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Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.10.2007 - 5 ME 121/07

Gründe I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, sie vorläufig zur Ableistung des weiteren Vorbereitungsdienstes einem anderen Studiensemin

§ 80Vw

GO Nr. 20; BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 -, NVwZ 1990, 853 ; Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 16.6.2006 - 5 ME 8/06 -). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung vom

  1. August 2006 sind als offen zu beurteilen. Die Antragsgegnerin zu
  2. hat die Entlassung im Wesentlichen damit begründet, dass nach den Feststellungen der Amtsärztin der Region B. in ihrem Gutachten vom
  3. Juni 2006 bei der Antragstellerin für den Studienort C. Dienstunfähigkeit vorliege. Vor dem Hintergrund, dass nicht mehr ernsthaft mit einem erfolgreichen Absolvieren des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung gerechnet werden könne, sei unter Berücksichtigung der amtsärztlich bestätigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin den Anforderungen der angestrebten Laufbahn an einem anderen Seminarort gerecht werden könne. Die amtsärztliche Prognose gelte vielmehr auch für andere Seminarorte; eine Beschränkung der Dienstunfähigkeit auf den Studienort C. sei nicht nachvollziehbar. Die amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit könne nur so interpretiert werden, dass sie sich nicht auf einen örtlich beschränkten Raum beziehe. Die Erkrankung habe ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens ihren Ursprung „in der komplexen beruflichen und juristischen Situation“, weshalb in keiner Weise nachvollziehbar sei, dass für alle übrigen Studienorte Dienstfähigkeit bestehe. Die gutachterlichen Ausführungen könnten mangels hinreichender fachlich-medizinischer Fundierung insoweit nicht überzeugen. Die Möglichkeit der Erfüllung der Dienstpflichten beurteile sich nach den Anforderungen des dem Beamten übertragenen Amtes im abstrakt- funktionellen Sinne, jedoch begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehöre. Im Bereich des Studienseminars C., also der Behörde, der die Antragstellerin angehöre, gebe es indes keinen angemessen Dienstposten, dessen Anforderungen die Antragstellerin genügen könne, da sie die Dienstpflichten einer Lehramtsanwärterin nicht erfülle. Diese Dienstpflichten hätte sie aber auch an anderen Seminarorten zu erfüllen, obwohl sie hierzu nicht in der Lage sei. Gegenüber dieser Begründung bestehen in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken, die zu der Einschätzung führen, dass die Entlassungsverfügung nicht offensichtlich rechtmäßig ist, sondern die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin als offen zu beurteilen sind. 16Die Annahme der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Entlassungsbescheides ist nicht gerechtfertigt, soweit sich nach Auffassung der Antragsgegnerin zu
  4. die Prüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin auf die im Studienseminar C. vorhandenen Dienstposten beschränkt mit der Folge, dass aufgrund der amtsärztlichen Feststellungen der Frau Dr. D. in ihrem Gutachten vom
  5. März 2006 (Beiakte D, Bl. 228 ff.) von der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen sei. Zwar ist die Antragstellerin mit Schreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums vom
  6. März 2003 dem Studienseminar C. zugewiesen worden. Auch beurteilt sich die Dienstfähigkeit danach, ob der Beamte die Dienstpflichten seines ihm zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amts erfüllen kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.9.2004 - BVerwG 2 C 27.03 -, BVerwGE 122, 53 <55>). Dennoch ist nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auszugehen, da sich die Antragstellerin im Beamtenverhältnis auf Widerruf befindet. Sie hat ein abstrakt-funktionelles Amt nicht inne, sodass voraussichtlich die Prüfung der Dienstfähigkeit nicht auf das Studienseminar C. zu beschränken sein dürfte, sondern - ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Studienseminar überhaupt um eine Behörde handelt - vielmehr alle Studienseminarorte in den Blick zu nehmen sind. 17Darüber hinaus bestehen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, soweit die Antragsgegnerin zu
  7. davon ausgeht, die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin sei entgegen der amtsärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. D. auch an allen anderen Studienseminarorten gegeben. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 <269>; Beschl. v. 25.10.1988 - BVerwG 2 B 145.88 -, Buchholz 232 § 42 BBG, Nr. 17, S. 1 <2>), sodass sich der Dienstherr auch auf andere Beweismittel stützen kann. Allerdings sprechen vorliegend die Ausführungen des Dr. E. in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht in den Verfahren 3 B 30 und 32/06 am
  8. November 2006 gegen die Annahme, die festgestellte Dienstunfähigkeit der Antragstellerin am Studienseminarort C. rechtfertige angesichts des Krankheitsverlaufs und der Leistungen der Antragstellerin auch die Annahme der Dienstunfähigkeit an den anderen Seminarorten. Denn Dr. E. hat ausweislich der Niederschrift zu dem Erörterungstermin ausgeführt, dass die Antragstellerin nunmehr körperliche Beschwerden bekomme, wenn sie der bisherigen Ausbildungssituation ausgesetzt werde, sodass sie nicht arbeits- bzw. dienstfähig sei, und aus seiner Sicht letztlich offen sei, was an einem anderen Ausbildungsort passiere; bei Annahme einer Persönlichkeitsstörung könne eine solche in gewisser Weise örtlich bzw. personell gebunden sein, sodass es sein könne, dass diese an einem anderen Ausbildungsort kompensierbar wäre. Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die Antragstellerin an einem anderen Studienseminar dienstfähig sein könnte. Da auch insoweit eine weitere Klärung in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist, ist die Beurteilung dieser Frage dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Da mithin die Entscheidung über den Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht durch die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage indiziert ist, kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit sonstige öffentliche Interessen die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entlassung rechtfertigen. Dabei ist davon auszugehen, dass § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine Ausnahme von dem zu den Grundprinzipien des Verwaltungsrechtsschutzes gehörenden Grundsatz der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO darstellt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur dann und insoweit gerechtfertigt, als das das Individualinteresse der Betroffenen überwiegende öffentliche Interesse dieses rechtfertigt (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 25.4.1972 - BVerwG VI A 4.72 -,

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GO Nr. 20). Maßgeblich für die Interessenabwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Eilentscheidung des Gerichts (vgl.: Schoch, in: Schoch/Schmit-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand: Februar 2007, Rn. 290 f. zu § 80). Bei der Abwägung des behördlichen Vollzugsinteresses einerseits und des Interesses der Antragstellerin, von den Wirkungen der Entlassungsverfügung vom

  1. August 2006 verschont zu bleiben, andererseits ist in den Blick zu nehmen, dass die Antragstellerin nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage ihren Vorbereitungsdienst nicht fortsetzen und die Laufbahnprüfung nicht erfolgreich wird ablegen können. Denn die Antragstellerin ist mit Verfügung der Antragsgegnerin zu
  2. vom
  3. Dezember 2006 zum Ablauf des
  4. März 2007 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf voraussichtlich rechtmäßig unter Anordnung des Sofortvollzugs entlassen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom
  5. September 2007 (- 5 ME 265/07 -) Bezug. Demzufolge ist für die Abwägung der widerstreitenden Interessen allein der Zeitraum zwischen dem Ablauf des
  6. September 2006 (Eintritt der Wirkungen der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit) und dem Ablauf des
  7. März 2007 (Eintritt der Wirkungen der Entlassungsverfügung vom
  8. Dezember 2006) maßgebend. Insoweit ist zu differenzieren: Soweit mit der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Recht zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erhalten bliebe, ist festzustellen, dass in dem genannten Zeitraum die Antragstellerin den Dienst nicht nachholen kann und andererseits die Antragsgegnerin zu
  9. die frei gewordene Ausbildungskapazität wartenden Lehramtsanwärtern zur Verfügung stellen konnte, sodass insoweit die Anordnung des Sofortvollzugs als gerechtfertigt anzusehen ist, zumal die Antragstellerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum weiterhin dienstunfähig erkrankt war. Diesbezüglich hat die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg. Soweit indes die Anordnung des Sofortvollzugs den Wegfall der Alimentationspflicht bewirkte, kann ein überwiegendes öffentliches Interesse der Antragsgegnerin zu
  10. an der sofortigen und vollständigen Einstellung der Zahlung von Anwärterbezügen nicht festgestellt werden, da die Antragstellerin auf ihre Dienstbezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen war und es unbillig ist, sie auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen, von der sie letztlich Gebrauch machen müsste, zu verweisen (vgl. die unter II. 1., S. 4, eingangs aufgeführten Nachweise). Unter Berücksichtigung der als offen zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom
  11. August 2006, des Umstandes, dass die Antragstellerin ohne die Anwärterbezüge nicht in der Lage gewesen ist, aus eigenen Mitteln ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und der Tatsache, dass die Antragstellerin in der Zeit vom
  12. Oktober 2006 bis zum
  13. März 2007 von ihrer Dienstleistungspflicht entbunden war, ist es gerechtfertigt, der Antragstellerin ihre Anwärterbezüge für den genannten Zeitraum im Umfang von 90 v. H. zu belassen und insoweit die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassungsverfügung wiederherzustellen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
  14. April 1972 (BVerwG VI A 4.72 -,

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GO Nr. 20) eine Reduzierung von 70 v. H. für angemessen erachtet hat, folgt der Senat dem für den vorliegenden Fall nicht, weil die Antragstellerin lediglich Anspruch auf Anwärterbezüge hat, die sich in ihrer Höhe deutlich von den Bezügen einer Beamtin auf Probe im höheren Dienst unterscheiden. Die weitergehende Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Ziel verfolgt, vorläufig an ein anderes Studienseminar zugewiesen zu werden, ist nicht begründet, da die Antragstellerin den hierfür nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht hat glaubhaft machen können. Auch wenn die Zuweisung der Antragstellerin an ein anderes Studienseminar nach der gegenwärtigen Sachlage aus medizinischen Gründen angezeigt sein sollte, kommt eine solche vorläufige Zuweisung nicht in Betracht. Denn der Senat ist nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand der Überzeugung, dass die Antragstellerin das Ziel des Vorbereitungsdienstes auch im Falle eines Wechsels des Studienseminars nicht wird erreichen können und sich ihre Entlassung zum Ablauf des

  1. März 2007 (Verfügung vom
  2. Dezember 2006) voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird (vgl.: Beschl. v. 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -). Es stehen also zwingende dienstliche Belange der vorläufigen Zuweisung an ein anderes Studienseminar entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 2 ZPO. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde das Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassungsverfügung vom
  3. August 2006 weiterverfolgt hat, ist ihr wegen hinreichender Erfolgsaussichten und mangels Mutwilligkeit Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. F. beizuordnen; im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich der Entlassungsverfügung vom
  4. August 2006 auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Maßgebend für die Bestimmung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist die Vorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach u. a. bei Streitigkeiten betreffend die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der 6,5-fache Anwärtergrundbetrag als Streitwert anzusetzen ist. Dieser Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl.: Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, veröffentlicht u. a. in DVBl. 2004, 1525), sodass er insoweit 3.317,05 EUR beträgt. Soweit die Antragstellerin die vorläufige Zuweisung an ein anderes Studienseminars begehrt, beläuft sich der Streitwert nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR. Dieser Streitwert ist nicht wegen der Verfahrensart zu halbieren, weil der Auffangwert unabhängig von der Verfahrensart (Hauptsacheverfahren oder Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) gesetzlich festgelegt ist (Nds. OVG, Beschl. v. 04.05.2005 - 5 OA 69/05 - m. w. N.) und darüber hinaus im vorliegenden Fall die Entscheidung über die begehrte Zuweisung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. Insgesamt beläuft sich der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 8.317,05 EUR (vgl.: § 39 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/321605.html ( https://oj.is/321605 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 27 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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