1. Die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 beginnt bei einem Güteverfahren i. S. v. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht bereits mit der Feststellung der Gütestelle vom Scheitern des Verfahrens, sondern erst dann, wenn die Partei davon unterrichtet wird (vgl. BGHZ 134, 387 , 390 f.).2. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ist dahin zu verstehen, dass die kurze Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB erst mit der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) des Gläubigers von seinen Ansprüchen anläuft (ebenso inzwischen BGH XI ZR 44/06 vom 23. Januar 2007).3. Handelt es sich bei wertender Betrachtungsweise um einen einheitlichen Lebenssachverhalt (hier: Beratung(
(2)Sollte Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) ... werden, ist das Mediationsverfahren schriftlich beim Mediator zu beantragen. ... Soll durch die Antragstellung der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt werden, ist demnach ein schriftlicher Antrag erforderlich, der vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein muss. Diese Verfahrensbestimmung bindet auch die Kläger, die diese institutionalisierte und vom Land B.-W. anerkannte Stelle mit ihrer Verfahrensordnung erkennbar auch zum Zwecke der Verjährungshemmung angerufen haben und dessen Prozessbevollmächtigte nach ihrem Vortrag auch bestrebt waren, den Zugang des Güteantrags im Original noch am 31. Dezember 2004 zu bewirken. Die Verfahrensordnung des Rechtsanwalts R. ist Gegenstand des staatlichen Anerkennungsverfahrens gewesen. Denn nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 AGGVG-BW können auf Antrag solche Stellen anerkannt werden, die nach einerVerfahrensordnungvorgehen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem Schlichtungsgesetz entspricht. Die Anerkennung setzt demnach die Vorlage einer Verfahrensordnung voraus. Auch nach Schlichtungsgesetz ist für die Verfahrenseinleitung ein vom Antragsteller unterschriebener Antrag erforderlich (§ 5). Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung im Übrigen für den das Güteverfahren einleitenden Antrag keine besondere Form vorschreibt. Insbesondere aus der Rückschau nach beendetem Güteverfahren ist es nämlich letztlich ohne Bedeutung, wie geführte Güteverhandlungen in Gang gekommen sind. Kommt eine Einigung zustande, ist jedweder Streit auch über die Verjährung erledigt. Verhandeln die Parteien ohne Ergebnis, ist schon nach § 203 BGB der Fristlauf gehemmt. § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung trifft deshalb nur für den Fall eine Regelung, dass der Fristlauf durch eineeinseitigeHandlung unterbrochen werden soll und bestimmt im Einklang mit anderen einseitigen verfahrenseinleitenden Handlungen (gerichtliche Geltendmachung), dass dafür die Schriftform erforderlich ist. 109Der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Schriftform (§ 126 BGB) genügte die Übersendung der elektronischen Textdatei nicht. Die eingehaltene Textform ist weder nach der Verfahrensordnung der Gütestelle noch anderweitig geeignet, die vorgeschriebene Schriftform zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt § 127 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung, denn das Schriftformerfordernis beruht nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Parteien. Wie das OVG Rheinland-Pfalz ( 10 A 11741/05 ) zutreffend entschieden hat, entfaltet das einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehende elektronische Dokument keine Rechtswirkung, wenn es nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, und zwar wegen der Möglichkeit der nachträglichen Veränderung oder Fälschung (ähnlich, wenn auch zurückhaltender BVerwG NJW 2006, 1989 ,1990). Die Anforderungen von § 126 a BGB hätten deshalb eingehalten werden müssen. Der Senat vermag auch nicht der Ansicht der Kläger beizutreten, § 3 der Verfahrensordnung der Gütestelle sei unwirksam, weil das Schiedsgericht das Verjährungsrecht nicht ändern dürfe, für das ausschließlich der Bundesgesetzgeber zuständig sei. Ein Schiedsgericht bzw. eine Gütestelle - und das ergibt sich auch unmissverständlich aus § 1042 Abs. 3 ZPO - sind berechtigt, auch in Abweichung zum Gesetz wirksame Verfahrensbestimmungen zu erlassen, soweit diese der Billigkeit entsprechen (§ 315 BGB), nicht überraschend, nicht unklar sind und insbesondere dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen, den Zugang zum „Gericht“ nicht in sachwidriger und unangemessener Weise zu erschweren (BVerfG NJW 2005, 814 , 815; BGHZ 151, 221 , 227 und BGH XI ZB 40/05 vom 10. Oktober 2006). § 3 der Schiedsordnung (über den die Kläger informiert waren oder sich hätten informieren müssen) entspricht diesen Anforderungen und hat - wie die mehr als 40 beim Senat anhängige Parallelverfahren und die in diesem Prozess durchgeführte Beweisaufnahme zeigen - auch seine Berechtigung, nämlich Streitigkeiten, Regresse und Beweisaufnahmen mit ungewissem Ausgang über den Eingangszeitpunkt eines Schriftsatzes zu vermeiden und der zuvor erwähnten Gefahr nachträglicher Veränderungen vorzubeugen. 3. Im Rahmen der Verjährung sind im Übrigen zwei weitere Fragen von Bedeutung: Zum einen geht es darum, ob, wenn mehrere Beratungsfehler (hier: insgesamt 25 - BB Seite 51, Bl. 464) gerügt werden, die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis vom 25. Beratungsfehler beginnt oder bereits dann anläuft, wenn nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGH NJW 2004,510 ) die Erhebung einer Klage wenigstens hinreichende Erfolgsaussicht hat und damit zumutbar erscheint (dazu unter 3a und 3b). Zum anderen stellt sich die Frage, wann der Lauf der Verjährungsfrist bei rechtlich komplizierten Sachverhaltskomplexen beginnt (dazu unter 5.). 114a) Soweit ersichtlich, gibt es zur ersten Frage keine höchstrichterliche Entscheidung. Der Senat ist insoweit der Ansicht, dass dann, wenn es sich bei wertender Betrachtungsweise um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt - und dazu zählen auch mehrere Beratungen, die zum Kauf e i n e s bestimmten Objekts führen (sollen) - die Verjährung bereits dann anläuft, wenn so viele Beratungsfehler bekannt sind, dass eine Klage zumutbar erscheint. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise mehrfach entschieden, dass nicht die Kenntnis aller Einzelheiten der anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich ist, insbesondere bei Schadensersatzansprüchen, sondern eine solche in den Grundzügen ausreicht (BGH NJW 1984,661 ).
- b)Die Frage der Kenntnis kann nur wertend unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles und der berechtigten Interessen beider Parteien entschieden werden. Allerdings gibt es zu den Schrottimmobilien umfangreiche Gutachten und strafrechtliche Ermittlungen und es kann nicht angehen, die Verjährungsfrist im Ergebnis möglicherweise um 10 Jahre hinauszuschieben mit der Begründung, man habe erst nach einem in vielen Jahren möglicherweise stattfindenden Strafverfahren Kenntnis von den Manipulationen des Verkäufers erhalten. Kenntnis ist mithin, wie bereits ausgeführt, zu bejahen, wenn so viele Tatsachen bekannt sind, dass die Erhebung einer Klage zumutbar erscheint, wobei für die Kenntnis grundsätzlich dasselbe gelten muss wie für die Rechtsfragen, d. h. Kenntnis ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Betreffende selbst juristischer Laie ist, er muss vielmehr juristischen Rat in Anspruch nehmen. Entsprechendes gilt aber auch für andere Punkte, d. h. der Vorwurf, über die Dauer der Finanzierung von 30 Jahren nicht informiert worden zu sein, verjährt nicht erst nach 31 Jahren, wenn der Käufer geltend macht, erst nach 28 Jahren bemerkt zu haben, dass sein letzter Bausparvertrag im 30. Jahr getilgt sein werde. Der Laie muss vielmehr bei hinreichenden Zweifeln, d. h. wenn ihm das Problem im Grundsatz bekannt ist, er es aber nicht einzuschätzen vermag, nicht nur einen Anwalt, sondern auch einen sonstigen Fachmann konsultieren - was ohnehin auch der Rat des Anwalts sein müsste, wenn er die Sache nicht übersehen kann. Hier hätten sich die Kläger zudem jederzeit kostenfrei zunächst bei der B. nach den Laufzeiten erkundigen können. Es kommt nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung der bekannten Tatsachen an und erst recht nicht darauf, ob der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen zutreffende Schlüsse zieht. 4. Zu den Beratungsfehlern im Einzelnen: Der Vortrag der Kläger zu den unterschiedlichen Pflichtverletzungen ist nur teilweise geeignet, einen Schadensersatzersatzanspruch wegen schuldhafter Falschberatung zu begründen. Soweit dies der Fall ist, sind die Ansprüche jedenfalls verjährt, weil die Kläger von den Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis hatten und Klage hätten erheben können (Ausnahme: Beratungsfehler Buchstabe g). Im Kern machen die Kläger zunächst geltend, sie seien vom Vermittler über die Rentabilität der Vermögensanlage durch falsche und unvollständige Angaben getäuscht worden. Der Sachvortrag des Klägers vermag diese Behauptung allerdings zum Teil nicht einmal auszufüllen.
- a)Den ihnen vorgelegten Berechnungsbeispielen lässt sich entnehmen, dass die Einnahmen zur Deckung der Kosten nicht ausreichten (K 12 und K 13 in AB I). Solange das Darlehen über den vollen Betrag von 197.000 DM valutierte, also bis zur erstmaligen hälftigen Tilgung nach 12 Jahren, war der Zinsaufwand (Kosten) höher als die Summe der angenommenen Vorteile. Schon nach der Planung reichten die keineswegs sicheren Mieteinnahmen und die noch weniger sicheren - weil einkommensabhängigen - Steuervorteile aus, um die Kosten zu decken. Dies ist aber ausschließlich die Folge mangelnden Eigenkapitals. Die Vollfinanzierung ist teuerer als eine Teilfinanzierung. Monat für Monat sollten und mussten die Kläger nach deroffen gelegtenBerechnung aus eigenem Vermögen 184 DM (2.208 DM/Jahr) zur Decken der Kosten (ohne Tilgung) aufwenden, die verloren waren. Die Summe aus kalkulierten Steuervorteilen und Mieteinnahmen wurden durch übersteigende Zinslasten teuer erkauft. Vor dem Hintergrund der bei der Beratung vorgelegten Berechnungsbeispiele entbehrt deshalb die Behauptung der Kläger, sie seien davon ausgegangen, die Wohnung trage sich gewissermaßen von selbst, der Grundlage. Bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Renditeaspekten machte der vollfinanzierte Erwerb der Wohnung schon nach den der Verkaufsentscheidung zu Grunde gelegten Zahlen für sieerkennbarkeinen Sinn. Nicht nachvollziehbar ist deshalb die Behauptung der Kläger, sie seien davon ausgegangen, die Wohnung trage sich quasi von selbst. Dies war ganz offensichtlich nicht der Fall und ist den Klägern auch nicht verborgen geblieben. Soweit sie daher geltend machen, sie hätten Zuzahlungen leisten müssen, entspricht dies nur dem, wovon sie bei Vertragsschluss ausgegangen sind. Der zu der Behauptung der Kläger - die Wohnung trage sich gewissermaßen von selbst - im Widerspruch stehende Vortrag, sie seien aufgrund der Beispielrechnung vom 27. Februar 1997 (K 12 AB I Seite 2) davon ausgegangen, dass der Erwerb der fremdgenutzten Eigentumswohnung mit 184 DM monatlich möglich sei, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Beispielrechnung lässt sich auf Seite 2 unten entnehmen, dass das Darlehen durch anzusparende Bausparverträge zu tilgen ist und die Ansparraten in der Beispielrechnung nicht berücksichtigt sind (K 12). Ferner enthält sie einen Hinweis zur Höhe der anfänglichen Ansparrate (DM 0,75 pro Tausend der gesamten Finanzierungssumme). Die Ansparraten ergeben sich im Übrigen aus dem Besuchbericht (K 13 AB I). Die Anfangsrate ist mit 148 DM beziffert (K 13 ABI). Jedenfalls ist dieser den Klägern angeblich bei Vertragsschluss verborgen gebliebene Umstand spätestens mit Abschluss des Darlehensvertrages
(1997)offenbar geworden. Soweit sie wohl geltend machen wollen, sie hätten sich gegen den Kauf entschieden, wenn sie nach umfassender Aufklärung gewusst hätten, dass sie für die Wohnung nicht nur 184 DM monatlich zum Ausgleich der Zinslast aufwenden, sondern monatlich weitere 148,50 DM in den ersten 36 Monaten und sodann monatlich weitere 207,90 DM (vgl. Darlehensvertrag), so hätten sie das lange geltend machen können. Schließlich müssen die Kläger die Ansparraten auf den 1. Bausparvertrag seit 1997 entrichten. Eine unzureichende Aufklärung ist somit nicht erkennbar, jedenfalls aber sind etwaige Ansprüche, gleich aus welcher Anspruchsgrundlage, verjährt, weil die Kläger von diesem Umstand seit 1997 Kenntnis haben (§ 199 Abs. 1 BGB n. F.).
- b)Finanzierungsmodell Zur Behauptung der Kläger, sie seien über die Besonderheiten des zur Finanzierung eingesetzten Dortmunder Modells (Vorausdarlehen mit zwei nacheinander geschalteten Bausparverträgen) nicht aufgeklärt worden, vermag der Senat jedenfalls nicht zu erkennen, was sie daraus herleiten wollen. Dass eine alternative Finanzierung zum Dortmunder Modell in Frage gekommen wäre, schließen die Kläger aus (Bl. 202). Soweit sie sich darauf berufen, sie hätten die Wohnung nicht gekauft, wenn sie das Dortmunder Modell nach erfolgter Aufklärung durchschaut hätten, so hätten sie auf diese Pflichtverletzung sich gründende Schadensersatzansprüche jedenfalls schon vor dem 1. Januar 2002 geltend machen können. Seit Abschluss des schriftlichen Darlehensvertrages waren sie über das Finanzierungsmodell im Wesentlichen informiert. Dies ist im Vertrag erläutert (K 11 AB I). Etwaige Wissenslücken konnten sie in den Folgejahren durch Erkundigungen schließen, so dass Ansprüche wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer unzureichenden Aufklärung über die Besonderheiten des Dortmunder Modell jedenfalls verjährt sind. Im Übrigen sei nochmals hervorgehoben, dass das eigentliche Problem dieses Immobilienkaufs nicht in der Art der Finanzierung besteht, sondern darin, dass die durch die voll fremd finanzierten Erwerbskosten ausgelöste monatliche Zinslasterkennbarnicht durch die erwarteten und kalkulierten Steuervorteile und Mieteinnahmen gedeckt werden konnte, überdies die kalkulierten Mieteinnahmen teilweise ausblieben und die so entstehenden Verluste auch nicht über einen Wertzuwachs der Immobilie oder über Mietsteigerungen kompensiert werden konnten, letztlich erkennbar eine Rendite somit nicht zu erzielen war.
- c)Mindereinnahmen Soweit die Kläger geltend machen, der Vermittler S. habe die in dem Berechnungsbeispiel für die Finanzierung eingeplante Miete als sichere Einnahme dargestellt, diese sei jedoch tatsächlich nicht erzielt worden, ist ihnen jedenfalls schon vor lange vor dem 1. Januar 2002 bekannt geworden, dass diese angebliche Angabe des Absatzmittlers unrichtig sein musste, denn tatsächlich flossen die kalkulierten Mieten nicht. Nach ihrem eigenen Vortrag wurden die kalkulierten Mietpollausschüttungen schon 1999 nicht erreicht und für 1997 bis 2002 hätten sie Nachzahlungen an den Mietpool leisten müssen (Bl. 40). Tatsächlich waren sie über die desaströse Einnahmesituation des Mietpools durch die Mietpoolabrechnungen und damit auch darüber unterrichtet, dass die kalkulierte und angeblich als sicher dargestellte Mieteinnahme nicht erzielt wurde und entgegen den Beispielrechnungen monatlich mehr als die kalkulierten 184 DM zur Kostendeckung aus ihrem Vermögen zugelegt werden mussten. Tatsächlich haben diese zusätzlichen Aufwendungen auch getätigt. Soweit die Kläger geltend machen, der Absatzmittler habe über die (systemimmanenten) Nachteile des Mietpools nicht unterrichtet, begründet dies zwar ein Beratungsverschulden. Dazu hat der Senat in seinem Urteilen vom 4. April 2006 ( 16 U 135/05 ) und 2. Mai 2006 (16 U 285/05) ausgeführt: „Wird eine größere Anzahl von Wohnungen in einem Mietpool zusammengefasst, so ist von vornherein ein angemessener Abschlag für Mindereinnahmen allein deshalb zu machen, weil eine statistische Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es bei einer derartigen Vielzahl von Wohnungen immer zu Einnahmeausfällen kommt, etwa weil Wohnungen jedenfalls einmal kurzfristig unvermietet sind (Leerstand) oder weil geschuldete Mieten nicht oder nicht voll bezahlt werden. Während bei der Einzelvermietung einzelne Vermieter womöglich über längere Zeit gar keine Miete erhalten, sich das Risiko des Ausfalls bei ihnen voll verwirklicht (worauf die Beklagte in ihrem Prospekt zutreffend hinweist), haben andere Vermieter über viele Jahre keinen Ausfall. Das durchaus sinnvolle und zu empfehlende Instrument des Zusammenschlusses zu einem Mietpool vermeidet einen solchen Totalausfall der Miete für einzelne Vermieter, führt aber zwangsläufig wegen des sozialisierten Ausfalls zu einergeringeren, dafür aber wesentlichsichereren- wenn auch nicht garantierten - Einnahme für den am Mietpool angeschlossenen Vermieter.“ „Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass der Käufer über diesen Nachteil - Sozialisierung von Leerständen und sonstigen Forderungsausfällen - aufgeklärt werden muss (LGU 13). Dies allein reicht aber nicht aus. Das in etwa abschätzbare Risiko von Einnahmeausfällen ist bereits bei der für die Kaufentscheidung erstellten Einnahme- und Ausgabenrechnung mit einem Abschlag bei den Einnahmen zu berücksichtigen, denn der Mietertrag war als der wesentliche Beitrag zur Bestreitung der Kosten in Gestalt des Zinsaufwandes vorgesehen. ...“ (so jetzt auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 2006, V ZR 66/06 ) Dieses Risiko, über das der Absatzmittler nach der Behauptung der Kläger nicht aufgeklärt hat, hat sich aber verwirklicht. Den Klägern war in Gestalt von monatlichen Mindereinnahmen bereits Schaden entstanden. Sie hätten deshalb wegen der unzutreffenden und unzureichenden Angaben vor und bei Vertragsschluss Ansprüche auf „Rückabwicklung“ des Kaufvertrages vor dem 1. Januar 2002 geltend machen können.
- d)Unerheblich ist, ob der Mietpool 1999 mit einem Kontokorrentkredit über 13.500 DM belastet gewesen ist (Bl. 41). Dass dieser Umstand schon bei Vertragschluss bekannt gewesen und verschwiegen worden ist, haben die Kläger nicht vorgetragen. Auch ist nicht ersichtlich, dass insoweit die in dem Pool zusammengeschlossen Vermieter einen Nachteil erlitten haben sollen, wurden doch etwaige Kredite zur Zahlung der Zinsverbindlichkeiten der Vermieter aus dem verzinslichen Vorausdarlehen verwendet, weil die in den Pool fließenden Mieteinnahmen für die vollständige Tilgung nicht ausreichten.
- e)Den Klägern war auch vor dem 1. Januar 2002 bekannt, dass die (von der Beklagten bestrittene) Angabe des Absatzmittlers S., die Wohnung sei gut vermietbar, werde ständig im Wert steigen und könne auf Wunsch mit Gewinn weiterverkauft werden, unrichtig und letztlich eine Rendite nicht zu erzielen war. Denn die fest vermieteten Wohnungen warfen nach den Mietpoolabrechnungen, wie die Kläger selbst behaupten, seit Beginn nicht einmal die kalkulierten Einnahmen ab, die ohnehin zur Deckung der Kosten nicht auskömmlich waren. Die Kläger hätten deshalb auch wegen dieser angeblich offensichtlich unzutreffenden Angabe lange vor dem 1. Januar 2002 eine aussichtsreiche Klage erheben können.
- f)Ansparraten Soweit die Kläger eine unzureichende Aufklärung über den Anstieg der Bausparraten geltend machen (Bl. 39), war Ihnen dieser Umstand - der vornehmlich ihre Liquidität und nicht die Rentabilität der Vermögensanlage betrifft, weil dadurch nur ein Teil ihrer monatlichen Einkünfte für die Ansparung von Vermögen auf einem Bausparvertrag gebunden wurde - jedenfalls spätestens mit Abschluss des Darlehensvertrages vom 17. März 1997 bekannt. Die Sparraten sind auf Seite 2 des Darlehensvertrages beziffert (K 11 - AB I). Der prozentuale Anstieg der Sparraten ergibt sich im Übrigen aus dem bei der Beratung überreichten Besuchsbericht. Der Einwand der Kläger, die monatliche Ansparung sei für die vorgesehene Ansparung eines Guthabens von 40 % der Bausparsumme innerhalb von 12 Jahren untertariflich und aus vertriebstaktischen Gründen so gewählt worden; die Bemessung der Rate führe zu einer sehr späten Zuteilung, ohne Berücksichtung der hinzuzusetzenden Habenzinsen würden nach 10 Jahrennur 13,92% der Bausparsumme angespart (Bl. 206), trifft so nicht zu. Die nicht offen gelegte Berechnung der Kläger ist zwar im Ergebnis an sich richtig, geht aber von einer falschen Bezugsgröße aus, wie folgende Kontrollberechnung und die sich daran anschließende Ausführung zeigt: 1.-3. Jahr (36 Monate)monatl. 0,75 DM/1.000 DM Finanzierungssumme = 0,75 %o = 0,075 % / M x 36 M.= 2,70 %4.-6. Jahr (36 Monate)monatl. 1,05 DM/1.000 DM Finanzierungssumme = 1,05 %o = 0,105 % / M x 36 M.= 3,78 %7.-9. Jahr (36 Monate)monatl. 1,45 DM/1.000 DM Finanzierungssumme = 1,45 %o = 0,145 % / M. x 36 M.= 5,22 %nach 9 Jahren sind angespart= 11,70 %für jedes weitere Jahr ab dem 10. Jahr (12 Monate)monatlich 1,85 DM/1.000 DM Finanzierungssumme = 1,85 %o = 0,185 % / M. x 12 M. = 2,22 %nach 10 Jahren13,92 %(Bl. 206)nach 11 Jahren+ 2,22 % = 16,14 %nach 12 Jahren + 2,22 % = 18,36 %Dieser von den Klägern mit 13,92 % zutreffend angegebene Prozentsatz (Bl. 206) errechnet sich aber von derDarlehenssumme(hier 197.000) und nicht von der jeweiligen Bausparsumme. Bezogen auf die beiden Bausparsummen, die mit 99.000 und 98.000 DM in etwa der hälftigen Darlehenssumme entsprechen, müssen die Prozentsätze verdoppelt werden (18,36 % von 200.000 DM = 36,72 % von 100.000 DM). Dies haben die Kläger übersehen. Gemessen an der Bausparsumme (etwa halbe Finanzierungssumme) des ersten Bausparvertrages ist deshalb nach 10 Jahren eine Sparleistung von 27,84 % (2 x 13,92 %) und nach 12 Jahren 36,72 % (2 x 18,36) erreicht. Zuzüglich der Habenzinsen sind nach etwa 12 Jahren die für die Zuteilung erforderlichen 40 % angespart. Im Übrigen ist kaum erkennbar, welches Ansinnen die Kläger mit Vortrag verfolgen. Einerseits reklamieren sie den Anstieg der Raten, beklagen aber zugleich, die Finanzierung sei von zu langer Dauer. Die Finanzierungsdauer lässt sich aber nur durch eine höhere Tilgung/Ansparung verkürzen. Die Höhe des Anspartarifs bzw. der Tilgungsanteil bei einem Annuitätendarlehen muss sich nach den finanziellen Möglichkeiten der Kreditnehmer richten. Insoweit ist die Behauptung der Kläger, aus vertriebstaktischen Gründen sei die Ansparrate niedrig angesetzt worden, nachvollziehbar, weil die Finanzierung auf die finanziellen Möglichkeiten der Kläger abgestellt werden musste. Dass die Kläger weiteren Spielraum für höhere Zuzahlungen mit dem Ziel einer schnelleren Tilgung hatten und diesen Spielraum zur schnelleren Rückführung der Fremdmittel nutzen wollten, haben sie nicht einmal behauptet. Sie machen wohl eher das Gegenteil - zu hohe Belastung - geltend. Wie bereits ausgeführt besteht das Grundproblem darin, dass die nicht über Eigenkapital verfügenden Kläger sich auf einen voll finanzierten Erwerb eingelassen haben, der naturgemäß als Folge hoher Zinsverbindlichkeiten den Spielraum für höhere Tilgungsleistungen schmälerte.
- g)Schlüssig, begründet (und auch nicht vor 2002 bekannt) ist der Vorwurf des Beratungsverschuldens insoweit, als die Beklagte Zinssubventionen in Höhe von 4.849 DM und Zuschüsse zum Mietpool (3.368 DM) gezahlt und darüber nicht aufgeklärt hat (zu den sonstigen schwerwiegenden Nachteilen des Mietpools OLG Karlsruhe, 15 U 64/04 vom 21. Juni 2006). Dieser Vortrag ist unstreitig und dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt. Zwar hat nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die einen Verkauf der Beklagten betraf, der Käufer keinen Anspruch auf einen Erwerb der Wohnung zu einem angemessenen Preis, weshalb es einer Aufklärung über einen unangemessen hohen Kaufpreis nicht bedarf, sofern dieser nicht sittenwidrig überhöht ist (Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06 - unter II 1, WuM 2006, 702 ). Zudem führt der Umstand, dass die Beklagte die Vertriebskosten aus den Verkaufserlösen begleichen musste und deshalb diese Kosten in die Preise einkalkuliert hat, nämlich dann nicht zu einem unangemessen hohen Kaufpreis, schon gar nicht um den Betrag der aufgewendeten Kosten, wenn die Beklagte, die mehrere tausend Wohnungen aus der Konkursmasse der Neuen Heimat gekauft hat, einen vergleichsweise geringen Erwerbs- und Modernisierungsaufwand gehabt hat und sich deshalb bei den Vertriebskosten womöglich etwas großzügiger zeigen konnte. Es müsste deshalb zunächst festgestellt werden, dass dieses Kosten überhaupt zu einem Kaufpreis geführt haben, der den Wert der Immobilie erheblich übersteigt (BGH, Urt. vom 14. März 2003 - V ZR 308/02 , NJW 2003, 1811 unter II 1b aa). Nach Auffassung des Senats ist das rechtlich unerhebliche Verschweigen der Innenprovision, mithin ein bloßes Unterlassen, jedoch nicht zu vergleichen mit einer bewussten Täuschung. Inhalt des Verkaufskonzeptes war, wie sich auch aus sämtlichen zu diesem Thema eingeholten Gutachten ergibt (D. & T., Seite 41 ff. und Anlage K 25), die Wohnungen an Geringverdiener zu verkaufen, die sich das normalerweise nicht leisten konnten und für die Immobilienerwerb wirtschaftlich in der Regel auch nicht sinnvoll ist, jedenfalls nicht zu Vermietungszwecken und zur Alterssicherung. Gerade deshalb musste eine optisch niedrige Belastung nach Steuern „suggeriert“ werden. Wenn deshalb den Klägern vorgerechnet wurde, sie müssten vor Steuern monatlich nur 333 DM und nach Steuern nur 184 DM aus eigenen Einkünften aufbringen (Anlage K 12), so hätte die optisch niedrige Zahl eben nicht gehalten und realisiert werden können, wenn die Zinssubvention nicht erfolgt und die Zahlen für die Kosten und Ausschüttung des Mietpools hätten nicht eingesetzt werden können, wenn der Zuschuss nicht erfolgt wäre. Wie sich aus dem Gutachten D. & T. (S. 41 ff.) unmissverständlich und überzeugend ergibt, dienten die Zinssubventionen dazu, den Nominalzins des Darlehens in den ersten drei Jahren um 2 bis 1 % zu ermäßigen, in der Regel wurden sie jedoch dazu verwendet, den Zinssatz über die gesamte Laufzeit von fünf Jahren gleichmäßig zu senken, sie betrugen in der Regel 5 % des festgesetzten Verkehrswertes der Wohnungen. Die Käufer sind mithin darüber getäuscht worden, dass die mitgeteilte monatliche Zuzahlung nicht realistisch war, weil sie der Kapitalmarktsituation (Zinsniveau) nicht entsprach und es mit der behaupteten Belastung von 184 DM nach Steuern nur deshalb - und nur vorläufig bis zum Auslaufen der Subvention - sein Bewenden hatte, weil sie selbst über den Kaufpreis die Subventionen für die B. und den Mietpool mitbezahlten. Hinsichtlich dieses Beratungsverschuldens lässt sich eine Kenntnis der Kläger vor 2002 unzweifelhaft nicht feststellen, denn dieses Wissen konnte man sich nicht ohne weiteres durch eine Beratung verschaffen, weil es nur wenigen Anwälten bekannt war, die im Besitz des Vertriebskonzeptes und der begleitenden Verträge waren. Wenn deshalb der Güteantrag rechtswirksam noch im Jahre 2004 eingereicht worden wäre, hätte die Klage auf der Grundlage dieses Vortrages Erfolg gehabt. Das ist indessen nicht der Fall, weil nach dem zuvor Gesagten nicht erst die Kenntnis des 25. Beratungsfehlers die Verjährung anlaufen lässt, sondern diese beginnt, wenn eine Klage zumutbar erscheint, bis Ende 2001 waren aber zahlreiche Beratungsmängel bekannt. Auch wenn der Schuldner, der sich auf Verjährung beruft, grundsätzlich die dafür maßgebenden Umstände darlegen und beweisen muss (BGH WM 1980,534), gibt es eine sekundäre Behauptungslast für Umstände, die nur in der Sphäre der Gläubiger liegen. Die Kläger hätten schon etwas mehr vortragen müssen als die Bemerkung, sie hätten sich erst im Jahre 2003 an ihre Anwälte gewandt (BB. S. 48 - Bl. 461), wobei man sich fragt, warum man dann noch mehr als ein Jahr gewartet hat. Hinsichtlich der meisten Punkte lässt sich jedoch eine Kenntnis vor 2002 positiv feststellen. Zusammengefasst ergibt sich für die 25 ab Seite 50 der Berufungsbegründung aufgezählten Mängel Folgendes: 1. Finanzierung über Dortmunder Modell doppelt so teuer wie Annuitätenkredit - vor 2002 grob fahrlässig unbekannt, weil für jeden Fachmann sofort erkennbar. 2. Immobilie steigt kontinuierlich im Wert - den Käufern lange vor 2002 bekannt -. 3. Mieten steigen kontinuierlich an - Käufer lange vor 2002 bekannt - 4. Zusage, die Immobilie nach kurzer Zeit wieder mit Gewinn verkaufen zu können: Käufer vor 2002 bekannt. Innenprovision 18 % - nicht aufklärungsrelevant. Jährliche Wertsteigerung 3 %: vor 2002 bekannt. 5. Wegen steigender Mieteinnahmen trägt sich das Objekt nach wenigen Jahren selbst - vor 2002 bekannt. 6. Alle Wohneinheiten im Objekt vermietet - nicht einmal ein Beweisantritt, dass das falsch war, im Übrigen vor 2002 erkennbar. 7. Hohe sichere Steuerersparnis - bloße Wertung, im Übrigen nicht erkennbar, worin die fehlerhafte Beratung liegen soll. 8. Mieteinnahmen sind garantiert - lange vor 2002 bekannt. 9. Mietausfallrisiko durch Leerstand anderer Miteigentümer - vor 2002 bekannt. 10. Bei hohem Leerstand bleibt die Ausschüttung nahezu ganz aus - für jedermann eine Selbstverständlichkeit, im Übrigen vor 2002 bekannt. 11. Gefahr von Sonderumlagen bei hohem Leerstand - vor 2002 erkennbar. 12. Mietpool nicht ohne Zustimmung der B. kündbar - vor 2002 bekannt, weil vertraglich vereinbart. 13. Mietpoolverwalterin ist Schwestergesellschaft der Vertriebsgesellschaft und daher verleitet, die Ausschüttung künstlich hochzuhalten - unschlüssig. 14. Mietpool kann Kredit bis zu einer Jahresmieteinnahme aufnehmen - sofern überhaupt schlüssig, vor 2002 erkennbar. 15. Mietpool schon oft bei Geschäftsabschluss überschuldet - unschlüssig, weil, nicht erkennbar, dass das auch bei diesem Objekt der Fall war. 16. Monatliche Ansparung bleibt konstant - unschlüssig ( 16 U 127/04 ), im Übrigen vor 2002 erkannt. 17. Drastische Verteuerung des Zinsaufwandes nach Ablauf der Zinsbindung - erkennbar, wenn ein Fachmann oder die B. gefragt worden wäre. 18. Gefahr des hohen Disagios - wie Ziff. 17. 19. Deutliche Verteuerung nach Ablauf der Zinsbindung durch Anpassung an Marktzins - Gefahr erkennbar durch Rückfrage bei einem Fachmann. 20. Nach Zuteilung des Bausparvertrages Vorausdarlehenszinsen zzgl. Ansparraten zu zahlen - für jedermann erkennbar. 21. Ansparung weit unterdurchschnittlich - durch Rückfrage bei einem Fachmann sofort erkennbar, teilweise unschlüssig. 22. Laufzeit 34 Jahre - lt. Gutachter (K 25) und 16 U 127/04 nur knapp über 30 Jahre, jedenfalls durch Rückfrage bei Fachmann erkennbar. 23. Laufzeit kollidiert mit Renteneintritt - wie Ziff. 22. 24. Musterberechnung irreführend, da die tatsächliche monatliche Belastung nicht an einer Stelle genannt wird - vor 2002 erkennbar. 25. Beratungsfehler durch Momentaufnahme, da künftig zu erwartende Entwicklung verschwiegen wird - vor 2002 erkennbar. 26. (im Folgenden vom Senat hinzugefügt, weil geltend gemacht, aber nicht in die Tabelle eingestellt) Täuschung über Zinssubvention und Zuschuss an Mietpool - schlüssig und nicht erkennbar, aber verjährt. 5. Unübersichtliche Rechtslage Der Möglichkeit zur Erhebung einer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und seiner Folgen (vornehmlich: Eingehung einer Darlehensverbindlichkeit) gerichteten Schadensersatzklage kann auch nicht entgegen gehalten werden, die Möglichkeit zur Erhebung einer aussichtsreichen Klage sei nicht gegeben gewesen, weil die Rechtslage unklar gewesen sei. Zwar hat der Senat erst Ende 2004 seine Rechtsprechung zugunsten der Käufer geändert und wichtige Einzelheiten, z. B. ob der Haftungsausschluss nach § 10 des Kaufvertrages wirksam ist, sind noch später geklärt worden. Andererseits hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. u. a. ausgeführt (Urteil vom 25.02.1999 - IX ZR 30/98 -, unter II. 1.= NJW 1999, 2041 ): 181„Die danach erforderliche Kenntnis hat der Betroffene, sobald er die schädlichen Folgen dergestalt kennt, daß er eine Schadensersatzklage - zumindest in der Form der Feststellungsklage - mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, die Klageeinreichung ihm also zumutbar ist ( BGHZ 102, 246 , 248; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 -, NJW 1993, 648 , 653). Erforderlich und genügend ist dafür im allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Schaden und die Person des Schädigers ergeben. Nicht vorausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts.Daher kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt(st. Rspr.: BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 -, NJW 1993, 648 , 653; v. 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 , NJW 1993, 2614 ; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 84/92 , NJW 1993, 2741 , 2743).Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschädigten beeinflussen den Beginn der Verjährung in der Regel nicht, weil er die Möglichkeit hat, sich beraten zu lassen. Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so daß sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein( BGHZ 6, 195 , 202; BGH, Urt. v. 29. April 1982 - III ZR 163/80 -, VersR 1982, 898 , 899; v. 15. Oktober 1992, aaO ; v. 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - , NJW 1994, 3162 , 3164), weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGHZ 122, 317 , 325
- f)fehlt.“ Eine besonders verwickelte oder unübersichtliche Rechtslage war indes nicht gegeben. Spätestens seit dem Urteil des 5. Zivilsenats vom 27. November 1998 ist bis in die jüngste Zeit unverändert (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2006, WuM 2006, 702 ) vom Bestehen eines Beratungsvertrages und damit von einer Verpflichtung zu vollständiger und richtiger Beratung auszugehen. Seither sieht der BGH die Beratung als selbständige Hauptpflicht des Verkäufers aus einem Beratungsvertrag an, wenn der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers einen ausdrücklichen Rat erteilt. Ferner hat er ausgeführt, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlege, das der Förderung des Geschäfts dienen solle, stehe dies einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, Urt. vom 27.11.1998 - V ZR 344/97 unter III 2, BGHZ 140, 111 = NJW 1999, 638 ). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wäre es den Klägern möglich und zumutbar gewesen, nach Einholung von Rechtsrat jedenfalls vor Ende 2001 Klage wegen der Verletzung von Beratungspflichtverletzungen zu erheben. Auch wenn es auch klageabweisende Entscheidungen von Instanzgerichten gegeben hat, ändert das nichts an der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes klargestellten Rechtslage, die einem rechtskundigen Dritten freilich nicht verborgen geblieben ist. Insbesondere lässt sich aus abgewiesenen Klagen nicht entnehmen, dass die Rechtslage trotz der eindeutigen Rechtsprechung des BGH zum Beratungsvertrag vor dem 31. Dezember 2001 ungeklärt gewesen sei. Die Klageabweisungen können vielmehr auch auf einer mangelhaften Prozessführung beruhen oder vielleicht auch darauf, dass die Instanzgerichte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerhaft oder gar nicht angewendet haben. Wollte man diese Rechtsfrage anders beurteilen, dann würde die Verjährung in Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte 8.000 Wohnungen von der Neuen Heimat übernommen hat, sehr lange nicht anlaufen, weil sich jeder Käufer auf den Standpunkt stellen könnte, er erhebe erst Klage, wenn ein anderer auf seine Kosten eine höchstrichterliche Entscheidung zugunsten der Erwerber herbeigeführt habe. Die von der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassene „Verschiebung“ des Verjährungsbeginns greift daher hier nicht ein. 6. Sittenwidrigkeit Die Behauptung der Kläger, der vereinbarte Kaufpreis für die Wohnung (Größe 67,35 m²) sei sittenwidrig überhöht, sie sei im Zeitpunkt des Verkaufs
(1997)nicht 154.905 DM (= 79.201,67 EUR) wert gewesen, sondern nur 36.000 €, ist in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen (§§ 531 Abs. 2 sowie § 530 ZPO). Während die Kläger in der Berufungsbegründung noch vorgetragen haben, der vereinbarte Kaufpreis sei wegen verschiedener Kosten um 34.620,84 DM (Innenprovision, Zinssubvention, Mietpoolzuschuss) überhöht und der bereinigte Kaufpreis habe dem Wert entsprochen (Bl. 420), machen sie nunmehr erstmals unter Vorlage eines eingeholten Gutachtens vom
- November 2006(K 65) geltend, die Wohnung sei 1997 lediglich 36.000 € wert gewesen, der Kaufpreis sei sittenwidrig überhöht (Bl. 599). Damit behaupten sie am Ende des Berufungsverfahrens erstmals, der wirkliche Wert der Wohnung im Zeitpunkt des Verkaufs habe lediglich 543,52 €/m² (1.063,03 DM/m²) und nicht - wie vereinbart - 1.175,97 €/m² (2.300,00 DM/m²) betragen. Unter Vorlage einer Bescheinigung von zwei Immobilienexperten vom
- Dezember 2006 behaupten sie zudem, bei einem Verkauf der Wohnung sei nur ein Erlös von 17.000 € (252,41 €/m²) zu erzielen (Bl. 616). Dieser erstmals gegen Ende der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag unterliegt nicht der Prüfung des Rechtsmittelgerichts. Es hat seiner Entscheidung neue Tatsachen nur dann zu Grunde zu legen, wenn deren Berücksichtigung zulässig ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dieser Vortrag ist jedoch nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Zu berücksichtigen ist diese Behauptung nur, wenn den Klägern die Tatsachen, die diese Behauptung stützen, erst nach der Schlussverhandlung in der Vorinstanz bekannt geworden sind und die bis dahin bestehende Unkenntnis nicht auf Nachlässigkeit (einfacher Fahrlässigkeit) beruht (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Daran fehlt es. Zwar haben die Kläger erst aufgrund des eingeholten Verkehrswertgutachtens von dem durch ihren Privatgutachter festgestellten Minderwert erfahren, doch hätten sich die anwaltlich vertretenen Kläger diese Kenntnis bereits in der Vorinstanz verschaffen können und müssen. Denn für die bestand Anlass, bei der behaupteten Ertragslage die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises in Betracht zu ziehen und dem mit der bloßen unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung Rechnung zu tragen, die Wohnung sei höchstens 50 % des Kaufpreises wert. Der Vorlage eines Sachverständigengutachten bedurfte es dazu nicht (vgl. BGH NJW 1995, 1160 und 2111). Tatsächlich hatten die Kläger auch entsprechende Bedenken. Rechnung getragen haben sie diesen allerdings erst, nachdem sie Kenntnis vom Urteil des Bundesgerichtshofes vom
- Oktober 2006 genommen haben, das eine Aufklärungspflicht über im Kaufpreis versteckte Kosten (Innenprovisionen) verneint. Die Notwendigkeit eines solchen Vortrages war im Übrigen schon deshalb „mit den Händen zu greifen“, weil für jeden Kundigen sofort erkennbar Beratungsmängel von den Klägern bewiesen werden müssen (keineswegs unproblematisch, weil der Berater gegenbeweislich benannt ist), eine Differenz von mehr als 100 % zwischen Verkehrswert und Kaufpreis einen Prozesserfolg aber „fast automatisch“ sichergestellt hätte. Jedenfalls ist das Vorbringen zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages selbst dann zurückzuweisen, wenn es noch nicht in der Vorinstanz hätte vorgebracht werden müssen. § 530 ZPO besagt insoweit, dass dann, wenn neues Vorbringen nach Maßgabe von § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt zulässig ist, es jedenfalls in der Berufungsbegründung erfolgen muss, um eine sachgerechte und zügige Abwicklung des Rechtsmittelverfahrens zu ermöglichen. Es ist jedoch nicht vertretbar und geradezu grob fahrlässig, einen auf der Hand liegenden und erfolgversprechenden Alternativvortrag erst Monate nach der Berufungsbegründung und wenige Tage vor Ende des Verfahrens mit der Konsequenz einer Verzögerung anzubringen, weil die Zulassung dieses Vorbringens die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens erheblich hinauszögern würde. Deshalb bestand auch kein Anlass, nach § 156 ZPO zu verfahren. Entgegen der Auffassung der Kläger hat sich der Senat mit dem Privatgutachten auch nicht nach den Regeln des Urkundsbeweises auseinander zusetzen (Bl. 599), denn das Privatgutachten erbringt keinen urkundlichen Beweis für seine inhaltliche Richtigkeit. Die Frage, ob ein etwaiger Rückgewähranspruch nach § 812 BGB verjährt ist, bedarf deshalb keiner Beantwortung.
- Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
- Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zur Klärung der Rechtsfrage zuzulassen, ob zur Herbeiführung der Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch dann ein - nicht mit elektronischer Signatur versehener - per e-mail gestellter Güteantrag ausreicht, wenn die Verfahrensordnung der staatlich anerkannten Gütestelle die schriftliche Verfahrenseinleitung vorsieht. Dem Senat liegen etwa 40 gleichgelagerte - und zurück gestellte - Streitfälle vor, in denen die Klagen der ebenfalls von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger trotz Einleitung des Güteverfahrens bei Rechtsanwalt R. wegen Verjährung abgewiesen worden sind. Entsprechendes gilt für die unter II.
- und II.
- angesprochenen Fragen des Verjährungsbeginns. Permalink: https://openjur.de/u/320472.html ( https://oj.is/320472 ) Volltext Druckansicht Zitate 40 Zitiert 18 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f