Tenor Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
(1870)in einem kleinen ländlichen Dorf auch nicht erforderlich. Insoweit kann offenbleiben, welche Anforderungen in späteren Zeiten an den Ausbauzustand einer vorhandenen beitragsfreien Straße in einer ländlichen Gemeinde zu stellen waren und ob der Ausbauzustand 1936/37 den damaligen Anforderungen genügte. Insbesondere ist nicht maßgeblich, ob, wie die Beklagte bezweifelt, die von dem Verwaltungsgericht festgestellte Straßenbeleuchtung, deren Lampen an den ehemaligen Strommasten entlang des Sandbek befestigt gewesen sind, einen sicheren Von-Haus-zu-Haus Verkehr ermöglichte. Es kann dahinstehen, ob eine solche Beleuchtung 1937/38 Voraussetzung für einen für den inneren Anbau und Verkehr nach dem Willen der Gemeinde ausreichenden Ausbau war. Jedenfalls 1870 war dies keine Voraussetzung. Eine einmal – wie hier -nach dem Willen der Gemeinde für den inneren Anbau und Verkehr ausreichend ausgebaute und nicht mehr nur in Anlegung begriffene Straße wird nicht dadurch wieder in den Zustand einer lediglich in Anlegung begriffenen Straße zurückversetzt, dass die Verkehrsbedürfnisse im Laufe der Zeit angestiegen sind und die Gemeinde ihren Ausbau nicht mehr für ausreichend erachtet (vgl. Strauß, v. Torney u. Saß, a.a.O., S,195; Germershausen-Seydel, a.a.O., S. 622). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob damals (1869/70) eine Straßenentwässerung vorhanden war. Es spricht nichts dafür, dass zu dieser Zeit eine Straßenentwässerung in einem kleinen ländlichen Dorf für erforderlich gehalten wurde. Im Übrigen setzt eine beitragsfreie vorhandene Straße im Sinne des § 15 PrFluchtlG auch nicht voraus, dass sie entsprechend dem damaligen Bauprogramm in allen Merkmalen fertig hergestellt worden ist. – Hinzu kommt, dass selbst für eine spätere Zeit der ehemalige (Amtszeit von 1918 bis 1933) Bürgermeister der Gemeinde Fischbek Wolkenhauer 1949 bekundet hat, dass die befestigten Straßen für den Ortsbereich als fertig ausgebaut anzusehen seien (Akte Beitragsfreie Straßen Allgemein).
- Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Da das Verwaltungsgericht im Klagverfahren den Sachverhalt aufgeklärt und auch rechtlich aufbereitet hat und der Begriff der beitragsfreien vorhandenen Straße im Sinne des § 15 PrFluchtlG geklärt ist, weist die Rechtssache keine besonderen über das durchschnittliche Maß hinausgehende Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens angezeigt erscheinen ließen.
- Auch wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist die Berufung nicht zuzulassen. Die Beklagte misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, „unter welchen Voraussetzungen ein Privatweg in der damaligen Provinz Hannover nach den damals maßgeblichen Bestimmungen in einen öffentlichen Weg umgewandelt werden konnte.“ Das Darlegungserfordernis verlangt u.a. die Bezeichnung einer bestimmten, d.h. ausreichend konkreten Frage mit einer fallübergreifenden Bedeutung. Die allgemeine Frage nach den Voraussetzungen einer Umwandlung eines Privatweges in der damaligen Provinz Hannover in einen öffentlichen Weg ist zu unbestimmt.
- Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag bezeichnet nicht, von welchem Rechtssatz in dem Beschluss des OVG Hamburg vom
- Januar 2004, 1 Bs 475/03 das Verwaltungsgericht mit welchem Rechtssatz abgewichen ist. Keine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nach weiterer Aufklärung anders gewürdigt hat als das Berufungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 2 und 3; 52 Abs. 3 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/32147.html Kommentare