110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt. Gründe A. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin mit Presseerzeugnissen zu beliefern. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne sich für ihren Anspruch auf den zwischen den Parteien bestehenden PresseGrossoVertriebsvertrag stützen. Dieser Vertrag sei als wirksam anzusehen. Zwar sei der Vertrag ursprünglich wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot für Kartellverträge nach § 34 GWB a. F. nichtig gewesen. Jedoch hätten die Parteien das nichtige Rechtsgeschäft nach Wegfall dieser Vorschrift zum 1. Januar 1999 nach § 141 BGB bestätigt. Die Parteien hätten ab diesem Zeitpunkt den Vertriebsvertrag täglich praktiziert und dadurch konkludent als gültig anerkannt. Die Parteien hätten die Nichtigkeit auch gekannt oder zumindest Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages gehabt. Es sei davon auszugehen, dass jedenfalls die Beklagte personell so ausgestattet sei, dass ihr die Problematik der Formunwirksamkeit der Vertriebsverträge bekannt gewesen sei und dass auch bei der Klägerin bei pflichtgemäßer Sorgfalt eine entsprechende Kenntnis habe vorliegen können. Jedenfalls aber würde das Verhalten der Beklagten, sich 10 Jahre nach Wegfall der Formvorschrift gegenüber einem ihrer Großhändler auf die Formnichtigkeit zu berufen, gegen Treu und Glauben verstoßen. Der PresseGrossoVertriebsvertrag der Parteien sei seitens der Beklagten auch nicht wirksam gekündigt worden. Die Kündigung sei zwar vertragsrechtlich mit einer Umstellungsfrist bis Ende April 2009 möglich gewesen. Sie sei aber unwirksam, weil sie gegen § 20 Abs. 1 GWB verstoße. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte wiederholt und vertieft zunächst ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend führt sie aus, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass nach dem Vortrag der Parteien die Voraussetzungen für eine Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts nach § 141 BGB gegeben seien. Auch biete der Vortrag der Klägerin keine Grundlage dafür, ihre Berufung auf § 34 GWB a. F. als Verstoß gegen Treu und Glauben zu bewerten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verstoße die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien auch nicht gegen § 20 Abs. 1 GWB. Das Landgericht sei in diesem Rahmen zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ihren Vertrieb
einem Drittunternehmer auf einen Eigenvertrieb umgestellt habe. Vielmehr handele es sich bei der P. um einen bereits zuvor etablierten Grossisten. ein „ Eigenvertrieb“ werde gerade nicht aufgebaut. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hannover vom
der Beklagten vertriebenen Presseerzeugnisse an den stationären Einzelhandel mit Ausnahme des Bahnhofsbuchhandels im Vertriebsgebiet S. fortbesteht, und zwar zu den Bedingungen, die sich aus der Konditionenvereinbarung zwischen der B. KG und dem Bundesverband P. G. e.V. vom 12.5./13.5.2009 nach Anlage BE 7 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom
der Beklagten vertriebenen Presseerzeugnisse an den stationären Einzelhandel mit Ausnahme des Bahnhofsbuchhandels im Vertriebsgebiet S. fortbesteht, und zwar zu den Bedingungen, die sich aus der Konditionenvereinbarung zwischen der B. KG und dem Bundesverband P.V. e.V. vom 12.5./13.5.2009 nach Anlage BE 7 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom
einem entsprechenden Bestätigungswillen auszugehen. Hinsichtlich der Beklagten dürfe angesichts ihres Jahresumsatzes
einer qualifizierten Rechtsberatung auszugehen sein. Jedenfalls aber verstoße das Verhalten der Beklagten, sich im vorliegenden Verfahren auf die Formnichtigkeit des Vertrages zu berufen, gegen Treu und Glauben. Die Beklagte habe über einen Zeitraum
mehr als 50 Jahren die besonderen Vorteile des GrossoVertriebs genossen. Zudem sei zu bedenken, dass die mittelständische Klägerin der überlegenen Verhandlungsmacht des Konzerns der Beklagten gegenüber stehe. Diese habe ihr die Gebiets und Verwendungsbeschränkungen vorgegeben, die das Schriftformerfordernis des § 34 GWB a. F. auslösten. Damit habe es vor allem in der Verantwortung der Beklagten gelegen, für die Einhaltung der Formvorschrift des § 34 GWB a. F. Sorge zu tragen. Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend verwiesen. B. Die Berufung hat Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf ausschließliche Belieferung nach ihrem Hauptantrag (dazu I) noch auf nicht ausschließliche Belieferung nach ihrem Hilfsantrag (dazu II) zu. I. Der Hauptantrag auf ausschließliche Belieferung hat keinen Erfolg. Zwar ist der Antrag, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt worden ist, hinreichend bestimmt i. S.
2 Nr. 2 ZPO (dazu 1). Ein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich jedoch weder aus Vertrag (dazu 2) noch aus §§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 1 GWB (dazu 3). 1. Der Hauptantrag der Klägerin – wie auch der nachfolgend abzuhandelnde Hilfsantrag zu Ziffer II – sind hinreichend bestimmt i. S.
2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 die Bedingungen, zu denen sie beliefert zu werden verlangt, dadurch konkretisiert, dass sie sich auf die Konditionenvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Bundesverband P.G. e. V. vom 12.05./13.05.2009 nach Anlage BE 7 zu jenem Schriftsatz berufen hat. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen, die an einen auf Belieferung gerichteten Leistungsantrag zu stellen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juni 1981 – KZR 19/80 , zitiert nach juris, Tz. 9. Emmerich in Immenga/ Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 33 Rdnr. 102). Im Hinblick darauf war über die hilfsweise erhobenen Feststellungsanträge zu dem Haupt wie zu dem Hilfsantrag nicht zu entscheiden. 2. Der Klägerin steht kein vertraglicher Anspruch auf ausschließliche Belieferung gegen die Beklagte zu. Die Vereinbarung zwischen den Parteien, dass die Klägerin in ihrem Vertriebsgebiet ausschließlicher Presse-Grossist sein soll, war ursprünglich formunwirksam (dazu a). Diese Abrede ist auch nicht dadurch wirksam geworden, dass die Beklagte zeitlich nach dem 1. Januar 1999 in ein Vertragsverhältnis eingetreten ist, das die Klägerin ursprünglich mit einem Dritten geschlossen hatte (dazu b). Die Parteien haben den - unterstellt - formunwirksamen Gesamtvertrag zeitlich nach dem 1. Januar 1999 auch weder durch übereinstimmende Willenserklärungen verlängert (dazu
ihr zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt für unwirksam erklären und die Anwendung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten, soweit sie einen Vertragsbeteiligten ... 2. darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche Leistungen
Dritten zu beziehen oder an Dritte abzugeben ...“. Nach diesen Vorschriften war die zwischen den Parteien getroffene Abrede, dass die Klägerin in ihrem Vertriebsgebiet ausschließlicher Presse-Grossist sein sollte, formunwirksam. Die Parteien hatten mit den „Allgemeinen Lieferungs und Zahlungsbedingungen für den Zeitschriftengroßhandel gültig ab
der Klägerin dargelegte Vorgang vom 29. Oktober 1999 (Anlage BE 1) stellt eine bloße Änderung der Firma dar, § 31 HGB. Die mit Schreiben vom 23. Juni 2005 (Anlage BE 2) dargestellten Vorgänge belegen zunächst eine Verschmelzung, wobei übernehmendes Unternehmen die V. KG war, mithin die juristische Person, die den ursprünglichen Vertrag mit der Klägerin geschlossen hatte. Infolge der Verschmelzung tritt aber keine Änderung der Rechtspersönlichkeit des übernehmenden Rechtsträgers ein. Der zweite in dem Schreiben vom 23. Juni 2005 geschilderte Vorgang stellt wiederum lediglich eine Änderung der Firma dar.
Dass sie selbst den Grund der Nichtigkeit kannte oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit der Abrede hatte, behauptet die Klägerin weiterhin nicht. Auch in Bezug auf die Beklagte hat die Klägerin eine diesbezügliche Behauptung nicht aufgestellt. vielmehr hat sie lediglich die Ausführungen des Landgerichts wiederholt, wonach davon auszugehen sei, dass die Beklagte über eine qualifizierte Rechtsberatung verfüge. Das besagt indes nichts darüber, ob die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen auf Seiten der Beklagten tatsächlich vorgelegen haben. Dies hatte die Beklagte im Übrigen bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom
mehr als 50 Jahren „die besonderen Vorteile des GrossoVertriebs genossen“ habe. Ferner habe es „vor allem“ in der Verantwortung der Beklagten gelegen, für die Einhaltung der Formvorschrift des § 34 GWB a. F. Sorge zu tragen. Anhand dieses – spärlichen – Vortrags vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Verhalten der Beklagten treuwidrig ist. Worin die „besonderen Vorteile“ liegen sollen, die die Beklagte aus dem GrossoVertriebsvertrag gezogen hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. seitens der Beklagten ist dies im Übrigen auch bereits mit Schriftsatz vom 17. Juli 2009 (S. 8 = Bl. 192 d. A.) und sodann erneut mit Schriftsatz vom 4. Januar 2010 (S. 4 = Bl. 287 d. A.) mit der Begründung bestritten worden, es liege eine übliche Vertragsbeziehung vor,
der beide Parteien gleichermaßen profitiert hätten. Soweit die Klägerin schließlich behauptet, die Beklagte sei für den Formmangel des Vertrages verantwortlich gewesen - was nach Einschätzung des Senats für sich gesehen, also ohne das Hinzutreten weiterer Umstände sowieso nicht ausreichen würde, um eine Treuwidrigkeit zu begründen , ist dies (als solches, siehe aber nächster Absatz) seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Januar 2010 (S. 4 = Bl. 287 d. A.) bestritten worden. Nach alledem ist lediglich festzustellen, dass die Parteien nach Wegfall des Formerfordernisses nach § 34 GWB a. F. die zwischen ihnen bestehende Lieferbeziehung mehr als 9 Jahre fortgesetzt haben. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beklagte die Behauptung der Klägerin, diese habe ihr die Gebiets und Verwendungsbeschränkungen vorgegeben, nicht bestritten hat, würde dies zusammengenommen nicht ausreichen, um vorliegend das Verhalten der Beklagen als treuwidrig zu bewerten. f) Auf die
der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit die
der Beklagten ausgesprochene Kündigung des PresseGrossoVertriebsvertrages gegen die "Gemeinsame Erklärung" der Verbände der Verlage und des PresseGrosso vom 19. August 2004 verstößt, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf ausschließliche Belieferung nicht nach §§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 1 GWB zu.
der Beklagten in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert noch gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt. Die Klägerin begründet einen auf §§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 1 GWB gestützten Anspruch auf ausschließliche Belieferung in ihrem Vertriebsgebiet wie folgt: Der räumlich relevante Markt sei der des gesamten Bundesgebietes. In diesem Bundesgebiet gebe es – mit zwei Ausnahmen (H. und B.) – jeweils für ein Vertriebsgebiet lediglich einen Grossisten, der
den Verlagen in seinem Vertriebsgebiet ausschließlich beliefert werde. Im Verhältnis zu diesen anderen (Gebietsmonopol) Grossisten werde sie seitens der Beklagten ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt bzw. behindert, weil sie
dieser nicht mehr beliefert werde. Diese Argumentation hält der Senat für nicht durchgreifend. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin den räumlich relevanten Markt nicht zutreffend bestimmt. Die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes vollzieht sich nach dem Kriterium der Austauschmöglichkeiten aus Sicht der Abnehmerdisponenten (vgl. BGH, Beschluss vom
periodischen Druckwerken der Beklagten unter den bisherigen Bedingungen des PresseGrossoSystems auf das ihr bislang monopolistisch zugewiesene Gebiet verwiesen und kann weder die ihr fehlenden Produkte der Beklagten gegen entsprechende Produkte aus den Nachbargebieten austauschen, noch kann sie auf andere Gebiete als auf das ihr „zugewiesene“ ausweichen. Der vorliegend einschlägige räumliche Markt ist daher nicht das gesamte (Bundes)Gebiet, in dem die Beklagte tätig ist, sondern lediglich das streitgegenständliche Gebiet, in dem die Klägerin bislang tätig war und (in Bezug auf andere Verlage) auch immer noch tätig ist. Dies zu Grunde gelegt, vermag die Begründung der Klägerin, wonach ihr ein Anspruch auf ausschließliche Belieferung in ihrem Vertragsgebiet gegen die Beklagte zustehe,
vornherein nicht durchzugreifen. Denn wie ausgeführt kann die Klägerin ihre diesbezügliche Argumentation nicht darauf stützen, dass im gesamten anderen Bundesgebiet (mit den genannten Ausnahmen sowie nunmehr in dem Gebiet des Grossisten G. KG im Raum E. /S.) die Beklagte ebenfalls in jeweils festgelegten Gebieten jeweils nur einen Grossisten beliefert. Inwieweit dieses System überhaupt mit den Vorschriften des GWB in Einklang zu bringen ist, kann daher ebenso dahinstehen wie die Frage, warum - würde es tatsächlich einen Anspruch darauf geben, dass in jeweils festgelegten Gebieten jeweils nur ein Grossist
Verlagen beliefert werden darf - ein diesbezüglicher Anspruch, auf das streitgegenständliche Gebiet bezogen, zwingend der Klägerin zustehen müsste. II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf nicht ausschließliche Belieferung nach ihrem Hilfsantrag zu. 1. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht auf §§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 1 GWB stützen. a) Der Hilfsantrag der Klägerin ist darauf gerichtet, zu den Bedingungen
der Beklagten beliefert zu werden, die diese mit den anderen im Bundesgebiet tätigen Grossisten zu den
ihr mit dem Bundesverband P.G. e.V. am 12.5./ 13.5.2009 getroffenen Konditionen vereinbart hat. Dieser Antrag kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin die behauptete sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung auf einen nicht einschlägigen räumlichen Markt stützt. Wie ausgeführt, ist der vorliegend relevante räumliche Markt das Gebiet, in dem die Klägerin tätig war und ist. In diesem Gebiet beliefert die Beklagte mit ihren Produkten indes nicht die anderen im Bundesgebiet tätigen Grossisten, sondern vielmehr - seit dem 1. März 2009 - allein die P. N. KG (im Folgenden: P.). Ein Anspruch, neben einem anderen Grossisten zu den
der Beklagten mit dem Bundesverband P.G. e. V. am 12.5./13.5.2009 getroffenen Konditionen beliefert zu werden, besteht daher nicht. b) Ob die Klägerin dadurch, dass sie in ihrem Vertriebsgebiet
der Beklagten mit deren Produkten nicht neben der P. - bei der es sich nach dem Vorbringen der Beklagten nicht um einen Eigenbetrieb, sondern um einen selbstständigen Grossisten handelt - beliefert wird, gegenüber der P. ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt wird, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat einen diesbezüglichen Klageantrag trotz entsprechenden Hinweises des Senats vom 30. Dezember 2009 (Bl. 275 d. A.) nicht gestellt. Ein etwaiger Anspruch gegen die Beklagte, sie in ihrem Vertriebsgebiet mit deren Presseerzeugnissen zu den Bedingungen zu beliefern, die die Beklagte mit der P. vereinbart hat, würde sich auch nicht als bloßes „Minus“ zu dem Hilfsantrag der Klägerin darstellen. vielmehr würde ein derartiger Antrag im Verhältnis zu dem gestellten Hilfsantrag der Klägerin einen anderen Streitgegenstand behandeln. Der Anspruch, zu den seitens der Beklagten mit der P. vereinbarten Konditionen beliefert zu werden, würde auf einem anders abgegrenzten räumlichen Markt basieren als der
der Klägerin geltend gemachte Anspruch und sich zudem sich auf andere Lieferbedingungen beziehen, als die, auf die der Hilfsantrag der Klägerin abstellt.
ihr belieferten Grossisten in Deutschland beenden wollte, behauptet diese aber selbst nicht.
dieser mit der Beklagten vereinbarten Konditionen beliefert wird. bb) Inwieweit es bei der vorliegenden Fallkonstellation, bei der - wie ausgeführt - es dem bislang belieferten Unternehmen grundsätzlich offen steht, eine (Weiter)Belieferung zu den mit dem Drittunternehmen vereinbarten Konditionen zu verlangen, es zur Wirksamkeit der Kündigung einer besonderen Umstellungsfrist bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93 , zitiert nach juris, Tz. 34), kann dahinstehen. Selbst wenn man insoweit eine Frist
zumindest einem Jahr verlangen würde, wäre dieser Zeitraum - berechnet ab Zugang des Schreibens vom 20. Oktober 2008 bei der Klägerin - zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren lange abgelaufen. C. I. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Hilfsantrages zu Ziffer 2 b war eine Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht veranlasst. Denn dieser übereinstimmend für erledigt erklärte Hilfsantrag hat weder Auswirkungen auf die Höhe des Streitwertes noch auf die Kostenentscheidung. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Das ist vorliegend indes nicht der Fall. Das Landgericht hatte über den Hilfsantrag zu Ziffer 2 b nicht zu entscheiden, weil es der Klage bereits nach dem Hauptantrag stattgegeben hat. Der Senat hätte über den Hilfsantrag zu Ziffer 2 b an sich eine Entscheidung zu treffen gehabt, da er, wie ausgeführt, die Klage sowohl nach dem Haupt wie auch nach dem Hilfsantrag zu Ziffer 2 a abgewiesen hat. Zu dem Zeitpunkt, in dem erstmals über den Hilfsantrag zu Ziffer 2 b an sich eine Entscheidung hätte getroffen werden können, war dieser jedoch schon übereinstimmend für erledigt erklärt worden, weshalb über ihn nicht mehr zu entscheiden war. II. Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: http://openjur.de/u/32104.html Kommentare
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