Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 11.06.2008 (Geschäfts-Nr.: 318 T 80/08 ) wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 2.536,40 festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten bilden die WEG ...berg .. - ... HH. Die weitere Beteiligte ist Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ende März 2006 kam es zu einem Schaden an dem automatischen Rolltor der Tiefgarage der Wohnungseigentümergemeinschaft, nachdem der Miteigentümer und Ehemann der Beiratsvorsitzenden, Miteigentümer F., bei dem Herausfahren aus der Tiefgarage mit seinem Fahrzeug mit dem Rolltor zusammengestoßen war. Nach einem Noteinsatz am 24.03.2006 (Anl. Ag. 1, Bl. 34) wechselte die Fa. Firma H. das Rolltor aus. Die Kosten hierfür beliefen sich auf insgesamt € 2.536,40. Der Vorfall wurde auf der Eigentümerversammlung vom 01.06.2006 erörtert. Eine Beschlussfassung erfolgte nicht. Auf Betreiben der Antragsteller setzte die weitere Beteiligte die Beratung und Beschlussfassung über ein Vorgehen gegen den Miteigentümer Miteigentümer F. wegen Beschädigung des Tiefgaragentores auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung vom 10.05.2007 (Bl. 17). Auf dieser Eigentümerversammlung erläuterte der Antragsgegner Miteigentümer F., dass er bei grüner Ampel auf das Garagentor zugefahren sei. Kurz bevor er das Tor erreicht habe, sei die Ampel erloschen und das Tor habe begonnen, sich zu senken. Er habe vergeblich versucht, das Tor mit der Fernbedienung zu stoppen. Das Tor habe sich vollständige aus den Führungsschienen heraus auf sein mittlerweile darunter befindliches Fahrzeug abgerollt. Anschließend habe es sich wieder außerhalb der Führungsschienen angehoben. Die Beteiligten lehnten ein Vorgehen gegen den Antragsgegner Miteigentümer F. unter TOP 8 mehrheitlich ab (Bl. 27). Die Kosten für die Erneuerung des Rolltors wurden in der Jahresabrechnung 2006 auf alle Miteigentümer verteilt. Die Jahresabrechnung 2006 wurde auf der Eigentümerversammlung vom 10.05.2007 unter TOP 2 genehmigt. Der Beschluss wurde nicht angefochten. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 01.10.2007 (Anl. Ag. 2, Bl. 59) wiederholte der Antragsgegner Miteigentümer F. seine Darstellung. Die Fa. Firma H. teilte der weiteren Beteiligten mit Schreiben vom 10.10.2007 (Anl. Ag. 3, Bl. 60) mit, dass sich nach Befragung ihres Monteurs, der am 24.03.2006 die Notreparatur an der Anlage durchgeführt habe, die Ursache des Unfalls nicht mehr nachvollziehen lasse. Die Antragsteller haben den unter TOP 8 auf der Eigentümerversammlung vom 10.05.2007 gefassten Beschluss mit einem am 14.05.2007 bei Gericht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Antrag „gegen Die Eigentümergemeinschaft ...berg ... - ... HH vertreten durch H.. Immobilien GmbH Hamburg –vollständige Eigentümerlisten kann nachgereicht werden-„ angefochten. Die Antragsteller haben vorgetragen, dass ihr Antrag unter Berücksichtigung ihres Rechtsschutzinteresses als gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet auszulegen und damit zulässig gewesen sei. Der Negativbeschluss habe Beschlussqualität. Der grundlose Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Miteigentümer Miteigentümer F. entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Rechtsverfolgung sei nicht von Anfang an offensichtlich aussichtslos. Zu der Beschädigung des Rolltors sei es nicht durch einen technischen oder elektronischen Defekt, sondern deshalb gekommen, weil der Antragsgegner Miteigentümer F. noch schnell unter dem sich bereits schließenden Tor habe hindurchfahren wollen. Die Bestandskraft des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung stehe der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht entgegen. Die Antragsteller haben beantragt, 1. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.05.2007 hinsichtlich des in Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses für ungültig zu erklären, 2. die Antragsgegner zu verpflichten, dem zu TOP 8 der Eigentümerversammlung gestellten Beschlussantrag zuzustimmen, den der Eigentümergemeinschaft zustehenden Schadensersatzanspruch gegen den Miteigentümer Miteigentümer F. wegen der durch ihn verursachten Beschädigung des Gemeinschaftseigentums (Tiefgaragenrolltor) außergerichtlich und notfalls gerichtlich durchzusetzen und die Verwaltung anzuweisen und zu ermächtigen, dem Miteigentümer Miteigentümer F. eine angemessene Frist zur Erstattung der zur Reparatur des Tores angefallenen Kosten von € 2.536,40 an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen der Verwaltung zu setzen und für den Fall des ergebnislosen Ablaufs der Zahlungsfrist einen auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrecht kundigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung zu beauftragen. Die Antragsgegner haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Antragsgegner halten die Anträge für unzulässig. Der Anfechtungsantrag sei gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet gewesen und damit unzulässig. Zudem fehle der Anfechtung des Negativbeschlusses das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Verpflichtungsantrag gehe weit über den abgelehnten Antrag hinaus. Die bestandskräftige Genehmigung der Jahresabrechnung 2006, die auch die Kosten der Erneuerung des Rolltors enthalten habe, stehe der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Miteigentümer entgegen. Der Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil dem Miteigentümer Miteigentümer F. kein Verschulden bei der Beschädigung des Tores nachgewiesen werden könne. Das Amtsgericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen Zeuge M. und Zeuge H. über die Behauptung der Antragsteller erhoben, dass die Zeugen geäußert hätten, das Rolltor habe keine Fehler in der Elektronik und Mechanik gehabt, sondern sei dadurch beschädigt worden, dass jemand gegen das Tor gefahren sei (Bl. 62). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Erörterung vom 09.05.2008 (Bl. 89 ff.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 11.06.2008 (Bl. 103 ff.) hat das Amtsgericht den auf der Eigentümerversammlung vom 10.05.2007 unter TOP 8 gefassten Beschluss für ungültig erklärt und dem Verpflichtungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Anfechtungsantrag zulässig sei, weil die Angabe des Antragsgegners mehrdeutig gewesen sei und daher dahingehend auszugelegen gewesen, dass sich der Antrag gegen die übrigen Wohnungseigentümer richte. Dem Anfechtungsantrag fehle auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da auch einem Negativbeschluss Beschlussqualität zukomme und die Antragsteller die Anfechtung mit einem Verpflichtungsantrag zur Durchsetzung ihres abgelehnten Begehrens verbunden hätten. Dem Verpflichtungsantrag fehle ebenfalls nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser nur differenzierter die Schritte der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ausführe als der ursprüngliche Beschlussantrag, so dass es einer nochmaligen Vorbefassung der Eigentümerversammlung nicht bedürfe. Der unter TOP 8 gefasste Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil ein Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Antragsgegner Miteigentümer F. aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB schlüssig dargelegt worden sei und begründet erscheine. Der Verschuldensvorwurf an den Antragsgegner Miteigentümer F. ergebe sich bereits aus dem fortgesetzten Zufahren auf das sich bereits schließende Tor. Nach dem Ergebnis der Vernehmung der Monteure Zeuge H., der den Noteinsatz durchgeführt habe, und Zeuge M., der das neue Garagentor eingebaut habe, sei mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Schaden nicht durch einen technischen Defekt verursacht worden sei, sondern dadurch, dass das Fahrzeug seitlich gegen das Garagentor gefahren sei. Die Antragsgegner haben am 30.06.2008 bei Gericht sofortige Beschwerde gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 16.06.2008 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts eingelegt. Sie wiederholen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Beschluss habe ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Es sei auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Ihnen habe damals keine schriftliche Stellungnahme der Fa. Firma H. zur Schadensursache vorgelegen, die die plausible Sachverhaltsdarstellung des Miteigentümers Miteigentümer F. widerlegt hätte. Die Zeugen, bei denen es sich nicht um Sachverständige handele, seien beim Schadenseintritt nicht zugegen gewesen und könnten nur Mutmaßungen zur Schadensursache anstellen. Zudem habe die Wohnungseigentümergemeinschaft ihr Ermessen selbst bei Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dahin ausüben dürfen, den Anspruch nicht geltend zu machen. Das Kostenrisiko der Inanspruchnahme des Miteigentümers Miteigentümer F. sei der Gemeinschaft nicht zuzumuten, zumal die Beschädigung des Rolltors, das inzwischen nicht mehr vorhanden sei, durch den Miteigentümer Miteigentümer F. voraussichtlich nicht beweisbar sei. Zudem würde mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme Misstrauen gegen die Redlichkeit des Miteigentümers Miteigentümer F. bekundet. Dieser stünde bei einem Erfolg der Klage als Lügner und Betrüger dar. Die Antragsgegner beantragen, den Beschluss vom 11.06.2008 abzuändern und die Anträge der Antragsteller zurückweisen Die Antragsteller beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsteller verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts und verweisen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die zum neuen Recht ergangene Rechtsprechung zum richtigen Anfechtungsgegner finde keine Anwendung. Zudem seien sie juristische Laien, die den Antrag bei Gericht zu Protokoll gestellt hätten. II. Da das Verfahren vor dem 01.07.2007 bei Gericht anhängig geworden ist, ist gem. § 62 Abs. 1 WEG das WEG in der bis zum 01.07.2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die gem. § 45 WEG a.F. zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den auf der Eigentümerversammlung vom 10.05.2007 unter TOP 8 gefassten Beschluss für ungültig erklärt und die Antragsgegner zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von € 2.536,40 gegen den Miteigentümer Miteigentümer F. wegen der Beschädigung des Rolltors der Tiefgarage verpflichtet. 1. Der Anfechtungsantrag vom 14.05.2007 ist nicht wegen Versäumung der Anfechtungsfrist von einem Monat gem. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG a.F. unbegründet. Zwar haben die Antragsteller erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist mit Schriftsatz vom 09.07.2007 ausdrücklich klargestellt, dass sich der Antrag nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigem Verband (vgl. § 10 Abs. 6 S. 2 WEG), sondern die übrigen Wohnungseigentümer richten soll. Das Amtsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass die Antragsschrift so auszulegen ist, dass sich der Antrag gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten sollte. Die Parteibezeichnung ist der Auslegung zugänglich (BGH NJW-RR 2008, 582 , 583). Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegner) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klagschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei objektiv mehrdeutiger oder unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll (BGH a.a.O.). Zwar haben die Antragsteller den Antrag gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet und auch im Kostenantrag beantragt, der „Antragsgegnerin“ die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Ankündigung der Nachreichung der Eigentümerliste kann aber nur so verstanden werden, dass die übrigen Wohnungseigentümer Antragsgegner sein sollten und es sich bei der Bezeichnung der Antragsgegner als „Eigentümergemeinschaft“ nur um eine (verunglückte) Sammelbezeichnung handelte. Denn ansonsten hätte es der angekündigten Nachreichung der Eigentümerliste nicht bedurft. Dies hat die Kammer bereits so entschieden (Urteil vom 08.10.2008 – 318 S 34/08) und entspricht der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 2008, 910; LG München I, WuM 2009, 189 ; LG Nürnberg-Fürth, NJW 2009, 2142 und ZMR 2009, 75 ). Gerade bei Beschlussanfechtungsverfahren liegt es ausgesprochen nahe, dass mit der Sammelbezeichnung „Eigentümergemeinschaft ...“ die einzelnen Mitglieder mit Ausnahme des Antragstellers gemeint sind (vgl. OLG Karlsruhe, NZM 2008, 651 ; AG Konstanz, ZMR 2008, 494; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772). Den von den Antragsgegnern zitierten abweichenden Entscheidungen der Amtsgerichte Dresden (ZMR 2008, 248) und Hamburg-Blankenese folgt die Kammer jedenfalls bei dem vorliegenden Sachverhalt, in dem die Antragsschrift über den Umstand hinaus, dass es sich um einen Anfechtungsantrag gem. § 43 Ziff. 4 WEG a.F. handelt, Ansatzpunkte für eine Auslegung bietet, nicht. Insbesondere wenn wie hier Naturparteien und juristische Laien ihren Anfechtungsantrag bei Gericht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, erscheint eine kleinliche Auslegung nicht angezeigt. 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.