AO der Wechsel der Zuständigkeit erst in dem Zeitpunkt eintrete, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon tatsächlich erfahre. Dies sei erst mit dem Einspruchschreiben der Fall gewesen. Die Prüfungsanordnung sei deshalb vom zuständigen Finanzamt erlassen worden. Mit Schreiben vom
2b AO auf, bis zum
Y (Sitz des Finanzamts) verursache, werde gebeten, zu gestatten, die Unterlagen dem Finanzamt Hamburg zuzuführen, so dass dieses sie intern weiterleiten könne. Bis zur Klärung dieses Sachverhaltes wurde erneut um Aussetzung der Vollziehung gebeten.
einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom
weis werde ein Gesellschafterbeschluss vom
gekommen sei. Die Vorlage der Unterlagen sei mit Schreiben vom
dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag bemessen worden. Die Antragstellerin legte vom 23. November 2009 Einspruch gegen die Festsetzung des Verzögerungsgeldes ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Sie habe die Vorlage der Unterlagen zu keinem Zeitpunkt verweigert. Vielmehr sei sie immer bereit gewesen, die Unterlagen dem örtlich zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes sei deshalb ermessensfehlerhaft und folglich rechtswidrig. Zudem sei über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung noch nicht abschließend entschieden worden. Auch aus diesem Grunde lägen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes
2b AO nicht vor. Mit Bescheid vom
gesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die angeforderten Unterlagen dem Finanzamt Y am 29. Oktober 2009 vorgelegt worden seien. Die Festsetzung des Verzögerungsgeldes habe Zwangsgeldcharakter. Die Vorschriften über das Zwangsgeldverfahren der Abgabenordnung seien daher mangels einer Regelung beim Verzögerungsgeld entsprechend anzuwenden.
AO sei der Vollzug einzustellen, wenn die Verpflichtung
Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt werde. Da dies hier der Fall sei, sei das Finanzamt gehindert, das festgesetzte Verzögerungsgeld beizutreiben. Zudem sei die Begründung des Finanzamtes unzutreffend. Die Vorlage der Unterlagen sei zu keinem Zeitpunkt verweigert worden. Vielmehr sei die Antragstellerin immer bereit gewesen, die Unterlagen dem örtlich zuständigen Finanzamt Hamburg vorzulegen. Die Festsetzung des Verzögerungsgeldes sie deshalb ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Verwaltungsaktes vom 20. Oktober 2009 über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes in Höhe von 2.500 € auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin sei nicht aus tatsächlichen Gründen gehindert gewesen, die für die Durchführung der Außenprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Vorlage der Unterlagen sei vielmehr unter Hinweis auf einen vermeintlichen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit wegen Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung bewusst verweigert worden. Vor diesem Hintergrund sei es angemessen gewesen, vom Verzögerungsgeld als Zwangsmittel Gebrauch zu machen, um eine weitere Verzögerung der Prüfungshandlungen zu vermeiden. In der zweiten Entscheidungsstufe sei über die Höhe des festzusetzenden Verzögerungsgeldes zu entscheiden gewesen. Hier sei der Mindestbetrag von 2.500 € nicht überschritten worden. Das Verzögerungsgeld möge zwar im weiteren Sinne ein Zwangsmittel darstellen, der Gesetzgeber habe es jedoch ausdrücklich nicht in den Kanon der Zwangsmittel
ff AO eingereiht, sondern es direkt in den Abschnitt der Abgabenordnung über Mitwirkungspflichten aufgenommen. Entsprechend sei auch nicht davon auszugehen, dass § 335 AO anzuwenden sei. Ein Verzögerungsgeld dürfe auch dann noch beigetrieben werden, wenn sich der Steuerpflichtige später kooperativ gezeigt habe. Das Verzögerungsgeld stelle, wie der Verspätungszuschlag, ein Druckmittel eigener Art dar, das auf die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Steuerakten des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht der Hauptsache soll auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Für das Vorliegen einer unbilligen Härte bestehen hier keine Anhaltspunkte, so dass eine Aussetzung der Vollziehung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes vom
der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Er beruht auf § 146 Abs. 2b AO. Danach kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung der Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten
2a Satz 4 AO, zur Einräumung des Datenzugriffs
6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist
Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht
kommt oder er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert. Das Verzögerungsgeld wurde durch Art. 10 Nr. 8 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom
dem Wortlaut von § 146 Abs. 2b AO aufgrund der dort vorgenommenen Aufzählung auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamtes zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht
kommt. Zwar spricht die systematische Verortung dieser neuen Sanktionsmöglichkeit in § 146 AO
dessen Abs. 2a dafür, das Verzögerungsgeld nur im Zusammenhang einer ohne Bewilligung der Finanzbehörde erfolgten Verlagerung der Buchführung ins Ausland zu sehen (so Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 146 AO Rn. 51, Stand: Mai 2009). Die Wortlautauslegung wird aber durch die Gesetzesbegründung gestützt, wonach das Verzögerungsgeld im Falle der Verletzung von (sonstigen) Mitwirkungspflichten gleichermaßen gelte, um eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihre Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Ausland führten, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die dies im Inland täten, zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 16/10189, S. 81). Dadurch wird mit hinreichender Normenklarheit deutlich, dass der Gesetzgeber die Sanktionsmöglichkeit des Verzögerungsgeldes zwar systematisch unglücklich angesiedelt, aber inhaltlich unabhängig von einer Verlagerung der Buchführung ins Ausland für die in der Vorschrift genannten Fälle vorsehen wollte (vgl. Geißler, NWB 52/53, S. 4076; Rätke, in: Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl. 2009, § 146 Rn. 5 b; Gebbers, Die steuerliche Betriebsprüfung 2009, S. 130; a. A. Drüen, a.a.O.). Der Tatbestand des § 146 Abs. 2b AO ist vorliegend erfüllt. Gegenüber der Antragstellerin ist mit Bescheid vom 09. Juni 2009 eine Außenprüfung angeordnet worden. Diese Prüfungsanordnung ist vollziehbar. Die Anträge der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung wurden durch Bescheide des Antragsgegners vom 30. Juni 2009 und vom 11. September 2009 abgelehnt. Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass er auch
Erlass der Prüfungsanordnung weiter für die weitere Durchführung der Außenprüfung zuständig war. Außenprüfungen werden gemäß § 195 Satz 1 AO von den für die Besteuerung zuständigen Finanzämtern durchgeführt. Für die Besteuerung der Antragstellerin als Körperschaft
dem Einkommen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 20 Abs. 1 AO). Vorliegend hat die Antragstellerin zwar vorgetragen, dass sich der Sitz ihrer Geschäftsleitung aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom
Danach kann die bisher zuständige Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Die mit Schreiben vom
1 AO dar. Die Fristsetzung, die aufgrund eines Telefongespräches am
Y zu übermitteln. Die Antragstellerin hat die Unterlagen indes nicht fristgemäß, sondern
ihrem Vortrag erst am 29. Oktober 2009 beim zuständigen Finanzamt Y vorgelegt.
2b AO „kann“ ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € festgesetzt werden. Es handelt sich somit um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die zunächst entscheiden muss, ob sie ein Verzögerungsgeld festsetzt („Entschließungsermessen“) und auf der nächsten Stufe in welcher Höhe („Auswahlermessen“). Die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde ist gemäß § 102 FGO gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Daran gemessen ist die Ermessensentscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden. Das Entschließungsermessen ist entgegen der Auffassung von Geißler (a.a.O.) nicht dergestalt vorgeprägt, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Außenprüfung zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes regelmäßig ausreicht und insbesondere Verschuldensaspekte beim Entschließungsermessen nicht zu berücksichtigen sind. In das Entschließungsermessens sind vielmehr alle entscheidungserheblichen Umstände einzubeziehen, insbesondere Verschuldensaspekte, auch wenn diese, anders als etwa beim Verspätungszuschlag
2b AO nicht genannt werden. Eine Beschränkung der Ermessensgesichtspunkte ist § 146 Abs. 2b AO nicht zu entnehmen. Allerdings sind an die
AO erforderliche Begründung des Entschließungsermessens keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Insbesondere braucht in der Ermessensentscheidung dann nicht auf den Steuerpflichtigen entlastende Umstände eingegangen zu werden, wenn die dementsprechende Bewertung der Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen bereits vorher bekannt gemacht wurde. Hier war vom Antragsgegner als ein die Antragstellerin entlastender Umstand zu prüfen, ob diese ohne Verschulden von einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners ausgegangen ist. Der Antragsgegner hat diesen Umstand aber gewürdigt und seine
den obigen Darlegungen zutreffende Rechtsauffassung dazu dem Steuerberater und Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorher schriftlich mitgeteilt. Dieser hätte somit als Rechtskundiger erkennen können, dass er sich
der vorsorglichen Zustimmung des Finanzamtes Hamburg nicht mehr mit Erfolg auf die fehlende Zuständigkeit des Antragsgegners berufen konnte. Der Antragsgegner ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Nichtvorlage der Unterlagen unter Berufung auf eine fehlende örtliche Zuständigkeit nicht entschuldbar erschien. Da weitere, das Absehen von der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes rechtfertigende Umstände weder von der Antragstellerin hervorgebracht wurden noch im Übrigen erkennbar sind, konnte sich die Begründung der Ausübung des Entschließungsermessens im Bescheid vom 20. Oktober 2009 - wie geschehen - auf die durch die Verzögerung eintretenden
teile für die Durchführung der Außenprüfung beschränken. Bei der Ausübung des Auswahlermessens hat sich der Antragsgegner am Mindestbetrag für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes von 2.500 € orientiert, der von ihm nicht überschritten wurde. Deshalb war keine Begründung der Ausübung des Auswahlermessens erforderlich. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beitreibung des Verzögerungsgeldes gemäß § 335 AO unzulässig ist, weil sie ihre Mitwirkungspflichten am 29. Oktober 2009 erfüllt hat.
AO ist der Vollzug einzustellen, wenn die Verpflichtung
Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt wird. Diese Vorschrift ist vorliegend weder direkt noch entsprechend anwendbar. § 335 AO ist sowohl vom Wortlaut als auch seiner systematischen Stellung im Sechsten Teil, Dritter Abschnitt, 1. Unterabschnitt der Abgabenordnung (Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen) direkt nur auf die Zwangsmittel des § 328 AO anwendbar (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang). Das Verzögerungsgeld
2b AO als eigenständige steuerliche Nebenleistung wird dort nicht als Zwangsmittel aufgeführt. Eine entsprechende Anwendung des § 335 AO auf die vorliegende Fallkonstellation kommt auch nicht in Betracht. Sie würde voraussetzen, dass eine unbewusste Regelungslücke im Gesetz besteht und die gesetzlichen Wertungen des § 335 AO auf die Erfüllungen der Mitwirkungspflichten
Festsetzung des Verzögerungsgeldes übertragbar sind. Jedenfalls an Letzterem fehlt es. § 335 AO berücksichtigt den (alleinigen) Charakter der Zwangsmittel als Beugemittel. Wenn die Verpflichtung
deren Festsetzung erfüllt wird, soll der Vollzug eingestellt werden. Das Verzögerungsgeld im Sinne von § 146 Abs. 2b AO hat zwar – wie ein Zwanggeld im Sinne von § 329 AO – auch einen Beugecharakter. Es ist in den meisten Fallgestaltungen auf die Vornahme einer Handlung oder Duldung durch den Steuerpflichtigen gerichtet (vgl. auch Rätke, a.a.O., § 146 AO Rn. 5b). Aus der Gesetzesbegründung erschließt sich diese Zielrichtung ebenfalls, weil dort davon die Rede ist, dass das Verzögerungsgeld den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anhalten soll (vgl. BT-Drucks. 16/10189, S. 81). Daneben ist es aber Sanktion für die Verlagerung der Buchführung ohne Bewilligung ins Ausland (§ 146 Abs. 2b AO letzter Fall). Hier ist allein die Missachtung des Bewilligungserfordernisses Rechtsgrund der Nebenleistung (vgl. Drüen, a.a.O., § 146 AO Rn. 48). Insoweit hat das Verzögerungsgeld repressiven Charakter. Aber auch im Übrigen hat es eine repressive Wirkung, weil der
teil an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten anknüpft und durch den vom Zwangsgeld abweichende Rahmen für die Höhe (2.500 € bis 250.000 € beim Verzögerungsgeld - maximal 25.000 € beim Zwangsgeld) zum Ausdruck kommt, dass es auch darum geht, Vorteile abzuschöpfen, die sich möglicherweise aus dem verzögerten Mitwirkungsverhalten ergeben können (vgl. auch Geißler, a.a.O. S. 4077; Gebbers, a.a.O., S. 131). Das Verzögerungsgeld ist damit wie der Verspätungszuschlag
dazu BFH-Urteil vom 28. März 2007 IX R 22/05 , BFH/NV 2007, 1450 ) ein Druckmittel eigener Art, das auf die Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist und zugleich einen repressiven und präventiven Charakter hat (vgl. Geißler, a.a.O., S. 4077). Aufgrund seines zugleich repressiven Charakters ist sein Zweck nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung
der Festsetzung
kommt. Es liegt somit eine über die gesetzliche Wertung des § 335 AO hinausgehende „überschießende Tendenz“ des Verzögerungsgeldes vor, die eine entsprechende Anwendung dieser Norm nicht zulässt.
alledem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Permalink: http://openjur.de/u/32070.html Kommentare
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