3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B gewährt keinen allgemeinen Schadensersatzanspruch, sondern dieser besteht nur unter den engen Voraussetzungen des § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 VOB/B. Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am
Die Beklagte zu 2 wurde mit der Durchführung der Rohbauarbeiten beauftragt unter Einbeziehung der VOB/B. In dem Bauleistungsauftrag ist unter dem Punkt „Sonstige Vereinbarungen“ festgehalten: „Gemäß Ausführungs-LV vom
weisen. Diesen
weis konnte die Beklagte zu 2 nicht erbringen, weil sie den Hersteller nicht davon unterrichtete, dass die Anforderungen an eine „Weiße Wanne“ zu erfüllen waren. Weiterhin wurde aufgrund eines Auftrags des Beklagten zu 1 entgegen der Beschreibung im Leistungsverzeichnis ein vom Beklagten zu 2 angebotener Dämmstoff verwendet, der für den Grundwasserbereich nicht zugelassen war und die statischen Anforderungen nicht erfüllte. Schließlich entsprach die erstellte Betonsohle mit einer Dicke von 20 cm nicht den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik. Mit Schreiben vom 4. November 2004 setzten die Kläger der Beklagten zu 2 eine Frist zur Mängelbeseitigung zum 4. Dezember 2004 unter Androhung des Auftragsentzugs. Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 entzogen die Kläger der Beklagten zu 2 den Auftrag. Dem Beklagten zu 1 gegenüber erklärten sie mit Schreiben vom selben Tage den Rücktritt vom Vertrag,
dem sie ihm zuvor eine Frist zur Mängelbeseitigung zum
3, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB. Die vom Beklagten zu 1 erbrachte Architektenleistung sei mangelhaft gewesen. Unstreitig sei ein ungeeigneter und den statischen Anforderungen nicht entsprechender Dämmstoff eingebaut worden. Dies hätte der Beklagte zu 1 als bauüberwachender Architekt bemerken und verhindern müssen. Auch seine Leistungen im Hinblick auf die Stahlbetonkonstruktion seien mangelhaft. Der Beklagte zu 1 hätte die Kläger jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass die Überprüfung des Gleichwertigkeitsnachweises von „Schwarzer Wanne“ und „Weißer Wanne“ nicht in seinen Aufgabenbereich falle. Da ein entsprechender Hinweis nicht erfolgt sei und der Beklagte zu 1 jedenfalls damit seine vertraglichen Pflichten verletzt habe, müsse er sich gegenüber den Klägern zurechnen lassen, dass der von dem Beklagten zu 2 beigebrachte Gleichwertigkeitsnachweis nicht zutreffend gewesen sei. Die Frage, ob der Beklagte zu 1 einen Planungsfehler dadurch begangen habe, dass er die Betonsohle nur mit 20 cm anstatt mit 25 cm bemessen habe, könne daher dahinstehen. Weiterhin hätten die Kläger gegen den Beklagten zu 1 Anspruch auf Zahlung von 25.316,86 €
4, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Leistung des Beklagten sei wie dargelegt mangelhaft gewesen. Der Schaden der Kläger ergebe sich aus den Kosten, die ihnen für das wegen der Mängel nicht mehr durchgeführte Bauvorhaben entständen. Hierzu gehörten auch die an die Beklagte zu 2 gezahlte Vergütung und die Kosten für das Privatsachverständigengutachten. Die Kläger hätten gegen die Beklagte zu 2 Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung in Höhe von 9.307,39 €
3, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB. Die Leistung der Beklagten zu 2 sei ebenfalls mangelhaft gewesen. Unstreitig habe sie entgegen der Beschreibung im Leistungsverzeichnis einen für den Verwendungszweck untauglichen Dämmstoff angeboten und eingebaut. Weiterhin habe sie den von dem Beklagten zu 1 geforderten Gleichwertigkeitsnachweis hinsichtlich der geänderten Stahlbetonkonstruktion nicht ordnungsgemäß erbracht, weil sie unstreitig ihrem Lieferanten nicht mitgeteilt habe, dass die Konstruktion den Anforderungen einer „Weißen Wanne“ entsprechen müsse. Die Kläger hätten gegen die Beklagte zu 2 außerdem Anspruch auf Zahlung weiterer 30.909,47 €
4, § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Schaden der Kläger ergebe sich aus den Kosten, die ihnen aus dem wegen der Mängel nicht mehr durchgeführten Bauvorhaben entstanden seien. Die Kläger hätten schließlich gegen beide Beklagten Anspruch auf Zahlung der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten von 734,40 €. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2 und des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 rügt, das Landgericht sei zu Unrecht der Ansicht gewesen, es handele sich bei dem geschlossenen Architektenvertrag nicht um ein Dauerschuldverhältnis. Auch die Hilfserwägung des Landgerichts, die Kläger seien zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen, sei nicht zutreffend. Den Beklagten zu 1 treffe hinsichtlich der Mängel allenfalls ein durchschnittlicher Vorwurf. Das Landgericht habe die Vorschrift des § 323 BGB unrichtig angewandt. Hier habe sich der Überwachungsfehler bereits im Bauwerk ausgewirkt, es gelte daher § 323 Abs. 3 BGB. Im Übrigen sei ein Rücktritt vom Architektenvertrag
5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil hier nur eine unerhebliche Pflichtverletzung des Architekten im Hinblick auf die Gesamtleistung vorliege. Das Landgericht habe die Rechtsfolgen von § 634 Nr. 3, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB verkannt. Hier sei
der Natur des Erlangten die Rückgewähr der empfangenen Leistungen ausgeschlossen, sodass die Kläger Wertersatz zu leisten hätten, und zwar auch dann, wenn das Erlangte für sie nicht mehr von Interesse sei. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Privatgutachten sei nicht gerechtfertigt, weil - entgegen der Ansicht des Landgerichts - aufgrund der Honorarrechnung des Privatgutachters und des Inhalts seines Gutachtens belegt sei, dass der Auftrag an ihn ergangen sei, als bereits festgestanden habe, dass der Beklagte zu 1 ein Privatgutachten nicht als verbindlich akzeptieren werde. Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass Rechtsanwalt H. schon Monate vor Fristablauf für die Kläger tätig gewesen sei. Die Beklagte zu 2 rügt, dass Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie als Bauunternehmerin als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1 hafte. Nähmen - wie hier - die Kläger den Bauunternehmer auf
erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch, obwohl ein Planungsfehler vorliege, weil, wie das Landgericht zu Unrecht ausführe, der Bauunternehmer seiner Mitteilungs- und Prüfungspflicht nicht ordnungsgemäß
gekommen sei, sei den Klägern ein mitwirkendes Verschulden
Das Landgericht habe zu Unrecht allein auf die Problematik des Dämmstoffes abgestellt und die Planungsleistungen nicht in den Blick genommen. Schließlich sei nicht
vollziehbar, warum die Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung des Architektenhonorars haften solle. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen sie abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens verweist der Senat auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen. B. Die Berufungen sind teilweise begründet. I. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 2 Anspruch auf Zahlung von 9.461,25 €
3 Abs. 2 VOB/B. Ein weitergehender Anspruch gegen sie besteht nicht.
ordnungsgemäß ausgesprochener Kündigung berechtigt ist, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung, wozu auch Mängel des bisher erbrachten Leistungsteils gehören, sofern die Kündigung wegen dieser Mängel gemäß § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B ausgesprochen worden ist, zulasten des gekündigten Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen. Der Auftraggeber hat danach Anspruch auf Erstattung der durch die Ersatzvornahme zur Vollendung der Leistung entstehenden Mehrkosten der Fertigstellung. a) Die Kläger haben mithin Anspruch auf Ersatz der durch den Abriss des Kellers angefallenen Kosten in Höhe von 3.016 €. Weiterhin haben sie Anspruch auf Ersatz der für das Privatgutachten angefallenen Kosten in Höhe von 6.445,25 €. Aus dem Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten zu 2 vom
3 Abs. 2 Satz 2 VOB/B liegen nicht vor. Erforderlich dafür wäre, dass aufgrund der mangelhaften Bauleistung der Beklagten zu 2 kein Interesse der Kläger mehr an der weiteren Bauausführung bestand. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Auftraggeber an der weiteren Leistung durch den gekündigten Auftragnehmer kein Interesse mehr hat. Ein hier erforderlicher vollständiger Verzicht kann nur in ganz bestimmten engen Ausnahmefällen angenommen werden, weil im Allgemeinen ein Interessenverlust des Auftraggebers an der Ausführung der Bauleistung nicht schon durch die Vertragswidrigkeit der Leistung des Auftragnehmers, die zur Kündigung des Bauvertrags
3 Abs. 1 VOB/B geführt hat, eintritt. Für den Normalfall ist davon auszugehen, dass der Auftraggeber eine einmal gefasste Bauabsicht nicht wieder aufgibt, nur weil er einen Unternehmer auswechseln muss. Der Verlust des Interesses an der Weiterführung auf Seiten des Auftraggebers ist eng verbunden mit dem Sinn und Zweck der Bauleistung. Ein Interessenwegfall ist besonders bei reinen Zweckbauten denkbar, die termingebunden sind, wie z. B. bei einem Behelfsbau, der nur für eine bestimmte Zeit errichtet werden soll oder bei Bauten für Veranstaltungen, die nur von bestimmter Dauer sind. Ein Interessenwegfall kann auch darin liegen, dass die vom Auftragnehmer bisher erstellte Leistung gänzlich untauglich, insbesondere nicht
besserungsfähig ist oder sich die
besserung nur durch einen für den Auftraggeber unzumutbaren Aufwand bewerkstelligen lässt (vgl. Vygen, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 15. Aufl., 2004, § 8 Nr. 3 VOB/B Rn. 54 f.; vgl. auch Reuß, Die Kündigung durch den Auftraggeber gemäß § 8 VOB/B, BauR 1995, S. 636 [641]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Leistung der Beklagten zu 2 war zwar untauglich, jedoch war es ohne Weiteres möglich, diese mit einem für die Kläger vertretbaren Aufwand zu ersetzen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Bauwerk innerhalb einer bestimmten Zeit und für einen bestimmten Anlass erstellt werden sollte. Da § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ausdrücklich den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung an die Voraussetzung des Interessenwegfalls knüpft, ist nichts dafür ersichtlich, dass eine nicht beabsichtigte Regelungslücke vorliegen könnte im Falle der Aufgabe der weiteren Bauausführung, ohne dass die Voraussetzungen des § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 VOB/B vorliegen. Für eine ergänzende Heranziehung der Regelungen des allgemeinen oder besonderen Schuldrechts ist aufgrund der umfassenden Bestimmungen der VOB/B kein Raum. Mit dem „Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens“ ist entgegen der Ansicht der Kläger
der Systematik des § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 VOB/B nicht Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemeint, sondern ein Schaden, der neben die Mehrkosten durch anderweitige Vollendung des geschuldeten Werkes tritt wie etwa Kosten eines zur Kürzung von Mängeln eingeholtes Gutachten. 4. Ein Mitverschulden des Beklagten zu 1, dass die Kläger sich zurechnen lassen müssten, ist nicht gegeben. Die Beklagte zu 2 kann den Klägern nicht entgegenhalten, der Beklagte zu 1 habe nicht beanstandet, dass sie entgegen dem Bauausführungsvertrag eine ungenügende Dämmung angeboten hat. Es handelt sich insoweit nicht um einen Planungsfehler des Architekten, den die Kläger mitzuvertreten hätten, sondern um einen Überwachungsfehler des Beklagten zu 1, der von den Klägern nicht zu vertreten ist. Die Beklagte zu 2 kann ihrer Inanspruchnahme durch die Kläger auch nicht entgegenhalten, dass der Beklagte zu 1 nicht auf dem Einbau einer „Weißen Wanne“ bestanden hat. Das Verschulden des Beklagten zu 2, nicht eine einer „Weißen Wanne“ gleichwertige Konstruktion angeboten zu haben, überwiegt derart, dass ein Mitverschulden des Beklagten zu 1 daneben nicht ins Gewicht fällt. II. Die Kläger haben außerdem gegen den Beklagten zu 1 Anspruch auf Rückgewähr und Schadensersatz in Höhe von 21.461,25 €
3, § 636 , § 323 Abs. 1, § 326 Nr. 5, §§ 325 , 346 Abs. 1, 2 BGB.
1 BGB Anspruch auf Rückerstattung des an den Beklagten zu 1 gezahlten Honorars in Höhe von 2.000 €. Ein weitergehender Anspruch besteht
1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 242 BGB nicht, weil die Leistung des Beklagten zu 1 hinsichtlich der Erstellung des Plans unstreitig nicht zu beanstanden war und die Beklagten für diese Leistung Wertersatz zu leisten haben. Den Teil des Honorars, das die Kläger gezahlt haben und der bereits auf die mangelhafte Überwachung der Baumaßnahmen der Beklagten zu 2 durch den Beklagten zu 1 entfällt, hat der Senat auf 2.000 € geschätzt.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt, dass der bauleitende Architekt und der Bauunternehmer trotz verschiedener vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Bauherrn Gesamtschuldner
BGB sind, soweit sie für einen Mangel am Bauwerk haften; dies ist immer dann der Fall, wenn einerseits der Unternehmer eine mangelhafte Werkleistung erbringt, andererseits der Architekt seine vertraglichen Pflichten bei der Beaufsichtigung des Bauvorhabens verletzt hat (vgl. Pastor/Werner, Der Bauprozess, Rn. 1972 mit Verweis auf BGHZ 43, S. 227 = NJW 1965, S. 1175 ; vgl. auch BGH, NJW-RR 2001, S. 380 <381>).
diesen Grundsätzen liegt hier ein Gesamtschuldverhältnis der beiden Beklagten hinsichtlich der Forderung in Höhe von 9.461,25 € vor. Wie oben ausgeführt, war die Werkleistung der Beklagten zu 2 mangelhaft und der Beklagte zu 1 hat seine vertraglichen Pflichten bei der Beaufsichtigung der Ausführung des Bauvorhabens der Beklagten zu 2 verletzt, indem er diese nicht im ausreichenden Maße kontrolliert hat, sondern ihr die Ausführung selbstverantwortlich überließ. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 100 Abs. 1, 2, 4 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Beklagte zu 2 hat nicht nur die Kosten des Privatgutachtens zu tragen, sondern war auch an den Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu beteiligen. Dessen Einleitung auch gegen die Beklagte zu 2 diente zweckentsprechender Rechtsverfolgung der Kläger. Die Beklagte zu 2 hat ihre Haftung nicht etwa aufgrund des Privatgutachtens anerkannt, sondern noch im selbstständigen Beweisverfahren (Seite 2 des Schriftsatzes vom 7. Februar 2005 - Bl. 71 d. A.) vorgetragen, sie habe zu keinem Zeitpunkt die Verantwortung für die Wasserdichtigkeit des Kellers übernommen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/320215.html ( https://oj.is/320215 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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