Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24.September 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,--Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und den Antragstellern nach §§ 80a , 80 Abs. 5 VwGO vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigungen vom
- März 2009,
- April 2009 und
- Juli 2009 nebst Ergänzungsbescheiden Nr. 1 und 2 vom
- April 2009 und
- Juli 2009 zu gewähren. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die angefochtenen Bescheide nachbarschützende Vorschriften nicht verletzen und deshalb dem Interesse der Beigeladenen an der unverzüglichen Verwirklichung ihres Vorhabens gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragsteller der Vorrang gebührt. Soweit die Antragsteller auch die mittlerweile ergangene Teilbaugenehmigung vom
- November 2009 in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einbezogen wissen wollen, ergibt sich nichts anderes, sodass dahinstehen kann, ob diese Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig ist.
- Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht deshalb einen falschen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, weil es bei der Frage nach einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots den zweiten und dritten Bauabschnitt der von der Beigeladenen auf den Flurstücken 2953, 2955 und 2013 der Gemarkung X geplanten Lager- und Produktionsstätte außer Betracht gelassen hat. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragsteller im vorliegenden Verfahren zwar nicht allein auf solche Einwendungen beschränkt sind, die sich auf die durch die Teilbaugenehmigungen zugelassenen Teile der Bebauung beziehen (Baufeldvorbereitung <Rodungsarbeiten>, Erdarbeiten, Ausheben der Baugrube, Herstellung von Gebäudesicherungsmaßnahmen an den vorhandenen Hallen, Herstellung der Fundamente einschl. Tiefgründung, Ausführung der Rohbauarbeiten bis Oberkante Kellergeschoss), das weitere Bauvorhaben aber nur insoweit eine Rolle spielt, als die Beigeladene bereits dessen Genehmigung beantragt hat und mit den Teilbaugenehmigungen faktisch eine Vorentscheidung bezüglich der Zulässigkeit der weiteren Teile der beantragten Bebauung getroffen worden ist. Der zweite und dritte Bauabschnitt der von der Beigeladenen geplanten sukzessiven Bebauung der Grundstücke sind danach gegenwärtig ohne Belang, weil insoweit noch nicht einmal ein Bauantrag vorliegt. Ein Bauantrag und Bauvorlagen, welche die vorläufige Feststellung ermöglichen, ob das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, gehören zu den formellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Teilbaugenehmigung (vgl. Alexejew/Großmann/Haase, HBauO, Stand November 2008, §72 Rn. 131). Ohne Bauantrag nebst entsprechenden Bauvorlagen ist das weitere Vorhaben weder hinreichend konkretisiert noch überhaupt der Bauaufsichtsbehörde zur Beurteilung überantwortet. Die mit den angefochtenen Teilbaugenehmigungen verbundenen und auch im Nachbarstreit beachtlichen Vorwirkungen finden daher in dembislang nur zur Genehmigung gestellten Vorhaben in Gestalt des ersten Bauabschnitts ihre äußerste Grenze. Das gilt im Übrigen umso mehr, als auch die Antragsgegnerin ausdrücklich die Auffassung vertritt, dass eine Genehmigung der weiteren Bauabschnitte nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans in Betracht kommt, der sich zur Zeit jedoch noch als Entwurf N. 14 im Aufstellungsverfahren befindet. Aus der mit der Beschwerdebegründung angeführten Rechtsprechung, insbesondere dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom
- Dezember 1995 (BRS 58 Nr. 192), ergibt sich nichts anderes. Soweit dort begrifflich auf das „Gesamtbauvorhaben“ abgestellt wird, ist nicht ersichtlich, dass damit auch solche Bauabschnitte gemeint sein könnten, für die-wie hier-noch nicht einmal ein Bauantrag gestellt worden ist. Soweit die Antragsteller rügen, dass der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Prüfungsmaßstab zu einem Verstoß gegen §37 Abs. 1 HmbVwfG führe, ist ein solcher Verstoß nicht nachvollziehbar. Inwieweit die Teilbaugenehmigungen Bindungswirkungen für weitere Baumaßnahmen entfalten, lässt sich durch Auslegung jeweils ohne Weiteres ermitteln. Sollten die Antragsteller -worauf ihr Vorbringen hindeutet - eine Verkürzung ihrer Nachbarrechtebefürchten, wenn sich die Betrachtung im vorliegenden Verfahren auf den ersten Bauabschnitt beschränkt, so ist diese Besorgnis unbegründet. Insoweit übersehen sie, dass-wie oben dargelegt- mit den angefochtenen Teilbaugenehmigungen noch keinerlei Bindungswirkung in Bezug auf den zweiten und dritten Bauabschnitt verbunden ist. Sollte die Beigeladene Baugenehmigungen für jene Bauabschnitte beantragen und die Antragsgegnerin diese erteilen, so stehen den Antragstellern hiergegen alle Rechtsschutzmöglichkeiten offen und wird die Frage der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens unter Berücksichtigung der dann in Rede stehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen sein. Insoweit ist es allein das Risiko der Beigeladenen, wenn sie die Errichtung ihrer insgesamt geplanten Lager- und Produktionsstätte auch verfahrensmäßig in mehrere selbständige Bauabschnitte aufteilt.
- Soweit sich die Antragsteller darüber hinaus gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, dass mit den angefochtenen Teilbaugenehmigungen noch keine grundsätzliche Vorentscheidung hinsichtlich der Anpflanzung von mittelkronigen Schwarzerlen an der Grenze zu ihrem mit Obstbäumen bestandenen Grundstück verbunden sei, führen ihre Ausführungen ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragsteller wollen eine bereits in den Teilbaugenehmigungen liegende grundsätzliche Billigung der Anpflanzung daraus herleiten, dass die Erweiterung der vorhandenen Lagerhalle entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nach § 35 Abs. 4 Satz1 Nr. 6 BauGB unzulässig sei und eine Genehmigung daher nur nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 BauGB erfolgen könne, was jedoch voraussetze, dass das Vorhaben nicht die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Insoweit sei die Anpflanzung zwingend erforderlich, um dieHalle optisch in das Landschaftsbild einzubinden und einen anderenfalls vorliegenden Verstoß gegen § 35 Abs. 3Satz1Nr. 5 BauGB zu vermeiden. Dem ist jedoch so nicht zu folgen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die mit dem Bauantrag beantragte Nutzung bislang nicht genehmigt war und deshalb § 35 Abs. 4 Satz1 Nr. 6 BauGB als Rechtsgrundlage für eine Genehmigung der Hallenerweiterung ausscheiden dürfte, weil die in jener Vorschrift normierte erleichterte Zulassungvon baulichen Erweiterungen zulässigerweise errichteter gewerblicher Betriebe nicht für Nutzungsänderungen gilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.1990, ZfBR 1991, 83 ), dürften die von den Antragstellern angeführten öffentlichen Belange nicht i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz1 Nr. 5 BauGB durch den ersten Bauabschnitt beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft setzt voraus, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche überhaupt nochentsprechend der im Außenbereich zu schützenden "naturgegebenen Bodennutzung", nämlich landwirtschaftlich genutzt wird; ist diese Nutzung bereits weitgehend durch andere-auch nicht bauliche- Nutzungen verdrängt, entfällt der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2002, NVwZ 2002, 1250 , 1252 m.w.N.). So dürfte es auch hier liegen, da die Fläche bereits zuvor zum Betriebsgrundstück der ehemaligen Ziegelei gehörte. Die Antragsteller wollen möglicherweise mit ihrem Vorbringen denn auch gar nicht in erster Linie auf die qualitative Vereinbarkeit der Hallenerweiterung mit der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft hinaus, sondern vielmehr auf ästhetische Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, das allerdings ebenfalls durch das Verunstaltungsverbot in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB geschützt wird. Auch insoweit spricht jedoch nichts für eine-durch die Anpflanzung von mittelkronigen Schwarzerlen an der Grundstücksgrenze zu kompensierende- Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Eine Verunstaltung liegt nämlich nur vor, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird; eine bloße Beeinträchtigung reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.1997, NVwZ 1998, 58 , 59f. m.w.N.). Hiervon dürfte im Hinblick darauf, dass im ersten Bauabschnitt lediglich die vorhandene Halle parallel zum N. nach Osten hin verbreitert werden soll, sich das Vorhaben mithin nicht wie mit dem zweiten und dritten Bauabschnitt erstmals als tiefer Bebauungsriegel zwischen die angrenzenden Freiflächen bzw. Obstwiesen schieben wird, nicht auszugehen sein. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht außerdem zu Recht angenommen hat, dass der mit der Anpflanzung verfolgte Zweck auch erreicht werden könnte, wenn die Bäume einen erheblich größeren Abstand zur Grundstücksgrenze einhielten und auf eine geringere Höhe reduziert würden.
- Inwieweit die mittlerweile erteilte Teilbaugenehmigung vom
- November 2009 für die Ausführung der Rohbauarbeiten für das Treppenhaus und das Meisterbüro Nachbarrechte der Antragsteller verletzen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 52 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/32121.html Kommentare
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