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OLG Rostock, Beschluss vom 1. Februar 2010 - Az. I Ws 14/10

Tenor

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe I. Die gemäß § 300 StPO als Beschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 11.12.2009 richtet sich gegen den Beschluss der Kammer, mit dem diese den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11.11.2009, die durch Beschluss der Kammer vom 25.04.2008 -33 KLs 41/07- bestimmte Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern und den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen, zurückgewiesen hat. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt in der Sache ohne Erfolg.
  3. a. Es ist zulässig als - eingeschränkte - einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO. Zwar vertritt das Oberlandesgericht Hamm, dem sich die Staatsanwaltschaft insoweit angeschlossen hat, mit Beschluss vom 24.02.2009 (3 Ws 23/09) die Auffassung, dass eine die Verlängerung der Bewährungszeit ablehnende Entscheidung, ebenso wie im Fall der Ablehnung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung, für den dies über den Wortlaut des § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO hinaus anerkannt ist (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO,
  4. Aufl., § 453 Rdnr. 13, aber auch nicht unumstritten: zu Zweifeln unter Hinweis auf das Schweigen des Gesetzgebers vgl. KK-Appl, StPO,
  5. Aufl., § 453 Rdnr. 16) -wenngleich möglicherweise unter gewissen Einschränkungen im Prüfungsumfang-, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sei. Auch die Frage der Verlängerung der Bewährungszeit als minus zum Widerruf der Strafaussetzung bedürfe aus Gründen der Rechtssicherheit der fristgebundenen Anfechtbarkeit. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob über den Wortlaut des § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO hinaus als Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Widerruf der Strafaussetzung die sofortige Beschwerde in Betracht kommt oder nicht (vgl. KK-Appl a.a.O.). Jedoch mögen hier Zweifel an einer analogen Anwendung der Norm auf diesen Fall im Hinblick auf den von den Befürwortern ins Feld geführten Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für den Verurteilten zurücktreten, weil eine solche Entscheidung von unmittelbarer Bedeutung für die Vollstreckbarkeit des Urteils ist. Dies kann vorliegend dahinstehen, da eine Entscheidung mit solcher Wirkung hier nicht im Raum steht. Stellt die Staatsanwaltschaft aber keinen Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung, sondern steht von vornherein nur eine Verlängerung der Bewährungszeit im Streit, tritt auch das Interesse des Verurteilten zurück, alsbald und verbindlich geklärt zu wissen, ob bestimmte Gründe zu ihm nachteiligen Folgen führen (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.12.1999 -3 Ws 252/99, NStZ 2000, 500 ; KK-Appl, a.a.O., Rdnr. 17; Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 13). Es besteht mangels Regelungslücke kein Anlass, die sofortige Beschwerde, bei der es sich schon nach dem Wortlaut des § 311 Abs. 1 StPO um ein besonderes Rechtsmittel handelt, das nur in den gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen statthaft ist, um formelle Rechtskraft herbeizuführen, wo dies notwendig ist, über den Wortlaut der Regelung des § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO hinaus zuzulassen. b. Die hiernach statthafte einfache Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit eröffnet entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft lediglich die eingeschränkte Überprüfung nach § 453 Abs. 2 Satz 2,
  6. Alt. StPO. Stehen keine Entscheidungen nach Satz 3 in Frage, rechtfertigt nach dem klaren Wortlaut von Satz 2 nur die den Verurteilten besonders belastende nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit eine Ausnahme von der auch in § 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO verwirklichten Regel, die mit Bewährungsanordnungen zu verbindenden Ermessensentscheidungen auf eine Tatsacheninstanz zu beschränken (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. m. w.N. ). Dass das Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Maßnahme stets dem gegen die Maßnahme selbst entsprechen müsse (vgl. LR-Wendisch,
  7. Aufl., § 453 StPO Rdnr. 27), ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch sonst zwingend.
  8. a. Die Beschwerde ist unbegründet, da die von der Kammer getroffene Anordnung, von einer Verlängerung der Bewährungszeit abzusehen, nicht gesetzwidrig ist ( § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Das Argument, bei dem zum Antrag der Staatsanwaltschaft führenden Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz handele es sich nicht um eine einschlägige Rückfalltat und das Delikt habe nach der Art des verwirklichten Straftatbestandes und der Begehungsweise nur geringes Gewicht, ist vertretbar und lässt keinen zur Gesetzwidrigkeit führenden Ermessensfehlgebrauch erkennen. Allein hierauf beschränkt § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO jedoch den Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Ob im Hinblick auf die nunmehr durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft S. vom 10.12.2009 angeklagten weiteren Taten der Widerruf der Strafaussetzung geboten ist, wird Gegenstand gesonderter Prüfung sein müssen. b. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags richtet, den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen, bleibt ihr auch nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft der Erfolg versagt, weil damit die Grenze der Gesetzwidrigkeit ebenfalls nicht überschritten ist.
  9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/32115.html Kommentare

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