eine retrospektive Beurteilung kommt es danach nicht mehr an: Entscheidend ist eine Prognose zur Bedrohungslage im Herkunftsstaat.
enthalt in Europa eine Zuschreibung durch den Herkunftsstaat aus; eine exilpolitische Betätigung ist insoweit nicht erforderlich.5. Für den Verfolgungs- und Bedrohungsgrund religiöser Überzeugung (Art. 10 I b) kann die Religionsausübung nicht mehr
ein "forum internum" beschränkt werden. Tatbestand Dem Kläger geht es um seine Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise um die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 bis 7
enthG. Der 1957 geborene Kläger vietnamesischer Staatsangehörigkeit und buddhistischen Glaubens kam im Juli 1992 in das Bundesgebiet und stellte hier erstmals einen Asylantrag. Eine Ladung zur Anhörung am
dem Flughafen - geflohen und von Russland aus nach Deutschland gekommen. Seine beiden Kinder, seine Eltern - beide inzwischen Rentner - und seine Geschwister lebten noch in Vietnam. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
gefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei ihm die Abschiebung nach Vietnam (oder einen anderen Staat) für den Fall angedroht wurde, dass er die Frist nicht einhalte. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 9. Februar 2004 (Montag) Klage erhoben und zugleich erfolgreich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht ( 1 B 6/04 ). Zur Begründung ergänzt und vertieft er seinen Vortrag, bei einer Rückkehr nach Vietnam werde er wegen „Ungehorsams“ und „Abtrünnigkeit“, wegen seines Glaubens und wegen seiner exilpolitischen Betätigung belangt und verfolgt werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter
hebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Januar 2004 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
enthG bzw. § 60 Abs. 2 bis 7
enthG erfüllt sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung
den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als es dem Kläger um seine Anerkennung als Flüchtling geht (§ 3 AsylVfG iVm Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG, Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12 ), also um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1
enthG iVm Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560). Im Übrigen - wegen einer Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 GG) - ist die Klage nach Rücknahme kostenpflichtig einzustellen (§§ 92 Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO).
1
enthG iVm der GFK, aber auch hinsichtlich der ab
enthG, die der Richtlinie widersprechen oder entgegenstehen, gerichtlich unangewendet und unbeachtet zu lassen. Die Bindung an die Qualifikationsrichtlinie - mit deren Bezug zu völkerrechtlichen Standards und zur GFK - wird auch vom BMI ohne Einschränkungen anerkannt. Vgl. dazu die BMI-Hinweise v. 13.10. 2006 (dort III): „Nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 ist die unmittelbare Wirkung der Qualifikationsrichtlinie daher unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Grundsätze von den zuständigen Behörden und den Gerichten zu beachten. Bei der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie ist zu unterscheiden, ob das nationale Recht mit den Richtlinienbestimmungen (grundsätzlich) in Einklang steht oder nicht: Besteht grundsätzliche Kompatibilität zwischen den Regelungen, ist die nationale Bestimmung unter Berücksichtigung der Richtlinienbestimmung richtlinienkonform auszulegen. …Steht dagegen nationales Recht einer Richtlinienbestimmung entgegen, so ersetzt die Richtlinienvorschrift die kollidierende nationale Bestimmung. Die Richtlinienregelung ist anstelle der einschlägigen nationalen Rechtsnormen
das strittige Rechtsverhältnis unmittelbar anzuwenden.“ 4. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückführung nach Vietnam für den Zeitpunkt Anfang 2007 eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung iSd Kapitel II und III (vgl. Art. 13) der unmittelbar geltenden Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 60 Abs. 1
enthG iVm Art. 33 GFK. Er ist daher als Flüchtling anzuerkennen. Der Maßstab für diese Anerkennung ist der humanitären Intention zu entnehmen, die das Flüchtlingsrecht im Lichte der GFK und der Qualifikationsrichtlinie prägt: Es soll demjenigen
nahme und Schutz gewährt werden, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet ( BVerfGE 80, 315 / 335). Konkretisiert wird diese Intention jetzt vor allem durch die GFK und die Qualifikationsrichtlinie, so dass eine prognostisch feststellbare Bedrohung (§ 60 Abs. 1 S. 1
enthG) für den Fall einer Rückkehr nach Vietnam ausreicht. Für die Auslegung maßgeblich ist der Flüchtlingsbegriff der GFK (VG Frankfurt, Asylmagazin 9/2006, 23; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.3.2005 - 2 K 12193/03 - ; VG Stuttgart, InfAuslR 2005, 346), die - anders als das deutsche Recht - eine Unterscheidung von Vor- und Nachfluchtgründen nicht kennt ( BVerwGE 55, 82 ; Marx, ZAR 1992, 3). Für diese Bedrohung sind neben Verfolgungshandlungen (Rechtsgutverletzungen) vor allem die Verfolgungsgründe iSd Art. 10 Richtlinie maßgeblich, deretwegen der Verfolgerstaat die vom Flüchtling befürchteten Verfolgungsmaßnahmen iSv Art. 9 Richtlinie betreibt. Für den flüchtlingsrelevanten Charakter der Verfolgungsmaßnahmen kommt es allerdings nicht darauf an, welche Mittel ein Staat zur Durchsetzung seiner Ziele einsetzt. Vielmehr können sehr umfassend (iSe Kumulation des Art. 9 Abs. 1 b Richtlinie) sämtliche gesetzlichen Regelungen, administrativen und sonstigen Maßnahmen einschließlich der dabei geübten Sanktions- und Polizeipraxis einen flüchtlingsrelevanten Verfolgungscharakter haben, wenn sie nur eine entsprechende Tendenz
weisen ( BVerwGE 71, 180 f.) Ein enger Katalog der in Betracht zu ziehenden Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungsmaßnahmen ist angesichts der in Vietnam praktizierten Ausgrenzungen, Verfolgungen und Demütigungen (durch Internet-Verbot, Telefon- und Mailüberwachung, Hausarrest,
nahme in eine schwarze Liste mit Namen derer, denen ein Reisepass versagt wird usw. - vgl. dazu Lagebericht des AA v. 31.3.06) auch sachlich verfehlt. Schon die Verletzung der Freiheit des Briefverkehrs, etwa durch ständige Postkontrolle, kann eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung sein, u.zw. unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung, Art. 9 Abs. 1 a der Richtlinie (so auch Hollmann, aaO., S. 6). Vgl. „Kommentar des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Richtlinie 2004/83/ EG“ vom Mai 2005, dort zu Art. 9 Abs. 1: „Nach
fassung von UNHCR muss die Auslegung des Begriffs der Verfolgung flexibel, anpassungsfähig und offen genug sein, um die veränderlichen Ausprägungen von Verfolgung erfassen zu können.“ Vgl. insoweit auch Bank/Schneider in Beilage zum Asylmagazin 6/2006, S. 5: „Auch die Qualifikationsrichtlinie, in der die Verfolgungshandlung in Art. 9 durch zahlreiche Kriterien weiter konkretisiert wird, enthält einen offenen Verfolgungsbegriff. Zwar wird dabei der schwerwiegende Charakter der Verletzung grundlegender Menschenrechte betont, ohne jedoch eine Beschränkung
bestimmte Menschenrechte vorzunehmen.“ Eine Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 S. 1
enthG ist daher dann beachtlich wahrscheinlich, wenn bei zusammenfassender Wertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgungsfurcht sprechenden Umstände nach Lage der Dinge ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen nach richterlicher Wertung qualitativ überwiegen (vgl. dazu BVerfGE 54, 341 /354; BVerwG, DÖV 1993, 389; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.8. 1993 - 11 L 5666/92 ). Vgl. dazu OVG Frankfurt/Oder v. 14.4.2005 - 4 A 783/01 - : „Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise i.S. einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn
Grund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht.“ 29Auf die für eine Asylanerkennung (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 28 Abs. 1 AsylVfG) geltenden Kriterien kommt es im Rahmen der hier in Rede stehenden Flüchtlingsanerkennung nicht mehr an: Entscheidend ist, ob bei zukunftsgerichteter Betrachtung genügend beachtlich Anknüpfungsmerkmale - Verfolgungshandlungen und -gründe iSd Art. 9 und Art. 10 Qualifikationsrichtlinie - vorliegen, deretwegen eine (Flüchtlings-)Bedrohung aller Voraussicht nach in Zukunft nachvollziehbar und iSd Qualifikationsrichtlinie begründet erscheint.
eine Retrospektive kommt es dabei nicht an. Eine derartige Bedrohung liegt hier vor. 4.1 Eine solche Bedrohung ergibt sich allerdings nicht schon aus einer möglichen Bestrafung
Grund des bloßen Auslandsaufenthaltes des Klägers in Deutschland. Das illegale Verbleiben im Ausland stellt zwar einen Verstoß gegen Art. 274 des vietnamesischen Strafgesetzbuches (vStGB) dar, wonach sich strafbar macht, wer illegal in die Sozialistische Republik Vietnam einreist, aus ihr ausreist oder sonst im Ausland verbleibt. Es ist aber nicht "beachtlich wahrscheinlich" (vgl. BVerwGE 91, 150 ), dass gegen zurückkehrende Asylbewerber tatsächlich allein wegen eines Verstoßes gegen Art. 274 VStGB vorgegangen wird (so auch VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159f). 314.2 Ob eine reale Bedrohung des Klägers prognostisch angenommen werden kann, orientiert sich einerseits an der tatsächlich geübten Prozess- und Verwaltungspraxis des vietnamesischen Staates, wobei auch die Kumulation verschiedener Verfolgungs- und Ausgrenzungsmaßnahmen einzubeziehen ist (Art. 9 Abs. 1 b Richtlinie), und andererseits an den fünf Verfolgungsgründen des Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG. Auch Sinn und Zweck der GFK, die zentraler Bezugspunkt jeder Anwendung und Auslegung flüchtlingsrechtlicher Bestimmungen ist (UNHCR, „Die EU-Qualifikationsrichtlinie und ihre Auswirkungen im Flüchtlingsrecht“, dort I), ist maßgeblich. Daher kommt es grundsätzlich
die Unterscheidung von Vor- und Nachfluchtgründen, die der GFK fremd ist, nicht an. Gem. Art. 13 ist vielmehr demjenigen Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 3 AsylVfG) zuzuerkennen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III im Sinne der Erwägungsgründe
zeigen. Vgl. dazu „Kommentar des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Richtlinie 2004/83/EG“ vom Mai 2005: „UNHCR versteht diese Begründungserwägungen als
forderung zur Auslegung der Richtlinie in Übereinstimmung mit internationalen sowie regionalen Menschenrechtsabkommen. Ergänzend zur Genfer Flüchtlingskonvention werden durch diese Rechtsinstrumente und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und durch Gremien internationaler Menschenrechtsabkommen Verpflichtungen begründet und wichtige Leitlinien zu den Kriterien für die Anerkennung internationalen Schutzes und zu Standards bezüglich der Behandlung von Flüchtlingen geliefert.“ Die Flüchtlingsanerkennung gem. § 60 Abs. 1
enthG hat sich somit an der zentralen GFK einschließlich EMRK und der sie umsetzenden Qualifikationsrichtlinie zu orientieren (vgl. dazu auch IV 1.1 der BMI-Hinweise). Das gilt insbesondere auch für die hier relevante Definition der „politischen Überzeugung“ in Art. 10 Abs. 1 e) - unter Beachtung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (bloße Zuschreibung der Überzeugung, vgl. Anwendungshinweise des BMI IV 1.1). 4.3 Bei der Anwendung der Art. 9 und 10 der Qualifikationsrichtlinie ist allerdings zu beachten, dass die Mitgliedstaaten gem. Art. 3 günstigere Normen erlassen oder beibehalten können, so dass nicht
„Verfolgungshandlungen“ iSd Art. 9 abzustellen ist, sondern gem. § 60 Abs. 1 S. 1
enthG
eine „Bedrohung“ und hierauf abzielende Handlungen. Sinngemäß kommt es
„Bedrohungsgründe“ an, nicht
„Verfolgungsgründe“ (Art. 10 Richtlinie). Es reicht daher aus, dass
grund einer Gesamtbetrachtung die Menschenwürde und Menschenrechte iSv Art. 9 Abs. 1 (mit den Regelbeispielen aus Art. 9 Abs. 2) gemäß § 60 Abs. 1
enthG bedroht erscheinen bzw. der Kläger - bei Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen - in nur „ähnlich“ gravierender Weise „betroffen“ ist (Art. 9 Abs. 1 b), er also eine „begründete Furcht“ vor einer menschenrechtlichen oder ähnlich gravierenden Bedrohung plausibel machen kann. Dabei ist der Bedrohungscharakter verschiedener, u.U. zusammenspielender Sanktions- und Polizeimaßnahmen unter Berücksichtigung kultureller Besonderheiten im Herkunftsland zu erfassen sowie sachgerecht zu bewerten. Vgl. dazu „Kommentar des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Richtlinie 2004/83/ EG“ vom Mai 2005, dort zu Art. 9 Abs. 1: „Schwerwiegende Diskriminierung und die Kumulativwirkung unterschiedlicher Maßnahmen, die für sich genommen keinen Verfolgungscharakter
weisen, sowie schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen können sowohl einzeln als auch zusammen mit sonstigen negativen Faktoren zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen; oder mit anderen Worten das Leben im Herkunftsland für die betroffene Person in vielerlei Hinsicht so unsicher gestalten, dass der einzige Ausweg in dem Verlassen des Herkunftslands besteht.“
eine „Verfolgung“ iSd jetzt überholten Rechts kommt es damit nicht mehr an (vgl. Hollmann, Asylmagazin 11/2006, S. 5; vgl. auch Bank/Schneider in Beilage zum Asylmagazin 6/ 2006, S. 1, dort auch m.w.N.; VG Stuttgart, InfAuslR 2005, S. 345 ). Es geht
dem Hintergrund der GFK und angesichts der Qualifikationsrichtlinie darum, ob eine „wohlbegründete Furcht“ vor einer Bedrohung im Heimatland plausibel erscheint (so VG Frankfurt, Asylmagazin 9/2006, S. 23/24), also für den betroffenen Flüchtling ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr besteht, wobei auch die im deutschen Recht bekannten sog. „Nachfluchtgründe“ grundsätzlich ohne weiteres beachtlich sind. 4.4 § 60 Abs. 1
enthG ist hier anwendbar, u.zw. auch im Hinblick
VfG: Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt uneingeschränkt fest, dass Verfolgungsfurcht
solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen kann, die „seit“ und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden - vor allem in näher dargestellten Sonderfällen. Irgendwelche Einschränkungen enthält diese Bestimmung nicht. Vgl. dazu „Kommentar des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Richtlinie 2004/83/ EG“ vom Mai 2005, Art. 5 Abs. 2: „Auch wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Antragsteller bereits im Herkunftsland die Überzeugung oder Ausrichtung vertreten hat, hat der Asylsuchende innerhalb der durch Artikel 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und anderer Menschenrechtsabkommen festgelegten Grenzen ein Recht
Meinungs-, Religions- und Versammlungsfreiheit. Diese Freiheiten beinhalten das Recht
den Wechsel der Religion oder Überzeugungen, der nach der Ausreise stattfinden kann, z. B.
grund von Unzufriedenheiten mit Religion oder Politiken des Herkunftslands oder eines gewachsenen Bewusstseins für die Auswirkungen bestimmter Politiken.“ Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge - unbeschadet der GFK - den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr
„Umständen“ beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein
persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) zu beschränken (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten „Aktivitäten“ sind von den in Abs. 3 genannten „Umständen“ sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie die Differenzierung in Art. 4 Abs. 3 c und d der Richtlinie
zeigt: Zu den „Aktivitäten“ ist eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung (iSv Art. 9, etwa Abs. 2 b oder d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung unterliegt keinerlei Beschränkungen - etwa solcher Art, wie sie § 28 Abs. 2 AsylVfG enthält (zeitlich festgelegter Regelausschluss des in § 60 Abs. 1
enthG enthaltenen Abschiebungsverbots). Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht zu den (persön-lichen) „Umständen“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3. Sie sind von diesen abzuschichten. Sie werden nicht von der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten erfasst. Wenn § 28 Abs. 2 AsylVfG dennoch solche Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt selbst geschaffener Nachfluchtgründe (iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG) zu erfassen sucht und sie - falls sie zeitlich nach Rücknahme oder Ablehnung des Erstantrages entstanden sind - vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1
enthG iVm der GFK regelmäßig ausschließt, ist diese Bestimmung hier wegen Widerspruchs zur Qualifikationsrichtlinie unbeachtlich und unanwendbar. Soweit das Nds. Oberverwaltungsgericht die nationale Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG
der Grundlage des alten, vor Geltung der Qualifikationsrichtlinie (10.10.2006) basierenden Rechtszustandes noch uneingeschränkt - bei ausdehnender Auslegung - für anwendbar gehalten hat (Urteil v. 16.6.2006 - 9 LB 104/06 -), ist diese
fassung inzwischen durch die unmittelbare Geltung der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG überholt. Der
fassung kann im Übrigen, ohne dass es noch entscheidungserheblich wäre, aus den Gründen nicht gefolgt werden, die im Urteil der Kammer vom 16.
fassungen unter Strafe stellt, die von der Staatsdoktrin abweichen. Das Gleiche gilt auch für Art. 79 VStGB, der unter Strafe stellt, eine Organisation zu gründen oder ihr beizutreten, die das Ziel hat, die Volksregierung zu stürzen. Art. 91 VStGB führt einen modifizierten Republikfluchttatbestand ein, wenn die Absicht besteht, im Ausland gegen die vietnamesische Regierung zu opponieren. Neuerdings ist es auch nicht ausgeschlossen, dass eine Bestrafung nach den bereits erwähnten „Vorschriften über die administrative Bewährung“ erfolgen könnte. Auch dies wäre eine politische Strafvorschrift, da sie ebenfalls dem Zweck, die politische Herrschaft des kommunistischen Systems in Vietnam zu sichern, dient. Dabei ergibt sich eine Bedrohung unter dem Gesichtspunkt der Herrschaftssicherung, sei es in Form von Einzelmaßnahmen oder aber in Form ihrer Kumulierung, auch mit Rücksicht
die Art. 9 Abs. 2 b, c und d der Richtlinie 2004/83/EG. Dem vietnamesischen Staat geht es bei der Absicherung seiner politischen Herrschaft nämlich um eine möglichst totale Gesinnungskontrolle seiner Bürger, u.zw. unabhängig von einer „Schwelle“ politischer Betätigung. Allein die Äußerung abweichender Meinungen reicht für Verfolgungsmaßnahmen aus. Vgl. dazu VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159: „Die Strafen dienen im Wesentlichen dem Zweck, die politische Herrschaft des kommunistischen Systems in Vietnam zu sichern. Bei Art. 87 und 88VStGB handelt es sich um Vorschriften, die ausschließlich die Äußerung von
fassungen unter Strafe stellt, die von der Staatsdoktrin abweichen.“ Da rechtsstaatliche Strukturen in Vietnam nicht bestehen, kann die Verfolgung
vielfältigste Weise durchgeführt werden, besteht eine latente Bedrohung für vietnamesische Staatsangehörige, die sich im Ausland - zumal in entsprechenden Organisationen - exilpolitisch betätigt haben. In der in Hanoi erscheinenden Zeitung Anh Ninh (Polizeizeitung von Hanoi) v. 23. März 2005, S. 6, heißt es dementsprechend: „Der vietnamesische Innenminister Le Hong Anh und der chinesische Innenminister haben sich in Hanoi getroffen und eine gemeinsame Zusammenarbeit gegen die im Ausland tätigen Vereine (die als „Spione“ zu bezeichnen sind) verabredet.“ Hierbei ist davon auszugehen, dass dem vietnamesischen Geheimdienst die exilpolitischen Betätigungen in der Regel bekannt sind: „Angesichts der sehr intensiven Überwachung der exilpolitischen Organisationen und ihrer Publikationen durch die vietnamesische Regierung bzw. deren Auslandsvertretungen ist davon auszugehen…“ (so Dr. G. Will, Stellungn. V. 14.09.2000 an Bay. VG München). Die in Deutschland in letzter Zeit üblichen „Befragungen“ bzw. „scharfen Verhöre“ (z.B. in Mühlheim a.M., vgl. dazu FR v. 2.8.2005) oder in Langenhagen/Hannover belegen solche Überwachung exilpolitischer Organisationen durch vietnamesische Bedienstete und deren Versuche, die hier tätigen Vereine datentechnisch zu erfassen. Der insoweit betroffene Kläger des Verfahrens 1 A 65/04 hat dazu in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2006 ausgeführt (S. 2 d. Sitzungsprotokolls): „Es war so, dass ich im September 2003 der K 18-Abteilung einer besonderen vietnamesischen Polizeiabteilung zugeführt wurde und mich dort dann mit einer Beamtin gestritten habe, die behauptete, in Vietnam gäbe es politische Freiheiten. Ich habe das vehement abgestritten. Die Beamtin machte daraufhin dann ein Kreuz in ihrer Liste, wohl als Zeichen dafür, dass ich nun
eine „Schwarze Liste“ kommen müsse. Ich habe das als Zeichen dafür gesehen, dass ich bei einer Rückkehr nach Vietnam mit großer Wahrscheinlichkeit in das Gefängnis gesteckt würde. Daraufhin hat die Beamtin mir dann auch noch angedroht: „Ich würde schon noch erfahren, wie das Regime in Vietnam sei“. Derartige „Identitätsprüfungen“ dürften rechtswidrig sein (VG Bremen, Beschl. v. 3.1.2006 - 4 V 2731/05 - in Asylmagazin 2006, S. 38) - zumal dann, wenn sie während eines Asyl- oder Flüchtlingsanerkennungsverfahrens gerade durch Bedienstete des Herkunfts- und Verfolgerlandes stattfinden. Weiterhin stellt sich die Lage in Vietnam im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - im November 2006 - gegenüber dem Ende 1993 abgeschlossenen Erstverfahren so dar, dass sich die Verhältnisse in Vietnam in der Zwischenzeit sehr deutlich verschärft haben. Diesbezüglich kann
die bisherige Rechtsprechung der Kammer Bezug genommen werden (vgl. u.a. Urteile v. 7.9.2005 - 1 A 240/02 - , v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 - und v. 24.5.2006 - 1 A 405/03 -), wobei folgendes betont sei: Es reicht methodisch nicht aus, für eine Gesamtschau lediglich die Lageberichte des Auswärtigen Amtes in den Blick zu nehmen. Denn „Vietnam gehört zu den Schwerpunktländern der deutschen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit (EZ)“, „Deutschland ist einer der größten bilateralen Geber Vietnams“ (so die Darstellung des Auswärt. Amtes zu den deutsch-vietnamesischen Beziehungen / Stand: Juli 2005). Hiervon abgesehen berücksichtigt z.B. der Lagebericht des AA vom 31.3.2006 nach eigener Darstellung weder den ai-Jahresbericht 2005 (Vietnam, S. 356) noch den ai-Jahresbericht 2006 (Vietnam S. 496). Vielmehr wird vom Auswärtigen Amt anstelle der aktuellen Berichte nur der des Jahres 2004 einbezogen. Der Menschenrechtsreport 38 der „Gesellschaft für bedrohte Völker“ - GfbV - v.
merksamkeit“, sondern ggf. sogar eben auch mit polizeilich-justiziellen Maßnahmen „verfolgt“, öffentliche Kritik an Partei und Regierung und die Wahrnehmung von Grundrechten nicht toleriert werden. Dissidenten sind Repressionen seitens der Regierung ausgesetzt: Telefon- und Mailüberwachung, Hausarrest,
nahme in eine schwarze Liste mit Namen derer, denen ein Reisepass versagt wird usw. usw. Aktive Gegner des Sozialismus bzw. solche, die dafür nur gehalten werden (Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie), können nach den weit gefassten und (willkürlich) weit verstandenen Vorschriften jederzeit nach (willkürlichem) Belieben der vietnamesischen Polizeibehörden inhaftiert und bestraft werden. Amnestien des Jahres 2005 (vgl. dazu die Pressemitteilung des AA v. 8.9.2005) verweisen insoweit „nicht
einen grundsätzlichen Wandel“ (ebenso Lagebericht AA v. 28.
lagen für die Durchführung öffentlicher Versammlungen“ enthält (ai-Jahresbericht 2006, S. 496). Weiterhin zeigt sich diese Verschärfung daran, dass sämtliche Dokumente, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren gegen Personen stehen, denen Verstöße gegen die sog. „nationale Sicherheit Vietnams“ zur Last gelegt werden, seit 2004 per Erlass als „Staatsgeheimnisse“ eingestuft werden (S. 358 des
grund der ihr verabreichten Injektionen offenbar derzeit nicht mehr in der Lage zu sprechen.“ Dabei unternimmt der vietnamesische Staat bei seinen Verfolgungsmaßnahmen den Versuch, in den Augen der (Welt-) Öffentlichkeit weiterhin geachtet zu werden: „In mehr als einhundert Fällen konnte nachgewiesen werden, daß die Polizei die Demonstranten bei Tage ungestört demonstrieren ließ und sie dann im Laufe der Nacht
griff. Mindestens 14 Personen wurden wegen "Landstreicherei" zwischen vier und fünfzehn Tagen eingesperrt.“ - so menschenrechte Nr. 2 / 2005, S. 22 - Als weitere Verfolgungs- bzw. Bedrohungsmaßnahme sind die sog. „administrativen Haftstrafen“
der Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 31-CP v.
ihn unanwendbar. § 28 Abs. 1 AsylVfG kommt insoweit ebenfalls nicht zum Zuge, weil das Moment der risikolosen Verfolgungsprovokation fehlt: Der Kläger hat seinen Glauben nicht erst hier in Deutschland gefunden. Ein Missbrauch der Religionszugehörigkeit, die gem. Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG theistische, nichttheistische und auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst, ist deshalb auszuschließen. Verfolgungsmaßnahmen könnten dem Kläger somit auch deshalb drohen, weil er Buddhist ist. Die lokalen Behörden in Vietnam empfinden nämlich die Tendenzen religiöser Orientierung „als bedrohlich und reagieren darauf mit Medienkampagnen, Einschüchterung und teilweise sogar mit Verhaftungen“ (so schon Lagebericht des AA v. Mai 2001, S. 6): Ein Mönch (Vo Van Thanh Liem) wurde im August 2005 nach einem Polizeieinsatz gegen einen Tempel in der Provinz An Giang verhaftet und anschließend wegen „Widerstands gegen die Staatsgewalt“ extrem unverhältnismäßig zu 7 Jahren Gefängnis verurteilt (ai-Jahresbericht 2006, S. 497/ 498). Die Religionsausübung wird „von den Behörden weiterhin streng überwacht“ (so ai-Jahresbericht 2006, S. 497). Die Bedrohungslage ergibt sich dabei auch aus Strafvorschriften, die Aktivitäten von Religionsgemeinschaften stark beschränken (Art. 81 c vietn StGB - Verbrei-tung von Zwietracht - und Art. 199 vietn-StGB - Betreiben abergläubischer Praktiken -). Sämtliche kirchlichen Aktivitäten unterliegen einer Registrierungspflicht und bedürfen einer gesonderten Genehmigung (AA an VG Darmstadt v. 18.2.2002). Es ist zudem im November 2004 ein „Religionserlass“ in Kraft getreten, der als „Festschreibung der staatlichen Kontrolle über alle Aspekte des religiösen Lebens“ verstanden und kritisiert wird (ai-Jahresbericht 2005, S. 358). ). Alle bedeutenden Persönlichkeiten der buddhistischen, evangelischen und der katholischen Religionsgemeinschaften sowie der Hoa-Hao-Religion in Vietnam sind - ohne Gerichtsverfahren - inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt worden. Versammlungen von Religionsgemeinschaften sind von der Volkspolizei und der Armee „brutal
gelöst“ worden. Aus Protest gegen die religiöse Unterdrückung haben Selbstverbrennungen stattgefunden. „Besonders rigide war das Vorgehen der Behörden gegen Gläubige der verbotenen Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams (VBKV), deren führende Vertreter nach wie vor unter Hausarrest standen“ - so ai-Jahresbericht 2005, S.
enthG iVm Art. 10 Richtlinie) zu Gunsten des Klägers in Betracht, die hier unter Bezug
entsprechende Belege vorgetragen worden sind: 85Gem. Art. 10 Abs. 1 e) der Richtlinie ist nicht nur eine missliebige Überzeugung in politischen Fragen in Betracht zu ziehen, sondern auch eine bloße „Meinung“ oder „Grundhaltung“, die in Bezug gesetzt ist zu „Angelegenheiten“, welche die in Art. 6 Richtlinie genannten „potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren“ betreffen. Hiernach kommt für den vietnamesischen Staat, der von der kommunistischen Partei doktrinär beherrscht wird (vgl. Art. 6 b der Richtlinie), schon eine Grundhaltung des Klägers als Bedrohungsgrund in Betracht, die den Vorgehensweisen, Verfahren oder Maßnahmen der herrschenden kommunistischen Partei kritisch gegenüber steht bzw. die vom Kläger diesbezüglich nur „vertreten“ wird - wobei es „unerheblich“ ist, ob er entsprechend seiner Meinung auch „tätig“ geworden ist (Art. 10 Abs. 1 e). Der Kläger hat ganz offenkundig „eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung“, welche die in Art. 6 der Richtlinie genannten „potenziellen Verfolger“ - hier den Staat bzw. die kommunistische Partei Vietnams mit ihren Gliederungen - betrifft: Er hat nach seiner Militärzeit (1978 bis 1988) während seines
enthaltes in Russland, als dort die kommunistische Partei schon „erledigt war“,
einer Versammlung der dortigen vietnamesischen Partei „den Vorschlag gemacht“, nunmehr „auch keine Versammlungen mehr der vietnamesischen Partei abzuhalten“, was ihm „als
lehnung und Ungehorsam gegenüber der Partei“ ausgelegt worden ist. Deshalb war ihm befohlen worden, nach Vietnam zurückzukehren. Dem hat er sich durch Flucht zu einem Freund in Moskau entzogen. Schon dieser - glaubwürdige - Vortrag des Klägers zeigt eine deutliche Verknüpfung von Verfolgungshandlungen und einem Verfolgungs-(Bedrohungs-)grund (Art. 10 Abs. 1 e der Richtlinie)
. Denn der Kläger hat sich gegen seine Partei, deren Mitglied er war,
gelehnt und seine Tätigkeit in Russland eigenmächtig abgebrochen. Der Kläger hat sich dann in Deutschland sehr bewusst einer Organisation angeschlossen, deren Tätigkeit
„demokratische und freiheitliche Rechte sowie besonders
Menschenrechte“ ausgerichtet ist, nämlich dem „Verein vietnamesischer Flüchtlinge in Hamburg e.V.“. Er ist von einem reformerischen Geist beseelt und will, dass diese Rechte auch in Vietnam gelten. Er hat an den Aktivitäten dieses Vereins stets engagiert teilgenommen. Er hat vor der vietnamesischen Botschaft in Berlin demonstriert und an einer ganzen Reihe politischer Veranstaltungen teilgenommen, die geeignet sind, ihn als exilpolitisch aktiven Dissidenten einzustufen. Er hält im Falle einer Rückkehr nach Vietnam alles für möglich und meint, es sei für ihn „völlig unberechenbar“, wie er behandelt werde. Es liegt klar
der Hand, dass eine solche, die kommunistische Partei Vietnams ablehnende Haltung zu harten Verfolgungsmaßnahmen führen kann und mit großer, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit führen wird, falls der Kläger nach Vietnam zurückkehrte. Dem Kläger als einem Staatsbürger Vietnams, der schon seit vielen Jahren in Europa und Deutschland lebt, dürfte der Verfolgungsgrund gem. Art. 10 Abs. 1
eine Religionsausübung lediglich im forum internum heute - unter der Geltung der Qualifikationsrichtlinie - nicht mehr ankommt (S. 9 der Hinweise; vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 21.6.2006 - A 2 S 571/05 -; VG Düsseldorf, Asylmagazin 10/2006, S. 23). Angesichts der hier anzunehmenden Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen schon hinsichtlich der politischen Überzeugung des Klägers (Art. 9 Abs. 1 b Richtlinie) bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob es beim Verfolgungsgrund der Religion um Beeinträchtigungen „des unabdingbaren Kernbereichs“ (vgl. BMI-Hinweise, S. 9) religiöser Überzeugung des Klägers geht. Solche sind bei Kumulierungen nicht erforderlich, da sie bei einer Gesamtschau zusammen mit anderen Maßnahmen eine „ähnliche Betroffenheit“ erzeugen. Eine solche ist angesichts der Unterdrückung der Religionsfreiheit - zumal nach dem Religionserlass vom November 2004 - ohne Frage gegeben. Die potenzielle Bedrohung des Klägers zielt somit genügend gravierend
EMRK (Freiheit und Sicherheit),
(faires Verfahren),
dazu die Administrativhaft in Vietnam),
(Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit: Einschränkungen nur
gesetzlicher Basis und soweit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig) 10 (Freiheit der Meinungsäußerung),
(Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit),
politischer oder sonstiger Anschauungen), die allesamt grundlegende Menschenrechte iSv Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie darstellen - wobei Art. 7 EMRK sogar ein Recht darstellt, von dem nicht abgewichen werden darf (Art. 15 Abs. 2 EMRK). Jedenfalls erreichen die genannten Ausgrenzungs- und lebensbedrohenden Verfolgungshandlungen in ihrer Kumulation (Art. 9 Abs. 1 b Qualifikationsrichtlinie) einen Schweregrad, der ohne Frage in „ähnlicher“ Weise (Art. 9 Abs. 1 b Richtlinie) zu einer Bedrohung bzw. Betroffenheit des Klägers führt wie die angesprochenen Menschenrechtsverletzungen. 5. Soweit die Beklagte unter Bezug
eine alte, inzwischen überholte Rechtsprechung (vgl. S. 6 des angefocht. Bescheides) daran festhält, dass erst ab einer qualifizierten Tätigkeitsschwelle mit einer Bedrohung iSv § 60 Abs. 1
enthG bei einer Rückkehr nach Vietnam zu rechnen sei, steht das im Widerspruch zu Art. 10 Abs. 1 e) der Richtlinie 2004/83/ EG, derzufolge es gerade „unerheblich“ sein soll, „ob der Antragsteller
grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.“ Eine von der Beklagten geforderte Betätigung - gar in qualifiziertem Maße - ist im Rahmen der geltenden Richtlinie nicht Voraussetzung einer Flüchtlingsanerkennung gem. § 60 Abs. 1
enthG. Entgegen dem angef. Bescheid geht es in Vietnam nicht nur um einen „Gesichtsverlust“ des vietnamesischen Regimes, sondern - nach zwei
ständen (Februar-
stand 2001 und April-
stand 2004) - um die Abwehr freiheitlicher Meinungen und Bestrebungen, die in Vietnam schon von ihrer „Wurzel an“ nachhaltig bekämpft werden. Hier wird dann „hart durchgegriffen“ (S. 358 des
fassungen stimmen mit der SWP-Studie „Chancen und Risiken deutscher Politik in Vietnam“ (Berlin, März 2002) überein, in der ausgeführt ist, dass Vietnam an einer Repatriierung seiner Staatsbürger schon Ende der 90er-Jahre kein Interesse mehr hatte und die Abkommen trotz Interventionen des damaligen Außenministers Kinkel hat leer laufen lassen. Die „völkerrechtlichen Verpflichtungen“ sind damit, da sie in Vietnam missachtet werden, bedeutungslos. Vgl. dazu ai-Jahresbericht 2003 u. Lagebericht des AA v. 31.
enthG. Er ist folglich als Flüchtling iSd Art. 13 der Qualifikationsrichtlinie - iVm der GFK - anzuerkennen. Ausschluss- und Beendigungsgründe liegen hier nicht vor (Art. 11, 12 Richtlinie). 7. Eine Entscheidung zu Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7
enthG (vgl. VG Darmstadt, Asylmagazin 6/2006, S. 15) kann im Hinblick
den zuerkannten Flüchtlingsstatus (§ 60 Abs. 1
enthG) unterbleiben (§ 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG analog). Eine Schutzlücke, die nach dem Sinn und Zweck sämtlicher Vorschriften zu vermeiden ist (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Febr. 2006, § 28 Rdn. 47.1), entsteht mit der vorliegenden Entscheidung nicht. Die Kostenentscheidung beruht
GO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/320503.html ( https://oj.is/320503 ) Verweise Volltext Zitate 30 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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