Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25.09.2008 (Geschäfts-Nr.: 102g C 10/08) wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits (I. und II. Instanz) haben die Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention; diese haben die Nebenintervenienten zu tragen. Gründe I. Die Parteien streiten um die Rückbauverpflichtung eines Teils der Terrasse der Nebenintervenienten bzw. um den Umfang des den Nebenintervenienten eingeräumten Sondernutzungsrechts an der Terrassenfläche. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO). Die Kläger haben ihr Wohnungseigentum Nr. 2 nach Rechtshängigkeit an die Nebenintervenienten veräußert. Diese wurden am 12.11.2008 als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen (Anl. BB 1). Die Beklagten tragen vor, dass das Rechtsschutzinteresse der Kläger durch die Veräußerung des Wohnungseigentums an die Nebenintervenienten entfallen sei, da in dem Kaufvertrag hinsichtlich des Terrassenüberbaus dieselbe Regelung enthalten sei wie in dem Kaufvertrag, mit dem die Kläger das Wohnungseigentum von den Voreigentümern erworben hätten (Anl. B 7). Das Amtsgericht habe die Funktion des Aufteilungsplans verkannt, dem Bestimmt-heitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts genüge zu tun. Daher könne das Sondernutzungsrecht "Terrasse" nicht durch die ins Unbegrenzte gehende, teilweise kästchenmäßig eingezeichnete Fläche dargestellt werden. Die kästchenweise angeordneten Striche hätten gerade keine Begrenzung. Die gestrichelte Linie zeige nicht lediglich die Ausdehnung des darüber liegenden Balkons, da solche Eintragungen nicht in den Aufteilungsplan des Erdgeschosses gehörten. Etwas anderes könne auch nicht daraus gefolgert werden, dass die Raumbezeichnungen im Aufteilungsplan stets zentriert seien. So sei es auch möglich, dass die Terrasse zunächst lediglich angedacht und erst später räumlich genau festgelegt worden sei. Die Strichelung vor der Wohnung Nr. 1 sei mit grüner Farbe, die vor der Wohnung Nr. 2 mit roter Farbe erfolgt. Dass die Terrassen gleich groß wie die Balkone seien, entspreche auch dem Gerechtigkeitsgedanken. Der Rückbaubeschluss der Eigentümerversammlung vom 18.09.2007 sei wirksam. Die Kläger haben den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 27.05.2009 für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen. Die Beklagten beantragen, die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 25.09.2008, Aktenzeichen 102g C 10/08, aufzuheben und entsprechend ihren Anträgen I. Instanz zu entscheiden. Die Nebenintervenienten, denen von den Klägern mit Schriftsatz vom 24.11.2008 der Streit verkündet worden ist, sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetreten und haben keinen Antrag gestellt. Die Kläger verteidigen das Urteil des Amtsgerichts und berufen sich auf die Stellungnahme der Architekten, wonach die gestrichelt eingezeichnete rechteckige Form nach den Zeichenregeln eine unsichtbare Körperkante bezeichne. Die mit einer Kreuzschraffur angedeutete Terrassenfläche habe eine Breite von mindestens 8,51 m. Die nicht vermaßt angegebene Tiefe betrage mindestens 3,10 m, wobei die tatsächliche Tiefe entweder aus dem gebauten und akzeptierten Zustand oder aus nicht kenntlichen Vereinbarungen oder anderen Schriftstücken oder Zeichnungen hervorgehen müsse. Der Rückbaubeschluss sei nichtig, hätte aber jedenfalls einstimmig gefasst werden müssen, da es sich um eine bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 WEG) handele. Die Kammer hat die Grundakte des Amtsgerichts Hamburg zu Band ... Blatt ... des Grundbuchs von A.. beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung gemacht. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Die Erledigung des Rechtsstreits ist nicht festzustellen. 1. Soweit die Beklagten einwenden, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger aufgrund der Veräußerung ihres Wohnungseigentums Nr. 2 an die Nebenintervenienten nach Rechtshängigkeit während der Berufungsinstanz entfallen sei, haben die Kläger den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Berufungs-verhandlung vom 27.05.2009 für erledigt erklärt. Allerdings war das Rechtsschutzinteresse der Kläger nicht durch die Veräußerung ihres Wohnungseigentums an die Nebenintervenienten entfallen. Vielmehr haben diese den Rechtsstreit gem. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO als gesetzliche Prozessstandschafter der Nebenintervenienten fortgesetzt. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Verpflichtungsantrag des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers entfällt nur, wenn der neue Wohnungseigentümer kein Interesse an der an der Fortsetzung des Verfahrens hat und das Ergebnis des Verfahrens für den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer keine rechtliche Bedeutung hat (BayObLG, WuM 1994, 573; Bärmann-Merle, WEG, 10. Auflage, § 43 Rdnr. 174). Mag auch der Ausgang des Rechtsstreits für die Kläger bedeutungslos sein, weil sie eine Klausel in den Kaufvertrag mit den Nebenintervenienten aufgenommen haben, dass die Terrasse ohne gesetzliche Grundlage nicht unerheblich vergrößert worden sei und von jedem Miteigentümer jederzeit Rückbau verlangt werden könne (Anl. B 7), so haben doch die Nebenintervenienten ein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens. Die Nebenintervenienten sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetreten und vertreten die Auffassung, dass ihnen an der vorhandenen Terrasse – mit Ausnahme einer geringfügen Teilfläche – wirksam ein Sondernutzungsrecht eingeräumt sei. Dass sich die Nebenintervenienten mit den Beklagten über den Umfang des Sondernutzungsrechts an der Terrasse bzw. eine weitere Duldung der Terrasse in ihrer jetzigen Ausdehnung geeinigt haben, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schriftsatz der Nebenintervenienten vom 07.07.2009. 2. Die Kammer legt die einseitige Erledigungserklärung der Kläger im Termin vom 27.05.2009 als Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, aus. Die so geänderte Klage ist unbegründet, da die Kläger keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 WEG gegen die Beklagten hatten, den Rückbau der zu ihrem Wohnungseigentum gehörenden Terrasse auf eine Größe von 6 m x 2 m zu unterlassen.
- a)Der von den Klägern bis zur Erledigungserklärung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand nicht, da ein Sondernutzungsrecht der Kläger an der Terrassenfläche jedenfalls nicht über die im Aufteilungsplan mit einer rot gestrichelten Linie eingezeichnete Fläche von 6 m x 2 m hinaus wirksam entstanden ist.
- aa)Die Vereinbarung über das Sondernutzungsrecht muss den Erfordernissen der Bestimmtheit genügen. Für verdinglichte Sondernutzungsrechte gilt das Bestimmtheitserfordernis des Grundbuchrechts. Aus Gründen des Verkehrsschutzes muss jedermann aus der im Bestandsverzeichnis erfolgten Eintragung ersehen können, ob und ggfs. an welchem Teil des Gemeinschaftseigentums mit welchem Inhalt ein Sondernutzungsrecht besteht (vgl. BGHZ 150, 334 = NJW 2002, 2247 ; Bärmann-Merle, § 13 Rdnr. 92). Ein außenstehender Dritter muss aufgrund der in der Eintragungsbewilligung in Bezug genommenen Angaben in der Vereinbarung und oder der zeichnerischen Darstellung der Grenzen des der Sondernutzung unterliegenden Gegenstandes einwandfrei und unschwer feststellen können (Bärmann-Merle, a.a.O.). Im Wohnungsgrundbuch des Wohnungseigentums der Nebenintervenienten (Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg Band ... Blatt ... des Grundbuchs von A..) wird die Terrasse selbst nicht ausdrücklich erwähnt. Das Grundbuch verweist bezüglich des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die „Bewilligung vom 20. März 1974“. In der Teilungserklärung vom 20.03.1974, die die Eintragungsbewilligung enthält, ist die zu dem Wohnungseigentum Nr. 2 gehörende Terrasse hinsichtlich Größe und Lage nicht näher spezifiziert. Die verbale Beschreibung des Wohnungseigentums in der Teilungserklärung verweist – ohne jede Bezugnahme etwa auf eine farbliche Markierung oder Umgrenzung – auf den Aufteilungsplan. Durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung im Eintragungsvermerk im Grundbuch wurde der in der Anlage beizufügende Aufteilungsplan zum Inhalt des Wohnungsgrundbuches (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 7 Rdnr. 26). Die Kammer muss nicht abschließend entscheiden, ob ein Sondernutzungsrecht des jeweiligen Eigentümers des Wohnungseigentums Nr. 2 an der Terrasse bezüglich der mit der rot gestrichelten Linie umrahmten Fläche von 6 m x 2 m wirksam entstanden ist, wobei allerdings der Umstand, dass das Sondereigentum des Wohnungseigentums Nr. 2 rot schraffiert ist und die gestrichelte Linie ebenfalls rot gefärbt ist, dafür spricht, dass es sich hierbei um die Sondernutzungsrechtsfläche handeln sollte. Denn selbst wenn der Aufteilungsplan so auszulegen wäre, dass sich der Umfang des Sondernutzungsrechts aus den kästchenförmig angedeuteten Terrassenplatten ergibt, wäre ein Sondernutzungsrecht nicht wirksam entstanden, da die skizzenhaft eingezeichneten Kästchen keine klare Abgrenzung der Terrassenfläche zur sonstigen Gemeinschaftsfläche ermöglichen. Für einen außenstehenden Dritten ist nicht erkennbar, bis wohin genau sich die Sondernutzungsrechtsfläche an der Terrasse erstrecken soll. Die von der Hauswand zum Garten hin verlaufenden senkrechten Linien sind teilweise nicht bis zur letzten waagerechten Linie durchgezogen und gehen teilweise weit über diese hinaus. Hinzu kommt, dass unklar ist, ob die Terrassenfläche bis zu der mit den Maßangaben des Gebäudes versehenen waagerechten Linie oder lediglich zu der vom Gebäude aus gesehen letzten davor liegenden Linie reichen soll. Auch im rechten Randbereich gehen die waagerechten Linien zum Teil weit über die letzte senkrechte Linie hinaus, wobei auch hier unklar ist, ob die in Verlängerung der Hauswand eingezeichnete nicht durchgezogene Linie die Grenze markieren soll. Da die kästchenförmige Terrassenfläche nur skizzenhaft und ohne klare Kontur des Terrassenumfangs bzw. Grenzziehung zur übrigen Gemeinschaftsfläche eingezeichnet ist, konnte ein Sondernutzungsrecht an der Terrasse in dem von den Klägern behaupteten Umfang nicht wirksam entstehen (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 7 Rdnr. 29). Das Amtsgericht hat verkannt, dass es nicht nur darauf ankommt, ob sich aus dem Aufteilungsplan ergibt, dass das Sondernutzungsrecht in irgendeiner Weise größer als die Fläche der darüber liegenden Balkone von 6 m x 2 m sein soll, sondern dass ein Sondernutzungsrecht überhaupt nur wirksam begründet werden konnte, wenn dessen Grenzen eindeutig bestimmt waren. Von seinem Standpunkt aus hätte das Amtsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein Sondernutzungsrecht an der Terrasse überhaupt nicht wirksam entstanden ist.
- bb)Den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Nebenintervenienten vom 07.07.2009 hat die Kammer bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, da dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen ist (§ 296a ZPO). Im Übrigen kommt es für die Frage der Wirksamkeit der Begründung von Sondernutzungsrechten nicht auf den tatsächlichen Umfang der Terrassen bei Errichtung des Gebäudes, sondern auf die hinreichende Bestimmbarkeit von deren Lage und Größe an, an der es hier fehlt.
- b)Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob die Nebenintervenienten bereits deswegen verpflichtet gewesen wären, den Rückbau zu dulden, weil der auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 18.09.2007 unter TOP 3 gefasste Beschluss über den Rückbau der Terrasse auf eine Größe von 6 m x 2 m bestandskräftig geworden ist.
- aa)Der Beschluss ist jedenfalls nicht als nichtig anzusehen, weil er eine bauliche Veränderung fremden Sondereigentums anordnen würde (vgl. dazu Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Auflage, § 22 Rdnr. 134). Die Terrassenfläche stand – unabhängig von ihrer Größe – trotz des anderslautenden Textes in § 2 Ziff. 2 der Teilungserklärung nicht im Sondereigentum der Kläger. Denn an dem nicht mit einem Gebäude bebauten Teil des Grundstücks der Wohnungseigentümergemeinschaft kann Sondereigentum nicht wirksam begründet werden (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 5 Rdnr. 24). Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 5 WEG. Zutreffend hat das Amtsgericht daher darauf hingewiesen, dass die Einräumung von Sondereigentum an der Terrassenfläche in die Einräumung eines dinglichen Sondernutzungsrechts umzudeuten ist (vgl. OLG Köln, MittRhNotK 1996, 61; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 5 Rdnr. 6).
- bb)Die Nichtigkeit des Rückbaubeschlusses ergibt sich auch nicht aus einem Eingriff in ein dingliches Sondernutzungsrecht der Kläger. Zwar sind Beschlüsse nichtig, die in ein dingliches Sondernutzungsrecht eingreifen, da dies einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums darstellt (OLG Düsseldorf, NZM 1999, 378 ; Bärmann-Merle, § 23 Rdnr. 127). Wie bereits ausgeführt ist ein Sondernutzungsrecht der Kläger an der Terrassenfläche mangels Bestimmtheit jedenfalls nicht über das mit der rot gestrichelten Linie eingezeichnete Maß von 6 m x 2 m hinaus entstanden. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da das Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig wird (vgl. § 62 Abs. 2 WEG). Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/32066.html Kommentare
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