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LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2008 - Az. 404 O 47/07

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte als Transportversicherer der Firma Firma S... GmbH, Firma A. und der Firma Firma W.., W.. aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht wegen eines Transportschadens in Anspruch. Die Firma Firma S... GmbH kaufte bei verschiedenen Produzenten in China Bekleidung zur Lieferung „... Hongkong“. Ebenso kaufte die Firma Firma W.., W.., diverse Bekleidungsartikel. Mit der Besorgung des Transports von Hongkong nach Deutschland und der Verteilung der Waren in Deutschland wurde die Beklagte beauftragt. Die Waren wurden in einen Sammelladungscontainer gestaut und mit dem von den Streitverkündeten zu 2) und 3) bereederten Schiff Schiff von Hongkong nach Hamburg verschifft, wo sie am 19.04.2006 eintrafen. Bei Ankunft wurde festgestellt, dass der Container stark deformiert war. Eine Seitenwand war nach außen gedrückt. Nach dem Öffnen wurde im gesamten Container ein extrem starker Brandgeruch festgestellt. Die Bekleidung war zum großen Teil versengt. Im Übrigen hatte sich die unter der Containerdecke vorhandene Kondensfeuchte – mit intensiven Ablagerungen von Rauchschwaden gesättigt – dunkelbraun verfärbt und war auf die Ladung getropft. Die gesamte Partie Bekleidung wies einen starken Brandgeruch auf. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des Warenwertes von 67.809,47 €, abzüglich Verwertungserlös von € 18.772,63 = € 49.036,84 und, für die Firma Firma W.., W.., von € 26.504,02 abzüglich Verwertungserlös von 7.227,37 € = € 19.276,65 in Anspruch. Ferner verlangt sie Sachverständigenkosten in Höhe von € 2.453,82 und € 1.158,-- ersetzt. Sie behauptet, in dieser Höhe gegenüber ihren Versicherungsnehmern den Schaden reguliert zu haben (Anlagen K 5, 6). Ursache des Schadens sei ein auf der Seestrecke eingetretener Schwelbrand gewesen, der nach Auskunft der mit der Schadensbegutachtung beauftragten Sachverständigen durch eine mangelhafte Stauung der mit demselben Container ebenfalls transportierten Trockenbatterien entstanden sei. Da die Beklagte bei der Stauung nicht dafür gesorgt habe, dass eine elektrische Isolierung der einzelnen Batterien gewährleistet gewesen sei, zudem die enge Stauung und Verklebung der Lüftungsschlitze des Containers zu einer außergewöhnlichen Wärmeentwicklung geführt habe, habe es während der Schiffsreise zu einem Schwelbrand kommen können. Für den Stauungsfehler habe die Beklagte einzustehen, da sie zu festen Kosten kontrahiert habe und mithin die Verpflichtung eines Frachtführers bzw. Verfrachters habe. Zumindest die Kosten der Seestrecke habe die Beklagte, wie sich aus den von der Beklagten gegenüber der Firma Firma S... GmbH erteilten Rechnungen vom 03.05.(Anlage K 10) ergebe, mit einer festen Frachtrate, mithin zu festen Kosten, abgerechnet. Die Übernahme der nach Hamburg zu transportierenden insgesamt 963 Kartons mit Bekleidung und deren Wert ergebe sich aus den von der Streitverkündeten zu 2) ausgestellten Konnossementen nebst den zur Ladung gehörigen Handelsrechnungen (Anlagen K 7, 8). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 71.925,31 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

  1. Mai 2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreitet, dass die Klägerin Versicherer der Firma Firma S... GmbH und der Firma Firma W.., W.. sei und dass die Klägerin den behaupteten Schaden bezahlt habe. Sie bestreitet, dass die genannten Firmen in China Bekleidung im behaupteten Wert gekauft hätten, dass diese Ware in den zu befördernden Kartons verpackt, die transportierte Sendung für die genannten Firmen bestimmt gewesen sei, die beschädigte Ware den behaupteten Wert gehabt habe und der Schaden durch den Brand von Trockenbatterien entstanden sei. Die Beklagte bestreitet, dass ein Sachverständiger mit der Ermittlung des Schadens beauftragt worden sei und die geltend gemachten Kosten erforderlich und angemessen seien. Die Beklagte hafte nicht für den eingetretenen Schaden, weil sie nur die Stellung eines Geschäftsbesorgungsspediteurs gehabt habe. Eine Vereinbarung fixer Frachtkosten habe es nicht gegeben. Für einen etwaigen Stauungsfehler sei die Beklagte nicht verantwortlich, weil die Beladung des Containers weder von ihr selbst noch in ihrem Auftrag vorgenommen worden sei, sondern von der Streitverkündeten zu 1), die wiederum im Auftrag der Firma Firma W.., W.. tätig geworden sei. Im Übrigen habe es auch keine fehlerhafte Stauung der Sendung gegeben. Durch Trockenbatterien könne unter normalen Umständen kein Brand ausgelöst werden. Es handele sich nicht um Gefahrgut, so dass eine Beiladung zu anderen Waren unbedenklich und üblich sei. Eine Haftung für durch Brand verursachte Schäden sei nach § 607 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Haftung nach ADSp auf zwei Sonderziehungsrechte pro kg der Ladung beschränkt. Die Streitverkündeten zu 2) und 3) sind dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten. Die Beklagte hat ferner der Firma M ... (HK) Ltd.nHongkong/China den Streit verkündet. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Die Beklagte haftet der Klägerin für die Beschädigung der Kleidung auf dem Seetransport von Hongkong nach Hamburg nicht gemäß §§ 452 , 452a , 606 HGB. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte für den eingetretenen Brandschaden an der Kleidung eine Verantwortlichkeit als Frachtführerin trifft. Selbst wenn die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, den Transport der 963 Kartons mit Bekleidung als Frachtführerin übernommen hat, folgt daraus noch nicht, dass sie der Klägerin für den aufgrund eines Stauungsfehlers bei der Beladung des Containers entstandenen Schaden einzustehen hat. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn die dem Seetransport vorangehende Stauung der zu befördernden Kartons in einen Container eine speditionelle Nebenpflicht der Beklagten im Rahmen des von ihr durchzuführenden (Multimodal-)Transport darstellen würde. Dazu fehlt es jedoch in tatsächlicher Hinsicht an entsprechendem Vortrag. Wird eine aus einzelnen Packstücken bestehende Ladung zum Zwecke des Transports in einen Container gestaut, so handelt es sich bei dem Container um ein Verpackungsmittel (vgl. nur Koller, TranspR,
  2. Auf-lage, § 407 Rn. 60; § 411 Rn. 5) und damit bei der Beladung des Containers um eine Verpackung des Gutes. Da der Fixkostenspediteur zur Verpackung nicht verpflichtet ist (vgl. BGH TranspR 2007, 477 , 478), sondern diese grundsätzlich dem Absender obliegt, hätte die Klägerin, soweit sie die Beklagte für Mängel im Zusammenhang mit der fehlerhaften Stauung des Containers verantwortlich machen will, konkret vortragen müssen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Verladung der Packstücke in einen Container geschlossen worden ist. Eine solche Abrede ergibt sich nicht konkludent aus der Tatsache, dass die Beklagte zum Transport einer aus einzelnen Packstücken bestehenden Ladung und nicht eines Containers verpflichtet war. Im Übrigen würde eine solche Abrede eine speditionelle Nebenleistung darstellen, auf die – je nach rechtlicher Einordnung – entweder Werksvertrags- oder aber Speditionsrecht (§ 454 Abs. 2 HGB) zur Anwendung kommen würde (BGH TranspR 2007, 477 , 478; Koller § 459 Rn. 13). Eine Haftung der Beklagten kann sich daher allein daraus ergeben, dass die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin ihre Pflichten als Fixkostenspediteurin im Hinblick auf die Verpackung der Ladung dadurch verletzt haben soll, dass sie deren Beförderung trotz unzureichender Verpackung durchgeführt hat. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass als Schadensursache nur ein (Schwel-)Brand im Container in Betracht kommt und dass dieser auf der Seestrecke Hongkong – Hamburg ausgebrochen sein muss, bestimmt sich die Einstandspflicht der Beklagten, ihre Verantwortlichkeit als Frachtführerin unterstellt, grundsätzlich nach dem Recht der Teil-strecke, auf der die Schadensursache gesetzt worden ist. Wurde die Ursache der Beschädigung, hier also der von der Klägerin angenommene Fehler bei der Stauung des Containers, bereits vor der Übernahme zum Transport auf der Teilstrecke gesetzt, so genügt es, dass der Schaden vor Abschluss der Teilstrecke entstanden ist, weil sich dann der Frachtführer dafür zu verantworten hat, dass er die Entwicklung des Schadens nicht verhindert hat (Koller, § 452a Rn. 3). Die danach in Betracht kommende Haftung der Beklagten gemäß § 606 HGB wird durch § 607 Abs. 2 HGB verdrängt, wonach für den durch ein Feuer eingetretenen Schaden eine Haftung des Verfrachters nur bei eigenem Verschulden in Betracht kommt. Der Haftungsausschluss erfasst gemäß § 607a Abs. 1 HGB sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verfrachter, so dass bei fehlendem Eigenverschulden es nicht darauf ankommt, durch wessen Fehlverhalten es zu dem Brandausbruch hat kommen können. § 607 Abs. 2 HGB beschränkt die Einstandspflicht für alle durch Feuer bedingten Schäden auf Eigenverschulden des Verfrachters. Ein kommerzielles Verschulden durch einen Fehler bei der Beladung des Schiffes oder der zu transportierenden Behältnisse könnte daher nicht nach § 606 HGB zu einer Haftung der Beklagten führen. Da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte selbst, also eines ihrer Organe, die Beiladung der Trockenbatterien angeordnet oder erkannt und gebilligt hat, sie also eigenes Verschulden trifft, kommt eine Haftung der Beklagten lediglich unter den Voraussetzungen des § 559 HGB in Frage. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte im Hinblick auf die Übernahme und Beladung des Containers mit möglicherweise unverträglichen Waren die ihr obliegende grundlegende Pflicht verletzt hat, ein bis zum Antritt der Reise see- und ladungstüchtiges Schiff zu stellen. Selbst wenn die Stauung der zu befördernden Kartons mit Kleidung in einen Container zu den Transportaufgaben der Beklagten gezählt und ihr von daher auch durch Drittunternehmen verursachte Mängel zugerechnet werden würden, folgt aus einem stauungsbedingten Mangel der Beladung des Containers noch keine Ladungsuntüchtigkeit des Schiffes. Zwar können auch Stauungsfehler der Ladung zu einer fehlenden Ladungstüchtigkeit im Sinne von § 559 HGB führen. Dies gilt jedoch nur, wenn die mangelhafte Stauung die Fähigkeit des Schiffes zum Transport und zur unversehrten Erhaltung der Ladung beeinträchtigt. Nur, soweit das Schiff nicht geeignet ist, andere Transportgefahren als Seegefahren durch eine entsprechende Einrichtung abzuwenden, liegt Ladungsuntüchtigkeit vor (BGH VersR 1973, 218 ). Vorliegend steht aber nicht die Gefährdung der Ladung durch Mängel des Schiffsraums in Frage, sondern die Gefährdung eines Teils der Ladung durch andere Ladungsteile innerhalb eines Containers. Es ist nicht behauptet, dass die Stauung des verwandten Containers im Zusammenwirken mit einer mangelhaften Einrichtung des „Schiff“ zur Brandentstehung beigetragen hat. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 , 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/32047.html Kommentare

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