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LG Hamburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - Az. 318 T 156/07

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.6.2007 – Az.: 102 G II 234/06 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegner werden verpflichtet, einem Beschluss der Eigentümerversammlung auf Erstattung eines Betrages von 12.843,97 € an den Antragsteller zuzustimmen. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Antragsteller zu 42 % und die Antragsgegner zu 58 %; die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 23 % und die Antragsgegner zu 77 %. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 16.654,14 €. Gründe I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft N... Straße ... HH. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung im Erdgeschoss links. Die Wohnung darüber gehört seinem Schwiegersohn. Beide Wohnungen sind miteinander verbunden und werden von der Tochter des Antragstellers und seinem Schwiegersohn bewohnt. Die Antragsgegner sind die Eigentümer der Wohnungen des Hauses N... Straße ... HH mit Ausnahme der Wohnung des Antragstellers. Die Wohnung des Antragstellers war mit Ratten befallen. Der Antragsteller bzw. dessen Schwiegersohn haben Maßnahmen zur Rattenbekämpfung veranlasst und nehmen die Antragsgegner auf Kostenerstattung in Anspruch. Am 4./5.2.2006 beauftragte der Schwiegersohn des Antragstellers, der Eigentümer Eigentümer Dr. E., einen Notfallkammerjägerdienst mit der Bekämpfung von Ratten im Kriechkeller unter der Wohnung des Antragstellers. Die Kosten hierfür ersetzte die weitere Beteiligte, die Verwalterin des Wohnungseigentums, und veranlasste auch die Verschließung alter Abflussrohre als mögliche Zugangswege für Ratten. Mit Schreiben vom 10.2.2006 an die Verwaltung teilte Eigentümer Dr. E. den Fortbestand des Rattenproblems mit und verlangte weitere Maßnahmen zum Schutz vor Ratten und die Beseitigung der Rattenkadaver durch den Einsatz des Notfallkammerjägerdienstes sowie die Einberufung einer Eigentümerversammlung. Auf der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 20.3.2006 beantragte Eigentümer Dr. E., die Kosten der Aufnahme des Holzfußbodens und der Kadaverbeseitigung durch die Gemeinschaft zu erstatten. Hierüber wurde nicht abgestimmt. Im Anschluss an die Eigentümerversammlung veranlasste Eigentümer Dr. E. selbst Maßnahmen zur Rattenbekämpfung, Kadaverbeseitigung sowie zum Schutz gegen künftigen Rattenbefall. Dabei wurde u.a. Beton auf dem Fußboden im Kriechkeller aufgetragen. Anfang Juni 2006 meldete Eigentümer Dr. E. der Verwaltung erneut Rattenbefall. Die Verwaltung antwortete mit Schreiben vom 7.6.2006 und wies darauf hin, dass die veranlassten Maßnahmen das Gemeinschaftseigentum beträfen und ohne Erlaubnis der Gemeinschaft oder der Hausverwaltung erfolgt seien. Dem Wunsch, zu untersuchen, ob sich im Keller unter der Wohnung des Antragstellers Ratten befänden, könne erst dann gefolgt werden, wenn der alte Zustand wieder hergestellt sei. Eigentümer Dr. E. antwortete mit einem Schreiben vom 9.6.2006 (Blatt 29 d.A.), auf welches die Verwaltung mit einem Rundschreiben vom 22.6.2006 an die übrigen Eigentümer reagierte (Blatt 32 d.A.). Auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 22.8.2006 wurde die Rattenproblematik erörtert. Die Verwaltung protokollierte insoweit: „Die Hausverwaltung hat Herrn Eigentümer Dr. E. darauf hingewiesen, dass eine einfache in Augenscheinnahme nicht möglich ist und zwar durch ihn selbst veranlasste Maßnahmen, wie das Verfüllen des Kriechkellers unterhalb der Wohnung. Trotz dieser Korrespondenz und der darin enthaltenen Erläuterungen und Begründungen für die bisherige Ablehnung verlangt Herr Eigentümer Dr. E., dass die Eigentümergemeinschaft auf eigene Kosten Maßnahmen ergreifen möge, z.B. um festzustellen, ob tatsächlich Ratten vorhanden sind. Die Hausverwaltung beantragt darüber abzustimmen, ob solche Maßnahmen ergriffen und bezahlt werden sollen und in welchem Umfang dies geschehen soll. Abstimmung: Alle Stimmen nein. Einstimmig abgelehnt.“ Diesen Beschluss hat der Antragsteller im ersten Rechtszug angefochten. Er hat vorgetragen, dass seit dem 2.2.2006 der Kriechkeller unter seiner Wohnung massiv von Ratten befallen sei. Im Februar 2006 habe es sich um eine Kolonie von ungefähr 20 ausgewachsenen Ratten gehandelt. Er ist der Auffassung, dass die Verwaltung nach dem 6.2.2006 nicht alles Erforderliche zur Bekämpfung der Ratten getan habe. Auf der Eigentümerversammlung vom 20.3.2006 hätte über weitere Maßnahmen zur Rattenbekämpfung sowie über die Beseitigung der Rattenkadaver abgestimmt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei er veranlasst gewesen, selbst die nötigen Maßnahmen zu treffen. Sein Schwiegersohn, Eigentümer Dr. E., habe dabei als Vertreter gehandelt. Der gesamte Dielenfußboden seiner Wohnung habe entfernt werden müssen, um die Rattenkadaver entfernen zu können. Auf dem Boden des Kriechkellers sei eine Magerzementmischung von einigen Zentimetern Dicke aufgetragen worden, um Lücken im Mauerwerk und mögliche Zugangswege von außen zum Keller zu versiegeln. Insgesamt seien Kosten von 18.951,41 € aufgewendet worden, welche teilweise von Frau Ilse Eggers (4.360,33 €) und Herrn Eigentümer Dr. E. (7.000,00 €) darlehensweise zur Verfügung gestellt und im Übrigen vom Antragsteller selbst getragen worden seien. Im ersten Rechtszug haben die Beteiligten einen Antrag des Antragstellers, einen von der Handwerkskammer zu benennenden Sachverständigen zu beauftragen, geeignete Bekämpfungsmaßnahmen zu empfehlen und eine Ausschreibung über die notwendigen Arbeiten vorzunehmen für erledigt erklärt, nachdem die Verwaltung sich bereit erklärt hat, eine entsprechende Beschlussfassung der Eigentümerversammlung zu veranlassen, was am 25.1.2007 geschehen ist. In Verfolgung dieses Beschlusses haben die Beteiligten den Zeugen Zeuge K. als Sachverständigen beauftragt, der am 26.4.2007 das Haus der Beteiligten besichtigt und hierüber im Schreiben vom selben Tag (Blatt 128 d.A.) an die Verwaltung berichtet hat. Der Antragsteller hat darüber hinaus beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, einem Beschluss der Eigentümerversammlung auf Erstattung eines Betrages von 18.951,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zuzustimmen. Zu den weiteren vom Antragsteller im ersten Rechtszug gestellten Anträgen wird Bezug genommen auf dessen Schriftsätze vom 23.10.2006 (Blatt 9 d.A.) und 7.11.2006 (Blatt 49 d.A.). Die Antragsgegner haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben im ersten Rechtszug den Rattenbefall bestritten. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, seien sie nicht verpflichtet, dem Antragsteller die von diesem aufgewendeten Kosten zur Beseitigung zu erstatten, da er es unterlassen habe, die Gemeinschaft einzubeziehen. Überdies seien die vom Antragsteller ergriffenen Maßnahmen nicht sachgerecht gewesen. Das Amtsgericht hat die Anträge des Antragstellers als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen. Dem im ersten Rechtszug gestellten Anfechtungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der abgelehnte Antrag des Antragstellers zu unbestimmt gewesen sei. Der Antrag auf Verpflichtung zur Rattenbekämpfung und Vorsorgemaßnahmen sei unzulässig, weil zunächst eine Entscheidung der Eigentümerversammlung hierüber hätte herbeigeführt werden müssen; er sei auch unbegründet, weil ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte, dass zuvor ein Sachverständiger mit der Prüfung beauftragt werde, ob überhaupt ein Rattenbefall vorliegt. Der Antrag auf Verpflichtung zur Kostenübernahme sei unzulässig. Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sich nie bemüht habe, auf einer Eigentümerversammlung eine Beschlussfassung über die Frage der Kostenübernahme zu erreichen. Der Antrag sei unbegründet. Die Voraussetzungen einer Notgeschäftsfürung lägen nicht vor, weil Schäden lediglich dem Sondereigentum des Antragstellers drohten. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil die getroffenen Maßnahmen nicht dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegner entsprächen. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte das Amtsgericht dem Antragsteller die diesbezüglichen Gerichtskosten auferlegt. Auch insoweit habe seinem Antrag mangels Vorbefassung der Eigentümerversammlung das Rechtsschutzinteresse gefehlt. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 13.7.2007 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts am 27.7.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher er lediglich den Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegner zur Zustimmung zu einem Beschluss weiter verfolgt, ihm den Betrag von 18.951,41 € zu erstatten. Er wendet ein, das Amtsgericht habe seine Teilerledigungserklärung verkannt: Diese habe nicht nur seinen Antrag zu 2 c), sondern den gesamten Antrag zu 2) – d.h. die Antragsgegner zu verpflichten geeignete Rattenbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen – erfasst. Im Übrigen trägt der Antragsteller vor, die Antragsgegner hätten sich nicht angemessen dem Rattenbefall gewidmet. Die mit Schreiben vom 10.2.2006 erbete Eigentümerversammlung habe erst am 20.3.2006 stattgefunden. Bis dahin habe nur die von ihm Anfang Februar 2006 veranlasste Notfallrattenbekämpfung stattgefunden. Die An-tragsgegner hätten sich dann definitiv geweigert, die Kosten der Rattenbekämpfung zu übernehmen. Über seinen Antrag in der Eigentümerversammlung vom 20.3.2006 sei nicht abgestimmt worden, so dass er die notwendigen Maßnahmen selber hätte treffen müssen, um deren Erstattung es geht. Hierbei handelt es sich um folgende Rechnungen: 2.169,78 € Rechnung der Fa. Firma T... und B.. v. 28.3.20 (Anlage Ast 4, Blatt 20 d.A.) 4.360,93 € Rechnung Firma Tischler K. vom 24.3.2006 (Anlage Ast 6, Blatt

  1. d.A.) 2.699,90 € Rechnung Firma Tischler K. vom 7.4.2006 (Anlage Ast 6, Blatt 24 d.A.) 1.870,50 € Rechnung Firma T... und B.. vom 28.3.2006 (Anlage Ast 6, Blatt 25 d. A.) 7.363,10 € Rechnung Firma C.... BauGbR vom 19.4.2006 (Anlage Ast 6, Blatt 20 d. A.) 487,20 € Rechnung Firma Malereibetrieb W. vom 6.4.2006 (Anlage K6, Blatt 27 d.A.) 18.951,41 €. Von dem vorgenannten Betrag von 18.951,41 € macht der Antragsteller unter Berücksichtigung seines Miteigentumsanteils von 121,20/1000 einen den Miteigentumsanteilen der Antragsgegner von 878,80/1000 entsprechenden Anteil von 16.654,14 € geltend. Nach Hinweis des Gerichts, dass in der Aufstellung des Antragstellers die Rechnung von 1.870,50 € doppelt berücksichtigt worden sei, hat der Antragsteller seine Klage insoweit teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.6.2007 – Az.: 102 D II 234/06 – abzuändern und die Antragsgegner zu verpflichten, einem Beschluss der Eigentümerversammlung auf Erstattung eines Betrages von 15.010,70 € an den Antragsteller zuzustimmen. Die Antragsgegner beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2008 ihr Bestreiten eines Rattenbefalls im Haus nicht länger aufrecht erhalten. Sie sind der Ansicht, der Antragsteller hätte zunächst mit ordentlichen Anträgen die Eigentümerversammlung befassen müssen. Die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen seien nicht sachgerecht gewesen und schädigten den Bau. Die Antragsgegner bestreiten deren Notwendigkeit und Eilbedürftigkeit. Sie sind der Ansicht, das Verschließen der Zugänge für Ratten habe ausgereicht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben mit Beschluss vom 1.7.2008 über die Frage, ob es sich bei den vom Antragsteller vorgetragenen Maßnahmen zur Bekämpfung eines Rattenbefalls um erforderliche, werterhaltende Aufwendungen gehandelt hat, die von der Eigentümergemeinschaft unausweichlich hätten erbracht werden müssen durch Vernehmung der Zeugen Zeuge Kl., Zeuge K., Zeuge C Zeuge T. und Zeuge H.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 22.8.2008 (Zeugen Zeuge Kl., Blatt 228 d.A., Zeuge Zeuge K., Blatt 232 d.A.), 17.9.2008 (Zeuge Zeuge C, Blatt 247 d.A. und Zeuge Zeuge T., Blatt 251 d.A.) sowie das Protokoll vom 29.10.2008 (Zeuge Zeuge H., Blatt 256 d.A.). II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat überwiegend Erfolg. Die Antragsgegner sind passivlegitimiert. Zwar wäre zur Erstattung von Aufwendungen des Antragstellers der nach § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähige Verband der Wohnungseigentümer verpflichtet. Der Antrag des Antragstellers ist indes ausdrücklich gegen die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet (dies verkennt das vom Amtsgericht formulierte Passivrubrum: „Die übrige Wohnungseigentümergemeinschaft N... Straße ... HH“). Da jedoch die übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet werden sollen, einen entsprechenden Beschluss einer Kostenerstattung zu fassen, sind die Miteigentümer des Antragstellers passivlegitimiert. Mit Rechtskraft der Entscheidung wird eine Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller war nicht gehalten, seinen Erstattungsanspruch zunächst einer Eigentümerversammlung zur Entscheidung zu unterbreiten. Einer solchen Vorbefassung der Eigentümerversammlung bedarf es nicht, wenn deren Votum sicher vorhergesagt werden kann (Niedenführ,
  2. Auflage, § 21 WEG, Rz. 37). So liegt es hier. Die Eigentümerversammlung vom 20.3.2006 hat über den Antrag, die Kosten der Aufnahme des Holzbodens und der Kadaverbeseitigung zu übernehmen, nicht abgestimmt; die nachfolgende außerordentliche Eigentümerversammlung vom 22.8.2006 hat es sogar einstimmig abgelehnt, auch nur Maßnahmen zu ergreifen, um festzustellen, ob tatsächlich Ratten vorhanden gewesen sind. Auf den am 25.1.2007 schließlich doch noch gefassten Beschluss, einen von der Handwerkskammer zu benennenden Sachverständigen zu beauftragen, zu überprüfen, ob sich unter der Wohnung des Antragstellers Ratten befinden und gegebenenfalls Maßnahmen zur Bekämpfung der Tiere und Vorbeugung gegen weiteren Befall zu empfehlen, kommt es nicht an. Dieser Beschluss wurde erst nach Rechtshängigkeit im Verlauf dieses Verfahrens gefasst. Bis dahin musste der Antragsteller davon ausgehen, dass die Antragsgegner an einer Beteiligung an der Rattenbekämpfung zumindest nicht interessiert waren, bzw. dies sogar ablehnen, worauf das Verlangen der Verwaltung im Schreiben vom 7.6.2006 hinausläuft, die getroffenen Rattenbekämpfungsmaßnahmen rückgängig zu machen, bevor untersucht wird, ob Ratten vorhanden sind. Der Antragsteller hat Anspruch auf anteiligen Ersatz der zur Beseitigung von Rattenkadavern aufgewendeten Kosten aus § 21 Abs. 2 WEG. Danach ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um einen dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden (Niedenführ, a.a.O., § 21 WEG, Rz. 20). Nach den Aussagen der Zeugen Zeuge Kl. und Zeuge T. ist bewiesen, dass unter dem Fußboden der Wohnung des Antragstellers eine größere Anzahl stark stinkender verwester Rattenkadaver lag. Dabei handelt es sich um eine gesundheitsgefährdende Verunreinigung des Gemeinschaftseigentums. Zwar waren deren Auswirkungen insbesondere im Sondereigentum des Antragstellers wahrzunehmen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um eine das gemeinschaftliche Eigentum betreffende Maßnahme gehandelt hat. Insofern sind die Verhältnisse einer Situation vergleichbar, in welcher der Eigentümer einer unter dem Dach belegenen Wohnung eine erforderliche Dachabdichtung vornimmt, infolge welcher zunächst nur eine Beeinträchtigung seines Sondereigentums erfolgt ist. Ein Abwarten der Zustimmung anderer Miteigentümer oder ein Handeln der Verwaltung war dem Antragsteller unter den bewiesenen Umständen dieses Falles nicht zumutbar. Bei den zur Beseitigung der Kadaver nötigen Maßnahmen handelt es sich um die in der Rechnung der Firma Firma T... und B.. vom 28.3.2006 abgerechneten Leistungen, die nach den Aussagen der Zeugen Zeuge Kl. und Zeuge T. erforderlich waren, um die toten Ratten zu beseitigen. Die Zeugen haben unabhängig voneinander und zur Überzeugung des Gerichts bekundet, dass die in der Rechnung aufgeführten Leistungen erbracht werden mussten, um die Kadaver zu entfernen. Die weitergehenden Ansprüche des Antragstellers können nicht auf § 21 Abs. 2 WEG gestützt werden, denn bei ihnen hat es sich nicht um Notmaßnahmen gehandelt. Angesichts der ablehnenden Haltung der Antragsgegner scheidet auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) aus. Die Antragsgegner sind jedoch nach § 684 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Antragsteller den objektiven Verkehrswert seiner Leistungen zur Sicherung des Gemeinschaftseigentums gegen künftigen Rattenbefall zu ersetzen, der dem hierzu erforderlichen Aufwand des Antragstellers entspricht (HansOLG, Beschluss vom 21.3.2002, 2 Wx 103/99 , ZMR 2002, 618 ; Beschluss vom 5.9.2007, 2 Wx 90/06 ). Nach Aussage des Zeugen Zeuge Kl. und der Aussage des Zeugen Zeuge K., den die Beteiligten gemäß ihrem Beschluss vom 25.1.2007 als Privatsachverständigen beauftragt haben, waren neben der unmittelbaren Rattenbekämpfung bauliche Maßnahmen erforderlich, um einem erneuten Rattenbefall vorzubeugen. Als solche war das Verschließen von Zugangsmöglichkeiten für Ratten unterhalb der Wohnung des Antragstellers erforderlich, wozu die eingebrachte Betonschicht nach der Aussage des Zeugen Zeuge K. „eindeutig“ sinnvoll ist, die Einbringung eines Estrichs wurde von ihm als „sehr löblich“ und „höchst sinnvoll“ bezeichnet. Der gleichzeitig erfolgte Einbau einer Wärmedämmung mag zwar technisch sinnvoll gewesen sein, begründet aber keinen Bereicherungsanspruch des Antragstellers. Diese Leistungen standen in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der Rattenbekämpfung und sind in Bezug auf deren Zweckmäßigkeit umstritten, wie aus den insoweit kontroversen Aussagen der Zeugen Zeuge K. und Zeuge H., der die Arbeiten als Architekt begleitet hat, folgt: Während der Zeuge Zeuge K., der den Fußboden nur im verschlossenen Zustand gesehen und keinen Einblick in die Wärmedämmung genommen hat, meint, eine fest verpresste Isolierung würde einen erneuten Befall von Ratten jedenfalls nicht begünstigen, meint der Zeuge Zeuge H., wegen des technisch erforderlichen Luftraumes zwischen der Isolierung und den Dielen könne – anders als die von ihm vorgeschlagene aber teurere vollständige Verfüllung des Hohlraumes mit einem schwimmenden Estrich – die eingebrachte Dämmung einen erneuten Befall von Mäusen und Ratten nicht verhindern. Schließlich war auch nach Aussage des Zeugen Zeuge C, der die Betonarbeiten als Maurer ausgeführt hat, die Wärmedämmung nicht zur Rattenbekämpfung nötig. Nach Schätzung dieses Zeugen ist für den Einbau der Wärmedämmung ein zusätzlicher Aufwand von ca. 27 Stunden erforderlich gewesen. Hinzuzurechnen ist das hierfür verwendete Material: 27 Stunden x 35,00 € = 945,00 € zuzüglich Dämmmaterial und Folie, 653,40 € + 66,00 € + 42,00 € = 1.706,40 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (273,02 €) = 1.979,42 €. Um diesen Betrag ist die Rechnung der Firma Firma C.... BauGbR über 7.363,10 € zu kürzen, so dass insoweit 5.383,68 € von den Antragsgegnern anteilig zu ersetzen sind. Nach den weiteren Bekundungen der Zeugen Zeuge C und Zeuge H. im Zusammenhang mit den erläuternden Aussagen des sachverständigen Zeugen Zeuge K. waren die abgerechneten Betonarbeiten nötig, um einen weitgehenden Schutz des Gemeinschaftseigentums vor erneutem Rattenbefall zu gewährleisten. Daneben haben die Antragsgegner dem Antragsteller die Kosten für die Entfernung der vorhandenen Dielen und den Einbau neuer Dielen zu ersetzen. Dies betrifft zunächst diejenigen Dielenarbeiten, die erforderlich waren, um die Rattenkadaver zu entfernen. Ebenso betroffen ist der bei Ausführung der Betonarbeiten notwendig gewordene Ersatz des Dielenbodens. Nach den Bekundungen des Zeugen Zeuge C handelte es sich bei den vorhandenen Dielen um keinen bloßen Bodenbelag, sondern um auf Stelzlager verlegte Dielen, die somit den Fußboden der Wohnung des Antragstellers ausmachten und als konstruktive Bestandteile des Bauwerks – anders als etwa ein Parkettboden, Fliesen, Teppichboden oder ähnliches – dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen sind. Nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Zeuge H., Zeuge C und Zeuge T. waren die Dielenbretter aufgrund der Art ihrer Nagelung und zusätzlichen Verschraubung dergestalt eingebaut, dass ein zerstörungsfreier Ausbau und eine Wiederverwendung der Dielen nicht möglich gewesen war. Da die Wohnung des Antragstellers insgesamt vor den getroffenen Maßnahmen nach der Aussage des Zeugen Zeuge C frisch renoviert war und die Dielen in einem auch durch Fotos belegten guten Erhaltungszustand gewesen sind, ist ein Abzug wegen einer eventuellen Vorteilsausgleichung nicht vorzunehmen. Danach sind die Kosten der Auswechslung der Dielen im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur vorbeugenden Rattenbekämpfung ebenfalls auszugleichen. Dies betrifft die Rechnungen des Tischlers Firma Tischler K. vom 24.3.2006 über 4.360,93 € und vom 7.4.2006 über 2.699,90 €. Bezüglich letzterer Rechnung ist nach der Aussage des Zeugen Zeuge C festzustellen, dass in ihr nicht nur Lohnkosten für die Auswechslung der Dielen enthalten sind, sondern auch Lohnkosten für die Herstellung des Unterbetons. Diesen hat, wie der Zeuge Zeuge C zur Überzeugung des Gerichts anschaulich bekundet hat, im hinteren Bereich der Wohnung des Antragstellers, in welchem aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine nur sehr eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit bestand, der Firma Tischler K. ausgeführt, wozu dieser aufgrund seiner kleinen körperlichen Konstitution besonders geeignet gewesen ist. Nicht dargetan ist, dass 150 Quadratmeter Wandfläche mit einem Aufwand von 487,20 € zur Rattenbekämpfung zu streichen gewesen waren, bzw. dass die notwendigen Betonarbeiten solche Malerarbeiten erforderlich gemacht haben. Insoweit besteht ein Ersatzanspruch deshalb nicht. Der Antragsteller hat danach Anspruch darauf, dass die Antragsgegner einen Beschluss fassen, ihm die folgenden Beträge zu ersetzen: 2.169,78 € aus § 21 Abs. 2 WEG, sowie aus § 684 in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB 5.383,68 €, 4.360,93 € und 2.699,90 €, insgesamt 14.614,29 € . Hiervon haben die Antragsgegner einen ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil von 87,88 %, d.h. 12.843,97 € zu tragen. Mangels eines fälligen Zahlungsanspruches des Antragstellers besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 a.F. WEG. Billigem Ermessen entspricht deshalb, die Gerichtskosten des Verfahrens im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten zu verquoten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten liegen nicht vor. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 WEG a.F.. Sie orientiert sich an dem im Beschwerdeverfahren allein noch verfolgten Anspruch des Antragstellers. Permalink: http://openjur.de/u/32042.html Kommentare

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