Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Hamburg-St.Georg vom 10.02.2009, Geschäftsnummer 920 C 281/07 , wird als unzulässig verworfen auf Kosten der Beklagten nach einem Streitwert bis € 4.500,-. Gründe Der die „Berufung“ enthaltende, am 09.04.2009 eingegangene Schriftsatz vom 08.04.2009 genügt nicht dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift durch die den Schriftsatz verantwortende Person, §§ 519 Abs.4, 130 Nr. 6 ZPO. Es entspricht einhelliger Ansicht, dass eine Berufungsschrift von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt zu unterzeichnen ist (vgl. statt aller: Zöller-Heßler, 27. Aufl., § 519 Rn. 22, m.w.N. N.). Die Unterschrift dient im Anwaltsprozess vor allem dazu, im Interesse eines gesicherten Verfahrensablaufs von Vornherein möglichst jeden Zweifel darüber auszuschließen, dass eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozesshandlung von einem zugelassenen Rechtsanwalt herrührt, der für ihren Inhalt Verantwortung übernimmt (vgl. RGZ 151, 82, 84 f.) Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, dessen Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist und erkennen lässt, dass es sich um Schriftzeichen handelt, welche die Namensunterschrift zum Ausdruck bringen sollen (BGH NJW 1975, 1704 , Tz. 6). Ein Dritter, der den Namen kennt, muss diesen noch herauszulesen vermögen (Zöller-Heßler, a.a.O., Rn. 23). Deshalb ist die Vollständigkeit des Namenszuges erforderlich, die Unterzeichnung mit einer Paraphe genügt nicht, wobei insoweit das objektive Erscheinungsbild und nicht der (verborgen gebliebene) Wille des Unterzeichners entscheidend ist (Zöller-Greger, a.a.O., § 130 Rn. 11). Den vorgenannten Erfordernissen genügt die Unterzeichnung der Berufungsschrift vorliegend nicht. Dem Schriftzug ist mit erforderlicher Sicherheit allein der Anfangsgroßbuchstabe „R“ zu entnehmen. Hieran schließt sich ein dem kleinen „z“ ähnelnder Krakel an und hieran wiederum eine langgezogene, marginal wellige Linie, die nicht einmal im Ansatz irgendeine Ähnlichkeit mit einem Buchstaben aufweist. Das Erscheinungsbild dieses Gebildes ähnelt deshalb – wenn überhaupt – dem einer Paraphe/eines Handzeichens, nicht aber lässt es erkennen, den Namen „R....“ wiedergeben zu wollen. Dieser Einschätzung des Fehlens einer Unterschrift steht nicht entgegen die Entscheidung des BGH vom 10.07.1997 ( IX ZR 24/97 , NJW 1997, 3380 ). Anders als im dortigen Fall ist vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass das handschriftliche Gebilde am Ende des Berufungsschriftsatzes für einen – vollen – Namen steht, sondern eher – wie ausgeführt – für eine Paraphe/ein Handzeichen. Verstärkt wird diese Einschätzung der Kammer durch den Umstand, dass der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 15.07.2009, in welchem Stellung genommen wird zu der die Verwerfung androhenden Verfügung der Kammer, mit einem völlig anders aussehenden handschriftlichen Gebilde unterzeichnet ist, welches zweifelsfrei den Namenszug „R....“ wiedergibt, insbesondere statt der erwähnten langgezogenen Linie sogar die einzelnen Buchstaben dieses Namens erkennen lässt. Im Unterschied zu der Fallgestaltung in der o.a. BGH-Entscheidung wird vorliegend zudem die „Unterschrift“ unter der Berufungsschrift auch nicht etwa mit dem (per Schreibmaschine) eingefügten Namen „R....“ dergestalt unterlegt, dass von einer erst nach Fertigung des Schriftsatzes erfolgten Einfügung auszugehen wäre; ebenso wenig unterscheidet sich im Übrigen, wiederum anders als im BGH-Fall, die Type des Schriftsatzes von derjenigen des Namenszuges „R.... Rechtsanwältin“. Nach allem vermag die Kammer daher die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung unter die Berufungsschrift vom 08.04.2009 nicht zweifelsfrei zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/32173.html Kommentare
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