Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wirdabgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Übernahme rückständiger Unterkunf
§ 69SGB XII noch aus § 73 SGB XII.
Einem etwaigen Anspruch des Antragstellers gegen den Beigeladenen steht allerdings nicht die Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II in § 21 SGB XII entgegen. Zwar erhalten nach Satz 1 dieser Vorschrift Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, grundsätzlich keine Leistungen für den Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII), mit Ausnahme der Leistungen nach § 34 SGB XII bei nicht hilfebedürftigen Personen nach § 9 SGB II. Diese mit den §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 4 und 45 SGB II korrespondierende Regelung (vgl. die einschlägige Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BT-Drucks. 15/1514, S. 57) über den Ausschluss von Leistungen für den Lebensunterhalt (Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, §§ 27 ff. SGB XII) findet aber auf den gemäß § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II nach dem SGB II nicht leistungsberechtigten Antragsteller keine Anwendung. Denn die vorliegend maßgebliche Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB II ist nicht nur dahin auszulegen, dass in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebrachte Personen regelmäßig aus dem nach § 7 Abs. 1 bis 3 SGB II sich bestimmenden Kreis der Berechtigten nach dem SGB II ausgenommen sind (s.o.), sondern darüber hinaus im Sinne einer gesetzlichen Fiktion der Nichterwerbsfähigkeit, die für die Fälle des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 und 2 SGB II allerdings nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zum Tragen kommt. Damit greift im Umkehrschluss der in § 21 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 5 Abs. 2 SGB II normierte regelmäßige Ausschluss der Leistungsberechtigten nach dem SGB II vom Bezug von Sozialhilfeleistungen (genauer von Hilfen zum Lebensunterhalt) in den Fällen des § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II nicht durch (so bereits für die bis zum 31.07.2006 gültige Fassung des § 7 Abs. 4 SGB II unter Bezug auf Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar, 2005, § 7 Rdn. 33 etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006 - L 8 AS 1171/06 ER -B und SG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.06.2006 - S 55 SO 173/06 ER , jeweils zitiert nach juris). Obgleich sich diese Auslegung weder unmittelbar dem Wortlaut des § 21 Satz 1 SGB XII, insbesondere aus der Formulierung „die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige … dem Grunde nach leistungsberechtigt sind“, noch der der Vorschrift beigefügten Gesetzesbegründung, wonach die Regelung des § 21 Satz 1 SGB XII an die Eigenschaft als Erwerbsfähige anknüpft (vgl. BT-Drucks. 15/1514, S. 57), entnehmen lässt, sprechen ein Gegenüberstellung der Leistungssysteme des SGB II und SGB XII sowie Sinn und Zweck des § 21 Satz 1 SGB XII und der Parallelvorschrift des § 5 Abs. 2 SGB II für die hier vertretene Auffassung. Beide Vorschriften regeln das Verhältnis zwischen Leistungen nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII und zielen, trotz ihres ersichtlich nicht genügend aufeinander abgestimmten Wortlautes (so schließt § 21 Satz 1 SGB II schon die „dem Grunde nach“ bestehende SGB II-Leistungsberechtigung von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII aus, während § 5 Abs. 2 SGB II erst den „Anspruch“ auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Leistungen nach dem Dritten Kapitel [Hilfen zum Lebensunterhalt, §§ 27 ff. SGB XII] ausschließt; krit. ebenso Schoch, in: LPK-SGB XII,
- Auflage, 2005, § 21 Rdn. 8 f.), auf eine trennscharfe Abgrenzung der hinsichtlich ihres Leistungsniveaus aufeinander abgestimmten beiden Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB II und SGB XII) zur Vermeidung ansonsten auftretender Schnittstellen ab (vgl. BT-Drucks. 15/1514, S. 57). Nicht intendiert ist mit der zudem im Kontext des § 7 Abs. 4 SGB II auszulegenden Vorschrift des § 21 Satz 1 SGB XII hingegen, dass die in einer stationären Einrichtung untergebrachten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in jedem Falle sowohl vom Leistungsbezug nach dem SGB II (abgesehen von der in § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II selbst geregelten Rückausnahme) als auch von jeglichen Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen sind. Anderenfalls käme es - bei bestehender Hilfebedürftigkeit des Untergebrachten - zu einer Bedarfslücke in einem Bereich des auch verfassungsrechtlich (Art. 1 Abs. 1 [Gebot der Menschenwürde] und 20 Abs. 1 GG [Sozialstaatsprinzip]) geschützten soziokulturellen Existenzminimums. Die in § 21 Satz 1 SGB XII enthaltene Formulierung „dem Grunde nach … als Erwerbsfähige leistungsberechtigt sind“ ist demnach im Zusammenhang mit § 7 Abs. 4 SGB II n.F. verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in stationären Einrichtungen untergebrachte erwerbsfähige Hilfebedürftige während des Einrichtungsaufenthaltes bei bestehendem, nicht anderweitig gedeckten Bedarf und Vorliegen der jeweiligen materiellen Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII oder andere Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII oder § 73 SGB XII haben, es sei denn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II sind erfüllt; in diesem Falle besteht bereits ein vorrangiger Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (im Ergebnis ebenso Steck/Kossens, Hartz IV wieder geändert - das SGB II-Fortentwicklungsgesetz, NZS 2006, 462 [463]). Obgleich der Antragsteller damit grundsätzlich nicht von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen ist, kann der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der rückständigen Kosten der Unterkunft und Heizung für die streitbefangene Wohnung nicht mit Erfolg auf die hier grundsätzlich in Betracht kommenden Vorschriften des SGB XII gestützt werden. Aus § 27 Abs. 1 SGB XII, wonach der notwendige Lebensunterhalt insbesondere auch die Unterkunft und Heizung umfasst, ergibt sich ein solcher Anspruch schon deshalb nicht, weil dieser Vorschrift allenfalls eine Verpflichtung zur Übernahme laufender Unterkunfts- und Heizungskosten entnommen werden kann. Dessen ungeachtet war die Beibehaltung der vom Antragsteller bereits seit August 2005 angemieteten Wohnung während der Verbüßung der Strafhaft nicht „notwendig“ im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB XII, auch nicht mit Beginn des offenen Vollzuges ab dem 15.11.
- Denn der Antragsteller hätte etwa während des am 16.
- bis 18.02.2007 genommenen Hafturlaubes seinen Unterkunftsbedarf auch durch kostengünstigere Übernachtungsmöglichkeiten sicherstellen können. Auch bei der Wahrnehmung des ihm zustehenden monatlichen Ausgangs im Umfange von max. 30 Stunden bedarf es nicht der Beibehaltung der angemieteten Wohnung zur Deckung des Unterkunftsbedarfs, weil die zeitlich befristete Möglichkeit des Ausgangs die Verpflichtung zur Übernachtung in der Justizvollzugsanstalt nicht beseitigt. Ein Anspruch auf Übernahme der rückständigen Unterkunftskosten kann auch nicht mit Erfolg auf § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gestützt werden. Zwar sollen nach dieser Vorschrift Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Das Gegebensein jedenfalls der letztgenannten tatbestandlichen Voraussetzung („drohende Wohnungslosigkeit“) hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Zwar wurde ihm seitens der Vermieter - wie ein telefonische Anfrage des Vorsitzenden am 28.02.2007 ergab - wegen der inzwischen entstandenen Mietrückstände für die Monate Januar bis März 2007 in Höhe von insgesamt 1.050, -- € anlässlich der Mitte Februar 2007 erfolgten Übernachtung des Antragstellers in der streitbefangenen Wohnung mündlich die fristlose Kündigung angedroht. Auch machen die Vermieter eine weitere Nutzung der vom Antragsteller angemieteten Wohnung von der Begleichung der Mietrückstände und der Zahlung der fortlaufenden Miete abhängig. Der damit drohende Verlust der streitbefangenen Wohnung erfüllt aber vorliegend nicht das von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorausgesetzte Erfordernis einer „drohenden Wohnungslosigkeit“. Denn eine Wohnungslosigkeit droht nur dann einzutreten, wenn die innegehabte und bisher bewohnte Wohnung gefährdet ist, eine andere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt nicht angemietet werden kann und deshalb eine Unterbringung des Hilfesuchenden nur in einer Not- oder Obdachlosenunterkunft in Betracht kommt (vgl. Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 34 SGB XII Rdn. 9). Dabei sind in die Prüfung vor allem einzubeziehen, die Selbsthilfemöglichkeiten der um Sozialhilfe nachfragenden Person, ihre wirtschaftliche und familiäre Situation sowie ihr bisheriges Verhalten. Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Wohnung bei Übernahme der Mietschulden auf Dauer gesichert werden kann und ob die Wohnung sozialhilferechtlich als angemessen anzusehen ist (vgl. zu diesen Kriterien H. Schellhorn, a.a.O., § 34 SGB XII Rdn. 10). Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist hier nicht von der Glaubhaftmachung einer drohenden Wohnungslosigkeit auszugehen. Zum einen hat sich der Antragsteller in der Klageschrift vom 16.01.2007 mit dem Vorbringen begnügt, dass der Erhalt seiner Wohnung sehr wichtig für ihn sei, insbesondere auch für die Zeit nach seiner Entlassung. Nähere Ausführungen hierzu hat er weder im Verwaltungsverfahren noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemacht. Auch drohte dem Antragsteller aufgrund von Mietrückständen in der Vergangenheit bereits Anfang August 2006 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, so dass bei summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass bei Übernahme der Mietschulden für die Monate Januar bis März 2007 die Wohnung dauerhaft gesichert wäre. Zudem sind - bis auf die Stellung eines Kostenübernahmeantrages - keinerlei Bemühungen des Antragstellers nach Haftantritt ersichtlich, sich insbesondere bei seinen Vermietern um den Erhalt seiner Wohnung zu bemühen. Hierzu hätte der Antragsteller aber aufgrund des seit dem 15.11.2006 bestehenden offenen Vollzugs und der damit einhergehenden Lockerung des Strafvollzugs durchaus Gelegenheit gehabt. Schließlich hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 27.02.2007 zahlreiche Wohnungsangebote in Kopie vorgelegt, die bei summarischer Prüfung den Schluss zulassen, dass der alleinstehende Antragsteller nach seiner Haftentlassung durchaus die Möglichkeit hat, ohne größere Probleme eine andere Wohnung an seinem bisherigen Wohnort oder in der näheren Umgebung anzumieten. Auch scheidet § 34 Abs.1 Satz 1 SGB XII als Anspruchsgrundlage aus, wonach Schulden nur übernommen werden können, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Denn zum einen dürfte bei der vorbeschriebenen Sachlage nicht davon auszugehen sein, dass die Übernahme der rückständigen Unterkunftskosten als „gerechtfertigt“ anzusehen ist. Dies bedarf aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsteller könnte aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ohnehin nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung herleiten; eine Ermessensschrumpfung auf Null in dem Sinne, dass nur die Gewährung der Hilfe als Beihilfe oder Darlehen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) gerechtfertigt wäre, ist vorliegend nicht gegeben. So obliegt es dem Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht, die mit der Strafhaft für den Antragsteller verbundenen finanziellen Belastungen zu übernehmen oder zu mindern. Darüber hinaus unterschied sich die Situation des alleinstehenden, K. jährigen Antragstellers bei Haftantritt nicht von Personen in vergleichbaren Lagen. Schließlich hat der Beigeladene eine Übernahme der Kosten für die anderweitige Aufbewahrung der sich in der angemieteten Wohnung eventuell befindlichen Möbel des Antragstellers im Schriftsatz vom 27.02.2007 nicht gänzlich abgelehnt (ebenso VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 21.02.2005 - Az.: 3 A 1972/04 - in einem vergleichbaren Fall). Die §§ 67 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO zu § 69 SGB XII) vom 24.01.2001 (BGBl. I S. 2001), geändert durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022), scheiden vorliegend ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus. Gemäß § 67 Satz 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zur Überwindung dieser Schwierigkeiten Leistungen zu erbringen, soweit der Bedarf nicht durch Leistungen nach anderen Vorschriften des SGB XII oder des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) tatsächlich gedeckt wird; in diesem Falle gehen diese Leistungen denen nach § 67 Satz 1 SGB XII vor (Grundsatz der Subsidiarität). Von den Leistungen nach § 67 Satz 1 SGB XII sind sämtliche Maßnahmen umfasst, die notwendig sind, um die besonderen sozialen Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Zu diesem im Gesetz nicht abschließend („insbesondere“) aufgeführten Leistungskatalog gehören auch „Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, wobei hierunter vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung fällt (§ 4 Abs. 1 der VO zu § 69 SGB XII). Soweit es solche beratenden und individuell unterstützenden Maßnahmen erfordern, umfasst die Hilfe auch sonstige Leistungen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 27 ff. SGB XII), insbesondere nach § 34 SGB XII (§ 4 Abs.
§ 69SGB XII).
Besondere Lebensverhältnisse im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII bestehen unter anderem bei Entlassung aus einer geschlossen Einrichtung (§ 1 Abs.
§ 69SGB XII).
Soziale Schwierigkeiten im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung. Zwar können die vorzitierten Regelungen als Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten zur Erhaltung der Wohnung eines Strafgefangenen während der Dauer der Strafhaft grundsätzlich in Betracht kommen, wie auch ein ergänzender Blick auf die örtliche Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 4 SGB XII bei Freiheitsentziehung zeigt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 06.01.2000 - 4 Bs 413/99 , NJW 2000, 1587 f. - für die Vorgängerreglung des § 72 BSHG; W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, Kommentar,
- Auflage, 2006, § 68 SGB XII, Rdn. 11, § 98 SGB XII, Rdn. 96; Schaefer, in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, SGB XII u.a.,
- Auflage, 2005, § 68 Rdn. 5). Nach der Regelungssystematik stehen die Leistungen nach §§ 67 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in einem subsidiären Verhältnis zu den übrigen Leistungen des SGB XII, also auch zu den Hilfen zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) und demnach auch zu der Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII. Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten umfasst im Kontext der Maßnahmen bei der (§ 4 Abs. 1 der VO zu § 69 SGB XII verwendet hiervon abweichend das Wort „zur“) Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung vorrangig die dabei erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung. Nur wenn diese Einzelmaßnahmen es erfordern, erfasst die Hilfe ergänzend auch materielle Leistungen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung in Form von Geldleistungen durch Übernahme der Unterkunftskosten. Dabei bleiben solche Leistungen zur Übernahme von Unterkunftskosten, obgleich in § 4 Abs. 2 zu § 69 SGB XII ausdrücklich erwähnt, materiell Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII, mit der Folge, dass ihre Gewährung an keine anderen - schon gar nicht geringere - Voraussetzungen geknüpft ist (so zutreffend Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 68 SGB XII Rdn. 12; in diese Richtung wohl auch W. Schellhorn, a.a.O., § 4 VO zu § 69 SGB XII Rdn. 4). Anderenfalls würde das subsidiäre Verhältnis der Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII zu den Hilfen nach §§ 27 ff. SGB XII ausgehebelt (ebenso W. Schellhorn, a.a.O., § 4 VO zu § 69 SGB XII Rdn. 4). Dementsprechend ist die Gewährung von Hilfen zur Erhaltung von Wohnraum (Übernahme von rückständigen Unterkunfts- und Heizungskosten) nach §§ 67 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 4 Abs.
§ 69
SGB XII stets im Zusammenhang mit § 34 SGB XII zu prüfen, was bedeutet, dass ein dahingehender Anspruch nur dann besteht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB XII erfüllt sind. Da dies aber - wie oben bereits ausgeführt wurde - vorliegend nicht der Fall ist, kann der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten zum Erhalt der streitbefangenen Wohnung auch nicht auf §§ 67 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 4 Abs.
§ 69SGB XII gestützt werden.
Schließlich kommt § 73 SBG XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) hier schon deshalb nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, weil die Übernahme von Kosten zum Erhalt einer Wohnung schon keinen neuen, außerhalb der in den Kapiteln 3 bis 9 geregelten Tatbestand darstellt, wie von dem gesetzlichen Regelungszweck des § 73 SGB XII vorausgesetzt wird (vgl. W. Schellhorn, a.a.O., § 73 SGB XII Rdn. 3). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/320740.html Kommentare
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