G vor, da eine identische oder ähnliche Domain dafür benutzt worden sei, um durch entsprechende Links Werbung für Unternehmen zu schalten, die ähnliche Waren oder Dienstleistungen anböten. Hierfür sei die Beklagte jedoch weder als Täterin noch als Störerin haftbar. Der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch zugestanden mit der Folge, dass ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (§ 683 Satz 1, §§ 677 , 670 BGB) nicht bestehe. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, habe die Beklagte die Keywords nicht selbst manuell ausgesucht und eingegeben. Der Zeuge habe bekundet, dass das Keyword durch den Parkingkunden eingegeben worden sei. Eine Auswahl oder eine Überprüfung der Keywords durch die Beklagte habe wegen der Vielzahl der geparkten Domains schon damals nicht mehr stattfinden können. Auf den neuen Vortrag der Klagepartei im Termin vom 28.8.2007, wonach am 22./23.8.2007 bei der Eingabe von vier Domainnamen in das Domainparking-Programm der Beklagten festgestellt worden sei dass es für den Domainparker auch mangels eines entsprechenden Eingabefeldes keine Möglichkeit gegeben habe, selbst ein Keyword einzugeben, lediglich eine anschließende Änderung des Keywords sei möglich gewesen habe der Zeuge den Eingabevorgang anders geschildert. Es könne dahinstehen, ob die Generierung mittlerweile so geschehe, wie die Klägerin im Termin vom 28.8.2007 vorgetragen habe, da es sich hierbei um ein automatisiertes Verfahren handele, bei dem die Beklagte eine Möglichkeit zur Abänderung zur Verfügung stelle, und bei der sie das zunächst automatisch generierte Keyword selbst nicht zur Kenntnis nehme. Die Beklagte hafte auch nicht als Teilnehmerin, denn ein hierfür erforderlicher bedingter Vorsatz einschließlich des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit sei nicht gegeben. Die Beklagte habe die Domain "t....eu" vor der Abmahnung nicht zur Kenntnis genommen. Auch eine Haftung als Störerin komme nicht in Betracht. Einem Unternehmen, das — wie die Beklagte — im Internet ein Domain-Parking-Programm betreibe, sei es nicht zuzumuten, jede geparkte Domain auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, bevor sie die Werbelinks aus den Werbeanzeigen von Google generiere. Eine solche Obliegenheit stelle das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten in Frage. Im vorliegenden Fall stoße eine Kontrolle bereits dort an ihre Grenzen, wo ausländische Domains in fremden Sprachen bei der Beklagten geparkt würden. Gerade bei "exotischen" Sprachen sei es der Beklagten nicht möglich, festzustellen, ob es sich um Gattungsdomains handele. Zudem seien Verstöße durch vermeintliche Gattungsdomains denkbar, die gleichzeitig ein bekanntes Kennzeichen darstellten. Auch die Anzahl der bei der Beklagten geparkten Domains (mindestens sechs Millionen Domains) mache eine solche Kontrolle unmöglich. Der Einwand der Klägerin, das Geschäftsmodell der Beklagten sei auf Markenverletzungen angelegt, greife nicht durch. Schließlich könnten auch Gattungsdomains geparkt werden, durch die keine Kennzeichenverletzungen begangen würden. So verwende die Beklagte in den Erläuterungen zu ihrem Parking-Programm die Gattungs-Domain "zins de" und animiere damit dazu, das System mit solchen Domains zu betreiben. Auch wenn dem Interesse der Beklagten, ihr System möglichst kostengünstig und reibungslos zu betreiben im Hinblick auf die damit erzielten Einnahmen (Vergütung je "click" auf Wertelinks) eine geringere Bedeutung zukomme, könne das System durchaus auch ohne Rechtsverletzungen benutzt werden. Dafür bestehe auch ein gewisses Bedürfnis, sodass es ausreiche, wenn die Beklagte die Domain sofort nach Kenntniserlangung — wie auch im vorliegenden Fall — entferne. Gegen das ihr am 28.11 2007 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 27.12.2007 eingelegten Berufung, die nach Fristverlängerung bis zum 28.2.2008 (BI. 99) mit Schriftsatz vom 26.2.2008 begründet wurde. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe das auf die Begehung von Kennzeichenrechtsverletzungen ausgerichtete Geschäftsmodell der Beklagten verkannt und die Grundsätze der Störerhaftung fehlerhaft angewandt. Die von der Beklagten bereit gestellten Domain-Parking-Angebote würden in der Praxis typischerweise auf zwei verschiedene Weisen genutzt. In der einen Variante würden Domain-Parking-Seiten in Verbindung mit generischen Domainnamen genutzt, um Internetnutzer, die durch Eingabe eines Allgemein- oder Gattungsbegriffs nach einem bestimmten Produkt oder einer Dienstleistung suchten, auf eine Parking-Webseite zu führen, auf der Werbelinks der entsprechenden Produkte angeboten würde, wie etwa "zins.de". In dieser Fallvariante sei das Abrufbarhalten der Parking-Webseite im Regelfall rechtlich nicht zu beanstanden. In der zweiten hier einschlägigen Fallvariante würden Domainnamen, die mit fremden Marken oder Unternehmenskennzeichen übereinstimmten oder lediglich durch typische Tippfehler von diesen abwichen ("Typosquatting"), von Dritten zum Abruf einer Parking-Website missbraucht. Um eine möglichst hohe Anzahl von Abrufen der Werbelinks und der hiermit verbundenen hohen Pay-per-Click-Vergütungen zu erzielen, verwiesen die Werbelinks regelmäßig auf unmittelbare Wettbewerber des verletzten Kennzeicheninhabers. In diesem Fall sei dem Geschäftsmodell des Domain-Parking Kennzeichenrechtsverletzungen immanent. So habe die Beklagte in der Vergangenheit durch die Generierung und das Hosting von Parking-Websites an mehreren Tausend Kennzeichenrechtsverletzungen mitgewirkt (siehe Anlage K 17 bis K 26, Anlage K 28). Allein beim WIPO Arbitration Center der WIPO seien im Jahre 2007 mehr als 17 Streitverfahren gemäß der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy entschieden worden, die sich gegen missbräuchliche Domainregistrierungen richteten, unter denen von der Beklagten generierte Parking-Website abrufbar gewesen seien (Anlage K 29). Ein ähnliches Bild biete die Entscheidungspraxis der Schiedsgerichte für Domainnamenskonflikte im Bereich der europäischen Top-Level-Domain ".eu". Auch diese umfasse eine Vielzahl von Schiedsentscheidungen, in denen Domaininhaber, die von der Beklagten generierte Parking-Website aufrufbar gehalten hätten, wegen missbräuchlicher Registrierung und Benutzung von Domainnamen zur Übertragung oder Löschung verurteilt worden seien (Anlage K 30). Aufgrund der Vielzahl der Kennzeichenrechtsverletzungen, an denen die Beklagte durch die Generierung und das Hosting von Parking-Websites mitgewirkt und wirtschaftlich partizipiert habe, sei gegen die Beklagte von mehreren 100 Kennzeicheninhaberin in den USA ein Class action-Verfahren am Northern District Court of Illinois eingeleitet worden, in dem der Beklagten die Mitwirkung an Kennzeichenverletzungen durch Parking-Websites vorgeworfen werde (Anlage K 31). In Frankreich sei die Beklagte aufgrund der Zurverfügungstellung und des Hostings von Parking-Websites für missbräuchliche Domainregistrierungen bereits rechtskräftig wegen Kennzeichenrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt worden (Anlage K 32). Angesichts dieser Sachlage könne es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen dass die von der Beklagten generierten und gehosteten Parking-Webseiten auch mit einer Zweckeignung zur Kennzeichenverletzung angeboten würden. Dieser Umstand begründe eine Störerhaftung für die von künftigen Nutzern eigenverantwortlich zu begehenden Kennzeichenverletzungen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zur Störerhaftung könne die Beklagte für sich keine Erleichterung bei der Beurteilung der Störerhaftung herleiten. Denn die Frage, wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichten, sei unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen. Das Verhalten der Beklagten gehe deutlich über die Stellung und Funktion der Ebay-Online-Auktionsplattform hinaus. Denn die Beklagte stelle nicht nur in Gewinnerzielungsabsicht ein geeignetes Medium zur Verfügung, auf dem im Einzelfall auch Rechtsverletzungen Dritter begangen werden, sondern generiere in Zusammenarbeit mit dem Suchmaschinen-Betreiber Google Parking-Websites, die — sofern es sich bei den Domainnamen nicht um Allgemein- oder Gattungsbegriffe handele — ausnahmslos von sog. Domaingrabbern dazu genutzt würden, um mittels rechtswidrig registrierten Domainnamen Pay-per Click Vergütungen zu generieren. Die rechtliche Situation sei gegenüber der Haftung von eBay eine grundlegend andere. Die Tatsache, dass auch eine legale Nutzungsmöglichkeit der von der Beklagten angebotenen Parking-Websites möglich sei, stehe der Annahme, dass das Geschäftsmodell des Domain-Parking jedenfalls in einem beträchtlichen Umfang auf Rechtsverletzungen angelegt sei, nicht entgegen. Normativ betrachtet sei das von der Beklagten betriebene Geschäftsmodell des Domain-Parking unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung vergleichbar mit demjenigen eines Anbieters von Software bzw. technischen Einrichtungen zum Betrieb eines "Peer-to-Peer-Netzwerks". Auch ein "Peer-to-Peer-Netzwerk" könne zwar grundsätzlich auf legale Weise genutzt werden. Dies ändere aber nichts an der Tatsache dass der Betreiber eines "Peer-to-Peer-Netzwerks dessen Eignung zum Missbrauch nicht nur kenne, sondern die Möglichkeit zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausdrücklich zum Anwendungsbereich seines Angebots erhebe. Auch dieser könne daher die in der Rechtsprechung unter dem Aspekt zumutbarer Prüfungspflichten entwickelten Erleichterungen bei der Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter nicht für sich in Anspruch nehmen, sondern sei verpflichtet, alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder zumindest ernsthaft gemindert werde. In vorliegendem Fall habe die Beklagte, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises bedurft habe, Kenntnis davon, dass ihre Domain-Parking-Angebote regelmäßig unter Verletzung der Kennzeichenrechte Dritter genutzt würden, wenn die Domainnamen nicht aus Allgemeinbegriffen oder Gattungsbezeichnungen bestünden. Da sie die ernsthafte Gefahr einer Begehung von Rechtsverletzungen durch Dritte in zurechenbarer Weise durch die Generierung und das Hosting der Parking-Webseiten mit verursacht habe, müsse sie die regelmäßig rechtsverletzende Nutzung unterscheidungskräftiger Domainnamen für die von ihr generierten Parking-Webseiten daher zum Anlass nehmen, zu überprüfen, ob der Domaininhaber zur Nutzung des Domainnamens für die von ihr generierte Parking-Website berechtigt sei oder diesen gänzlich von der Nutzung ihrer Parking-Angebote ausschließen. Zu einer solchen Feststellung sei die Beklagte mit zumutbarem Aufwand ohne weiteres in der Lage, ohne dass ihr Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Hierfür bedürfe es keiner umfassenden kennzeichenrechtlichen Würdigung. Vielmehr genüge es, wenn die Beklagte in den Fällen, in denen die bei ihr "geparkten" Domainnamen nicht aus Allgemeinbegriffen oder Gattungsbezeichnungen, sondern aus unterscheidungskräftigen Zeichen gebildet würden und sich eine Rechtsverletzung daher unmittelbar aufdränge, den Domaininhaber anschreibe und zum Nachweis der Berechtigung zur Benutzung des Domainnamens auffordere. Wenn daraufhin die Berechtigung zur Benutzung des Domainnamens nicht durch einen entsprechenden Schutzrechtsnachweis belegt werde, sei die Beklagte gehalten, die Einrichtung einer Parking-Website zurückzuweisen. Der Hinweis des Landgerichts auf exotische Sprachen verkenne die Grundsätze der Störerhaftung. Auch wenn es im Einzelfall schwierig sei, bei fremdsprachigen Begriffen festzustellen, ob es sich um rechtlich nicht zu beanstandende Gattungsbegriffe handele oder ob diese mit Kennzeichenrechten Dritter übereinstimmten, rechtfertige dies aber nicht den Schluss, die Beklagte grundsätzlich von allen Prüfungspflichten freizustellen und ihre Mitverantwortlichkeit auch für leicht erkennbare Rechtsverletzungen abzulehnen. Die ganz überwiegende Zahl der Rechtsverletzungen und die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung durch die Benutzung des Domainnamens "t....eu" durch einen Nichtberechtigten seien offensichtlich. Mit Schriftsatz vom 21.7.2009 (BI. 117/136) ergänzt die Klägerin ihren Sachvortrag: Das Landgericht habe aufgrund falscher Beweiswürdigung offen gelassen, ob bei der Aufnahme eines Domainnamens in das Parking-Programm der Beklagten ein Keyword automatisiert vergeben werde, das mit dem geparkten Domainnamen identisch sei Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vom 28.8.2007 im Einzelnen vorgetragen und belegt, dass die Beklagte bei der Aufnahme von Domainnamen in ihr Parking-Programm automatisiert ein Keyword vergebe, das mit dem Domainnamen identisch sei, und dass daraufhin von der Beklagten eine Parking-Webseite generiert werde, die Werbelinks auf Waren- und Dienstleistungsangebote enthalte, die mit denjenigen, für die das geschützte Zeichen Schutz genieße, identisch oder ähnlich sei. Die Aussage des Zeugen R. sei unwahr. Die Möglichkeit der manuellen Keyword-Optimierung bestehe erst, wenn die Aufnahme des Domainnamens in das Parking-System der Beklagten abgeschlossen sei. Diese Darstellung entspreche auch der der Registrierungsabläufe gemäß der Erläuterung in der Anlage B 1. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Das Landgericht habe sich demgegenüber lediglich auf die Feststellung beschränkt, dass die Keyword-Vergabe durch die Beklagte nicht manuell erfolge, jedoch offen gelassen, ob bei der Aufnahme eines Domainnamens automatisiert ein Keyword vergeben wird, das mit dem geparkten Domainnamen identisch ist. Die Beklagte hafte als Mittäterin einer markenrechtlichen Verletzungshandlung. Die Beklagte habe eine aktive Rolle bei der Benutzung des Domainnamens. Sie generiere und fungiere als Hosting-Provider der unter dem Domainnamen aufrufbaren Webseite, stelle die auf der Website abrufbaren Werbelinks zur Verfügung und bestimme ein Keyword, das dafür sorge, dass die auf der Website abrufbar gehaltenen Werbelinks auf Waren- oder Dienstleistungsangebote verwiesen, die mit denjenigen der Klägerin identisch seien. Darüber hinaus habe die Beklagte ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Benutzung des Domainnamens. Die Beklagte handele auch mit bedingtem Vorsatz, in jedem Fall aber fahrlässig, da durch die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Begriffs in Verbindung mit einer Parking-Webseite unter Verwendung eines mit dem Domainnamen identischen Keywords stets Werbelinks zu Webseiten auf der Parking-Webseite eingeblendet würden, die mit denjenigen, für die der jeweilige geschützte Begriff Schutz genieße, identisch oder ähnlich seien. Der Umfang der Tätigkeit der Beklagten stehe der Annahme eines bedingten Vorsatzes oder zumindest der Fahrlässigkeit nicht entgegen. Sofern man unterstelle, dass die Beklagte nicht als Mittäterin hafte, sei sie als Störerin verantwortlich. Die Klägerin stützt sich auf das in dem Verfahren 6 U 5740/07 in Auftrag gegebene Privatgutachten (Anlage K 35) Die klare Zielrichtung des Geschäftsmodells der Beklagten ergebe sich auch aus der Tätigkeit ihrer Schweizer Tochtergesellschaft, die Inhaberin von über 100.000 Domainnamen sei, die teilweise mit bekannten Marken übereinstimmten oder lediglich durch Tippfehler von diesen abwichen. Der Beklagten sei es im Falle der Verwendung eines identischen Keywords als Domainname auch ohne weiteres möglich, durch technische Filterungsmaßnahmen die rechtsverletzende Benutzung von Domainnamen für Parking-Webseiten zu verhindern. Die Beklagte hafte auch dann als Störerin, wenn der bei ihr eingestellte Domainname nicht mit dem Keyword identisch sei, sondern vom Domaininhaber im Wege der Keyword-Optimierung durch ein anderes Keyword ersetzt werde. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 14.11.2007 verkündeten Urteils des LG München I die Beklagte zu verurteilen € 4.161,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an die Klägerin zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, seien die Werbelinks nicht von der Beklagten generiert worden, sondern vom Domaininhaber selber. Die Beklagte setze zu keinem Zeitpunkt aktiv Keywörter und generiere somit auch aktiv keine Werbelinks. Die Keywörter würden grundsätzlich durch die Domaininhaber gesetzt und automatisch mittels eines Skriptes an den Anbieter Google weitergeleitet. Welche und ob Werbelinks zu einem bestimmten Keyword erzeugt würden, könne allein der Anbieter Google bestimmen. Die von der Klägerin vorgetragenen "weiteren Recherchen" seien als neuer Tatsachenvortrag nicht zu berücksichtigen Sie seien für den vorliegenden Rechtsstreit auch unbedeutend. Selbstverständlich seien nach Kenntniserlangung auch diese aufgeführten Domains aus der Anlage K 28 in ihrer Datenbank gesperrt worden. Der Sachvortrag zu den WIPO-Verfahren sei wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen. Die Verfahren seien auch für den konkreten Rechtsstreit unbedeutend. Alle WIPO-Verfahren richteten sich naturgemäß gegen die Domaininhaber und nicht gegen die Beklagte. Gleiches gelte für die ADR-Verfahren in Prag. Das Verfahren in den USA richte sich nicht gegen die Beklagte. Das Urteil aus Frankreich sei noch nicht rechtskräftig. Es sei neben der Sache, zu suggerieren, dass das Geschäftsmodell der Beklagten vornehmlich auf Rechtsverletzungen angelegt sei. Die Beklagte habe derzeit 11,5 Millionen Domains in ihrer Datenbank also fast so viele Domains, wie die DENIC eG derzeit verwalte. Selbst wenn unter den 11,5 Millionen Domains theoretisch beispielsweise 1.150 problematische Domains wären (was nicht), entspräche dies einer Quote von 0,01 %. Das Wort "t..." sei dem anwaltlichen Vertreter als auch der Vorsitzenden der Zivilkammer erster Instanz bis zu vorliegendem Verfahren unbekannt gewesen. In zahlreichen Indiosprachen bedeute es, "Büffel" (Rind). Der Sachvortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 21.7.2009 sei verspätet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 7.8.2009 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht ist zutreffend zu der Beurteilung gelangt, dass der Klägerin gegen die Beklagte der mit der Abmahnung vom 18.7.2006 geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§ 14 Abs. 5, Abs 2 Nr. 2, § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG) nicht zu stand und sie folglich von der Beklagten nicht die Erstattung der an ihre anwaltlichen Vertreter gezahlten Anwaltsgebühren verlangen kann. 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Nutzung der Domain "t....eu" für die Webseite gemäß der Anlage K 3, die Links zu Anbietern von Zelten, Rucksäcken und Trekking-Zubehör enthielt, die Marke der Klägerin (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und ihr Firmenkennzeichenrecht an dem Firmenschlagwort t... (§ 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG) verletzte und der Klägerin gegen die Kundin der Beklagten deshalb ein Unterlassungsanspruch zustand (§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 MarkenG). Die Frage, ob die Angabe eines als Marke geschützten Schlüsselworts in einer Suchmaschine als markenmäßige Benutzung zu qualifizieren ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2009, 498 — Bananababy), stellt sich nicht, da die angegriffene Bezeichnung als Domain benutzt wird und zudem auf der Website als Überschrift ("t....eu") und der Erläuterung "Sponsered Links zum Thema t..." Verwendung findet. Die Waren, die unter dem Domainamen im Internet angeboten oder beworben werden, werden zumindest mittelbar ihrer betrieblichen Herkunft nach gekennzeichnet, sodass nach allgemeiner Auffassung eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung vorliegt (vgl. Hacker, in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 14 Rdn. 158 m.w.N.). Der Marke sowie dem Firmenbestandteil kommt jeweils eine mindestens normale Kennzeichnungskraft zu. Zwischen den Waren, für die die Marke Schutz genießt und den auf der Webseite beworbenen Waren besteht Warenidentität (Zelte, Rucksäcke). Ebenso ist eine Brachenidentität in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin — Herstellung und Vertrieb von Outdoor-Ausrüstung — und der Tätigkeit der mit den Links beworbenen Unternehmen gegeben. Auch ist eine deutliche Zeichenähnlichkeit zwischen der Marke bzw. dem Firmenschlagwort "t..." und der Bezeichnung "t....eu" gegeben, da der Verkehr den Bestandteil ".eu" — ebenso wie den Bestandteil "de" (vgl. BGH GRUR 2005, 262 , 263 — soco.de) als technisch notwendigen Bestandteil einer Internetadresse erkennt. In Bezug auf den Begriff "t..." ("Sponsered Links zum Thema t...") besteht Identität mit der Marke bzw. dem Firmenbestandteil der Klägerin. Da dies auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, sind hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst. 2. Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten der Abmahnung setzt voraus, dass auch gegen die Beklagte als (Mit-)Täterin, Teilnehmerin oder als Störerin, der mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch — Unterlassung, unter dem Domainnamen "t....eu" Werbeeinblendungen für Outdoor-Produkte bereitzustellen (Anlage K 11 unter
O § 14 Rdn. 387). Neben diesem verschuldensunabhängigem Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag kommt ein Schadensersatzanspruch gemä
G in Betracht, wenn die Beklagte als (Mit-)Täterin oder als Teilnehmerin einer schuldhaften Markenverletzung anzusehen ist, da die Abmahnkosten als Teil des durch die Verletzung bedingten Schadens zu qualifizieren sind (vgl. BGH GRUR 1995, 338 , 342 — Kleiderbügel; Hacker aaO Rdn. 386 m.w.N.). Der (bloße) Störer haftet dagegen nicht auf Schadensersatz (BGH GRUR 2002, 618 — Meißner Dekor I; GRUR 2003, 624 — Kleidersack). a. Die Beklagte haftet nicht als (Mit-)Täterin einer Kennzeichenverletzung; ebenso nicht als Teilnehmerin. aa. Eine Haftung als Täterin könnte nur dann bejaht werden, wenn — wie im Termin vom 10.7.2007 behauptet — das Keyword "t..." von Mitarbeitern der Beklagten manuell ausgewählt wurde (Täterschaft) oder das von der Kundin der Beklagten ausgewählte Keyword "t..." von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und frei geschaltet worden wäre. Denn nur dann hätte die Beklagte durch ihr Tun den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung (Wahl bzw. Freischaltung eine Keywords, das zu dem automatischen Einstellen von Werbung für Wettbewerber der Klägerin auf der "geparkten" Website führte) verwirklicht (vgl. BGH GRUR 2008, 530 Tz. 21 ff — Nachlass bei der Selbstbeteiligung; Köhler, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8 Rdn. 2.5). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Klägerin hat sich für ihren diesbezüglichen Vortrag auf die Anlage K 5 bezogen. Die dort gegebene Erläuterung zur Keyword-Vergabe gibt keinen Aufschluss darüber, wie — was allein entscheidungserheblich ist — die Auswahl des streitgegenständlichen Keywords, das zu der Verlinkung auf die Angebote dritter Unternehmen geführt hat, vorgenommen wurde. Denn dort werden drei Möglichkeiten genannt:
Abs 1 Satz 1 BGB setzt eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus (BGH GRUR 2009, 597 Tz 13 — Hatzband). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, da der Nachweis dafür, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Keyword im Zusammenwirken mit dem Kunden eingegeben bzw. das vom Kunden eingegebene Keyword geprüft und freigegeben hat, nicht geführt ist (siehe vorstehend unter aa.). Dies wird mit der Berufung auch nicht mehr geltend gemacht.
ätzlich beteiligt hat, was das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH aaO Tz. 14 — Halzband; GRUR 2007, 890 Tz. 21 — Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2007, 708 Tz. 31 — Internet-Versteigerung II; GRUR 2004, 860 , 863 f - Internetversteigerung I; GRUR 2001, 2001, 1038, 1039 — ambiente.de; Köhler, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG,
ände erfüllt ist. Das neue Vorbringen ist auch nicht unstreitig. bbb. Eine Abweichung von den oben dargestellten Grundsätzen ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte in Form der "pay per click"-Vergütung finanziell partizipiert, wenn über die Homepage des Parking-Kunden die Webseite eines Google-Anzeigenkunden aufgerufen wird. Denn dies unterscheidet sich nicht wesentlich von den Provisionszahlungen, die die Betreiber von Internet-Verkaufsplattformen bei Geschäftsabschlüssen erhalten (vgl. BGH aaO Tz. 23 — Jugendgefährdende Medien bei eBay; aaO Tz. 45 - Internet-Versteigerung II). ccc. Die Klagepartei zieht in
ür Kennzeichenverletzungen von Seiten ihrer Parking-Kunden aufgrund der zunehmenden Anzahl von Streitfällen von Bedeutung ist. Permalink: http://openjur.de/u/32076.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.