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LG Hamburg, Urteil vom 5. November 2009 - Az. 307 S 75/09

Gründe I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch der Sache nach unbegründet. Im Ergebnis zutreffend ist das Amtsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Klägerin die Klagefrist des § 558 b BGB nicht eingehalten hat. Denn das Mieterhöhungsverlangen war der Beklagten noch im Monat April 2008 zugegangen, so dass die Klagefrist des § 558 b BGB am

  1. September 2008 ablief, also außerhalb dieser Frist erst beim gemäß § 29 a Abs. 1 ZPO ausschließlich zuständigen Amtsgericht Hamburg-Blankenese am
  2. Oktober 2008 eingegangen ist. Die Versäumung der Klagfrist führt nach herrschender Meinung (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus,
  3. Aufl., § 558 b BGB Rd. 84; Sternel, Mietrecht aktuell,
  4. Aufl., IV Rd. 138) zur Unzulässigkeit der Klage, da eine besondere Sachurteilsvoraussetzung nicht gegeben ist. Das zu einer Anfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom
  5. Januar 2009 ( V ZR 74/08 ) kann auf die eine Sachurteilsvoraussetzung betreffende Frist des § 558 b BGB nicht übertragen werden. Der klägerische Vortrag zu den Umständen der Einreichung der Klage am
  6. September 2008 beim unzuständigen Amtsgericht Hamburg-Mitte ändert im Ergebnis nichts daran, dass vorliegend die Klägerin die Klagfrist des § 558 b BGB versäumt hat. Den bei der Weiterleitung der Klagschrift an das allein zuständige Amtsgericht Blankenese aufgetretenen Fehler, nämlich die Weiterleitung der Klagschrift zunächst an das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Insoweit ist kein Unterschied zu einer verspäteten Beförderung durch die reguläre Post ersichtlich, vielmehr ist ein vergleichbarer Sachverhalt zu der Einhaltung der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB gegeben, wo nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 21.01.2009 – VIII ZR 107/08 ) ein Verschulden der Post ebenfalls dem Vermieter zuzurechnen ist. Auch der Rechtsgedanke des § 167 ZPO führt zu Gunsten der Klägerin nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar ist auf die Klagefrist des § 558 b BGB nach zutreffender herrschender Meinung § 167 ZPO grundsätzlich anwendbar, jedoch nur dann, wenn die Klage beim zuständigen Gericht eingegangen ist (so auch Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558 b BGB Rd. 85; Paschke, GE 2009, Seite 559; vgl. auch Zöller/Greger,
  7. Aufl., § 167 ZPO Rd. 7). Schließlich war der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insoweit ist auf den Einzelrichterbeschluss der Kammer vom
  8. Februar 2009 ( 307 T 13/09 ) zu verweisen, in dem es heißt: „Die Klagefrist des § 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB stellt nach herrschender Meinung, welcher auch die Kammer folgt, eine Ausschlussfrist dar, gegen deren Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist; auch eine eine Analogie rechtfertigende Regelungslücke liegt nicht vor, da seit 1982 durch ein Mieterhöhungsverlangen, auch wenn keine Klage erhoben wird, keine Sperrfrist mehr ausgelöst wird und der Vermieter deshalb in diesen Fällen unmittelbar ein neues Mieterhöhungsverlangen stellen kann, welches dann eine neue Klagefrist auslöst (vgl. etwa Schmidt-Futterer/Börstinghaus,
  9. Aufl., § 558 b BGB Rd. 87 m.w.N.).“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/32161.html Kommentare

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