller Voraussicht nach nicht entstanden. Die allgemeinen Grundsätze der Obliegenheit zur Schadenabwendung und -vermeidung gelten auch in diesem Bereich des Kostenrechts, welches insgesamt von den Gedanken der Billigkeit und des Veranlasserprinzips (BGH NJW 06, 2490 , 2491) beherrscht wird. Erweist sich eine kostenauslösende Maßnahme – Einholung eines Parteigutachtens - nachträglich als überflüssig, weil ein gerichtlicher Beweisbeschluss mit nahezu identischer Beweisfrage ergeht, hat die Partei das ihr Mögliche zu veranlassen, um die von ihr ausgelöste Kostenbelastung abzuwenden. Dazu gehört in der Regel, dass sie sich im Rahmen des Zumutbaren bemüht, den Gutachtenauftrag zurückzuziehen, bevor dort Kosten entstehen oder weitere Kosten anfallen. Dass die Beklagte hier nicht in dieser Weise tätig geworden ist, geht zu ihren Lasten. Sie hat nicht dargestellt, dass es hier aufgrund konkreter Umstände etwa nicht möglich gewesen wäre, den Auftrag zurückzunehmen. Schließlich ergibt sich auch nicht, dass die Beklagte etwa aus Gründen der Substantiierungspflicht oder der Herstellung der Waffengleichheit (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., Rn. 13 zu § 91 Stichwort „Privatgutachten“) ein verständliches Interesse an der Fortführung des Auftrags hätte haben können. Permalink: http://openjur.de/u/32021.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.