(9)des Landes - Raumordnungsprogramms Niedersachsen (Gesetz vom 2.3.1994, GVBl. S. 130; aufgehoben durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 26.4.2007, GVBl. S. 161) nur Abwägungsdirektiven im Hinblick auf konkurrierende Nutzungsansprüche dar (vgl. dazu:
- Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 29.8.1995 - 1 L 894/94 -, NVwZ 1996,271 ; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2007, § 1, Rn. 315). Eine auf die konkreten örtlichen Verhältnisse der jeweiligen Vorsorgeflächen bezogene und insbesondere die Frage einer Beeinträchtigung der Erholungsfunktion durch Windenergieanlagen einbeziehende (vgl. zu diesem Erfordernis bei einer weiträumigen Ausweisung von Tabuzonen aus Gründen des Fremdenverkehrs: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.11.2003 - 8 A 10814/03 -, UPR 2004, 198 ) Begründung findet sich allerdings in den Erläuterungen des RROP 2000 und in den Aufstellungsunterlagen nicht. Stattdessen wird wiederholt in pauschaler Weise auf die Bedeutung des Kreisgebietes des Beklagten insgesamt als Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiet sowie eine von technischen Einrichtungen in großen Bereichen nicht belastete Landschaft verwiesen. Es kann aber unter den Bedingungen des hier zu beurteilenden Sachverhaltes nicht einleuchten, dass etwa Vorsorgegebiete für Erholung, die sich fernab von ausgewiesenen Standorten mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung oder Fremdenverkehr oder regional bedeutsamen Erholungsschwerpunkten befinden, in gleichem Maße den Ausschluss von Windenergieanlagen erfordern wie Erholungsgebiete, die sich in unmittelbarer Nähe dieser Örtlichkeiten befinden. Eine auf einzelne näher eingegrenzte Flächen bezogene Begründung des Ausschlusskriteriums hätte dabei gerade deshalb nahe gelegen, weil im Aufstellungsverfahren des RROP 2000 mehrfach eine Überbetonung der Bedeutung des Kreisgebietes als Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiet bzw. der Erholungsvorsorge im Zusammenhang mit einer Einschränkung der Windenergienutzung gerügt worden war (Stellungnahmen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland vom 18.6.2000, des Naturschutzbundes Deutschland vom selben Tage sowie der Landwirtschaftskammer Hannover vom 23.6.2000). Ferner lässt die Anwendung der von dem Beklagten in den Erläuterungen seines RROP benannten, insgesamt sechs Eignungskriterien nicht erkennen, dass der Beklagte der Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren, und seiner sich daraus ergebenden Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen, hinreichend Rechnung getragen hätte. Die Erläuterungen des Beklagten zu seinem RROP 2000 gehen auf die von ihm selbst aufgestellten Eignungskriterien bezogen auf konkrete Flächen nur insoweit ein, als ausgeführt wird, dass bei den schließlich ausgewiesenen Vorrangstandorten von dem Eignungskriterium der Mindestflächengröße von 30 ha nach unten hin abgewichen worden sei. Ansonsten erfolgt eine nur pauschale Bezugnahme auf das Eignungskriterium des bereits in Form vorhandener technischer Anlagen beeinträchtigten Landschaftsbildes durch die undifferenzierte Einschätzung, dass wegen des von technischen Einrichtungen nicht vorgestörten Landschaftsbildes, das Voraussetzung für die herausragende Bedeutung des Landkreises als Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiet im norddeutschen Raum sei, die meisten Restflächen als nicht geeignet für die Windenergienutzung beurteilt worden seien. Dass der Kreistag des Beklagten bei seinem Beschluss über das RROP 2000 von den im Berufungsverfahren vorgetragenen differenzierteren Erwägungen ausgegangen wäre, lässt sich - wie bereits dargelegt - den Aufstellungsunterlagen nicht entnehmen. Selbst wenn man jedoch auf diese Ausführungen abstellen wollte, führte dies nicht zu einem für den Beklagten günstigeren Ergebnis. Denn diese Erwägungen sind weithin dadurch geprägt, dass der Beklagte die von ihm aufgestellten Eignungskriterien des bereits in Form vorhandener technischer Anlagen beeinträchtigten Landschaftsbildes und des infolge Verkehrslärms eingeschränkten Landschaftserlebens mehrfach und teilweise massiv mit gleichförmigen Erwägungen hintanstellt. So werden etwa Beeinträchtigungen einzelner Gebiete durch die B 209, die B 71 und die BAB 7 ohne weiteres nicht als Landschaftsbildvorstörungen mit Fernwirkung oder aber als mit Windenergieanlagen nicht vergleichbare Belastungen bewertet, so dass die betroffenen Flächen trotz Vorliegens der Eignungskriterien für die Windenergienutzung gesperrt werden. In gleicher Weise wird im Hinblick auf Flächen verfahren, in deren Nähe sich Hochspannungsleitungen bzw. ein Umspannwerk befinden. Demgegenüber wird etwa auf die Frage, ob die ausgeschlossenen Flächen von ihrer Windhöffigkeit her für die Windenergienutzung besonders geeignet wären (vgl. zur Bedeutung der Windhöffigkeit im Rahmen der Abwägung: BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, a.a.O. , 297; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.11.2006, a.a.O. , 180), in keiner Weise eingegangen. Weiterhin liegt ein entscheidender Mangel der Planung des Beklagten zu § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darin begründet, dass dieser im Zusammenhang mit dem rechtlichen Begriff der Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen widersprüchliche Erwägungen angestellt hat, was wiederum zu einem planerisch nicht bewältigten Konflikt zwischen einer Ausweisung von Vorrangstandorten einerseits in dem RROP 2000 und andererseits jedenfalls in den bei Erlass des Programms bereits bestehenden Flächennutzungsplänen kreisangehöriger Gemeinden geführt hat. Die Aussagen des RROP 2000 des Beklagten zur Windenergienutzung beziehen sich im Ausgangspunkt zu Recht nur auf raumbedeutsame Windenergieanlagen, denn für nicht raumbedeutsame Anlagen fehlt es dem Beklagten an der Regelungskompetenz. Der Beklagte schließt jedoch durch seine ausdrücklich als Ziel der Raumordnung bezeichnete und auch objektiv in diesem Sinne zu verstehende Forderung, die Nabenhöhen der Anlagen seien so zu wählen, dass eine luftverkehrsrechtliche Kennzeichnungspflicht vermieden werde, die Realisationsmöglichkeit gerade eines großen Teils der raumbedeutsamen Windenergieanlagen aus. Denn gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG dürfen Baugenehmigungen für die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigt werden, wobei diese ihre Zustimmung nach dem entsprechend anwendbaren § 12 Abs. 4 LuftVG davon abhängig machen können, dass die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird. Auf dieser Grundlage verlangen die Luftfahrtbehörden nach den für sie geltenden Verwaltungsvorschriften (Richtlinien bzw. Allgemeine Verwaltungsvorschriften des BMV, zur Zeit der Aufstellung des RROP 2000 in der Fassung vom 22.12.1999, NfL I S. 18 und derzeit in der Fassung vom 24.4.2007, BAnz. S. 4471) für alle Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m eine Tages- und Nachtkennzeichnung. Waren danach Gegenstand der raumordnerischen Planung des Beklagten zu § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur Windenergieanlagen mit einer das Maß von 100 m unterschreitenden Höhe, denen jedoch nach seiner Bewertung nach den jeweiligen Umständen Raumbedeutsamkeit zukommen konnte, musste sich dem Beklagten aufdrängen, dass diese Planung jedenfalls faktisch in Konkurrenz zu mehreren in bereits in Kraft befindlichen gemeindlichen Flächennutzungsplänen ausgewiesenen Konzentrationszonen trat, die - auch außerhalb der von dem Beklagten schließlich vorgesehenen Vorrangstandorte - zum Teil ebenfalls Windenergieanlagen mit einer Höhe von bis zu 100 m und damit einer nach den Maßstäben des Beklagten potentiellen Raumbedeutsamkeit zuließen (nach der Tabelle auf S. 179 der Erläuterungen zum RROP 2000 in den Orten Schneverdingen und Wietzendorf). Zwar ist ein Planungsträger nicht verpflichtet, überall dort Vorranggebiete festzulegen, wo (hier: raumbedeutsame) Windkraftanlagen bereits vorhanden sind (BVerwG, Urt. v. 27.1.2005, a.a.O. , 375; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.3.2006, a.a.O. ). Der Kreistag des Beklagten hat sich jedoch mit den beschriebenen Regelungsüberschneidungen für potentiell raumbedeutsame Anlagen planerisch nicht auseinandergesetzt, sondern sich auf eine nachrichtliche Übernahme der am
- November 2000 bestehenden gemeindlichen Ausweisungen von Konzentrationszonen in sein RROP 2000 beschränkt und beschlossen, dass die damit verbundenen rechtlichen Prüfungen als abgeschlossen gelten sollten. Welche Bedeutung die weitere Beschlussfassung des Kreistages hat, dass die gleiche rechtliche Qualifizierung für die nach dem
- November 2000 rechtskräftig gewordenen Flächennutzungsplanungen kreisangehöriger Kommunen gelten solle, bleibt weitgehend im Dunkeln. In dieser Verfahrensweise kann ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept des Beklagten für die Windenergienutzung in seinem Gebiet nicht gefunden werden. Als Folge hiervon mag es angesehen werden, dass im Kreisgebiet des Beklagten am Ende des Jahres 2002 außerhalb der mit jeweils fünf Anlagen belegten Vorrangstandorte Neuenkirchen/Tewel und Walsrode/Altenboitzen, über 20 weitere Windenergieanlagen mit zum Teil erheblichen Nennleistungen betrieben wurden bzw. jedenfalls genehmigt waren. Vor dem Hintergrund der bisherigen Darlegungen hält der Senat schließlich die Einschätzung, dass der Beklagte der Windenergienutzung bei seiner Planung zu § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht wie erforderlich in substanzieller Weise Raum geschaffen hat, mit dem Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf die Größe der ausgewiesenen Vorrangstandorte Neuenkirchen/Tewel bzw. Walsrode/Altenboitzen - 20 ha bzw. 28 ha - für gerechtfertigt. Dabei kann der Senat nicht, wie dies in erster Linie geboten wäre (BVerwG, Beschl. v. 12.7.2006, a.a.O. ) auf die Relation zwischen der Gesamtfläche der ausgewiesenen Vorrangstandorte einerseits und den geeigneten Potentialflächen andererseits abstellen, da sich die Größe der Potentialflächen aus den Aufstellungsunterlagen des Beklagten für sein RROP 2000 nicht entnehmen lässt. Unter diesen Voraussetzungen muss sich der Beklagte entgegenhalten lassen, dass die Fläche der ausgewiesenen Vorrangstandorte von zusammen 48 ha (= 0,48 km²) im Vergleich zur Größe des Kreisgebiets des Beklagten von 1.873,36 km² (= 0,03 %) nicht ausreichen kann (für die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit auch dieses Verhältnisses: BVerwG, Urteile v. 17.12.2002, a.a.O. , 295; und v. 21.10.2004, a.a.O. , 112). Auch die während des Berufungsverfahrens - am
- Juli 2005 - in Kraft getretenen Flächennutzungsplanänderungen der Beigeladenen zu
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- können die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für raumbedeutsame Windenergieanlagen wie die von dem Kläger geplante Anlage nicht entfalten. Die beigeladenen Samtgemeinden haben unter Bezug auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Ausweisungen für die Windenergienutzung an anderer Stelle durch eine gemeinsame Flächennutzungsplanung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB vorgenommen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die verfahrensmäßigen Voraussetzungen einer solchen gemeinsamen Planung für einen sachlichen Teilbereich erfüllt worden sind. Jedoch erweisen sich die inhaltlichen Aussagen der Planung in Bezug auf raumbedeutsame Windenergieanlagen als widersprüchlich und damit nicht hinreichend bestimmt. Außerdem mussten die Beigeladenen zu
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- ihre Flächennutzungsplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den in dem RROP 2000 des Beklagen enthaltenen Zielen für die Windenergienutzung anpassen, so dass für eine eigenständige Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für raumbedeutsame Windenergieanlagen - auch mit dem Vorbehalt, dass diese den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürften - von vornherein kein Raum war. Schließlich erweist sich die von den beigeladenen Samtgemeinden vorgenommene planerische Abwägung jedenfalls deswegen als fehlerhaft, weil sie der Windenergienutzung durch nicht raumbedeutsame Anlagen nicht in der erforderlichen substanziellen Weise Raum geschaffen hat. Der Senat sieht, ohne dass es hierauf in Anbetracht der weiteren Ausführungen entscheidungserheblich ankommt, keinen Anlass, bereits das von den Beigeladenen zu
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- gewählte Verfahren einer gemeinsamen Flächennutzungsplanung für die Windenergienutzung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB zu beanstanden. Diese Vorschrift, derzufolge benachbarte Gemeinden - auch Samtgemeinden - eine gemeinsame Flächennutzungsplanung für räumliche oder sachliche Teilbereiche vereinbaren können, hält gegenüber dem in § 204 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB geregelten gemeinsamen Flächennutzungsplan eine mindere Form der interkommunalen Flächennutzungsplanung bereit (Gaentzsch, in: Schlichter/ Stich/ Driehaus/ Paetow [Hrsg.], Berliner Kommentar zum BauGB,
- Aufl. 2002, Stand: Juli 2007, § 204, Rn. 3; Battis, in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB,
- Aufl. 2007, § 204, Rn. 1). Hiernach stellt jede Gemeinde für ihr Gebiet einen eigenen Flächennutzungsplan auf, wobei sie gegenüber den anderen an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden zu bestimmten Darstellungen verpflichtet ist (Gaentzsch, a.a.O., § 204, Rn. 11). Die Beigeladenen zu
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- sind im Sinne des § 204 Abs. 1 benachbarte Kommunen, da es insoweit - wie hier gegeben - ausreicht, dass jeweils zwei Gemeinden aneinander grenzen und so zu einer Dritten die nachbarliche Verbindung herstellen (Runkel, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger [Hrsg.], BauGB, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2006, § 204, Rn. 24). Auf das Vorliegen der in § 204 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB genannten, eine Pflicht zu gemeinsamer Flächennutzungsplanung begründenden Kriterien in Form gemeinsamer Voraussetzungen und Bedürfnisse oder eines gerechten Ausgleichs der verschiedenen Belange kommt es nicht an, da gemeinsame Planungen - auch für Teilbereiche - auf freiwilliger Grundlage unabhängig davon zulässig sind (Runkel, a.a.O., § 204, Rn. 35; Gaentzsch, a.a.O., § 204, Rn. 3). Überdies ist ein sachlicher Anknüpfungspunkt für eine gemeinsame Planung der beigeladenen Samtgemeinden gegeben, da diese wegen ihrer Lage im Aller-Leine-Tal und des seit 1998 bestehenden Zusammenschlusses in einem Zweckverband, der wiederum der Fortführung des Aller-Leine-Tal-Projektes aus den Jahren 1995 bis 1997 dient, in tatsächlicher und rechtlicher Weise miteinander verbunden sind. Weitere Voraussetzung für eine auf einen räumlichen oder sachlichen Teilbereich beschränkte gemeinsame Flächennutzungsplanung ist nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB eine Vereinbarung, also in Anbetracht des in Rede stehenden Regelungsgegenstandes ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2007, § 204, Rn. 19, 21; W. Schrödter, in: Schrödter, BauGB,
- Aufl. 2006, § 204, Rn. 1; Battis, a.a.O., § 204, Rn. 6). Nach einem verbreiteten, wenn auch durch den Gesetzeswortlaut nicht zwingend geforderten Verständnis der Norm muss dieser Vertrag einerseits der jeweiligen Flächennutzungsplanung der beteiligten Gemeinden vorangehen und andererseits, um eine Verkürzung des anschließenden Abwägungsprozesses zu vermeiden, den durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere: Urteil vom 5.7.1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff.) entwickelten Anforderungen für vertragliche Vorabbindungen in der Bauleitplanung genügen (Grauvogel, a.a.O., § 204, Rn. 23; W. Schrödter, a. a. O., § 204, Rn. 9; Battis, a.a.O., § 204, Rn. 6). Als erforderlich wird weiter erachtet, dass der Vertrag das Verfahren zur Aufstellung bzw. Änderung des Flächennutzungsplans in den beteiligten Gemeinden durchläuft (Runkel, a.a.O., § 204, Rn. 51). Hier haben die Beigeladenen zu
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- die Vereinbarung über ihre gemeinsame Flächennutzungsplanung für die Nutzung der Windenergie in der nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 57 VwVfG erforderlichen Schriftform zwar erst im April 2005 und damit - ungeachtet der vereinbarten Rückwirkung - nach Abschluss der von ihnen jeweils separat durchgeführten Planungen geschlossen. Den materiellen Gehalt der Vorschrift des § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB haben sie dadurch gleichwohl nicht verfehlt. Denn sie haben nach Erzielung eines informellen Konsenses über die Ziele ihrer Flächennutzungsplanung zur Windenergienutzung bei der Öffentlichkeitsbeteiligung auf die gemeinsame Planung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB hingewiesen und das gesamte Verfahren durch ein gemeinsam beauftragtes Planungsbüro im Sinne von § 4 b BauGB betrieben. Der zwischen den Beigeladenen zu
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- bestehende informelle Konsens war flexibel genug, um auch Beanstandungen der vormaligen Bezirksregierung Lüneburg hinsichtlich des Vereinbarungsziels Rechnung tragen zu können; die Gefahr einer Verkürzung der planerischen Abwägung durch eine zuvor eingegangene strikte Vorabbindung bestand nicht. Der Konsens ist im Flächennutzungsplanverfahren umgesetzt worden und hat Eingang in die Flächennutzungspläne der Beigeladenen zu
- bis
- gefunden. Unabhängig von der grundsätzlichen Geeignetheit des von den Beigeladenen zu
- bis
- gewählten Verfahrens für eine gemeinsame Flächennutzungsplanung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB für die Windenergienutzung kommt dieser allerdings eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die von dem Kläger geplante raumbedeutsame Windenergieanlage nicht zu. Dies folgt bereits daraus, dass raumbedeutsame Windenergieanlagen - soweit sie den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen - nach erneuter Auslegung nur in die textlichen Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen zu
- Eingang gefunden haben, während es in den Flächennutzungsplanänderungen der Beigeladenen zu
- und
- bei der anfänglichen Formulierung geblieben ist, im Gebiet der Beigeladenen zu
- sei ein Sondergebiet für die Errichtung von nicht raumbedeutsamen Windenergieanlagen dargestellt. Diese Darstellungen erweisen sich in der gebotenen Gesamtschau der Planungen der beigeladenen Samtgemeinden als derart widersprüchlich, dass das Erfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Flächennutzungsplandarstellungen (vgl. dazu auch speziell im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB: Söfker, a.a.O., § 5, Rn. 19) insoweit verfehlt wird. Darüber hinaus verstößt die gemeinsame Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu
- bis
- nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB, in deren Rahmen dem auf dem Gebiet der Beigeladenen zu
- dargestellten Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windkraftanlagen eine Bedeutung auch für raumbedeutsame Anlagen beigemessen wird, gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB. 62Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne - mithin auch die Flächennutzungspläne - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Regelungszweck der Vorschrift liegt in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Er bezieht sich auf den aufzustellenden Plan, seine Änderung, Ergänzung und Aufhebung (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - BVerwG 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 , 38 f; Krautzberger, in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB,
- Aufl. 2007, § 1, Rn. 32; Runkel, a.a.O., § 1, Rn. 65a, 65b, 67). Hiernach können Kommunen in Flächennutzungsplänen eine Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für raumbedeutsame Windenergieanlagen nach eigenen Maßstäben nur betreiben, sofern eine derartige Planung in Form von Zielen der Raumordnung nicht vorhanden ist. Ansonsten sind sie gemäß § 1 Abs. 4 BauGB gehalten, eine Kongruenz zwischen Raumordnungs- und Flächennutzungsplan durch Anpassung ihrer Bauleitplanung herbeizuführen, und im Übrigen auf Ausweisungen für nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen beschränkt (Runkel, a.a.O., § 1, Rn. 65b; Söfker, a.a.O., § 35, Rn. 129). In diesem Zusammenhang verbietet sich nach den oben dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine getrennte Betrachtung der positiven und negativen Wirkungen einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, denn erforderlich für eine solche Planung ist stets sowohl die Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen, als auch deren Ausschluss im übrigen Plangebiet (vgl. insbesondere: BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, a.a.O. , 294; aus der Literatur: Runkel, a.a.O., § 1 Rn. 65b; Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 123, 125, 127). Dabei müssen die positive und die negative Komponente auf derselben Regelungsebene verwirklicht werden. Fehlt mithin einer Kommune auf Grund von nach § 1 Abs. 4 BauGB bindenden raumordnerischen Zielen die Kompetenz für die positive Ausweisung von Flächen für raumbedeutsame Windenergieanlagen, kann sie auch die negative Ausschlusswirkung für solche Anlagen - etwa durch eine positive Darstellung von Flächen für nicht raumbedeutsame Anlagen - aus eigenem Recht nicht herbeiführen. Hier hat der Beklagte in seinem RROP 2000 in Neuenkirchen/Tewel und Walsrode/Altenboitzen zwei Vorrangstandorte für raumbedeutsame Windenergieanlagen mit dem raumordnerischen Ziel ausgewiesen, die Errichtung derartiger Anlagen außerhalb dieser Flächen auszuschließen. Mit diesem Ziel ist eine Einbeziehung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in das in der
- Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu
- dargestellte Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windkraftanlagen nicht vereinbar. Daraus folgt zugleich, dass die Beigeladenen zu
- bis
- aus eigener Planungskompetenz auch eine Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Anlagen nicht statuieren können. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich nicht durch den Umstand, dass der Beklagte als Rechtsnachfolger der vormaligen Bezirksregierung Lüneburg die Flächennutzungsplanänderungen der Beigeladenen zu
- bis
- gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB fiktiv genehmigt hat und diese Genehmigung in Bestandskraft erwachsen ist. Denn mit dieser Genehmigung war eine Freigabe der kommunalen Planungen aus raumordnungsrechtlicher Sicht, die einer positiven Entscheidung in einem Zielabweichungsverfahren nach §§ 11 ROG, 11 Nds. ROG zukäme und deren Tatbestandswirkung auch im Verhältnis zu Privaten zu beachten wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 25.6.2007 - 4 BN 17.07 -, ZfBR 2007, 683 f.), nicht verbunden. Die Genehmigung eines Flächennutzungsplanes nach § 6 BauGB hat generell keine konstitutive Wirkung. Wird die Genehmigung erteilt, obwohl der Flächennutzungsplan mit Rechtsfehlern behaftet ist, führt dies allein nicht zur Fehlerheilung, maßgeblich hierfür sind vielmehr die Heilungs- und Unbeachtlichkeitsklauseln der §§ 214 bis 216 BauGB (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg [Hrsg.], BauGB, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2006, § 6, Rn. 80; Gierke, a.a.O., § 6, Rn. 131). Ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB ist - vorbehaltlich eines hier nicht in Rede stehenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB - nach den §§ 214 ff. BauGB stets beachtlich (Lemmel, in: Schlichter/ Stich/ Driehaus/ Paetow [Hrsg.], Berliner Kommentar zum BauGB,
- Aufl. 2002, Stand: Juli 2007, § 214, Rn. 11, 19; Runkel, a.a.O., § 1, Rn. 69). Die Beigeladenen zu
- bis
- können sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Planung für raumbedeutsame Windenergieanlagen - jedenfalls was die positive Planungskomponente anbelangt - nur für den Fall erfolgt sei, dass der Senat - ebenso wie zuvor unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung das Verwaltungsgericht - die Darstellungen des RROP 2000 des Beklagten zur Windenergienutzung für unwirksam erachten sollte. Der mit dieser Zielrichtung in der Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen zu
- angebrachte Vorbehalt einer Planung für raumbedeutsame Windkraftanlagen, soweit diese den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen, läuft leer. Den Kommunen kommt bei ihrer Flächennutzungsplanung eine Verwerfungskompetenz im Hinblick auf die Ziele der Raumordnung nicht zu. Wollen sie der durch § 1 Abs. 4 BauGB angeordneten strikten Bindungswirkung dieser Ziele entgehen, müssen sie ein Zielabweichungsverfahren nach §§ 11 ROG, 11 Nds. ROG anstrengen oder, sofern sie die raumordnerischen Ziele für rechtswidrig erachten, gegenüber diesen Rechtsschutz - vorrangig in Gestalt einer Normenkontrollklage nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 7 Nds. AG VwGO - suchen (Gaentzsch, a.a.O., § 1, Rn. 38, 45). Dies haben die Beigeladenen zu
- bis
- nicht getan. Insoweit hilft es ihnen auch nicht weiter, dass der Senat in dem hier streitgegenständlichen Verfahren im Rahmen einer Inzidentkontrolle zu der Auffassung gelangt ist, dass die Ausweisungen zur Windenergienutzung in dem RROP 2000 des Beklagten unwirksam sind. Denn diesen Feststellungen des Senats kommt eine Wirkung nur inter partes, nicht aber inter omnes zu (vgl. dazu allgemein: Runkel, a.a.O., § 1, Rn. 96). Damit ist den Beigeladenen zu
- bis
- nicht der Raum eröffnet, von ihrer Planungskompetenz generell von den Zielen der Raumordnung abweichend Gebrauch zumachen. 66Selbst wenn man entgegen der oben dargestellten Maßgabe, dass die positive und die negative Komponente einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einander bedingen und auf derselben Regelungsebene erfolgen müssen, annehmen wollte, dass die beigeladenen Samtgemeinden auf der Grundlage einer gemeinsamen Planung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB durch die Ausweisung einer Sonderbaufläche für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen im Gebiet der Beigeladenen zu
- eine Ausschlusswirkung im übrigen Plangebiet nicht nur für nicht raumbedeutsame, sondern im Grundsatz auch für raumbedeutsame Anlagen hätten herbeiführen können, änderte dies im Ergebnis nichts. Denn der Planung der Beigeladenen zu
- bis
- könnte unter dieser Prämisse eine Ausschlusswirkung deshalb nicht zukommen, weil sie dann nicht raumbedeutsamen Windenergieanlagen nicht in der erforderlichen substanziellen Weise Raum geschaffen hätte. Es ist nicht erkennbar, dass allein durch die als Sondergebiet für Windkraftanlagen dargestellten Flächen beidseits der BAB 7 im Gebiet der Beigeladenen zu
- der Windenergienutzung bei einer Beschränkung auf nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen hinreichend Raum gegeben werden könnte, weil dieses Gebiet unterhalb der Raumbedeutsamkeitsgrenze nur in begrenztem Umfang ausgenutzt werden kann. Folgt man den Maßstäben des RROP 2000 des Beklagten (S. 178 der Erläuterungen), wonach eine Gruppe von mehr als fünf nicht raumbedeutsamen Einzelanlagen einen raumbedeutsamen Windpark bildet, und nimmt man an, dass - ohne die Schwelle zur Raumbedeutsamkeit zu überschreiten - an jeder Seite der BAB 7 fünf Anlagen möglich wären, könnten insgesamt allenfalls zehn Anlagen errichtet werden. Hiervon gehen auch die Erläuterungen der Flächennutzungsplanänderungen der Beigeladenen zu
- bis
- - wenn auch im Sinne einer Mindestanzahl - aus. Um nicht je für sich Raumbedeutsamkeit zu erlangen, müssten die einzelnen Anlagen zudem voraussichtlich eine Gesamthöhe von 100 m deutlich unterschreiten. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass die Beigeladenen zu
- bis
- in ihrer gemeinsamen Planung zu § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die übrigen in großem Umfang zur Verfügung stehenden Potentialflächen für eine Windenergienutzung gesperrt haben, einen Abwägungsfehler dar. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - der Planung der beigeladenen Samtgemeinden bereits die notwendige Abwägungsoffenheit (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 17.12.2003, a.a.O., 295) gefehlt habe, weil die Planung von vornherein darauf gerichtet gewesen sei, das Aller-Leine-Tal bzw. das Gebiet der Beigeladenen zu
- und
- von Windenergieanlagen freizuhalten. Einerseits können als Beleg für eine Vorfestlegung der Planungen die Formulierungen des allgemeinen Planungszieles in den Erläuterungsberichten der von den beigeladenen Samtgemeinden ursprünglich beschlossenen Fassungen ihrer Flächennutzungsplanänderungen und des zunächst vorgesehenen Textes des § 1 Abs. 2 der - seinerzeit noch nicht formell geschlossenen - Vereinbarung erscheinen. Andererseits haben sich die Räte der planenden Samtgemeinden - insbesondere auf Grund der von der vormaligen Bezirksregierung Lüneburg gegen die zunächst beschlossenen Planentwürfe erhobenen Bedenken - mit dem Vorwurf einer unzulässigen Verkürzung der Abwägung befasst, sich ihrer nach wie vor bestehenden planerischen Handlungsfreiheit vergewissert und sodann nach Durchführung ergänzender Abwägungen und entsprechender Anpassung der Erläuterungsberichte neue Beschlüsse über ihre Flächennutzungsplanänderungen gefasst. Die Planungen der beigeladenen Samtgemeinden zu § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erweisen sich aber - vor dem oben beschriebenen Hintergrund - jedenfalls deshalb als fehlerhaft, weil die Kommunen nach Abschluss der in den Erläuterungsberichten dokumentierten Potentialflächenanalyse, die u.a. bereits zum Ausschluss der in dem RROP 2000 des Beklagten dargestellten Vorranggebiete für ruhige Erholung in Natur und Landschaft geführt hatte, in der folgenden Abwägung dem Belang der dauerhaften Sicherung der Erholungseignung der Landschaft zu Lasten einer Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung ein unverhältnismäßiges Gewicht eingeräumt haben. Die Beigeladenen zu
- bis 4 haben einen großen Teil der von ihnen ermittelten Potentialflächen unter Verweis auf die Vorsorgegebiete für Erholung weggewogen, für die der Beklagte in seinem RROP 2000 wie bereits dargelegt in undifferenzierter Weise die Unvereinbarkeit der Erholungsfunktion mit der Windenergienutzung angenommen hat. Zwar haben die Beigeladenen zu
- bis
- hierzu in Gestalt eines Verweises auf ihre gemeinsame Lage im Aller-Leine-Tal, ihren seit 1998 bestehenden Zusammenschluss in dem Zweckverband Aller-Leine-Tal sowie das in den Jahren 1995 bis 1997 durchgeführte Aller-Leine-Tal-Projekt, das zu einem wesentlichen Teil auf die Entwicklung eines der naturnahen Landschaft angepassten Tourismus gerichtet gewesen sei, eigene planerische Erwägungen angestellt. Jedoch haben sie es versäumt, dabei die notwendigen Differenzierungen im Hinblick auf das allgemeine Ziel ihrer Planung - die Freihaltung des Aller-Leine-Tals von Windkraftanlagen, soweit dies zur dauerhaften Sicherung der Erholungseignung der Landschaft erforderlich ist - vorzunehmen. Aus den Planungen wird nicht hinreichend deutlich, weshalb den nicht im Kerngebiet des Aller-Leine-Tals gelegenen Flächen insoweit eine gleiche Wertigkeit zukommen soll wie der Flusslandschaft selbst bzw. weshalb auch im Übrigen Unterschiede im Hinblick auf die Schutzansprüche der betroffenen Flächen nicht bestehen. Dieser Abwägungsfehler wird dadurch verstärkt, dass die planenden Samtgemeinden noch über den Bestand der raumordnerisch ausgewiesenen Vorsorgegebiete für Erholung hinausgegangen sind und ohne die erforderlichen Differenzierungen auch diejenigen Potentialflächen für die Windenergienutzung gesperrt haben, die sie als durch Rad- und Wanderwege touristisch in besonderer Weise erschlossen ansehen. Zu nennen ist hier insbesondere die große Potentialfläche auf dem Gebiet der Beigeladenen zu
- zwischen Nienhagen und Suderbruch, die die Beigeladene zu
- in den Erläuterungen ihrer Flächennutzungsplanänderung selbst als nicht zum engeren Aller-Leine-Tal gehörig bezeichnet und auf der bereits mehrere Windenergieanlagen errichtet oder genehmigt worden sind. Auch der Ausschluss der im südlichen Bereich der Beigeladenen zu
- ausgewiesenen Potentialflächen stellt sich insoweit als problematisch dar. Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben des Klägers stehen auch andere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, zu deren Prüfung Anlass besteht, nicht entgegen. Der Senat hat auf Grund der durchgeführten Inaugenscheinnahme des für die streitige Windenergieanlage vorgesehenen Standortes die Überzeugung gewonnen, dass das raumbedeutsame Vorhaben nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2
- Halbsatz BauGB in Widerspruch zu Zielen der Raumordnung steht. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in seinem RROP 2000 für die nähere Umgebung des Vorhabensstandortes durch die Ausweisung eines Vorranggebietes für ruhige Erholung in Natur und Landschaft ein für die Beurteilung eines Einzelvorhabens hinreichend bestimmtes Ziel der Raumordnung vorgegeben hat, weil B 8.02 des - mittlerweile außer Kraft getretenen - Teiles I des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG bestimmt, dass in Vorranggebieten alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der jeweils festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein müssen. Da das RROP 2000 des Beklagten jedoch entsprechend den seinerzeitigen landesrechtlichen Bestimmungen ohne Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt worden ist, hält der Senat im vorliegenden Fall weiter die Maßstäbe für anwendbar, die das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 19.7.2001 - BVerwG 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17 , 20 ff) in Bezug auf die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3
- Halbsatz BauGB 1987 (entsprechend § 35 Abs. 3 Satz 2
- Halbsatz BauGB 1998) entwickelt hat (in diesem Sinne auch: Runkel, a.a.O., § 1, Rn. 51b; Gaentzsch, a.a.O., § 1, Rn. 44; vgl. dazu in Abgrenzung zu § 35 Abs. 2 Satz 3 BauGB: BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - BVerwG 4 C 4.02 -, a.a.O., 42 ff). Danach kommt einem raumordnerischen Ziel bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines raumbedeutsamen Außenbereichsvorhaben kein strikter und unabdingbarer Geltungsanspruch zu, vielmehr ist auf Grund einer nachvollziehenden Abwägung zu entscheiden, ob das Vorhaben dem Raumordnungsziel widerspricht. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die von dem Beklagten festgelegte Vorrangfunktion ein Bauverbot nicht entfaltet (vgl. dazu allgemein: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.2.2002 - 8 A 11089/01 -, juris). Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, besteht im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür, dass die Funktion des großräumig ausgewiesenen Vorranggebietes für ruhige Erholung in Natur und Landschaft, an dessen Rand sich der für die Windenergieanlage des Klägers vorgesehene Standort befindet, bei einer Verwirklichung des Vorhabens in seiner Zweckbestimmung nachhaltig gestört würde. Hierfür spricht auch, dass der Bereich in der näheren Umgebung des Standortes durch das RROP 2000 des Beklagten zugleich als Vorsorgegebiet für Landwirtschaft ausgewiesen worden ist und dementsprechend genutzt wird, wogegen der Rest des hier in Rede stehenden Vorranggebietes für ruhige Erholung in Natur und Landschaft mit Wald bestanden und zusätzlich als Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft dargestellt ist. Es kann danach davon ausgegangen werden, dass sich Erholungssuchende in erster Linie in dem bewaldeten Teil des Vorranggebietes aufhalten und durch eine einzelne auf dem freien Feld errichtete Windenergieanlage keine erheblichen Beeinträchtigungen erfahren werden. Schließlich steht der von dem Kläger geplanten Windenergieanlage auch nicht der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannte öffentliche Belang der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes entgegen. Hierfür wäre erforderlich, dass das Vorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urt. v. 22.6.1990 - BVerwG 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64 und speziell für Windenergieanlagen: BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - BVerwG 4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100 ; Beschl. v. 18.3.2003 - BVerwG 4 B 7/03 -, BRS 66 Nr. 103). Hierfür ist nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Ortsbesichtigung nichts ersichtlich. Die Umgebung des vorgesehenen Standortes weist vom Landschaftsbild her einen besonderen Wert nicht auf. Sie wird in einer in Norddeutschland häufig anzutreffenden Weise durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und Wald geprägt. Die streitige Anlage ist diesem Landschaftsbild nicht allein durch ihre markante Erscheinung grob unangemessen. Permalink: https://openjur.de/u/321317.html ( https://oj.is/321317 ) Verweise Volltext Zitate 54 Zitiert 30 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English