Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28.Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller zu 1) einerseits und die Antragsteller zu 2) und 3) als Gesamtschuldner andererseits je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
- Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 a , 80 Abs. 5 VwGO gegen den zur Baugenehmigung vom
- Februar 2008 ergangenen Änderungsbescheid Nummer 3 vom
- Februar 2009 zu gewähren. Den Antragstellern fehlt es für ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, soweit sie sich durch die bauliche Anlage als solche in ihren Rechten verletzt sehen. Denn wie sie mit ihrer Beschwerdebegründung selbst bekundet haben, ist das Wohngebäude der Beigeladenen inzwischen fertig gestellt. In einem solchen Fall kann das mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen in Bezug auf den Baukörper und seine Auswirkungen zu verhindern, nicht mehr erreicht werden und stellt sich deshalb die Inanspruchnahme des Gerichts durch den Nachbarn für seine subjektive Rechtsstellung als unnütz dar (vgl. z.B. VGH München, Beschl. v. 4.3.2009, 2 CS 08.3331 , juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2009, BauR 2009, 639 , zur Fertigstellung des Rohbaus; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.1.2005, BauR 2005, 1762 ; OVG Bremen, Beschl. v. 29.9.2003, NordÖR 2003, 447). Anders verhält es sich zwar, soweit der Nachbar geltend macht, (auch) durch die Nutzung der baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt zu werden. Dergleichen wird man hier annehmen können, da sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen die ihrer Ansicht nach nachbarschützende Zwei-Wohnungsklausel im Bebauungsplan W. sowie eine zugleich bewirkte Verletzung ihres Anspruchs auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berufen und die Zwei-Wohnungsklausel Ausdruck der Art der baulichen Nutzung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.10.1998, BVerwGE 107, 256 , 260; Urt. v. 26.9.1991, BVerwGE 89, 69 , 80; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, 312). Der Beschwerde der Antragsteller bleibt jedoch auch insoweit der Erfolg versagt, weil die im Rahmen der §§ 80 a , 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen, die genehmigte Nutzung des fertig gestellten Objekts aufnehmen bzw. fortsetzen zu können, und dem Interesse der Antragsteller, die Nutzung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern, zu Gunsten der Beigeladenen ausfällt. Dabei bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner - auch keiner summarischen - Überprüfung der Frage, ob die genehmigte Nutzung die Antragsteller in nachbarschützenden Rechten verletzt. Denn das Ergebnis der Abwägung ist unabhängig davon gerechtfertigt, wie die materielle Rechtslage einzuschätzen ist. Mit der Aufnahme oder Fortsetzung der Wohnnutzung werden nämlich keine Fakten geschaffen, die bei einem Unterliegen der Beigeladenen im Hauptsacheverfahren nicht oder jedenfalls nur schwer wieder rückgängig zu machen wären und deshalb die Durchsetzung etwaiger Nachbarrechte der Antragsteller unverhältnismäßig erschweren könnten. Für die Antragsteller sind auch keine schwerwiegenden, nicht einmal vorübergehend für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zumutbaren Nachteile zu erwarten, die eine sofortige Unterbindung der Nutzung rechtfertigen könnten. Dies gilt umso mehr, als auch nach Auffassung der Antragsteller auf dem streitbefangenen Grundstück jedenfalls zwei Wohneinheiten ohne Weiteres zulässig wären und die Nutzung durch vier Wohneinheiten auf der Basis der vollziehbaren Baugenehmigung vom
- Februar 2008 gegenwärtig zulässig ist. Die hier allein streitige Änderungsgenehmigung erhöht die Zahl der Wohneinheiten gegenüber dieser Genehmigung nicht und führt auch im Übrigen nicht zu einer erkennbaren Änderung der Art der Nutzung des Gebäudes. Konkrete Beeinträchtigungen legen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht dar. Soweit die Beschwerdebegründung einen knappen Hinweis auf die umlaufenden Balkone und die umfangreiche Befensterung des Gebäudes enthält, scheinen die Antragsteller selbst nicht zu verkennen, dass diese (mit Ausnahme einer marginalen Vergrößerung eines Balkons) nicht Gegenstand des angefochtenen Änderungsbescheides sind. Sollten die Antragsteller gleichwohl geltend machen wollen, dass mit Aufnahme der Nutzung unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten aus den Fenstern und von den Balkonen auf ihre Grundstücke einhergingen, so wird dies mit der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht substantiiert dargetan. Demgegenüber würden die Folgen für die Beigeladene bei einer Unterbindung der Nutzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ungleich schwerer wiegen. Sie könnte das fertig gestellte Objekt weder der genehmigten Wohnnutzung noch - in Ermangelung von Alternativen - einer anderen Nutzung zuführen und dürfte hierdurch ganz erhebliche finanzielle Nachteile erleiden.
- Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 159 , 162 Abs. 3 VwGO und §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/32176.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English