G teilt die Zuständigkeit für Straßenbauvorhaben - mit Ausnahme der im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen genannten Maßnahmen - grundsätzlich nach dem Regionalprinzip auf Landkreise und kreisfreie Städte auf. Eine Zuständigkeitskonzentration findet nur bei kreisüberschreitenden Vorhaben für den Bau einer Bundes- oder Landesstraße statt (§ 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG). Für den Bau anderer Straßenklassen kann eine Zuständigkeitskonzentration auch nicht durch eine direkte oder analoge Anwendung des § 5 NVwVfG herbeigeführt werden. § 5 NVwVfG zielt in seinem Kern auf die Zusammenführung unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeiten, nicht auf die Überwindung regionaler Zuständigkeitsaufteilungen. Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG ist bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45 , 46 VwVfG abschließend geregelt sind, nicht anwendbar (wie BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1/06 -). Tatbestand Die Klägerin begehrt die Aufhebung des (geänderten) Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten für den Bau der Elbbrücke Neu Darchau/Darchau (Amt Neuhaus); der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Feststellung des erstinstanzlichen Urteils, sein Planfeststellungsbeschluss vom
sie ihre Einwendungen aus dem Schreiben vom
ein direkt neben und nahezu unterhalb des Brückenbauwerks gelegener Hafen unattraktiv und von den vorhandenen und umworbenen Nutzern nicht mehr akzeptiert werde, tue der Beklagte als „bloße und nicht durch Tatsachen gestützte Vermutung“ ab. Für seinen Bebauungsplan „Am Kateminer Bach“ ergebe sich eine qualifizierte Betroffenheit, weil für den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil die nach der
die wechselseitige Verpflichtung zur Rücksichtnahme im Verhältnis von örtlicher Bauleitplanung und Planfeststellung sich danach bemesse, in welchem der beiden Verfahren zuerst der über die öffentliche Auslegung der Planunterlagen definierte hinreichende Grad an Konkretisierung erreicht sei. Insoweit sei zu berücksichtigen,
die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes bereits in der Zeit vom
Straßenstück vor dem heutigen Fähranleger (km 30,427 bis km 30,792) zu einer Gemeindestraße herabzustufen, was aufgrund der hiermit verbundenen Straßenbaulast für sie zu nicht tragbaren Kosten führe. Aufgrund ihrer qualifizierten Betroffenheit stehe ihr ein umfassendes Rügerecht gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss zu. Der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf seine Zuständigkeit für die Planfeststellung. Der überwiegende Anteil des Brückenbauprojektes liege im Kreisgebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg, so
dieser sowohl zuständige Planfeststellungsbehörde wie auch für den Bau des auf seinem Kreisgebiet gelegenen Straßen- und Brückenteils zuständig sei. Auf den Zuständigkeitserlass vom 20. November 2003 könne der Beklagte sich nicht stützen. Dieser verkenne,
der Anwendungsbereich des § 5 NVwVfG nicht eröffnet gewesen sei, weil es sich nur um ein einziges Vorhaben handele. Daher komme auch eine Widmung als hälftige Kreis- und hälftige Landesstraße nicht in Betracht. Darüber hinaus fehle es beim dem ca. 30 Mio EUR teuren Brückenbauwerk an der Finanzierbarkeit. Auf Grund der derzeitigen Einstufung als Landesstraße bestehe keine Aussicht auf Förderung durch GVFG-Mittel.
theoretisch eine Abstufung der Landesstraße im Bereich des Landkreises Lüchow-Dannenberg zu einer Kreisstraße möglich sei, reiche nicht, um die Finanzierungsfähigkeit zu bejahen. Auch fehle es dem Vorhaben an der notwendigen Zielkonformität im Hinblick auf das zugrundeliegende Fachplanungsgesetz. Es beruhe nach eigenen Angaben des Beklagten in seinem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auf einer „politischen Grundsatzentscheidung…, für die ein Bündel von Gründen maßgeblich (gewesen sei)“. Tragendes Motiv für den Bau der Brücke sei die Anbindung des Amtes Neuhaus an das übrige Kreisgebiet, insbesondere an das Oberzentrum Lüneburg. Damit erscheine die Zielsetzung von verkehrlichen Bedürfnissen nach einer festen Verbindung beider Elbufer entkoppelt. Der vorhandene Verkehr werde durch den Fährbetrieb und die benachbarten Elbbrücken in Lauenburg und Dömitz hinreichend bedient. Auch sei die Behauptung im Planfeststellungsbeschluss unrichtig, die durch Wartungsarbeiten, Hochwasser und Eisgang bedingten Ausfallzeiten der Fähre betrügen bis zu 29 Tage im Jahr. Im Mittel der letzten zwölf Jahre sei die Fähre lediglich an 20,63 Tagen ausgefallen. Bei einem Umbau des Anlegers, der mit erheblich geringeren Mitteln möglich sei, würden sich die Ausfallzeiten statistisch auf 14,71 Tage pro Jahr verringern. Die Nutzung der Elbbrücken bei Lauenburg und Dömitz für den Querungsverkehr an 14,71 Tagen im Jahr erscheine aber ohne weiteres möglich und zumutbar, zumal die Umwege nach Darlegung des Beklagten lediglich 10 Minuten (Dömitz) bzw. 17 Minuten (Lauenburg) betrügen. Die Einschränkung des nächtlichen Betriebes der Fähre beruhten auf fehlender Nachfrage in diesen Zeiten. Zu Unrecht stütze der Beklagte seine Planungsentscheidung auch auf das Landesraumordnungsprogramm 1994/1998 sowie auf sein eigenes regionales Raumordnungsprogramm aus dem Jahr 2003. Denn in diesem Programm werde die Verbindung noch als „Straße von überregionaler Verbindung“ dargestellt. Diese Bedeutung sei inzwischen nach Auffassung des Landes, das die Straße zur Kreisstraße herabgestuft habe bzw. dies (im Bereich des Landkreis Lüchow-Dannenberg) beabsichtige, nicht mehr gegeben. Das regionale Raumordnungsprogramm des Beklagten knüpfe an das Landesraumordnungsprogramm an und stelle die Verkehrsbedeutung der Straße daher ebenfalls unrichtig dar. Darüber hinaus habe es dem die Planfeststellung unterzeichnenden Ersten Kreisrat an der notwendigen Ergebnisoffenheit gefehlt. Dieser sei erkennbar befangen gewesen, wie sich aus verschiedenen das Projekt befürwortenden internen und öffentlichen Äußerungen ergebe. Die Klägerin hat beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Bau der Elbbrücke in den Gemeinden Neu Darchau und Neuhaus vom 3. Mai 2005 aufzuheben, hilfsweise festzustellen,
dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planergänzung und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihre Ansprüche auf Schutzauflagen und auf Entschädigung erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Das gemeindliche Eigentum der Klägerin sei nicht wehrfähig. Die von ihm für das Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke seien Frei- bzw. Brachflächen, die für die Klägerin keine herausgehobene Bedeutung hätten und mit denen sie keine konkreten kommunalen Aufgaben erfülle. Für die Entwicklung der Ortslage habe die Verbesserung der Straßenverbindung sogar in der Tendenz eine positive Wirkung, weil sie die Erreichbarkeit des Ortes vom anderen Elbufer her verbessere. Das Ort- und Landschaftsbild werde nicht negativ beeinflusst, vielmehr werde die Ortsansicht durch die planfestgestellte Trasse nach der städtebaulichen Studie in den Planunterlagen besonders gut in Szene gesetzt. Aus dem Dorferneuerungsplan der Klägerin könne diese Klagerechte nicht ableiten, zumal die darin vorgesehene Platzgestaltung durch den Bebauungsplan „Am Kateminer Bach“ überholt sei. Ein Sondergebiet „Hafen und Freizeit“ gebe es im wirksamen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Hitzacker nicht, vielmehr habe es ein Sondergebiet „Ferienhäuser“ gegeben, das aber durch den genannten Bebauungsplan mit paralleler Flächennutzungsplanänderung aufgehoben worden sei. Die Planungen der Elbbrücke und die Erweiterung des Sportboothafens seien von ihm in mehreren Gesprächen mit dem Bürgermeister der Klägerin intensiv abgestimmt worden, mit dem Ergebnis,
die Trasse der Brücke so verschoben worden sei, das deren Planungen nicht beeinträchtigt würden. Am derzeitigen Standort des Sportboothafens würden die Immissionsgrenzwerte nicht nur eingehalten, sondern deutlich unterschritten. Sie lägen bei einer Entfernung von 65 m, gerechnet von der Mittelachse der nächstgelegenen Fahrbahn, bei ca. 54 db(A) tags und 47 db(A) nachts. Eine gravierende Beeinträchtigung sei daher nicht gegeben und von der Klägerin auch nicht dargelegt, zumal zu berücksichtigen sei,
andere Sportboothäfen, wie etwa jener am Wikingturm in Schleswig, einem weit höheren Lärm von der dort unmittelbar benachbarten vierspurigen Bundesstraße sowie eines Militärflughafens ausgesetzt seien. Auch aus dem Bebauungsplan „Am Kateminer Bach“ könne die Klägerin keine Klagerechte herleiten. In der Begründung des Bebauungsplanes werde die geplante Elbbrücke sogar ausdrücklich mit dem Hinweis zitiert,
„…aufgrund der verbesserten Verkehrsanbindung ein Entwicklungsschub für den Ort (zu erwarten sei und) auf Grund dieser Aufbruchstimmung… sich die Voraussetzungen zur Realisierung des im Änderungsbereich gelegenen Gebietes erheblich verbessert (hätten)“. Die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV würden nicht überschritten. Auch die Behauptung, der im Bebauungsplan „Am Hafen“ vorgesehene Hotelneubau scheitere an der künftigen Brücke, gehe fehl. Der geplante Standort sei nur geringfügig stärker vom Lärm beeinträchtigt, wenn man berücksichtige,
die Lärmbelastung von dem - deutlich näher gelegenen - Fähranleger entfalle. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum eine Brücke, die vom Hotelstandort kaum einsehbar sei, dessen Attraktivität beeinträchtigen solle.
die Realisierung des Hotelneubaus bislang gescheitert sei, liege wohl an der allgemeinen Ursprünglichkeit des Standorts der Klägerin sowie an konjunkturellen Gründen. Im Übrigen sei die Behauptung, ihm fehle die Zuständigkeit für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, weil es eine unterschiedliche Einstufung beider Anschlussteile der Brücke in verschiedene Straßenkategorien nicht geben könne, nicht zutreffend. Die Klägerin verkenne,
es nur um den Lückenschluss bereits bestehender Straßen gehe. Die Zuständigkeitsregelung nach § 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG führe im vorliegenden Fall nicht weiter, weil das Brückenbauwerk und seine Anschlussstücke in etwa zu gleichen Teilen auf seinem Kreisgebiet und auf dem des Landkreises Lüchow-Dannenberg lägen. Daher spreche Überwiegendes dafür,
VfG bereits unmittelbar anzuwenden sei. Denn es handele sich bei dem Lückenschluss zwischen der bestehenden Kreisstraße auf seinem Gebiet und der Landesstraße auf dem Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg um „mehrere Vorhaben“, für die nur eine einheitliche Entscheidung getroffen werden könnte. § 5 NVwVfG regele, welche Behörde in einem solchen Fall für die Planfeststellung zuständig sei: Bestünden danach Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden sei, so entscheide die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Auch wenn § 5 Abs. 2 NVwVfG nach seinem Wortlaut nicht unmittelbar anwendbar sein sollte, weil es sich dafür um mehrere selbständige Vorhaben handeln müsse, sei die Vorschrift jedenfalls entsprechend anzuwenden, weil § 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führe. Für das Vorhaben gebe es im Hinblick auf seine Verkehrsbedeutung, insbesondere für die Verbindung zwischen Amt Neuhaus und Lüneburg, auch eine hinreichende Planrechtfertigung. Ebenso sei eine ausreichende Alternativenprüfung vorgenommen worden, die sich auch auf die Möglichkeit der Optimierung des Fährbetriebes bezogen habe. Die Identität von Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger stelle keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar. Die Vorwürfe der Klägerin gegen seinen Ersten Kreisrat seien in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen. Ein allgemeines Engagement für ein Projekt führe nicht zu einem Mitwirkungsverbot. Mit Urteil vom 22. März 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen, jedoch festgestellt,
der angegriffene Planfeststellungsbeschluss mangels durchgängiger Zuständigkeit des Beklagten für Bau und Herstellung des Vorhabens als Straßenbaulastträger und für die Antragstellung bei der Planfeststellungsbehörde rechtswidrig und nicht vollziehbar sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Planfeststellungsbeschluss sei weder abwägungsfehlerhaft noch entbehre er einer Planrechtfertigung. Das Vorhaben müsse dafür nicht unabdingbar geboten sein, es reiche aus,
es der besseren Erschließung des unterentwickelten Gebietes der Gemeinde Amt Neuhaus am rechtselbischen Ufer diene. Die Finanzierung des Vorhabens erscheine unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten jedenfalls möglich, was für die Planrechtfertigung ausreiche. Auch die Alternativenprüfung sei fehlerfrei erfolgt. Die Entscheidung für die Trasse 1 d sei vor allem deshalb getroffen worden, weil diese insgesamt die geringsten Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Mensch, Tier, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Landschaftsbild sowie Kultur und Sachgüter hervorrufe. Diese Trasse habe zwar im Bereich der Querung der Aussendeichflächen nicht die günstigsten Werte, da sie durch Überbauung wertvolle Biotope zerschneide, bei den Medien Fauna, Landschaftsbild und Wohnumfeld biete sie jedoch die günstigsten Voraussetzungen. Allein aus dem Umstand, das der Beklagte sowohl Vorhabensträger als auch Planungsbehörde sei, folge keine Befangenheit und kein Abwägungsfehler. Auch in dieser Konstellation könne der im Abwägungsgebot enthaltenen Verpflichtung, die dem Vorhaben entgegenstehenden Belange gerecht zu berücksichtigen, genügt werden. Mängel bei der Abwägung, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten, seien auch sonst nicht gegeben. Der Beklagte sei für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuständig. § 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG finde keine Anwendung, da die Verlängerung der Landesstraße 232 um den Brückenabschnitt nicht die Kreisgrenze des Landkreises Lüchow-Dannenberg überschreite. Daher sei nach § 38 Abs. 4 NStrG die Vorschrift des § 5 NVwVfG entsprechend heranzuziehen. Es handele sich bei dem planfestgestellten Brückenbauvorhaben rechtlich um mehrere selbstständige Vorhaben, nämlich die Erweiterung einer Kreisstraße einerseits und die bauliche Erweiterung einer Landesstraße andererseits. Für diese Vorhaben komme angesichts des Umstandes,
es sich um ein Brückenbauvorhaben handele, wegen der Erforderlichkeit gemeinsamer Baumaßnahmen und der starken räumlichen Verflechtung aus der Natur der Sache heraus nur eine einheitliche Planung und Entscheidung in Betracht. Auch die Übertragung der Zuständigkeit durch die Erlasse des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 31. Oktober und 20. November 2003 sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Vorliegend sei nicht erkennbar, welche der Anlagen den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berühre, so
ein Zweifelsfall im Sinne der Vorschrift gegeben sei, über den die gemeinsame Aufsichtsbehörde in der geschehenen Weise habe entscheiden dürfen. Allerdings fehle dem Beklagten die sachliche Zuständigkeit für die Errichtung des gesamten Brückenbauvorhabens, weil er nicht zuständiger Straßenbaulastträger für den Teil der Brücke sei, der Bestandteil der Landesstraße 232 werden solle. Für diesen Teil des Brückenbauvorhabens sei nach § 43 Abs. 1 Satz 1 NStrG das Land Niedersachsen Träger der Straßenbaulast und damit Vorhabensträger im Planfeststellungsverfahren. Daher habe es dem Beklagten an der Zuständigkeit für die Antragstellung für das Vorhaben gefehlt, soweit eine Landesstraße hergestellt werden solle. Die Erlasse des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom
sich aus der Gewaltenteilung als Organisations- und Funktionsprinzip ergebe,
staatliche Entscheidungen möglichst richtig, d.h. von den Organen getroffen werden sollten, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügten. Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht fehlerhaft von der Zuständigkeit des Beklagten als Planfeststellungsbehörde ausgegangen. § 5 NVwVfG sei nur anwendbar, wenn es sich um zwei selbstständige, d.h. voneinander unabhängige Vorhaben handele, zwischen denen ein enger zeitlicher, räumlicher und funktionaler Zusammenhang bestehe. Das ergebe sich aus der Auslegung der gleich formulierten Vorschrift des § 78 Abs. 1 VwVfG durch das Bundesverwaltungsgericht. Vorliegend handele es sich hingegen nicht um zwei Vorhaben, sondern um ein einziges, nämlich den Bau einer Brücke über die Elbe. Die beiden Hälften der Brücke würden nicht dadurch zu zwei eigenständigen Vorhaben,
die eine Hälfte als Landesstraße und die andere Hälfte als Kreisstraße planfestgestellt worden sei. Die unterschiedliche straßenrechtliche Klassifizierung des Brückenvorhabens indiziere nicht die Existenz zweier planerisch und nur räumlich miteinander verknüpfter Vorhaben, sondern stelle einen „Etikettenschwindel“ dar mit dem Ziel, den Brückenbau trotz der gegenteiligen Absichten des betroffenen Landkreises Lüchow-Dannenberg in eigener Planfeststellungskompetenz voranzutreiben. Für die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde sei maßgeblich auf die Vorschrift des § 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG abzustellen. Die Formulierung dieser Norm zeige,
dort bei einer die Kreisgrenzen überschreitenden Straße nur von einem Vorhaben ausgegangen werde, was die von seiner Seite vertretene Auffassung stütze,
es sich bei dem Brückenbauwerk auch rechtlich nur um ein einziges Vorhaben handele. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch die Aufsichtsbehörde kenne die Vorschrift nicht. Vielmehr sei die Zuständigkeit dort verortet, wo der größte Teil des Vorhabens liege. Das Verwaltungsgericht habe sich darüber hinaus auch nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt,
der Erste Kreisrat des Beklagten der den Planfeststellungsbeschluss unterzeichnet habe, sich wiederholt als deutlicher Befürworter der Planung geäußert habe und deshalb nicht mehr ergebnisoffen gewesen sein könne. Es habe sich insoweit nur mit der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lange geklärten Frage der „institutionellen Befangenheit“ auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen der Planrechtfertigung bejaht. So fehle es an der fachgesetzlichen Zielkonformität, weil die Verkehrsbedeutung des geplanten Vorhabens - wie sich an der erfolgten bzw. beabsichtigten Abstufung der im Kreisgebiet des Beklagten anschließenden Straße zeige - nicht der einer Landesstraße entspreche. Im Übrigen sei die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts unrichtig. Die vom Beklagten eingelegte Berufung sei unzulässig. Aus der Begründung, die das Verwaltungsgericht für die Berufungszulassung gegeben habe, ergebe sich,
die Zulassung sich auf die Frage beschränke, ob der festgestellte Zuständigkeitsmangel zu ihrem - der Klägerin - vollständigen Obsiegen hätte führen müssen oder aber zu der eingeschränkten Entscheidung im Sinne der Tenorierung des Verwaltungsgerichts. Der hilfsweise gestellte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung sei schon mangels einer hinreichenden Darlegung, aber auch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses und fehlender Klärungsbedürftigkeit zurückzuweisen. Im Übrigen sei sie - die Klägerin - der Auffassung,
die Berufung auch unbegründet sei. Der Beklagte sei für den im Landkreis Lüchow-Dannenberg gelegenen Teil des Bauvorhabens nicht zuständiger Straßenbaulastträger. Die Straßenbaulast sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne von § 45 Abs. 1 NStrG auf ihn übertragen worden. Soweit der Beklagte vortrage, der Planfeststellungsantrag habe - wie im vergleichbaren Baugenehmigungsverfahren - auch von einem Dritten gestellt werden können, verkenne er die Unterschiede zwischen beiden Rechtsgebieten. Im Recht der Planfeststellung habe der Antragsteller Einfluss auf die dort stattfindende Planung und Abwägung, die von der Planfeststellungsbehörde lediglich abwägend nachvollzogen werde. Vor diesem Hintergrund sei es keineswegs gleichgültig, ob eine Straßenplanung vom gesetzlich bestimmten Träger der Straßenbaulast oder von einem gesetzlich nicht legitimierten Dritten vorgenommen werde. Auch sei der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, die Frage der sachlichen Zuständigkeit stelle sich erst im Zusammenhang mit der Baumaßnahme, nicht aber bereits im Rahmen der Antragstellung. Die gesetzliche Kompetenz und Aufgabenzuweisung erstrecke sich einheitlich auf Planung und Bau der Straße. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. März 2006 zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 3. Mai 2005 in der Fassung des Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschlusses vom 18. Juli 2006 für den Bau der Elbbrücke zwischen Neu-Darchau und Amt Neuhaus aufzuheben, hilfsweise festzustellen,
auch der geänderte Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planergänzung und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihre Ansprüche auf Schutzauflagen und auf Entschädigung erneut zu entscheiden und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom
das Bauvorhaben von ihm - dem Beklagten - ausgeführt werde. Im Übrigen vertrete er in Anlehnung an baurechtliche Grundsätze die Auffassung,
auch ein Dritter, der nicht Träger der Straßenbaulast sei, den Antrag auf Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses im Einvernehmen mit dem zuständigen Straßenbaulastträger stellen könne. Zudem sei der vom Verwaltungsgericht festgestellte Mangel der Antragstellung nach § 45 VwVfG inzwischen geheilt, weil er mit dem Land Niedersachsen am
durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 12.99 -, NVwZ 2001, 1160 ; Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, UPR 1999, 271 ; Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 , 392). Auch die Möglichkeit der Entwicklung einer Gemeinde zu einem Ort der Naherholung und des Fremdenverkehrs kann einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen, wenn sich diese Entwicklungsmöglichkeit nach der Eigenart von Natur und Landschaft, dem Ortsbild oder sonstigen Faktoren abzeichnet oder ernsthaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, UPR 1999, 271 ). Die Anforderungen an eine solche Darlegung dürfen nicht überhöht werden (BVerwG, Beschl. v. 26.3.2007 - 7 B 72 u. 75.06 -, juris). Nach diesen Grundsätzen kann der Klägerin die Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. Das planfestgestellte Brückenbauvorhaben quert den Bereich des Kateminer Baches in unmittelbarer Nähe zu ihrem dort angelegten Sportboothafen. Nach Angaben des Beklagten bestehen in diesem Bereich bei einer Entfernung von 65 m von der Mittelachse der nächstgelegenen Fahrbahn Immissionswerte von ca. 54 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. In voraussichtlich stärkerem Maße werden auch die vorgesehenen weiteren Liegeplätze betroffen, die näher zur Trasse hin gelegen sind. Soweit die Klägerin gestützt darauf und auf das Regionale Raumordnungsprogramm 2004 des Landkreises Lüchow-Dannenberg, in dem der Sportboothafen als vorzuhaltende und auszubauende Anlage festgelegt und ihr Gemeindegebiet als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe „Erholung“ bezeichnet wird, geltend macht, ihre touristische Entwicklung zu einem Ort der Erholung und des Wassersports werde beeinträchtigt, sind diese Belange abwägungserheblich. Immissionsbetroffen ist auch das Gebiet des Bebauungsplanes „Am Kateminer Bach“ der Klägerin, der am 4. April 2002 in Kraft getreten ist. Hier würden die Lärmgrenzwerte für das festgesetzte Mischgebiet bei einer Realisierung des Vorhabens überschritten. Auch insoweit kann die Gemeinde die Beeinträchtigung planerischer Belange durch das planfestgestellte Vorhaben geltend machen, unabhängig davon, ob die - vom Beklagten vertretene - Auffassung zutreffend ist,
es sich aufgrund der im Jahr 2001 erfolgten landesplanerischen Darstellung der Elbbrücke Neu-Darchau/Darchau im Landesraumordnungsprogramm 1994/1998 hierbei um eine „planbedingte Vorbelastung“ handelt. Inwieweit und unter welchen Umständen diese nachteiligen Einwirkungen hinzunehmen sind, ist eine Frage der Begründetheit. 1.1.2. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich darüber hinaus aus der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums. Zwar kann eine Gemeinde sich gegenüber der Inanspruchnahme gemeindlicher Grundflächen für staatliche Planungen nicht auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen, da sie nicht Trägerin des Eigentumsgrundrechts ist. Verfassungsrechtlich ist das Eigentum von Gemeinden nur im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt, also insoweit, als es Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560 ; Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 , 391 ff., Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143 , 151 ff.). Das Gebot der gerechten Abwägung der planbetroffenen Belange erfasst aber grundsätzlich alle Rechtspositionen und sonstigen rechtlich geschützten Interessen, unabhängig davon, ob diese Belange auch verfassungsrechtlich abgesichert sind (BVerwG, Urt. v. 27.3.1992 - 7 C 18.91 -, DÖV 1992, 748). Das ist auch bei dem lediglich einfachrechtlich geschützten Eigentum einer Gemeinde nicht anders; auch sie ist Inhaberin aller Rechte, die sich für einen Eigentümer aus §§ 903 ff. BGB ergeben. Dieser Schutz setzt - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht voraus,
das betreffende Grundstück einen spezifischen Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben besitzt (BVerwG, Urt. v. 27.3.1992 - 7 C 18/91 - DÖV 1992, 748). Nichts anderes gilt, wenn das Vorhaben sich nicht nur auf die Nutzung eines benachbarten gemeindeeigenen Grundstücks nachteilig auswirkt, sondern wenn ein solches Grundstück für das Vorhaben selbst planend in Anspruch genommen wird. Ein derartiger hoheitlicher Zugriff auf die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks ist ein Umstand, den die Planfeststellungsbehörde nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze in die Abwägung einzubeziehen hat. Allein die Inanspruchnahme gemeindlicher Flächen von 6.998 m², deren Eigentümerin die Klägerin ist, ist daher - unabhängig von der derzeitigen konkreten Nutzung der Grundstücke - ausreichend, um ihre Klagebefugnis zu bejahen. Die Frage, mit welchem Gewicht der Entzug des Eigentums im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, was insbesondere von den beeinträchtigten Nutzungsinteressen abhängig ist, ist erst eine solche der Begründetheit. 1.
die Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde durch inhaltliche Befassung mit verspäteten Einwendungen eine einmal eingetretene materielle Präklusion nachträglich wieder beseitigt und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnet (BVerwG, Gerichtsbescheid v. 27.12.1995 -, aaO ). Jedoch hat die Klägerin im Anschluss an die erneute Auslegung der Planunterlagen vom
die Klägerin während der sich an die zweite Auslegung der Planunterlagen anschließenden Einwendungsfrist rechtzeitig ihre Einwendungen erhoben hat. Ohnehin wäre eine Präklusion nicht eingetreten, da die Bekanntmachung der zweiten Auslegung und die Bekanntgabe der Einwendungsfrist nicht den in § 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG vorgeschriebenen Hinweis auf die Ausschlusswirkung bei einer verspäteten Erhebung der Einwendung enthalten.
ein beantragtes Verfahren bei der im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde noch abgeschlossen werden kann (perpetuatio magistratus), gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.1968 - 1 C 23.68 -, DÖV 1968, S. 772; OVG Hamburg, Urt. v. 16.2.1999 - Bf VI 2 - 97 -, NVwZ-RR 1999, 633 und Beschl. v. 18.11.1993 - Bf VII 9 - 93 -; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 3 Rn. 14, 35). Dies macht etwa auch § 3 Abs. 3 VwVfG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG deutlich, der bei einer Änderung die Zuständigkeit begründender Umstände im Laufe des Verwaltungsverfahrens gerade von einem Zuständigkeitswechsel ausgeht. 46Die Landkreise nehmen die Aufgaben der Anhörungs- und der Planfeststellungsbehörde für Kreisstraßen, für die eine Planfeststellung durchgeführt wird, als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises und für Landesstraßen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr (§ 38 Abs. 5 Satz 1 NStrG). Überschreitet das Bauvorhaben für eine Landesstraße den Zuständigkeitsbereich des Landkreises, so ist die Körperschaft zuständig, in deren Gebiet der größte Anteil des Vorhabens liegt (§ 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG). Die gesetzliche Regelung folgt im Grundsatz dem Regionalprinzip. Sie weist die Aufgabe der örtlichen Zuständigkeit als Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde für Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu. Lediglich für kreisüberschreitende Straßenbauvorhaben für eine Bundes- oder Landesstraße wird dieses Prinzip durchbrochen zu Gunsten einer kreisübergreifenden Zuständigkeit eines der beteiligten Landkreise. Diese Durchbrechung erfolgt allerdings schonend, indem die Zuständigkeit des Landkreises begründet wird, in dessen Kreisgebiet der größte Anteil des Straßenbauvorhabens gelegen ist. Sie korrespondiert damit,
im Bereich der Gebietskörperschaft, in der der größte Anteil des Vorhabens gelegen ist, regelmäßig auch die meisten Betroffenheiten gegeben sind und diese Gebietskörperschaft daher am ehesten die Gewähr für eine ausgewogene Abwägung aller im Rahmen der Planung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange im Sinne des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes bietet. Die noch in Art. II § 3 Abs. 1 Satz 2 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom
eine Zuständigkeitskonzentration für kreisüberschreitende Straßenbauvorhaben in anderen Fällen nicht eintritt, es mithin beim Regionalprinzip verbleibt. Das gilt etwa bei einem Aneinanderstoßen von Kreisstraßen an der Kreisgrenze mit Kreisstraßen benachbarter Landkreise oder mit Bundes- oder Landesstraßen. Ebenso wenig findet eine Zuständigkeitstransformation bei einem Straßenbauvorhaben für eine Landesstraße statt, die Kreisgrenzen nicht überschreitet. Zuständig ist allein der Landkreis, in dessen Kreisgebiet das Vorhaben verläuft. Eine Zuständigkeitsübertragung auf einen anderen Landkreis ist vom Willen des Gesetzgebers des Landesstraßengesetzes nicht umfasst. Nach den anerkannten Regeln der Methodenlehre sind § 38 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NStrG als speziellere und jüngere Normen nach dem lex specialis -Grundsatz und der lex posterior-Regel für den Bereich der straßenrechtlichen Planfeststellung gegenüber allgemeineren, älteren und subsidiären Transformationsbestimmungen wie § 75 Abs. 1 VwVfG, § 5 NVwVfG oder § 3 VwVfG vorrangig - nicht nur soweit sie bei kreisüberschreitenden Straßenbauvorhaben eine Zuständigkeitskonzentration (positiv) vornehmen, sondern auch, soweit sie in den übrigen Fällen die regionale Zuständigkeitsaufteilung beibehalten und (negativ) keine Zuständigkeitstransformation vorsehen. Bei einem Aneinanderstoßen von Straßen unterschiedlicher Kategorien an der Kreisgrenze müssen daher (auch) bei einem einheitlichen Vorhaben grundsätzlich getrennte Planfeststellungen durch die verschiedenen Gebietskörperschaften durchgeführt werden, in deren Zuständigkeitsbereichen sich das Vorhaben befindet. Solche getrennten Planfeststellungen sind bei Straßenbauprojekten auch nicht unüblich, wenn das Vorhaben etwa regionale Zuständigkeitsgrenzen überschreitet (vgl. „Wesertunnel“: Planfeststellung durch zwei Planfeststellungsbeschlüsse der Bezirksregierungen Oldenburg und Lüneburg = NdsOVG, Beschl. v. 4.12.1997 - 7 M 1367/97 -, NVwZ-RR 1998, 719 ; „B 3 Ortsumgehung Celle“: Planfeststellung durch zwei Planfeststellungsbeschlüsse der Bezirksregierungen Hannover und Lüneburg = NdsOVG, Urt. v. 15.2.2007 - 7 KS 135/03 -). Die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 vorgenommene Abstufung der (früheren) Landesstraße 232 im Kreisgebiet des Beklagten zur Kreisstraße 61 hat zu regional verschiedenen Genehmigungszuständigkeiten geführt, die bei Erhaltung der einheitlichen Klassifizierung als Landesstraße in beiden Kreisgebieten nicht eingetreten wären. In ihrer Folge ist es zu einer Aufteilung des einheitlichen Vorhabens nach verschiedenen Straßenkategorien entsprechend der Landkreisgrenze (Kreisstraße auf dem Gebiet des Beklagten, Landesstraße auf dem Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg) und damit zur Aufspaltung der Planfeststellungszuständigkeit gekommen. So ergibt sich nach § 38 Abs. 5 Satz 1 NStrG die Zuständigkeit des Beklagten für die Planfeststellung seiner Kreisstraße bis zur Grenze seines Kreisgebietes, jedoch nicht darüber hinaus. Für die Herstellung der Landesstraße, die Teil des Vorhabens ist, ist dagegen - ebenfalls nach § 38 Abs. 5 Satz 1 NStrG - die Zuständigkeit des Landkreises Lüchow-Dannenberg als Planfeststellungsbehörde gegeben. Denn die Landesstraße verläuft ausschließlich im Landkreis Lüchow-Dannenberg und überschreitet die Kreisgrenze nicht. § 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG, der bei einem kreisüberschreitenden Landesstraßenvorhaben eine Zuständigkeitskonzentration begründen würde, kommt somit nicht zur Anwendung. Bei einer einheitlichen Klassifizierung des Gesamtvorhabens als Landesstraße würde zwar eine einheitliche Planfeststellungszuständigkeit bestehen, jedoch aller Voraussicht nach nicht eine solche des Beklagten sein. Denn es spricht ganz Überwiegendes dafür,
der „größte Anteil“ des Vorhabens dann nicht im Kreisgebiet des Beklagten, sondern im Kreisgebiet des benachbarten Landkreises Lüchow-Dannenberg läge. Das gilt sowohl bei dem vom Landkreis Lüchow-Dannenberg im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertretenen Grenzverlauf am nördlichen (rechtselbischen) Ufer wie auch bei Annahme eines Grenzverlaufs in der Strommitte, wie der Beklagte ihn annimmt. Der auf das rechtselbische Kreisgebiet des Beklagten bis zur Streichlinie der Buhnenköpfe entfallende Streckenanteil beträgt rd. 422 m der auf das linkselbische Kreisgebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg entfallende Streckenanteil bis zur Streichlinie der Buhnenköpfe knapp 500 m. Hinzuzurechnen ist allerdings der jeweilige Streckenanteil bis zu dem - zwischen Beklagtem und Landkreis Lüchow-Dannenberg im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht umstrittenen - Verlauf der Kreisgrenze in der Elbe. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Landkreises Lüchow-Dannenberg, der die früher von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik vertretene Rechtsposition eines Grenzverlaufs unter dem rechtselbischen Ufer (Streichlinie der Buhnenköpfe) übernommen hat, liegt der größere Streckenanteil des Vorhabens eindeutig auf dessen Kreisgebiet, mit der Folge,
G ihm die Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde zuweisen würde. Soweit der Beklagte dem entgegentritt und unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages - EinigV - vom
die Bundesrepublik Deutschland in den Beitrittverhandlungen von der bis dahin von Bund und vom Land Niedersachsen übereinstimmend - auch für den Beklagten verbindlich - vertretenen völker- und staatsrechtlichen Rechtsposition zum Verlauf der Grenze nicht abgewichen ist und die gegenteilige Auffassung mit dem Untergang der Deutschen Demokratischen Republik als staatliches Gebilde und dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland nach Art. 23 GG nicht mehr vertreten wird. Dies bedarf indes keiner Vertiefung. Denn unabhängig davon befindet sich auch bei Zugrundelegung der vom Beklagten bisher im Verfahren vertretenen Auffassung zum Grenzverlauf in der Strommitte der größere Anteil des Vorhabens iSv § 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG auf dem Kreisgebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg. Die in dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben seines Mitarbeiters vom
das Verwaltungsverfahrensgesetz nur Anwendung findet, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Das schließt eine entsprechende oder analoge Heranziehung des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Bereich des Straßenplanungsrechts aus, wenn eine Zuständigkeitsaufspaltung für das Haupt vorhaben besteht und eine Zuständigkeitskonzentration nur im Widerspruch zu dem nach § 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG maßgebenden Kriterium des „größten Anteils“ erfolgen könnte. Die Vorschrift bietet daher keine Grundlage, um im Widerspruch zum Regionalprinzip eine Zuständigkeitskonzentration zu Gunsten des Beklagten für den außerhalb seines Kreisgebiets gelegenen Teil des Vorhabens anzunehmen. 552.1.
Zuständigkeitsübertragungen bei aneinanderstoßenden Straßenbauvorhaben zwischen den (früheren) Bezirksregierungen nicht auf diese - mit dem vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen vom
ein Rückgriff auf § 5 NVwVfG zur Bestimmung der Planfeststellungsbehörde für regionale Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Straßenplanungen außerhalb der Vorstellung des Landesgesetzgebers gelegen hat. Denn § 37a Abs. 2 NStrG a.F. enthält von § 5 NVwVfG abweichende Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung im „Zweifelsfall“ (§ 37a Abs. 2 NStrG a.F.: „größere Teil des festzulegenden Planungsgebietes; § 5 NVwVfG: „größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt“), so
die notwendige Kongruenz zwischen der Entscheidung über die für die Festlegung der Planungsgebiete zuständigen Behörde und der nachfolgenden Entscheidung über die Planfeststellungsbehörde nicht gewährleistet gewesen wäre. Unabhängig davon sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung von § 5 Abs. 1 NVwVfG nicht erfüllt. Bei dem Brückenbauvorhaben als Maßnahme nach dem Straßengesetz handelt es sich nicht um „mehrere selbstständige“ Vorhaben. Das lässt bereits die Singular-Formulierung des § 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG („Überschreitet das Straßenbauvorhaben … den Zuständigkeitsbereich des Landkreises …“) erkennen. Sie verdeutlicht,
auch der Gesetzgeber des Straßengesetzes bei einem - wie hier - die Kreisgrenze überschreitenden Straßenbauprojekt nur von einem Vorhaben ausgeht. Selbstständige Vorhaben sind darüber hinaus nur solche, die voneinander unabhängig geplant und durchgeführt werden können, und bei denen die Gleichzeitigkeit sich nur mehr oder weniger zufällig ergibt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 78 Rn. 11ff. sowie BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 5.04 -, NVwZ 2005, 808 , 809). § 5 VwVfG setzt dabei wie § 78 VwVfG voraus,
die Vorhaben räumlich in dem Sinne aufeinandertreffen,
in einem überschneidenden Raum über-, unter- oder nebeneinander geplant und gebaut wird. Nur in einem solchen Fall des zeitlichen und räumlichen Aufeinandertreffens von Planungen verschiedener Planungsträger ergibt sich typischerweise die Notwendigkeit einer Koordinierung durch Zusammenlegung der Planungsverfahren, um einen „Wettlauf der Zulassungsbehörden“ mit dem Ziel zu vermeiden, der eigenen Planung im Kampf um die gegenseitige Rücksichtnahme prioritären Status zu verschaffen (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 11 VR 36/95 -, NVwZ 1996, 389 „Tiergartentunnel“). § 78 VwVfG und ihm folgend der hier anwendbare § 5 NVwVfG kann regelmäßig nicht erweiternd auch auf Fälle des sog. „unechten Zusammentreffens von Planfeststellungen“, in denen für ein Vorhaben mehrere Planfeststellungsbeschlüsse erforderlich sind, angewendet werden. Dies wird für Fallgestaltungen diskutiert, die systematisch § 75 VwVfG zuzuordnen sind (vgl. Obermeyer, VwVfG,
für ein Vorhaben mehrere Planfeststellungsbeschlüsse erforderlich seien, müsse dem geregelten Fall gleichgestellt werden, in dem das Gesetz eine Zuständigkeitskonzentration vornehme, wenn für mehrere Vorhaben sonst mehrere Planfeststellungsbeschlüsse ergehen müssten, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat das echte Zusammentreffen mehrerer selbstständiger planfeststellungsbedürftiger Vorhaben in § 78 VwVfG vom unechten Zusammentreffen von Planfeststellungsverfahren in § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausdrücklich unterschieden und unterschiedlich geregelt. Diese Unterscheidung darf nicht dadurch unterlaufen werden,
beide Fallgruppen weitgehend gleich behandelt oder sogar § 78 VwVfG extensiv ausgelegt wird, weil der Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1 VwVfG nicht eröffnet scheint (zutr. Ronellenfitsch, aaO, VerwArch 1997, 181; ebenso Wegener, aaO, DÖV 1996, 307). Der Umstand allein,
eine gemeinsame Planfeststellung verfahrensökonomisch wäre, vermag eine Gleichstellung der Fälle des Zusammentreffens von Planfeststellungsverfahren mit den in § 78 VwVfG geregelten Fällen nicht zu tragen, da sonst bereits ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange ausreichen würde, um die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.12.1992 - 4 B 188.92 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20; Beschl. v. 28.11.1995 - 11 VR 38.95 -, NVwZ 1996, 389 ; Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 99.95 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 8). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch mit der Notwendigkeit, die Baumaßnahmen zur Errichtung des Vorhabens zu koordinieren, eine Konzentration der Genehmigungszuständigkeiten nicht begründet werden kann. Die Ausschreibung und Durchführung der Baumaßnahmen liegt in der Hand des Vorhabensträgers, nicht der Genehmigungsbehörde. Der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter geäußerte Einwand, es könne nicht richtig sein,
VfG nur Anwendung finden könne, wenn für das Vorhaben noch ein weiteres Vorhaben - etwa eine Stromleitung - hinzugeplant werde, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Abgesehen davon,
ein solcher Fall hier nicht vorliegt, übersieht diese Auffassung,
VfG bei einer derartigen Fallgestaltung jedenfalls keine Zuständigkeitskonzentration zu Gunsten des Beklagten zulassen würde. Zunächst ist - in dem gedachten Fall - schwer vorstellbar, die Stromleitung als die Anlage anzusehen, die „einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen“ iSv § 5 NVwVfG berührt; selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde hierdurch nicht die Zuständigkeit des Beklagten, sondern die der für die Planfeststellung der Stromleitung zuständigen Behörde begründet. Wird der größere Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen dagegen von dem Straßenbauvorhaben berührt, richten sich „Zuständigkeiten und Verfahren“ gemäß § 5 NVwVfG nach den für dieses Vorhaben geltenden Vorschriften. Nach dem damit heranzuziehenden § 38 Abs. 5 NStrG würde indes eine geteilte Planfeststellungszuständigkeit auch für das (mitgeplante) Vorhaben der Stromleitung begründet. Es kommt auch keine analoge Anwendung des § 5 NVwVfG auf den vorliegenden Fall in Betracht, wie das Verwaltungsgericht es angenommen hat. Zwar mag eine Anwendung von nicht direkt anwendbaren Konzentrationsvorschriften bei regionalen Zuständigkeitsaufspaltungen nicht von vornherein ausgeschlossen sein, nachdem der Gesetzgeber für die außer Kraft getretene Bestimmung des Art. II § 3 Abs. 1 Satz 2 des Reformgesetzes 1977 keine Nachfolgeregelung geschaffen hat. Bei Straßenbauvorhaben wäre für die Schließung einer angenommenen Regelungslücke jedoch nicht an die Heranziehung dieser - für eine andere Fallkonstellation geschaffenen - Vorschrift, sondern allenfalls der sachnäheren und spezielleren Bestimmung des § 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG zu denken, auch wenn deren Anwendung hier, wie ausgeführt, nicht zu dem vom Beklagten gewünschten Ergebnis, der Begründung seiner eigenen Zuständigkeit, sondern zu einer Zuständigkeit des Landkreises Lüchow-Dannenberg als Planfeststellungsbehörde führen würde. Sie zielt - anders als § 5 NVwVfG - auf die Überwindung einer regionalen Zuständigkeitsaufspaltung und ist ohnedies der hier gegebenen Fallgestaltung rechtsähnlicher, da sie vom Vorliegen eines Vorhabens und nicht mehrerer selbstständiger nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften planfeststellungbedürftiger Vorhaben ausgeht. Im Übrigen wäre zweifelhaft, ob der „größere Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen“ i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 NVwVfG durch die Kreisstraße in der Straßenbaulast des Beklagten berührt oder auch nur ein Fall des § 5 Abs. 2 Satz 2 NVwVfG gegeben gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 78 VwVfG ist die Klärung der Zuständigkeitsfrage nicht ins Belieben der Aufsichtsbehörde gestellt und soll, außer vielleicht in den von § 78 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG angesprochenen Zweifelsfällen, nicht durch eine Ermessensentscheidung geklärt werden, sondern an objektive Kriterien gebunden sein, wobei neben den quantitativen auch die qualitativen Auswirkungen des Vorhabens in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901 , 903). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob überhaupt Raum für eine ministerielle Zuständigkeitsbestimmung bestanden hat. Denn Überwiegendes spricht dafür,
nicht allein aufgrund des größeren Streckenanteils, sondern auch wegen der größeren Anzahl Betroffener, aufgrund des Gewichts der tangierten Natur- und Umweltschutzbelange sowie der Auswirkungen auf die Planungen der Klägerin die Anlage im Gebiet des benachbarten Landkreises einen „größeren Kreis“ von Belangen berührt. Selbst wenn man aber vom Vorliegen eines „Zweifelfalles“ ausgeht, würde die im Erlass vom
das Verwaltungsverfahrensgesetz nur Anwendung findet, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Kriterien, nach denen § 38 Abs. 5 NStrG die Zuständigkeiten für die Straßenplanung zuweist, entsprechen aber denen des § 3 Abs. 1 VwVfG, soweit sie an die Belegenheit2 der Sache anknüpfen, widersprechen ihnen jedoch, soweit sie die Zuordnung nach dem Kriterium des „größeren Anteils“ (§ 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG) statt nach der Belegenheit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder dem Gesichtspunkt des „Hervortretens des Anlasses für die Amtshandlung“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG) vornehmen. Für eine ergänzende Anwendung des § 3 VwVfG neben § 38 Abs. 5 NStrG ist damit kein Raum. Das gilt auch für § 3 Abs. 2 VwVfG, der bei einem Auftreten von Zuständigkeitskonkurrenzen Anwendung findet. Zunächst ist darauf hinzuweisen,
VfG nur die örtliche Zuständigkeit von Behörden regelt, nicht die sachliche Zuständigkeit. Ein Fall verschiedener sachlicher Behördenzuständigkeiten - die Fertigung der Erlasse des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Zuständigkeitsbestimmung erfolgte vor Inkrafttreten des § 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG (n.F.) am
die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ziel der auf dem
ohne einen solchen Fehler die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, DVBl. 1996, 677 , 680 m.w.N.; Urt. v. 28.2.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011 , 1012). Das ist hier der Fall. Bei dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich nicht um eine gebundene, sondern um eine Planungsentscheidung. Charakteristisch für eine solche Entscheidung ist regelmäßig die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde. Das Planen im Sinne der gestaltenden Disposition ist zwar auch Sache des Vorhabensträgers. Der Planfeststellungsbehörde verbleibt jedoch das eigenständige abwägende Nachvollziehen und Prüfen der vom Vorhabensträger entwickelten Planung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.9.1998 - 4 L 49/97 -, juris; VGH München, Urt. v. 23.10.1993 - 8 B 89.2278 -, NVwZ 1991, 590 ). Im Unterschied zum Recht der gebundenen Anlagengenehmigungen steht der Planfeststellungsbehörde im Fachplanungsrecht die Befugnis zur eigenen Abwägung zu und ist sie auch berechtigt, über das Vorhaben selbst zu disponieren (Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rn. 42, 24 u. 43 ff). Dies schließt es aus, bereits im Antrag des Vorhabensträgers die Planfeststellungsentscheidung gleichsam vorweggenommen zu sehen. Nach dem vorliegenden Material für das hier zu beurteilende Brückenbauvorhaben kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden,
die parallele zuständige Planfeststellungsbehörde, der Landkreis Lüchow-Dannenberg, eine identische oder jedenfalls im Wesentlichen gleiche Planfeststellungsentscheidung getroffen hätte. Der Beklagte hat im Planfeststellungsverfahren insgesamt 16 Trassenvarianten geprüft, davon 7 Alternativen einer näheren Untersuchung unterzogen. Dabei ist die gewählte Alternative 1d nicht in allen Belangen gegenüber den diskutierten anderen Varianten vorzugswürdig. Sie ist nicht frei von Konflikten, etwa bezogen auf die Verkehrsbelastung im Ortszentrum von Neu Darchau, die Nähe zum teilverwirklichten und geplanten Sportboothafen sowie im Hinblick auf artenschutzrechtliche Belange wegen der Inanspruchnahme von Flächen, die als Brutgebiete des Wachtelkönigs kartiert sind. In der Variantendiskussion heißt es: „Daneben bestehen weitere Trassen, die eine sinnvolle Alternative darstellen, wenn einzelne Kriterien, z.B. die Kosten oder der Eingriff in die Belange von Natur und Landschaft, höher gewichtet bzw. als Entscheidungskriterium herangezogen werden.“ Der Senat hat im Rahmen der Beachtlichkeitsprüfung berücksichtigt,
die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde dem Landkreis Lüchow-Dannenberg im übertragenen Wirkungskreis (§ 38 Abs. 5 Satz 1 NStrG) zugefallen wäre und das Land Niedersachsen, für das er tätig geworden wäre, das Vorhaben generell befürwortet, wie an der Aufnahme in das Landesraumordnungsprogramm und an den Verträgen mit dem Beklagten über die Übertragung der Straßenbaulast vom 26. April 2006 und vom 23. Juni 2006 deutlich wird. Dies ist aber nicht ausreichend, um zu unterstellen,
die Verletzung der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache, namentlich die Variantenprüfung bei der Trassenwahl, offensichtlich nicht beeinflusst hat, wie § 46 VwVfG es voraussetzt. Zwar heißt es in dem Vertrag vom 23. Juni 2006,
die Übertragung der Straßenbaulast sich auf „… die Landesstraße … von 30,351 bis zur Grenze der Landkreise … in der Elbe (sowie auf die) … in Planung befindliche Elbbrücke und den Anschluss an das vorhandene Straßennetz (beziehe).“ Dies spricht dafür,
das Land Niedersachsen dem Antrag auf Planfeststellung durch den Beklagten als Straßenbaulastträger und seinen Planungen zugestimmt hat. Die nachträgliche Zustimmung zur Antragstellung betrifft aber lediglich die Seite des Vorhabensträgers, nicht jedoch die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde. Schon deshalb kann hieraus nicht darauf geschlossen werden,
das Land Niedersachsen lediglich die planfestgestellte Trassenführung und keine andere billigt und den Landkreis Lüchow-Dannenberg zu deren Planfeststellung anweisen würde.
durch den Vertrag vom
die Landesbehörde keine Einwände gegen den gewählten Trassenverlauf bekundet hat, darauf geschlossen werden,
das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Arbeit als Fachaufsichtsbehörde keine andere Trassenwahl akzeptiert hätte und die parallel zuständige Planfeststellungsbehörde, den Landkreis Lüchow-Dannenberg, zur Genehmigung der planfestgestellten Variante angewiesen hätte. Gegen eine solche Einschätzung spricht weiter,
das regionale Raumordnungsprogramm 2004, dessen Verletzung der Landkreis Lüchow-Dannenberg in dem von ihm gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten angestrengten Klageverfahren gerügt hatte, von der seinerzeit zuständigen Landesbehörde, der Bezirksregierung Lüneburg, im Prüfungsverfahren nicht beanstandet worden ist. Schließlich hat der Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in einem Schreiben vom
jeder Streckenabschnitt, der getrennt von anderen Planungsabschnitten geplant wird, für sich allein genommen eine eigenständige Verkehrsfunktion besitzen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 , 152 f m.w.N.). Der übrig bleibende Teil des Planfeststellungsbeschlusses erfüllte nicht die rechtlichen Voraussetzungen, die Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos auszuräumen, was eine Verkoppelung mit einem für den geplanten Anschlussabschnitt vom anderen Elbufer erst noch zu erlassenden Planfeststellungsbeschluss voraussetzte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 , 255 f). Mit dem Teil-Fortbestand würde ein „Zwangspunkt“ geschaffen, an den die Planung des anderen Brückenteiles anschließen müsste, ohne
insoweit Planungsalternativen noch in Betracht gezogen werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.7.2005 - 9 VR 23.04 -, juris m.w.N.). Die für die Planung auf dem benachbarten Kreisgebiet zuständige Behörde wäre darauf beschränkt, ihren Teil des Vorhabens an die vorhandene Planung des Beklagten lediglich anzupassen. Dies bezöge sich nicht allein auf dessen Trassenwahl, sondern auch auf die nähere Ausgestaltung der Brücke nach Material, Form und Maßen. Damit würde die der benachbarten Planfeststellungsbehörde ebenfalls zustehende planerische Gestaltungsfreiheit in unzulässiger Weise verengt. 2.2.
VfG jedenfalls als subsidiär gegenüber den in den §§ 45 , 46 VwVfG ausdrücklich geregelten Verfahrens- und Formmängeln zu verstehen ist, ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien. Dort heißt es: „§ 75 Abs. 1a übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut des § 17 Abs. 6c des Bundesfernstraßengesetzes für das allgemeine Planfeststellungsverfahren. Auf eine Regelung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften wie im Bundesfernstraßengesetz wurde verzichtet, da insoweit die geänderten §§ 45 und 46 greifen“ ( BT-Drs. 13/3995 S. 4 , 10).Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2007 (- 9 C 1.06 -, DVBl. 2007, 641 ) ausführt, stellt § 75 Abs. 1a VwVfG eine Ausprägung des Grundsatzes der Planerhaltung dar, bei dem es sich um ein offenes Prinzip handelt, das der Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung grundsätzlich zugänglich ist. Eine erweiternde Anwendung scheidet allerdings aus, soweit einer der Planerhaltung dienenden Vorschrift der Wille zu entnehmen ist, einen Komplex abschließend zu regeln und Mängel bestimmter Art von einer solchen Heilungsmöglichkeit auszunehmen. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiger Regelungswille insoweit zu entnehmen, als es um die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geht (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 aaO). Obwohl § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG a.F. nachgebildet, bezieht er im Gegensatz dazu die Möglichkeit zur Fehlerbehebung durch Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nicht auf diese Fehlerkategorie. Die Eingrenzung erfolgte bewusst; ausweislich der zitierten Gesetzesbegründung sah der Gesetzgeber im Hinblick auf die §§ 45 und 46 VwVfG keinen Bedarf für die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern durch ein ergänzendes Verfahren (BVerwG, aaO). Wegen der Unteilbarkeit des Vorhabens kommt aus den gleichen Gründen auch eine Rechtswidrigkeitsfeststellung lediglich für den Landesstraßenteil nicht in Frage. § 75 Abs. 1a VwVfG dient der Planerhaltung und der Verfahrensökonomie (Senat, Urt. v. 1.12.2004 - 7 LB 44/02 -, NUR 2006, 115). Das ergänzende Verfahren zielt darauf, den Planfeststellungsbeschluss um Regelungen zu ergänzen, die für ein fehlerfreies Abwägungsergebnis erforderlich sind (Senat, aaO). Der Regelung liegt die Vorstellung zugrunde,
die Behörde, die den Planfeststellungsbeschluss erlassen hat, Mängel der Abwägung oder diesen gleichzustellende Mängel soll beheben können. Sie setzt mithin einen in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Mangel voraus. Daran fehlt es, wenn keine ergänzende Abwägung für das Gesamtvorhaben, sondern - wie hier - eine vollständig neue Planung und Abwägung für einen Teil des Vorhabens erforderlich wird, mithin ein zusätzliches Planungsverfahren durch eine andere Planfeststellungsbehörde durchzuführen ist. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge der Klägerin bedarf es nicht, weil sie bereits mit ihrem Hauptantrag durchdringt. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Beklagte kann eine Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht verlangen, soweit es der Klage stattgegeben und die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit seines Planfeststellungsbeschlusses vom 3. Mai 2005 festgestellt hat. Zwar scheitert seine Berufung - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht bereits an einer mangelnden Zulassung. Das Verwaltungsgericht hat eine Berufung durch Klägerin und Beklagten uneingeschränkt zugelassen. Die von ihm aufgeworfene Grundsatzfrage hinsichtlich der Reichweite des § 75 Abs. 1a VwVfG ist lediglich Motiv der Zulassung gewesen, beschränkt diese aber nicht im Hinblick auf einzelne Beteiligte. Jedoch fehlt es für die vom Beklagten beantragte Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Planfeststellungsbeschluss und der Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss sind- wie oben dargelegt - auf die Berufung der Klägerin insgesamt aufzuheben. Das Ziel seines Berufungsverfahrens, unter Teilaufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die vollständige Klagabweisung zu erreichen, ist angesichts dieser Entscheidung vom Beklagten nicht mehr zu erreichen. Permalink: https://openjur.de/u/321171.html ( https://oj.is/321171 ) Volltext Druckansicht Zitate 47 Zitiert 25 Referenzen 13 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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