Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 07. Juli 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Parteien bieten Endkunden im Internet Matratzen unterschiedlicher Hersteller an. Im März 2008 hatte der Beklagte, dessen Angebote unter der Internetadresse "..." abrufbar sind, auf der Verkaufsplattform F in der Rubrik "Testberichte und Ratgeber" einen Beitrag eingestellt, in dem er zur "Vorsicht bei Matratzen-Schnäppchen zum Halben Preis" aufrief. In dem Beitrag (Anlage K 3 Bl.26) wurde auf "schwarze Schafe" im Bereich des Matratzenhandels und deren Arbeitsweise hingewiesen. Als Schlagwörter waren angegeben: Matratzen, B, G, C2, C3". Der Beitrag wurde bis zum 17. März 2008 1404 Mal aufgerufen. Die Klägerin hat in dem Ratgeber eine auf sie bezogene wettbewerbswidrige Herabsetzung und Anschwärzung gesehen und die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17. März 2008 (Anlage K 4 -Bl.30 ff.) abmahnen lassen. Mit Anwaltsschreiben vom selben Tage hat die Klägerin die F International AG auffordern lassen, den Testbericht zu entfernen (Anlage K 5 –Bl.35 ff.). Nach der Behauptung der Klägerin wurde der Bericht am 28. März 2008 durch die Firma F entfernt. Das habe diese mit E-Mail vom gleichen Tage bestätigt. Mit der am 17. Juli 2008 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der Verbreitung des Berichts unter den Adressen "..." und "...", auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten und schließlich auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung in Bezug auf die Abmahnung des Beklagten und die Aufforderung der Firma F zur Entfernung des Berichts in der Gesamthöhe von 3.560,40 € in Anspruch genommen. Die Klägerin hat die Klage im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zurückgenommen, nachdem der Beklagte noch vor der Zustellung der Klage am 24. Juli 2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Über den Auskunftsanspruch hat das Landgericht durch Anerkenntnisteilurteil vom 7. Oktober 2010 entschieden, nachdem der Beklagte diesen Anspruch anerkannt hat. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es somit nur noch um die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten und die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung. Die Klägerin hat gemeint, sie könne angesichts der wettbewerbsrechtlich unlauteren Verbreitung des Ratgebers durch den Beklagten die Anwaltskosten erstattet verlangen, die in Zusammenhang mit der berechtigten Abmahnung in Höhe von 1.780,20 € entstanden seien. Dabei ist die Klägerin von einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr und einem Streitwert von 100.000,-- € ausgegangen, der Ihrem Unterlassungsinteresse entspreche. Sie hat ferner gemeint, der Beklagte müsse ihr unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Schadensersatzes auch die Anwaltskosten erstatten, die ihr durch die Aufforderung des Plattformbetreibers F zur Entfernung des Ratgebers entstanden seien. Dadurch seien bei einem Streitwert von gleichfalls 100.000,-- € Kosten in Höhe von weiteren 1.780,20 € angefallen. Diese Kosten könne sie, die Klägerin, von der Firma F nicht erstattet verlangen, da diese für den Inhalt der Berichte nicht hafte, jedenfalls so lange nicht, wie sie auf einen wettbewerbswidrigen Inhalt nicht hingewiesen worden sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 hat die Klägerin behauptet, sie habe die Kosten der beiden Abmahnungen zwischenzeitlich ausgeglichen. Sie hat gemeint, angesichts des weigerlichen Verhaltens des Beklagten in Bezug auf die Erstattung der Kosten habe sich ein etwaiger Freistellungsanspruch ohnehin bereits in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die Klägerin hat ferner behauptet, sämtliche in dem Ratgeber geäußerten Tatsachen seien auf sie bezogen und unrichtig. Die Aufnahme von C3 als Schlagwort könne der Leser des Berichts nur so verstehen, dass die Klägerin zu den "Schwarzen Schafen" gehöre. Die Aufnahme ihres Unternehmensschlagworts in den Katalog der Schlagwörter sei auch durch den Beklagten erfolgt. Niemand anderer als der Berichtsverfasser habe Einfluss darauf, was als Schlagwort angegeben werde. Die Schlagworte könnten auch durch Dritte nicht beliebig verändert werden. Das sei vielmehr nur unter Verwendung des allein dem Verfasser bekannten Benutzeraccounts möglich. An der Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen ändere es auch nichts, dass der Beklagte angebliche Beispielsfälle vorgetragen habe, die die Richtigkeit seiner Behauptungen über ihre Geschäftspraktiken belegen sollten. Die geschilderten Vorfälle ab August 2008 könnten über ihr Verhalten zum Zeitpunkt der Abmahnung im März 2008 ohnehin nichts aussagen. Außerdem seien die Bestellvorgänge auch nicht geeignet, die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen zu belegen. Dazu hat die Klägerin im Einzelnen Ausführungen gemacht. Da der Beklagte schuldhaft unwahre, kreditschädigende Äußerungen verbreitet und dadurch gegen §§ 3 , 4 Nr. 7 und 8 UWG verstoßen habe, sei er nach § 9 UWG ihr gegenüber auch zum Schadensersatz verpflichtet. Das erforderliche Feststellungsinteresse im Hinblick auf seine Schadensersatzpflicht liege hier wie in der Regel in Wettbewerbsprozessen vor. Die schuldhaft erfolgten herabsetzenden und unwahren Behauptungen des Beklagten in der Form des Testberichtes im Internet bei F hätten zu einem Schaden bei ihr geführt, den sie noch nicht beziffern könne. Die Äußerungen hätten angesichts der erheblichen Zahl der erfolgten Aufrufe Auswirkungen auf die Bestellungen der Kunden gehabt. Sie habe als Folge der Verletzungshandlungen starke Umsatzrückgänge zu beklagen. Im Hinblick auf die Begründetheit der Feststellung genüge im Übrigen bereits die bloße Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Es entspreche bereits der Lebenserfahrung, dass der beanstandete Ratgeber dazu führen könne, dass Kunden die Klägerin als "Schwarzes Schaf" nun mieden und bereits getätigte Bestellungen stornierten. Der Auskunftsanspruch sei zwar anerkannt, aber die Auskunft noch nicht vollständig erteilt worden. Die Auskunft sei aber erforderlich, um den Schaden beziffern zu können. Der Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Er hat gemeint, die Klägerin könne die Kosten seiner Abmahnung nicht erstattet verlangen, weil die Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei. Der Bericht weise auf "Schwarze Schafe" hin, ohne dass an irgendeiner Stelle auf die Klägerin Bezug genommen werde. Die Schlagwörter stünden außerhalb des Textfeldes des Ratgebers und hätten weder einen örtlichen noch inhaltlichen Bezug zum Text. Das Schlagwort "C3" habe er auch nicht selbst eingesetzt. Er bestreite, dass es während der gesamten Zeit sei 2006, in der der Ratgeber zum Aufruf zur Verfügung gestanden habe, eingesetzt gewesen sei. Vorsorglich hat der Beklagte geltend gemacht, dass es zulässig sei, wahrheitsgemäß über unsachgemäße Werbemethoden eines Mitbewerbers zu berichten. Insoweit bestehe ein erhebliches Informationsinteresse der Verbraucher. Seine Aussagen seien auch wahr. Die Klägerin bewerbe nämlich gezielt Markenware, die sie nicht liefern könne, und versuche Kunden später zu überreden, stattdessen Eigenprodukte von ihr zu erwerben. Eine solche "Bait-and-Switch-Technik" sei gemäß Nr. 6 des Anhangs der Richtlinie 2005/29/EG stets unlauter. Beispielhaft hat der Beklagte sodann unter Beweisantritt zu angeblichen Verstößen der Klägerin in der Zeit von August bis Oktober 2008 vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2009 hat er eine eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Mitarbeiters I2 der Klägerin vorgelegt (Anlage B22 –Bl.237 ff.). Der Beklagte hat gemeint, es fehle jedenfalls an seinem Verschulden, so dass ein Schadensersatzanspruch ausscheide. Vorsorglich hat sich der Beklagte auch gegen die Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten gewandt. Der Streitwert sei mit 100.000,-- € viel zu hoch angesetzt worden. Bei anderer Gelegenheit habe die Klägerin in einer vergleichbaren Angelegenheit den Streitwert selbst mit 25.000,-- € pro Verstoß angegeben. Ein solcher Wert sei deshalb auch hier, wo es nur um einen Verstoß gehe, allenfalls angemessen. Der Beklagte hat auch bestritten, dass die Klägerin die Gebühren, die sie ersetzt verlange, an die Anwälte bezahlt habe. Aus den gleichen Gründen könne die Klägerin auch nicht die Kosten der Abmahnung der Firma F erstattet verlangen. Diese zusätzliche Abmahnung gegenüber F sei ohnehin nicht erforderlich gewesen. Zur Schadensabwehr hätte es ausgereicht, nur ihn, den Beklagten, abzumahnen. Insoweit könne der Klägerin auch kein Schaden entstanden sein. Wenn ein Verstoß vorgelegen hätte, hätte die Klägerin auch gegenüber F einen Unterlassungsanspruch gehabt und könne die Abmahnkosten von ihr erstattet verlangen. Das Landgericht hat die Klage ganz überwiegend zugesprochen. Es hat den Beklagten unter Annahme eines geringeren Streitwerts zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 3.160,00 € verurteilt und die Verpflichtung des Beklagten zum Ausgleich des Schadens, der der Klägerin durch die Verbreitung des beanstandeten Berichts entstanden ist oder noch entstehen wird, festgestellt. Die Kosten hat es insgesamt dem Beklagten auferlegt, auch soweit die Klage zurückgenommen worden ist und ein Anerkenntnis erfolgt ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3 , 4 Nr.8, 8 UWG zugestanden habe. Der Ratgeber habe eine Beziehung zur Klägerin hergestellt. Das Schlagwort "C3.de" habe sich innerhalb des Testberichtes befunden und als einziges auf einen Wiederverkäufer von Matratzen verwiesen. Der angesprochene Verbraucher erkenne spätestens dann, wenn er den hinter dem Schlagwort stehenden Link ausführe, dass es dabei um einen Händler gehe, auf den sich die negative Bewertung im Bericht beziehe. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran gehabt, dass die Schlagworte vom Verfasser des Textes vorgegeben worden seien. Es wäre sonst nämlich nicht erklärlich, wieso ein unbeteiligter Dritter dazu kommen solle, den Begriff "C3" zum Schlagwort zu machen. In dem Bericht würden über die Klägerin geschäftsschädigende Tatsachen behauptet, die nicht erweislich wahr seien. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Aussagen, die von den Verkäufern der Klägerin gegenüber Kunden gemacht worden sein sollen. Selbst wenn die Klägerin mit dem Hinweis auf angebliche Lieferschwierigkeiten des Herstellers versucht haben sollte, den Kunden andere als die zunächst bestellten Matratzen anzubieten, entspräche ein solches Vorgehen nicht den Behauptungen, die im Ratgeber aufgestellt worden seien. Der Beklagte müsse deshalb nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Unterlassungsantrags tragen, weil insoweit der Anlass für die Inanspruchnahme zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit weggefallen sei. Da der Beklagte auch zumindest fahrlässig gehandelt habe, sei auf Antrag der Klägerin festzustellen, dass er grundsätzlich auch den der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG müsse der Beklagte auch die Kosten der Abmahnung ersetzen. Die Kosten des Schreibens an die Firma F müsse er unter Schadensersatzgesichtspunkten erstatten. Diese Kosten seien Bestandteil des der Klägerin entstandenen Schadens, da sie nur durch dieses Vorgehen mit der größtmöglichen Schnelligkeit und Sicherheit den Angriff abwehren konnte. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei allerdings der zugrunde gelegte Streitwert übersetzt. Für die Abmahnung und für das Schreiben an die Firma F sei ein Streitwert von jeweils 75.000,-- € angemessen. Bei Zugrundelegen dieses Streitwerts errechne sich der ausgeurteilte Betrag. Der Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Er meint weiterhin, dass die Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei und der Unterlassungsanspruch nicht bestanden habe. Das Landgericht sei insoweit von falschen Vorstellungen ausgegangen. Die Kombination "C3.de" sei überhaupt nicht verwendet worden. Das Schlagwort "C3" sei unstreitig auch nicht mit einem Link hinterlegt worden, der zum Internetauftritt der Klägerin geführt habe. Auf die Klägerin sei im Ratgeber selbst nicht Bezug genommen worden. Deshalb sei es dem Leser des Ratgebers auch nicht möglich gewesen, zwischen dem Ratgeber und der Klägerin, die auf der Plattform F auch nicht als Verkäuferin tätig gewesen sei, einen Bezug herzustellen. Der Beklagte bleibt dabei, dass das Schlagwort "C3" nicht von ihm erzeugt worden sei. Das Landgericht habe außer Betracht gelassen, dass etwa die Klägerin an der Herstellung einer Verbindung zwischen ihr und dem Bericht interessiert gewesen sein könnte, um gegen ihn vorgehen zu können. Vorsorglich weist der Beklagte erneut darauf hin, dass er in dem Ratgeber das Anlockverhalten der Klägerin zutreffend beschrieben habe. Die 12. Kammer des Landgerichts Bochum habe selbst in einem Urteil vom 15. September 2009 festgestellt, dass die Klägerin Matratzen namhafter Hersteller bewerbe, ohne diese zu bevorraten und zu verkaufen. Sie beabsichtige damit lediglich, den Kunden nach der Bestellung andere Matratzen, meist Matratzen der mit ihr wirtschaftlich verbundenen Q GmbH, unterzuschieben. Für ein entsprechendes Verkaufsverhalten sei auch im vorliegenden Verfahren ausreichend Beweis angeboten worden. Der Beklagte meint weiterhin, dass ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung der Firma F ohnehin nicht bestehe. Eine solche zeitgleich erfolgte zweite Abmahnung sei nicht notwendig gewesen. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht wissen können, ob ihre Abmahnung zum Erfolg führen würde. Selbst wenn auch diese Abmahnung notwendig gewesen sein sollte, hätte die Klägerin die Erstattung der Kosten von der Firma F verlangen können. Ein doppelter Ausgleichsanspruch stehe ihr nicht zu. Angesichts des für die Wertbemessung maßgeblichen geringen Grades der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung sei der Streitwert auch mit 75.000,-- € noch viel zu hoch angesetzt. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht scheitere neben der fehlenden Verletzungshandlung auch an der fehlenden Darlegung des Schadens. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage im Hinblick auf die Klageanträge zu Ziffern 2 und 4 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin meint, auch ohne eine Verlinkung mit ihrem Internetangebot habe der Verbraucher dem Schlagwort "C3" eine Zuordnung des Inhalts des Ratgebers zur Klägerin vorgenommen. Über das Schlagwort "C3" hätten sich alle Beiträge innerhalb der Kategorie "Testberichte & Ratgeber" auf den F-Seiten aufrufen lassen, für die ebenfalls das Schlagwort "C3" verwendet worden sei. Dieses Schlagwort sei der prägende Bestandteil der Firma der Klägerin. Nur der Beklagte habe es eingeben können, und zwar zu dem Zweck, den Ratgeber besser finden zu können. Dazu legt die Klägerin die Maske für entsprechende Ratgeber (Bl.304 –Anlage K 8) vor. Um die vom Verfasser eingegebenen Schlagwörter zu ändern, hätten einem Dritten die Zugangsdaten des Beklagten bekannt sein müssen. Die Klägerin bietet zum Beweis für die Tatsache, dass der Beklagte das Schlagwort "C3" verfasst habe, die Parteivernehmung des Beklagten an. Die vom Beklagten über sie verbreiteten Tatsachen seien auch unwahr. Er behaupte nun selbst nicht mehr, sie, die Klägerin, biete als Alternativen zumeist Matratzen des Herstellers G & Co. an. Ferner habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Beklagte schon nicht dargelegt habe, dass sie tatsächlich gegenüber Kunden Qualitätsmängel der zunächst bestellten Ware angeführt habe. Vorsorglich weist die Klägerin noch darauf hin, dass die im Bericht getätigten Äußerungen verunglimpfend und deshalb unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt unlauter seien. Aus ihrer Sicht sei es auch erforderlich gewesen, sowohl den Beklagten als auch die Firma F aufzufordern, die Verbreitung des Ratgebers einzustellen. Ein Kostenerstattungsanspruch gegen F scheide aus, weil es an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr und der Firma F fehle. Ein Anspruch auf Schadensersatz scheitere schon am fehlenden Verschulden der Betreiberin der Internetplattform, die sich zudem auf die Privilegierung des § 7 TMG berufen könne. Für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs reiche es aus, dass die Möglichkeit bestehe, dass ihr ein Schaden entstanden sei. II. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen sowohl der noch geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in Zusammenhang mit dem abgemahnten Wettbewerbsverhalten als auch der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu. 1) Der Klägerin steht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Form von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.580, € zu, weil ihre Abmahnung des Beklagten vom 17. März 2008 wegen dessen Verhalten berechtigt war. Der Beklagte zieht nach dem ergänzenden Vorbringen nicht mehr ernsthaft in Zweifel, dass die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Anwaltskosten bezahlt hat. Aber auch wenn noch nicht gezahlt worden wäre, könnte die Klägerin angesichts der Regelung des § 250 BGB in dessen entsprechender Anwendung nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Erstattung der Kosten oder wegen der hier jedenfalls vorliegenden endgültigen Verweigerung der Erstattung der Kosten anstelle der Freistellung Schadensersatz in Geld verlangen.
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