Tenor Zuständig ist das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal. Gründe I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, die bei Vertragsschluss und -durchführung Ende 2008 in M im Amtsgerichtsbezirk Hohenstein-Ernstthal geschäftsansässig war und am 15.01.2009 in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts Chemnitz eingetragen wurde, die Zahlung von Fracht in Höhe von 880,60 EUR für einen Warentransport von Hamburg nach Ulm. Nach Erlass eines entsprechenden Mahnbescheides und Gesamtwiderspruch der Beklagten, den diese durch ihren damals eingetragenen Geschäftsführer noch von ihrer Anschrift in M aus erhob, teilte das Mahngericht dem Kläger unter dem 09.03.2009 den Widerspruch mit und forderte die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens an. Nach Eingang der Zahlungsanzeige am 09.04.2009 gab es das Verfahren am selben Tag an das im Mahnbescheidsantrag benannte Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal ab. Hier gingen die Akten am 20.04.2009 ein. Die nach Aufforderung zur Anspruchsbegründung am 14.05.2009 eingereichte "Klage" konnte der Beklagten in M nicht zugestellt werden, weil diese im Zuge diverser Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse ihren Sitz nach Berlin-Charlottenburg verlegt hatte; die am 09.03.2009 beschlossenen Änderungen waren am 04.05.2009 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen worden. Der Kläger beantragte im Hinblick hierauf von sich aus die Verweisung an das Amtsgericht Charlottenburg. Ohne vorherige Anhörung der Beklagten hat sich das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal mit der Begründung, die Beklagte habe ihren Sitz zwischenzeitlich nach Berlin verlegt, für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. Dieses hat sich nach eingehender Anhörung der Parteien seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Dresden zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat liegen vor. Das Oberlandesgericht Dresden ist für den negativen Zuständigkeitskonflikt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zuständig, weil das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal zu seinem Bezirk gehört. Die beiden beteiligten Amtsgerichte haben sich auch "rechtskräftig" für unzuständig erklärt, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO . Das ist für die erste Unzuständigerklärung nicht deshalb zu verneinen, weil das verweisende Gericht die Beklagte zuvor nicht angehört hatte und ihr auch seinen Beschluss, anders als dem Kläger, infolge entsprechender Verfügung des Richters nicht übermittelt hat. Der erstgenannte Mangel (fehlende Anhörung) beseitigt allenfalls die Bindungswirkung der Verweisung. Der zweite Fehler (unterbliebene Übermittlung des Beschlusses an die Beklagte) ist einer bloß internen, den Parteien nicht bekannt gemachten gerichtlichen Verfügung, die als rechtskräftige Unzuständigerklärung von vornherein ausscheidet (BGH FamRZ 1979, 790 und 1988, 1256), nicht gleichzustellen. Das verweisende Gericht hat seine Unzuständigkeit durch Beschluss ausgesprochen, der aufgrund willentlicher Hinausgabe in den Geschäftsgang und Übermittlung an die Prozessbevollmächtigte des Klägers existent und wirksam geworden ist, § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO . Überdies hat das Amtsgericht Charlottenburg der Beklagten den Inhalt der Entscheidung im Nachgang mitgeteilt. Die Rechtskraft der Unzuständigerklärung des vorlegenden Gerichts wiederum wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass vor seiner eigenen Beschlussfassung die der Beklagten zur beabsichtigten Entscheidung gesetzte Stellungnahmefrist noch nicht vollständig abgelaufen war. 2. Als zuständig ist das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal zu bestimmen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.